Gazale Salame – Entscheidungsschwäche beim Landkreis Hildesheim

Der Landkreis Hildesheim leidet offenkundig in Bezug auf die Befristung der Sperrwirkung von Ausweisung und Abschiebung von Frau Gazale Salame an einer chronischen Entscheidungsschwäche, während er die Abschiebung vor über zwei Jahren in einer Hau-Ruck-Aktion ohne Rücksicht auf die familiäre Lebensgemeinschaft organisiert hatte.Zunächst gibt es keinen Anlass, in einem dem jeweiligen Sachbearbeiter der Ausländerbehörde übertragenen Aufgabenkreis das Innenministerium einzuschalten, anstatt sein eigenes Entscheidungsermessen auszuüben. Eine solche Vorgehensweise kann nur bezwecken, dass man eine positive Entscheidung umgehen möchte, hierfür jedoch in der ßffentlichkeit nicht verantwortlich zeichnen möchte, so dass das Innenministerium vorgeschoben werden soll.

Neben dem Mut zu einer selbständigen Entscheidung fehlt es beim Landkreis auch an einer umfangreichen Kenntnis der Verwaltungsvorschriften des Niedersächsischen Innenministeriums zum Aufenthaltsgesetz, die die Verwaltung intern binden.

Denn davon, dass hiernach eine Befristung von vier Jahren zu verfügen wäre – wie es der Landkreis in seiner Presseerklärung vom 19.06.2007 behauptet -, kann keine Rede sein.

Zwar sieht Nr. 11.1.5.1 Nds. VV AufenthG für Ermessensausweisungen eine Regelfrist von vier Jahren vor, weist jedoch darauf hin, dass den besonderen Umständen des Einzelfalles durch die Verkürzung der Frist um bis zu drei Jahren Rechnung zu tragen sei. In den Verwaltungsvorschriften wird nachfolgend weiter dargelegt, dass auch eine noch darüber hinausgehende Fristverkürzung in Betracht komme, wenn schutzwürdige Belange des Ausländers – wie ein Familiennachzug – für eine frühere Wiedereinreisemöglichkeit sprechen.

Der Landkreis Hildesheim schöpft also seine Entscheidungsmöglichkeiten in positiver Hinsicht ersichtlich in keiner Hinsicht aus, sondern blockiert vielmehr die Familienzusammenführung mit allen Möglichkeiten.

Dabei würde es endlich anstehen, der schwer kranken Gazale Salame und ihren beiden Kleinkindern die Rückkehr zum Kindsvater und den beiden älteren Töchtern bzw. Geschwistern zu ermöglichen durch ermessensfehlerfreie Bestimmung der Sperrfrist auf höchstens zwei Jahre und durch Erteilung der erforderlichen Vorabzustimmung zur Visumserteilung, um die Familie endlich wieder in Deutschland zu vereinen.

gez. Schäfer
(Rechtsanwältin)

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