Bremer Landesregierung beschließt Aufnahmeprogramm

Mit Erlass vom 06.04.2021 hat das Bundesland Bremen beschlossen, im Rahmen eines Landesaufnahmeprogramms bis zu 100 Angehörige syrischer Geflüchteter aufzunehmen.

Karim Alwasiti vom Flüchtlingsrat Niedersachsen: „Trotz der begrenzten Zahl von 100 Personen setzt das kleine Bundesland damit ein wichtiges Signal dafür, dass Landesaufnahmeprogramme möglich sind. Das Beispiel zeigt, dass es auch einen Weg gibt, wenn denn der politische Willen da ist.“

Bremen hat mit Zustimmung des Bundesinnenministeriums sein seit Mitte 2015 ausgelaufenes Landesaufnahmeprogramm zur Aufnahme von Syrer:innen durch Verwandte neu aufgelegt. Das Bundesland verschafft sich damit einen gewissen Spielraum für eigenes Handeln, um den restriktiven Bundesgesetzen zum Familiennachzug ein wenig entgegenzuwirken, die den Nachzugsanspruchsanspruch auf die Kernfamilie bestehend aus Eltern und minderjährigen Kindern beschränkt. Weiterhin wird der Geschwisternachzug zu UMF erschwert und das Urteil des EUGH Urteil vom 12. April 2018 zum Familiennachzug zu damaligen UMF nicht umgesetzt, so dass diese ihre Eltern nicht nachziehen lassen können, wenn sie im Verfahren unverschuldet volljährig geworden sind.

Dem Bremer Erlass zufolge können Syrer:innen, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind und ihren Wohnsitz in Bremen haben, unter bestimmten Voraussetzungen ihre Angehörigen nachziehen lassen. Bedingung ist immer die Selbstverpflichtung zur Übernahme der Lebensunterhaltssicherung für fünf Jahre.

Begünstigt werden können:

A) Angehörige von unbegleiteten Minderjährigen oder von Personen, die als unbegleitete Minderjährige eingereist und noch unter 27 Jahren alt sind:

  • Eltern, sofern sie nicht nach den Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes einreisen können. Sofern die Eltern nicht mehr leben, kann ein verheirateter Bruder oder eine verheiratete Schwester sowie deren Ehepartner:in und deren minderjährigen Kinder einreisen
  • Ledige Geschwister bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres und deren minderjährige Kinder sowie verheiratete Geschwister

B) Angehörige von Erwachsenen:

  • Volljährige ledige Kinder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres und deren minderjährige Kinder
  • Minderjährige ledige (Geschwister-)Kinder, sofern sie nicht die Voraussetzungen für einen Nachzug zu Familienangehörigen nach dem Aufenthaltsgesetz erfüllen

Der Flüchtlingsrat Bremen kommentiert den Erlass kritisch: „Das Innenressort hat über Jahre hinweg angekündigt, wieder ein Landesaufnahmeprogramm einzuführen“, so Sprecherin Gundula Oerter gegenüber der taz. Das Programm komme zu spät und biete zu wenig. „Ewig blieb es bei leeren Versprechungen – während der Krieg in Syrien immer weitergeht.“ Auch die Begrenzung auf nur 100 Personen sei willkürlich und werde der Situation nicht gerecht.

Anders als Hamburg, Schleswig-Holstein, Thüringen, Berlin, Brandenburg und neuerdings Bremen unterhält Niedersachsen kein Programm für die Aufnahme von syrischen Flüchtlingen durch ihre Angehörigen in Deutschland. Diese Form einer rechtmäßigen Aufnahme wird angesichts der permanent fortschreitenden Abschottungspolitik der EU immer dringlicher. Das niedersächsische Aufnahmeprogramm für syrische Flüchtlinge wurde nach zwei Verlängerungen Mitte 2015 nicht beendet. Die Landesregierung begründet dies seit Jahren mit dem fragwürdigen Argument, Niedersachsen habe gemessen am Königsteiner Schlüssel  schon bis Mitte 2015 vergleichsweise viele Syrer:innen aufgenommen. Dabei hat diese Aufnahme das Land nicht viel gekostet: Den Löwenanteil der Kosten mussten die Bürgen tragen. Lediglich Leistungen für die Gesundheitsversorgung trug das Land.

Karim Alwasiti vom Flüchtlingsrat Niedersachsen:

„Nie war ein Landesaufnahmeprogramm für Menschen, die im Herkunfts- oder Transitland eingekesselt, vertrieben, verfolgt und auf Schutz angewiesen sind, so wichtig wie jetzt. Insbesondere die restriktive gesetzliche Regelung des Familiennachzugs zu subsidiär Geschützten hat eine Menge weitere Gruppen produziert, deren Leid mit einem solchen Aufnahmeprogramm mindestens gemildert werden könnte. Dabei geht es in erste Linie um Kinder von subsidiär Schutzberechtigen, die während der fast 29monatigen Aussetzung das Familiennachzugs, nämlich vom 17.03.16 bis 01.08.18, volljährige geworden sind und dementsprechend ausgeschlossen wurden. Unter den Leidtragenden, die vom Familiennachzug ausgeschlossen werden und in Niedersachsen auch von keinem Aufnahmeprogramme profitieren können, sind viele junge Mädchen und Frauen, die allein in der Krisenregion oder in Elendslagern in Nachbarländern zurückbleiben müssen. In vielen Fällen können die nachziehenden Elternteile die Einreise im Wege des Familiennachzugs nicht antreten, weil sie nicht wissen, wo ihre Töchter bleiben können. Ein Aufnahmeprogramm wäre eine Möglichkeit, diesen Eltern die permanente Sorge zu nehmen und das Ankommen und die Integration zu unterstützen. Betroffen sind auch ledige Menschen mit subsidiärem Schutz, die jahrelang auf einem Familiennachzug im Wege des Gnadenrechts warten, sowie Menschen, denen nur ein „Abschiebungsverbot“ zugebilligt wurde und denen daher gar kein Familiennachzug zusteht.“

Die Anträge für die Teilnahme am Aufnahmeprogramm müssen bis spätestens September 2021 bei den zuständigen Ausländerbehörden eingegangen sein.

Anlage: Presseerklärung des Flüchtlingsrats Bremen vom 05. Mai 2021

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