Aufenthaltsrechtliche Optionen nach der Trennung

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Wenn eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund der Ehe erteilt wurde, ist diese an das Bestehen der Ehe gekoppelt. Viele Menschen denken daher, dass mit der Trennung unverzüglich die Ausreise in das Herkunftsland droht. Dies ist aber in vielen Fällen unbegründet. Es ist immer zu prüfen, ob es Möglichkeiten gibt, einen eigenen Aufenthaltstitel zu erhalten.

  • Aufenthaltstitel aufgrund der vorherigen Ehe: Nachgezogene Ehepartner:innen haben im Falle einer Scheidung Anspruch auf einen eigenständigen Aufenthaltstitel, wenn die Ehe bereits drei Jahre in Deutschland bestand (§ 31 AufenthG) oder der Ehepartner während der Ehe verstorben ist. In Ausnahmefällen ist es auch vor Ablauf von drei Jahren möglich einen eigenständigen Aufenthaltstitel zu bekommen.
  • Eigene Asylantragstellung: Zu prüfen ist, ob die nachgezogenen Ehepartner*innen einen Asylantrag stellen sollten. Bei Frauen ist die Schutzquote in vielen Fällen höher, als die Schutzquote der Männer aus dem gleichen Land. Dies sollte im Vorfeld mit einem Rechtsanwalt/ einer Rechtsanwältin oder einer Fachberatungsstelle besprochen werden.
  • Gemeinsame Kinder: Wenn es gemeinsame Kinder gibt, kann unter Umständen ein Aufenthaltstitel abgeleitet werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Kinder die deutsche Staatsangehörigkeit haben. Aber auch wenn eine wenn nur eine befristete Aufenthaltserlaubnis besteht, kann die Ausländerbehörde in vielen Fälle nach Ermessen einen Aufenthaltstitel ableiten. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Internetseite des bff: Unter welchen Voraussetzungen hat die Geburt eines Kindes in Deutschland Auswirkungen auf den Aufenthaltstitel geflüchteter Eltern?
  • Bleiberechtsregelungen wegen guter Integration: Auch die Optionen der Erteilung eines Aufenthaltstitels aufgrund von der einschlägigen Bleiberechtsregelungen, einer Ausbildung o.ä. sollte mit ein einem Rechtsanwalt/ einer Rechtsanwältin oder einer Fachberatungsstelle besprochen werden.

 

Hilfetelefone

 

Weitere Informationen, Projekte und Materialien für geflüchtete Frauen* und Mädchen* finden sich hier.

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2 Kommentare zu „Aufenthaltsrechtliche Optionen nach der Trennung“

  1. Was muss eine Frau aufenthaltsrechtlich machen, die im Rahmen der Familienzusammenführung vor mehr als 3 Jahren nach D. gekommen ist und nun vor einer Scheidung steht?

    Antworten
    • Hallo Herr Degel,
      generell kann, wie oben geschrieben, ein eigener Aufenthaltstitel beantragt werden, wenn die Ehe seit mehr als drei Jahren bestanden hat. Um über den konkreten Einzelfall zu sprechen, können Sie uns gerne im Rahmen unserer telefonischen Sprechzeiten anrufen.
      Viele Grüße

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