Grafische Übersicht zu Aufenthaltsstatus in Niedersachsen

Gibt es in Niedersachsen mehr Geflüchtete mit einer Duldung als mit einer Niederlassungserlaubnis? Haben Geflüchtete in Niedersachsen häufiger einen „sicheren“ oder eher einen „unsicheren“ Aufenthaltsstatus?

Zu diesen Fragen hat der Flüchtlingsrat Niedersachsen eine grafische Übersicht erstellt. Sie bezieht sich auf Menschen mit einem sog. humanitären Aufenthaltstitel sowie Geduldete und fasst diese in übergreifenden Kategorien zusammen:

 

 

*Einzelne Aufenthaltsstatus nach Kategorie

  • Geflüchtete mit internationalem Schutz mit Niederlassungserlaubnis: § 26 AufenthG
  • Geflüchtete ohne internationalen Schutz mit Niederlassungserlaubnis: § 23 Abs. 2 und 4
  • Geflüchtete mit internationalem Schutz: § 25 Abs. 1, § 25 Abs. 2 1. und 2. Alternative und §25 Abs. 3
  • Geflüchtete mit sonstigem Bleiberecht mit befristeter Aufenthaltserlaubnis: § 22, § 23 Abs. 1, 2 und 4, § 23a, § 25 Abs. 4 Satz 1 und 2, § 25 Abs. 4a/b, § 25 Abs. 5, § 25a und b
  • Geflüchtete mit Duldungen: § 60a, b, c und d
  • Geflüchtete mit Aufenthaltsgestattung oder Ankunftsnachweis

 

Grundsätzlich sollen grüne Einfärbungen auf mehr „Sicherheit“ eines Aufenthaltsstatus hinweisen, rote oder orangene auf einen eher „unsicheren“ Aufenthalt und eine graue Einfärbung bedeutet eine noch nicht mögliche Einschätzung der Sicherheit. Dabei handelt es sich um eine verallgemeinerte Einordnung, der nicht alle Aufenthaltsstatus in den obigen Kategorien auch entsprechen.

So handelt es sich bei Geflüchteten mit Schutzstatus (etwa Flüchtlingen nach der GFK) generell um Personen, bei denen anzunehmen ist, dass ihr Aufenthalt in Zukunft gesichert sein wird. Jedoch sind auch diese Status befristet und können, z. B. bei Wegfallen der Gründe, durch ein Widerrufsverfahren wieder zurückgenommen werden. Dies kann insbesondere bei den nationalen Abschiebungshindernissen (§ 25 Abs. 3 AufenthG) der Fall sein, wenn diese etwa auf Basis noch nicht erreichter Volljährigkeit oder einer nur vorübergehenden Krankheit zugesprochen wurden.

Auch bei der rot eingefärbten Kategorie der „Geflüchteten mit Duldungen“, die allgemein als „unsicher“ einzustufen sind, gibt es Fälle, in denen ein längerfristiger, gesicherterer Aufenthalt möglich ist. So verhält es sich vor allem bei der Ausbildungsduldung nach § 60c und der Beschäftigungsduldung nach § 60d AufenthG. Hier kann, solange den Anforderungen entsprochen wird, eine Aufenthaltserlaubnis erlangt werden: aus § 60c in § 19d oder aus § 60d in § 25b Abs. 6 AufenthG.

Quelle: Stand: 31. Dezember 2021, Quelle: BT-Drs. 20/1048 Antwort der Bundesregierung auf die kleine Anfrage der Linken. URL: https://dserver.bundestag.de/btd/20/010/2001048.pdf

 

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