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SAGA - Dokumente

Unsicherer Aufenthalt – kein Ausbildungsplatz –
mit der Schule fertig – und dann?

Viele Jugendliche, die im Sommer mit der Schule fertig werden, haben noch keinen Ausbildungsplatz gefunden. Darunter auch viele Jugendliche mit einem ungesicherten Aufenthaltsstatus in Deutschland (z.B. Aufenthaltsgestattung wegen Asylverfahren oder Duldung).
Der „nachrangige Arbeitsmarktzugang“, der mit dem unsicheren Aufenthaltsstatus verbunden ist, erschwert es Ihnen besonders, denn auch wenn sie eine Arbeitgeberin oder einen Arbeitgeber gefunden haben, der Ihnen einen Ausbildungsplatz anbietet, kann es sein, dass Ihnen die Aufnahme verweigert wird.
Entweder
– durch eine Entscheidung der Ausländerbehörde, weil bspw. die Eltern aus der Sicht der Behörde nicht ausreichend an ihrem Verfahren mitwirken
oder aber
- durch Entscheidung der Agentur für Arbeit, weil der Ausbildungsplatz an deutsche Jugendliche oder EU-Ausländer vergeben werden soll. Diese haben grundsätzlich ein Vorrecht zur Aufnahme des Ausbildungsplatzes.
Während es im ersten Fall lohnt eine Beratungsstelle aufzusuchen, um überprüfen zu lassen ob die Verhängung des Arbeitsverbotes durch die Ausländerbehörde gerechtfertigt ist, kann es im zweiten Fall hilfreich sein, wenn die Arbeitgeberin/ der Arbeitgeber ein Auswahlverfahren mit von der Agentur vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerbern durchführt und danach ausführlich begründet, warum er genau die Jugendliche mit dem ungesicherten Aufenthalt braucht (z.B. wegen besonderer Fähigkeiten, Sprachkompetenzen etc.)

Alternative: Freiwilliges Soziales Jahr?!

Eine Möglichkeit zur ersten Überbrückung können die sogenannten Freiwilligendienste wie z.B. das Freiwillige Soziale Jahr (FSJ) und das Freiwillige Ökologische Jahr (FÖJ) sein.
Voraussetzung hierfür ist zwar auch, dass die Ausländerbehörde nicht generell eine Arbeitsaufnahme verweigert, aber eine Zustimmung durch die Agentur für Arbeit ist nicht notwendig. Nach § 9 Beschäftigungsverordnung sind Beschäftigungen, die nicht in erster Linie dem Erwerb dienen, zustimmungsfrei. Dazu gehören FSJ und FÖJ.
Ein FSJ-Einsatz kann in den unterschiedlichsten Einrichtungen stattfinden, z.B. im Bereich Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, Arbeit mit behinderten Menschen, Pflege, ambulante Dienste, Mobile Soziale Hilfsdienste oder Krankenhäuser. Die Einsätze beginnen i.d.R. nach den Sommerferien und dauern 1 Jahr. Bei einigen Einsatzorten wird die Unterbringung gestellt. Je nach Einsatzort gibt es Taschengeld und Verpflegungsgeld. Die Einrichtung zahlt Sozialversicherungsbeiträge.
Informationen zum FÖJ gibt es in Niedersachsen bei der Alfred-Töpfer-Akademie;
Fachbereich FÖJ www.nna.niedersachsen.de Tel.: 05121/ 509 763
Zum FSJ zum Beispiel bei den Internationalen Jugendgemeinschaftsdiensten (IJGD)
www.ijgd.de Tel.: 05121/ 20 661 30