Wer ist berechtigt zum Familiennachzug?

Unterschieden wird zwischen:
Familiennachzug zu Drittstaatsangehörigen mit Aufenthaltserlaubnis in Deutschland.
Familiennachzug zu deutschen Staatsangehörigen.

Achtung: Der:die Antragsteller:in ist die Person, die nach Deutschland kommen möchte. Die Person, die schon in Deutschland lebt, wird Referenzperson genannt. Im Folgenden werden die Unterschiede der Referenzpersonen betrachtet, die von jeweiligen Aufenthaltsstatus abhängig sind.

Personen mit Aufenthaltserlaubnis

Laut Aufenthaltsgesetz (§ 29 Abs. 1) sind zum Familiennachzug berechtigt Personen mit:

  • Niederlassungserlaubnis
  • Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU
  • Aufenthaltserlaubnis
  • Blaue Karte EU
  • ICT- Karte oder Mobile ICT-Karte
  • Personen, die sich nach § 18e berechtigt im Bundesgebiet aufhalten.

Wir gehen im Folgenden auf die Personen mit Aufenthaltserlaubnis ein. Abhängig von der Aufenthaltserlaubnis der in Deutschland lebenden Person, gelten unterschiedliche Voraussetzungen für den Familiennachzug.

Grundsätzlich ist der Familiennachzug nach dem Aufenthaltsgesetz nur möglich, wenn eine Aufenthaltserlaubnis vorliegt. Während des Asylverfahrens ist die Familienzusammenführung über das Visumverfahren nicht möglich. Befinden sich Familienangehörige innerhalb der EU, kann eine Familienzusammenführung nach der Dublin III-Verordnung in Frage kommen. Dies kann auch während des Asylverfahrens erfolgen.

Wenn Familienmitglieder zum Nachzug berechtigt sind, können sie bei der zuständigen deutschen Botschaft ein Visum erhalten. Dafür müssen in der Regel allgemeine Voraussetzungen erfüllt werden und ausreichend Wohnraum zur Verfügung stehen. Die Tabelle gibt einen Überblick über Sonderregelungen und Ausnahmen von den Voraussetzungen, abhängig von der Aufenthaltserlaubnis der Referenzperson.

Aufenthaltserlaubnis/ Niederlassungserlaubnis nach (AufenthG) Besonderheit Rechtliche Grundlage

(AufenthG)

Resettlement- Flüchtlinge (§ 23 Abs. 4),

Asylberechtigte (§ 25 Abs. 1),

Anerkannte Flüchtlinge (§ 25 Abs. 2, 1. Alternative),

§ 26 Abs. 3,

§ 26 Abs. 4 (wenn vorher AE nach § 25 Abs. 2 Satz 1, 2. Alternative)

Für die Referenzpersonen besteht ein Anspruch auf Nachzug. Von der Sicherung des Lebensunterhalts und dem Nachweis von ausreichend Wohnraum kann abgesehen werden. Wenn eine Fristwahrende Anzeige gestellt wird, ist davon abzusehen. § 29 Abs. 2
Subsidiärer Schutz (§  25 Absatz 2, 2. Alternative) Das Vorliegen humanitärer Gründe ist Voraussetzung für den Nachzug. Zudem ist der Nachzug auf 1000 Personen monatlich kontingentiert. § 36a
Personen mit Aufenthaltstitel nach:

§ 22,

§ 23 Absatz 1 oder Absatz 2,

§ 25 Absatz 3 oder Absatz 4a Satz 1,

§ 25a Absatz 1,

§ 25b Absatz 1

Der Nachzug ist nur „aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland“ erlaubt. § 29 Abs. 3
Personen mit Aufenthaltstitel nach:

§ 25 Absatz 4, 4b und 5,

§ 25a Absatz 2,

§ 25b Absatz 4,

§ 104a Abs. 1 Satz 1,

§ 104

Der Nachzug ist ausgeschlossen. § 29 Abs. 3

Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge und Resettlement-Flüchtlinge

Bei Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2, 1. Alternative, und Resettlement-Flüchtlingen (§ 23 Abs. 4) kann nach Ermessen auf den Nachweis von Wohnraum und die Lebensunterhaltssicherung verzichtet werden. Die Stellungnahme der Ausländerbehörde ist hier relevant, da sie im Visumverfahren die inlandsbezogenen Kriterien prüft.

Wenn innerhalb von drei Monaten nach der Anerkennung des Schutzstatus eine sog. Fristwahrende Anzeige gestellt oder der Antrag bei der Botschaft durch persönliche Vorsprache erfolgt, haben die Antragsteller:innen Anspruch auf einen privilegierten Nachzug nach § 29 Abs. 2 S. 1 AufenthG. Beim privilegierten Nachzug muss keine Lebensunterhaltssicherung und kein Nachweis über ausreichend Wohnraum erbracht werden, wenn

(1) eine Fristwahrende Anzeige innerhalb von drei Monaten nach der unanfechtbaren Anerkennung gestellt wird und (2) die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft in einem Staat außerhalb der EU nicht möglich ist.

Die Fristwahrende Anzeige kann hier gestellt werden.

Achtung: Die Fristwahrende Anzeige wird nicht über das Portal gespeichert oder weitergeleitet. Sie muss ausgedruckt zum Vorsprachetermin bei der Auslandsvertretung mitgebracht werden.

Subsidiär Schutzberechtigte

Für subsidiär Schutzberechtigte besteht seit dem 1. August 2018 kein Rechtsanspruch auf Familienzusammenführung. Der Familiennachzug ist nur aus humanitären Gründen möglich und auf ein monatliches Kontingent von 1000 Personen begrenzt. Dies ist in § 36a AufenthG geregelt.

Humanitäre Gründe liegen nach § 36a Abs. 2 AufenthGinsbesondere vor, wenn

  1. Die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft seit langer Zeit nicht möglich ist,
  2. Ein minderjähriges lediges Kind betroffen ist,
  3. Leib, Leben oder Freiheit des Ehegatten, des minderjährigen ledigen Kindes oder der Eltern eines minderjährigen Ausländers im Aufenthaltsstaat ernsthaft gefährdet sind oder
  4. Der Ausländer, der Ehegatte oder das minderjährige ledige Kind oder ein Elternteil eines minderjährigen Ausländers schwerwiegend erkrankt oder pflegebedürftig […] ist oder eine schwere Behinderung hat.“

Das Vorliegen von humanitären Gründen muss über Nachweise glaubhaft gemacht werden. Humanitäre Gründe können bei der in Deutschland lebenden Referenzperson oder bei den nachziehenden Familienangehörigen vorliegen. Kindeswohl und Integrationsaspekte sollen für die Beurteilung, ob humanitäre Gründe vorliegen, besonders berücksichtigt werden.

Der Lebensunterhalt für die Nachziehenden Familienmitglieder ist keine Voraussetzung. Eine Weisung des BMI, die dies klarstellt, finden Sie hier: 2019-01-08 – BMI – Neuregelung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten – Schreiben an die Länder.

Praxisprobleme:

  • Die Kontingente für den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten werden nicht ausgeschöpft.
  • Es werden so wenig Termine vergeben, dass keine Konkurrenzsituation entsteht. Somit können Personen mit besonderen Gründen keinen Antrag stellen und ihre Gründe nicht geltend machen. Außerdem kommt es zu langen Wartezeiten bis zum Botschaftstermin.

Personen mit Abschiebeverboten und weiteren Aufenthaltstiteln

Der Familiennachzug zu Personen mit Abschiebeverboten, also einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG, ist nur „aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland“ (§ 29 Abs. 3 AufenthG) erlaubt. Das gilt auch für Personen mit Aufenthaltstiteln nach

Humanitäre Gründe könnten festgestellt werden, wenn sich die Lebensgemeinschaft auf absehbare Zeit in keinem anderen Staat herstellen lässt. Dies ist insbesondere bei Personen mit einem Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 3 AufenthG anzunehmen. Hier soll der Nachzug nur abgelehnt werden, wenn eine Person einen dauerhaften Aufenthaltstitel in einem Drittstaat besitzt (vgl. Fachinformationen des DRK Suchdienstes vom 08.04.2022).

Achtung: Leider ist bei Minderjährigen, die einen der genannten Aufenthaltstitel besitzen, der Nachzug der Eltern nach § 36 Abs. 1 AufenthG nicht möglich. Hier kommt nur ein Nachzug im Rahmen der Härtefallregelung nach § 36 Abs. 2 AufenthG infrage.

In der Praxis sind die Hürden für viele Personen schwer erfüllbar, da unter anderem auf den Nachweis von ausreichend Wohnraum und Lebensunterhaltssicherung nicht verzichtet wird.

Deutsche Staatsangehörige

Der Familiennachzug zu deutschen Staatsangehörigen ist in § 28 AufenthG geregelt. Deutsche Staatsangehörige haben einen Rechtsanspruch ihre:n Ehepartner:in oder ihr minderjähriges lediges Kind nachzuziehen. Darüber hinaus besteht ein Rechtsanspruch auch auf den Nachzug von ausländischen Elternteilen von deutschen minderjährigen Kindern. Beantragt wird ein Visum „zur Ausübung der Personensorge“ nach § 28 Abs. 3 AufenthG. Hier unterscheidet sich die Situation deutlich von der Situation ausländischer Kinder.

Für den Nachzug von Ehepartner:innen und minderjährigen Kindern muss keine Lebensunterhaltssicherung nachgewiesen werden.

 

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