FAQ: Asyl(folge)anträge für geflüchtete Frauen aus Afghanistan (Stand 08/2025)

Uns erreichte derzeit häufig folgende Frage:

Ich bin eine afghanische Frau. Ich habe ein Abschiebungsverbot nach § 25 Abs. 3 AufenthG, einen Aufenthaltstitel nach § 22 S. 2 oder § 23 Abs. 2 AufenthG und möchte einen besseren Status. Geht das?

Daher haben wir dieses kurze FAQ erstellt: 

Der Europäische Gerichtshof hat in einem Urteil gesagt, dass afghanische Frauen eine verfolgte Gruppe sind. Daher sollte Ihnen in der Regel eine Flüchtlingseigenschaft zugesprochen werden. Dies ist ein besserer Schutzstatus, als ein Abschiebungsverbot nach § 25 Abs. 3 AufenthG und kann auch besser sein, als ein Aufenthaltstitel nach Aufnahme aus dem Ausland nach § 22 S. 2 oder § 23 Abs. 2 AufenthG.

Wenn Sie also einen Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 3 AufenthG, nach § 22 S. 2 AufenthG oder nach § 23 Abs. 2 AufenthG haben, kann es sinnvoll sein, einen Asylantrag zu stellen. Das macht man beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF).

  • Wenn Sie einen Aufenthaltstitel nach § 22 S. 2 AufenthG oder nach § 23 Abs. 2 AufenthG haben, der insgesamt mehr als sechs Monate gültig ist, können Sie den Antrag schriftlich an das BAMF stellen. Der bisher bestehende Aufenthaltstitel erlischt und Sie erhalten eine Aufenthaltsgestattung.
  • Wenn Sie einen Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 3 AufenthG haben, gilt Ihr Asylantrag als Folgeantrag (§ 71 AsylG). Der Folgeantrag muss persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes gestellt werden. Wenn eine Wohnsitzauflage besteht, muss die in dem Bundesland nächstgelegene Aufnahmeeinrichtung ausgewählt werden. Um Wartezeiten zu vermeiden, kann man vorher schriftlichen um einen Termin zur Antragstellung bitten. Der bisher bestehende Aufenthaltstitel erlischt und man erhält eine Aufenthaltsgestattung.

Wir raten dazu, eine kurze schriftliche Begründung des Antrags mit zusenden (Begründung Asylfolgeantrag).

Vorteile:

a) Vereinfachte Beantragung der Niederlassungserlaubnis: 

Wenn man eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG, nach § 22 S. 2 AufenthG oder nach § 23 Abs. 2 AufenthG hat, dann muss man 60 Monate versicherungspflichtig gearbeitet haben, um eine Niederlassungserlaubnis zu erhalten.

Wenn man die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erhält, bekommt man einen Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 2, 1. Alternative. Dann kann man unter erleichterten Bedingungen die Niederlassungserlaubnis beantragen:

Entweder:

  • Aufenthaltserlaubnis seit 5 Jahren (Zeit des Asylverfahrens wird angerechnet!)
  • Lebensunterhalt überwiegend gesichert
  • Sprachkenntnisse mindestens A2-Niveau

oder:

  • Aufenthaltserlaubnis seit 3 Jahren (Zeit des Asylverfahrens wird angerechnet!)
  • Lebensunterhalt weit überwiegend gesichert
  • Sprachkenntnisse mindestens C1-Niveau etc.

Man wird nicht von der Ausländerbehörde aufgefordert, einen Reisepass zu besorgen, sondern kann einen blauen Flüchtlingspass erhalten.

b) Beantragung der Einbürgerung: 

Wenn man einen Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 3 AufenthG oder nach § 22 S. 2 AufenthG hat, kann man sich mit diesen Titeln nicht einbürgern lassen, sondern benötigt vorher einen anderen Titel (zum Beispiel die Niederlassungserlaubnis). Wenn man eine Flüchtlingseigenschaft oder einen Aufenthaltstitel nach § 23 Abs. 2 AufenthG hat, kann man sich mit diesem Titel einbürgern lassen.

c) Familienasyl:

Minderjährige Kinder können dann ebenfalls Anspruch auf die Flüchtlingseigenschaft im Rahmen des Familienasyls nach § 26 AsylG haben. Wenn die familiäre Lebensgemeinschaft bereits im Herkunftsland bestand, kann auch ein Antrag auf Familienasyl für Ehepartner und die Eltern minderjähriger Kinder erfolgreich sein.

Nachteile:

Wenn man eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG, nach § 22 S. 2 AufenthG oder nach § 23 Abs. 2 AufenthG hat und einen Asyl(folge)antrag stellt, dann verliert man den bisherigen Schutzstatus. Man hat also wieder eine Aufenthaltsgestattung für die Zeit des Asylverfahrens. Wir können nicht vorhersagen, wie lange diese Prüfung dauern wird, da es dazu unterschiedliche Erfahrungen gibt.

 

Bei der Anhörung beim BAMF werden Ihnen vielleicht Fragen zu Ihrer Situation in Afghanistan gestellt. Sie müssen auch erklären, warum Sie als Frau in Gefahr sind.
Wir empfehlen Ihnen, sich vorher Hilfe zu holen. Es gibt Beratungsstellen, die sich mit dem Asylverfahren gut auskennen. Dort kann man Ihnen erklären, wie die Anhörung abläuft, und Ihnen helfen, sich gut vorzubereiten.

Dari_ FAQ_Folgeanträge für geflüchtete Frauen aus Afghanistan (سؤالات  متدوال: درخواست‌های پناهندگی مجدد برای زنان پناه‌جوی افغان)

Wie immer gilt: Die Informationen haben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und dienen der Orientierung und ersetzen keine individuelle Beratung durch Rechtsanwalt oder Migrationsberatungsstelle. Sie bilden zudem die aktuelle Rechtslage ab, die sich in Zukunft ändern kann.

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