Heute findet im Ausschuss „Arbeit und Soziales“ des Bundestages eine Expert*innen-Anhörung zum sog. Leistungsrechtsanpassungsgesetzes, das die Bundesregierung plant, statt. Der Flüchtlingsrat sieht in dem Gesetzentwurf einen integrationspolitischen Rückschritt. Die Organisation kritisiert die Einführung von Arbeitspflichten für Geflüchtete in immer mehr niedersächsischen Kommunen und fordert Bund, Länder und Kommunen auf, bewährte Instrumente der Arbeitsmarktintegration konsequent auszubauen, anstatt den Arbeitszwang auszuweiten.
Mit dem geplanten Leistungsrechtsanpassungsgesetz sollen Geflüchtete aus der Ukraine, die ihre Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 AufenthG erst nach dem 31. März 2025 erhalten haben, (wieder) aus dem SGB-II-System herausgedrängt und in den Rechtskreis des Asylbewerberleistungsgesetzes überführt werden. Damit entfällt unter anderem der Rechtsanspruch auf Leistungen der Arbeitsförderung. Ob Arbeitsvermittlung, Qualifizierungs- oder Fördermaßnahmen gewährt werden, liegt dann allein im Ermessen der Arbeitsagenturen.
Darüber hinaus sieht das Leistungsrechtsanpassungsgesetz eine Verschärfung der Arbeitspflichten vor. Geflüchtete aus der Ukraine sollen verpflichtet werden, sich unverzüglich um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen. Kommen sie dieser Verpflichtung nach Auffassung der Behörden nicht nach, sollen sie zu verpflichtenden Arbeitsgelegenheiten herangezogen werden. Parallel dazu führen immer mehr Kommunen in Niedersachsen eine Arbeitspflicht für Geflüchtete ein oder prüfen entsprechende Modelle.
Sigmar Walbrecht, Flüchtlingsrat Niedersachsen:
„Geflüchtete werden aus der regulären Arbeitsförderung ausgeschlossen und gleichzeitig unter Arbeitszwang gestellt. Dies ist sozialpolitisch widersprüchlich und integrationspolitisch fatal. Statt Teilhabe zu ermöglichen, zielt dieser Kurs auf Stigmatisierung und Disziplinierung.“
Die Arbeitsmarktintegration wird damit aus der Zuständigkeit der Jobcenter herausgelöst und auf die Sozialämter verlagert, die weder für die Arbeitsförderung zuständig sind, noch über die entsprechenden Instrumente verfügen. Der Bundesrat weist in seiner Stellungnahme zum Leistungsrechtsanpassungsgesetz vom 19. Januar 2026 ausdrücklich darauf hin, dass die Arbeitsmarktintegration Aufgabe der Arbeitsagenturen und Jobcenter ist und unter anderem aufgrund ihrer Expertise bei diesen verbleiben muss. Genau aus diesem Grund wurden Geflüchtete aus der Ukraine im Jahr 2022 bewusst in das SGB-II-System einbezogen: um ihnen unverzüglich Zugang zu den Instrumenten der Arbeitsförderung zu verschaffen und ihre Arbeitsmarktintegration zu beschleunigen. Das sieht der Deutsche Städtetag genauso und fällt in seiner Stellungnahme für die heutige Anhörung über den Gesetzentwurf ein vernichtendes Urteil: Die Arbeitsmarktintegration der Ukrainer:innen würde sich verschlechtern, die Finanzlage der Städte würde sich „deutlich verschlechtern“ und das Gesetz führe „dauerhaft zu mehr Bürokratie“.
Begründet wird dieser im Koalitionsvertrag angekündigte integrationspolitische Rückschritt mit dem hartnäckigen und von Populist*innen nahezu aller Parteien nach Bedarf bemühten Vorurteil, Geflüchtete seien nicht willens zu arbeiten. Die Studienlage ist jedoch eindeutig: Geflüchtete scheitern nicht an fehlender Motivation, sondern an strukturellen Barrieren wie Arbeitsverboten, fehlendem Zugang zu Sprachkursen und Qualifizierungsangeboten, mangelnder Anerkennung von Abschlüssen, unzureichender Kinderbetreuung und vor allem am fehlenden oder verspäteten Zugang zu den Instrumenten der Arbeitsförderung.
Dass Geflüchtete arbeiten, wenn sie die Möglichkeit dazu haben, zeigen neben zahlreichen Studien auch die Ergebnisse des im Oktober 2023 eingeführten Job-Turbos. Durch frühzeitigen Zugang zu Jobcentern, intensive Beratung sowie gezielte Sprach- und Qualifizierungsförderung konnten laut einer Auswertung des Immigration Policy Lab innerhalb von lediglich etwa zwei Jahren ca. 102.000 Geflüchtete – darunter 58.000 aus der Ukraine – in Arbeit vermittelt werden.
Sigmar Walbrecht, Flüchtlingsrat Niedersachsen:
„Arbeitsmarktintegration kann nur gelingen, wenn alle Geflüchteten in das reguläre Sozialsystem einbezogen werden und Zugang zu Arbeitsförderung sowie gleichen sozialen Rechten haben – eine Arbeitspflicht steht diesem Ansatz grundlegend entgegen.“
Doch anstatt nachweislich wirksame Instrumente der Arbeitsmarktintegration konsequent auszubauen, setzen immer mehr Kommunen in Niedersachsen auf Arbeitspflichten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Die damit verbundenen Tätigkeiten schaffen Beschäftigungsstrukturen außerhalb regulärer Arbeitsverhältnisse, sind nicht sozialversicherungspflichtig und werden lediglich mit 80 Cent pro Stunde vergütet.
Wie bereits die Erfahrungen mit den 1-Euro-Jobs zeigen, vermitteln solche Zwangsmaßnahmen weder anerkannte Qualifikationen noch führen sie in reguläre Beschäftigungsverhältnisse. Vielmehr besteht die Gefahr, reguläre Arbeitsplätze zu verdrängen sowie Arbeitnehmer*innenrechte – insbesondere den Mindestlohn und tarifliche Standards – zu unterlaufen.
Hinzu kommt ein erheblicher Verwaltungsaufwand. Organisation und Kontrolle von Arbeitspflichten binden personelle und finanzielle Ressourcen in den Kommunen, ohne einen entsprechenden arbeitsmarkt-, integrations- oder finanzpolitischen Nutzen zu erzeugen. Auch aus der Verwaltung selbst werden Arbeitspflichten wegen ihres hohen Aufwands und ihrer geringen Wirkung abgelehnt.
Diese Kritik wird auch auf Bundesebene geteilt. Der Bundesrat lehnt die Pflicht zum Bemühen um Arbeit und die Verpflichtung zu Arbeitsgelegenheiten ab, da sie nicht zur Arbeitsmarktintegration beitragen und erheblichen Verwaltungsaufwand mit sich bringen.
Arbeitspflichten wirken zudem stigmatisierend und demotivierend. Sie behandeln Geflüchtete nicht als Arbeitnehmer*innen mit Potenzial, sondern als billige Arbeitskräfte innerhalb einer zu disziplinierenden Gruppe. Damit reproduzieren sie populistische Erzählungen von angeblicher Arbeitsunwilligkeit und erschweren gesellschaftliche Teilhabe, statt sie zu fördern. Nicht zuletzt werden mit Arbeitspflichten repressive Instrumente erprobt, die langfristig auch auf andere Leistungsbeziehende ausgeweitet werden können, wie die Debatten um die Einführung einer Bezahlkarte für Grundsicherungsberechtigte zeigen.
Arbeitspflichten sind kein Ersatz für Arbeitsförderung, sondern deren Gegenteil. Wer Geflüchtete aus dem Regelsystem drängt und zugleich unter Zwang stellt, verschärft soziale Ausgrenzung und blockiert nachhaltige Arbeitsmarktintegration. Erforderlich ist die konsequente Regeleinbeziehung aller Geflüchteten mit gleichen sozialen Rechten und einem verbindlichen Zugang zu Arbeitsförderung. Und so ist auch die mit viel Aufmerksamkeit verfolgte Ankündigung von Bundesinnenminister Dobrindt, dass Asylbewerber:innen zukünftig bereits nach drei Monaten arbeiten dürfen sollen, kein nennenswerter Fortschritt in der Arbeitsmarktintegration Geflüchteter. Denn schon jetzt kann Asylbewerber:innen bereits nach drei Monaten das Arbeiten erlaubt werden, nach sechs Monaten muss es ihnen erlaubt werden. Allein, Unterstützung durch das Jobcenter werden sie auch zukünftig nicht erhalten können.
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