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Vorläufiger Abschiebeschutz
für Roma aus dem Kososvo !
VG Oldenburg vom 21.10.1999, 12 B 3742/ 99 Der am 10.Mai 1999
gestellte Folgeantrag wurde vom BAFL abgelehnt. Das Gericht
stelle die aufschiebende Wirkung für das Klageverfahren
her. Die Antragsteller seien nach ihren jetzigen Angaben Angehöriger
der Roma, denen seit Anfang Juni Verfolgung drohe. Auch müsse
geprüft werden, ob es sich bei den Antragstellern tatsächlich
um Roma handelt. (5b:1)
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Keinen Abschiebeschutz für
Roma aus dem Kosovo!
VG Stade vom 21.01.2000, 2 B 2162/99. Das Gericht hebt seine
bisherige Rechtsprechung auf und verneint eine Verfolgungsgefahr
sowohl für die albanisch stämmige Bevölkerung
als auch für Angehörige der Minderheiten (Roma etc.).
Die KFOR - Truppen gewähren ausreichenden Schutz für
die in Kosovo lebenden Minderheiten. Dies gelte insbesondere
für die Zeit nach September 1999. (5b:2)
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Abschiebeschutz für Albaner
aus dem Kosovo wegen fehlender Existenzgrundlage.
VG Schleswig - Holstein, vom 07.12.1999, 7 B 57/99. Keine Abschiebung
vom 31.3.00 zur Zeit keine ausreichende Versorgungslage für
Rückkehrer aus dem Ausland, Antragstellerin würde
in eine existenzielle Notlage geraten. (5b:3)
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Für den Ausschluss vom Asylgrundrecht
und Abschiebeschutz wegen strafrechtlicher Verurteilung zu mehr
als 3 Jahren ( §51 Abs. 3 AulG ) ist eine hinreichend sichere
Wiederholungsgefahr erforderlich. OVG Lüneburg vom 28.10.1999,
11 L 286/99. (5b:4)
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Irak: Gutachten des Orientinstitutes
vom 06.10.1999.
Droht irak. STA kurd. Volkszugehörigkeit, die die arabische
aber keine kurdische Sprache beherrschen und in der BRD einen
Asylantrag gestellt haben, bei einer Rückkehr in den Irak
politische Verfolgung ? Besteht für die genannten Personen
im Nordirak eine inländische Fluchtalternative? (5b:5)
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Schutz der Familie bei Verfahren
nach Dubliner Übereinkommen !
Beschluss vom 31.Mai 2000, UG Oldenburg - 5 B 70/00/Lü
Familie floh aus verschiedenen Wegen getrennt aus ihrem Heimatland.
" Ehefrau" ? und Kinder durchlaufen Asylverfahren
in BRD, "Ehemann" erhielt Aufenthaltserlaubnis in
Italien. Sein Asylantrag in BRD wurde als unbeachtlich abgelehnt
- Zuständigkeit läge in Italien. Gemäss Art.
3 Abs.4 DÜ ist aber eine Ermessensentscheidung möglich,
die insbesondere den Schutz der Eltern-Kind-eziehung (Art.8
Abs.1 EMRV und Art.6 Abs. 1 GG) zu berücksichtigen habe.
(5b:6)
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UNHCR - Stellungnahme - Kosovo -
vom 02. Juni 2000!
Keine Abschiebung ethnischer Albaner aus Südserbien ins
Kosovo. Einreisegenehmigung wird bei Abschiebungen nicht erteilt,
ggfl. erfolgt die Zurückweisung durch UNMIK. (5b:7)
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DR Kongo: Stellungnahme des Auswärtigen
Amtes 05.April 2000.
"Lancierte" Zeitungsartikel vom im Ausland lebenden
kongolesischen STA`en, Kontakte der Botschaft und kongolerischen
Geheimdienst. (5b:8)
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DR Kongo: PDSC - Bundesratsvorsitzender
- Kein Asyl und Abschiebeschutz
OVG Lüneburg, Urteil vom 16.12.1999 - 1L 1448/96 - . Mit
allgemeinen Ausführungen um Exilpolitik, aktuelle Situation
in der DR Kongo. (5b:9)
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Iran: § 51 Abs.1 AuslG für
einen zum christlichen Glauben konvertierten Exiliraner.
VG BS Urteil vom 06.10.1999 - 9A - 9056/98. Nach derzeitiger
Auskunftslage geht das Gericht davon aus, aufgrund eines durch
Taufbescheinigung nachgewiesenen Übertritts zum protestantischen
Glaubens, ist bei einer Rückkehr in den Iran mit politischer
Verfolgung zu rechnen. (5b:10)
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Türkei, Kurden: Verfolgungsgefahr
nur bei herausragenden, öffentlichkeitswirksamen Engagement.
VG OL, Urteil vom 29.12.99, - 5A 1440/96. Teilnahme am Empfang
eines hochrangigen, früheren ERNK-Funktionärs in Celle,
Interview dazu in MED-TV. Abschiebeschutz gemäss §
51 Abs.1 AuslG. (5b:11)
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Duldung: Rechtswidrigkeit einer
Wohnsitzauflage bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft!
VG Braunschweig, Urteil v. 01.12.99 - 9A 9026/99. Staatenloser
Palästinenser heiratet - nach moslemischen Recht - Staatenlose
mit Befugnis (1995). Aus dieser Verbindung gingen 2 Kinder hervor
( 1995 und 1998 ). AB und Bzrg. weigerten sich die Duldungsauflage
des Mannes aufzuheben, der zur Frau ziehen wollte. Das Gericht
hob diese Bescheide auf, da sie die Rechte des Klägers
nach Art. 6 GG in V. m. Art. 8 EMRK verletzten ( auch nicht
eheliche Haushaltsgemeinschaft hat Anspruch auf Schutz der Familie
). (5b:12)
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Schutz der Familie bei Verfahren
nach Dubliner Abkommen !
Beschluss VG Os vom 03.11.99 - 5B 313/99 - . Ehefrau betreibt
Asylverfahren in Deutschland , nachgereister Ehemann soll zurück
geschoben werden. Auch hier kann Art.3 Abs.4 DÜ angewendet
werden und somit auch das Asylverfahren des Ehemanns in Deutschland
geprüft werden, obwohl eigentlich ein sicherer Drittstaat,
der Übernahme zugesagt hat, zuständig wäre. (5b:13)
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Mittelbare Individualverfolgung
für Yeziden aus Syrien.
Bay. VG München, Urteil vom 11.6.99 - M30 K96.52956 -.
Das Gericht vermochte keine Gruppenverfolgung von Yeziden, soweit
sie aus bestimmten yesitischen Siedlungsgebieten stammen, anerkennen,
im Gegensatz zum OVG Lüneburg vom 05.0.2.97 ( 2L 3670/96
) - . Im vorliegenden Fall liege aber eine Individualverfolgung
vor, die die Feststellung eines Abschiebehindernisses gemäss
§ 51 Abs.1 AuslG rechtfertige. (5b:14)
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Iran: Grundsatzurteil des OVG Lüneburg
vom 26.10.99 - 5L 3180/99 -
Stichworte : - Verbot der Abschiebung wegen politischer Verfolgung,
Stellung eines Asylantrages, exilpolitische Tätigkeit,
Glaubenswechsel. (5b:15)
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Türkei: Abschiebehindernis
gem. § 53 AuslG wegen Brandanschlag mit PKK-Bezug!
Ein verurteilter Straftäter ( Brandanschlag ) verwirkt
Flüchtlingsanerkennung. Ihm stehen jedoch Abschiebeschutz
gemäss § 53 Abs. 4 AuslG zu. Zwischen Deutschland
und der Türkei findet ein regelmässiger Strafnachrichtenaustausch
statt. Hierdurch wurde der Kläger als PKK -Unterstützer
bekannt und in der Türkei drohe ihm Misshandlungen durch
Staatsorgane. VG Braunschweig vom 12.8.99 - 6A 61205/97 . Die
Gefährdung besteht auch, wenn kein Auskunftsersuchen türk.
Stellen vorliegt. (5b:16)
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Vietnam: Exilpolitische Tätigkeiten.
VG Meinigen, Beschluss vom 28.10.1999 - 5E 20776/99. Herstellung
der aufschiebenden Wirkung der Klage, nachdem das BAFL die Durchführung
eines Folgeverfahrens abgelehnt hat. Öffentliche, nachhaltige
exilpolitische Tätigkeit kann zu menschenrechtswidiger
Bestrafung in Vietnam führen und damit zur Feststellung
der Vorraussetzungen des § 51 Abs.1 AuslG. (5b:17)
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Somalia: Abschiebeschutz für
alleinstehende Mütter mit Kleinkind !
VG Braunschweig, Urteil vom 18.11.99 - 2A 159/99 - .Für
alleinstehende Frauen ist es unzumutbar allein nach Somalia
zurückzukehren. (5b:18)
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Armenien: Abschiebeschutz wegen
Hepatitis C Erkrankung !
VG Weimar Beschluss 80.5 vom 02.11.99 - 5E 20531/99. We - Aufschiebende
Wirkung der Klage wurde angeordnet, weil eine ausreichende Behandlung
der Hepatitis C wegen fehlender finanzieller Mittel nicht sichergestellt
ist. Kostenlose Behandlungen gibt es i.d.R. in Armenien nicht.
(5b:19)
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Sri Lanka: Abschiebeschutz §
53 Abs. 6 S. 1 AuslG wegen Suizidalität!
Sri Lanka; tamilische Volkszugehörigkeit VG Braunschweig,
Urteil vom 01.12.99 - 8 A 9317/97 - posttraumatische Erlebnisreaktion.
... . Misshandlungstrauma der Folter sowie Verdacht auf blande
paranoide Psychose. Suizidgefahr bei Rückkehrandrohung!
(5b:20)
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Zur Frage der aufschiebenden Wirkung
einer Klage auf Feststellungen zu
§ 53 AuslG in Verfahren, in denen zuvor eine positive Feststellung
zu § 51
erfolgte, die im obergerichtlichen Verfahren jedoch wieder aufgehoben
wurde!
VG Hannover, 4B 255 / 99 - vom Februar 1999.
Die Feststellungen zu § 51 AuslG wurden durch das niedersächsische
OVG
wieder aufgehoben, wodurch eine erneute Entscheidung des BAFL
zu ASH
gemäss § 53 AuslG nötig wurde. Das Vorliegen
von ASH gemäss § 53 wurde vom BAFL verneint, einer
hiergegen gerichteten Klage kommt eine aufschiebende Wirkung
zu. (5b:21)
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Kindergeld für türkische
Arbeitnehmer unabhängig vom Aufenthaltsstatus!
EuGH 2262 / 96 vom 04.5.1999;; siehe auch in: InfAuslR 1999,324.
Anspruch auf Kindergeld im Sinne des Art.3 Abs.1 des Beschlusses
Nr.3 / 80
des Assoziationsrates EG-Türkei vom 19.9.1980 ist völlig
unabhängig vom
Aufenthaltsstatus, er gilt für Arbeitnehmer, auch wenn
sie nur im Besitz einer
Aufenthaltsbewilligung oder -gestattung oder Duldung sind. Es
kommt nur auf
ein legales Beschäftigungsverhältnis an. (5b:22)
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Der polizeiärztliche Dienst
ist i.d.R. nicht geeignet, um fachärztliche Gutachten
über das Vorliegen psychatrischer Erkrankungen oder Traumatisierungen
im
Zweifel ziehen zu können!
VG Berlin Beschluss vom 21.12.99 - VG 35F 82.99-.
Umfangreiche Stellungnahme zu der Praxis der Berliner Ausländerbehörde,
den persönlichen Dienst mit der Überprüfung fachärztlicher
Gutachten zu bean-
tragen. Fehlende Rechtsgrundlage, Grundsatz der Verhältnismässigkeit
ver-
letzt, gegen verfassungsrechtliche Rechtsgüter aus Art.1
und 2 GG verstossen,
bosnische Bürgerkriegsflüchtlinge mit kroatischem
Pass, auch Abschiebung
nach Kroatien unzulässig, Sachverständigengutachten
in Gefahr der Retrauma-
tisierung. (5b:23)
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Untersagung der Selbstständigkeit
nur begrenzt zulässsig!
VG Gö vom 24.3.99 - 3A 3136/37 -.Auflagen zur unbefristeten
A.-Erlaubnis bei
Asylberechtigtem. (5b:24)
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Keine Abschiebung ins Heimatland
während laufendem Asylverfahren in einem
EU-Land!
Beschluss VG OL vom 15.12.99 - 11B 4532/99 -.
Ein bosn.-herzeg. STA wurde 1997 aus Deutschland in seine Heimat
abge-
schoben. 1998 stellte er in Belgien einen Asylantrag, der anhängig
ist. Bei einer
Besuchsreise in Deutschland wurde er festgenommen und Abschiebehaft.
Die
Abschiebung ins Heimatland wäre erst dann unnötig,
wenn Belgien die Zurück-
nahme verweigern würde. AB muss selbst Antrag auf Rücknahme
an belgische
Behörden richten. (5b:25)
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Anspruch auf Familienasyl auch im
Folgeverfahren!
VG Gö vom 04.6.99 1 A 1244/96. Eltern wurden im Folgeverfahren
als Asyl-
berechtigte anerkannt. Der damals 16jährige hatte jedoch
keine Klage gegen
BAFL. Bescheid erhoben. Nach bestandskräftiger Asylanerkennung
der
Eltern stellte er erneut einen Folgeantrag und wurde anerkannt
(Familienasyl). (5b: 26)
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Eine auf § 73 Abs.2 AsylVfG
( unrichtige Angabe ) gestützte Rücknahme der
Asylanerkennung ist unzulässig, wenn sich aus den Bescheid
des anerken-
nenden Bundesamtes nicht ergibt , warum die Anerkennung erfolgte.
VG Hannover vom 22.3.99 - 10A 2998/97 -. (5b:27)
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Vietnam: medizinische Versorgungsplage!
Deutsche Botschaft vom 13.Juli 1999. (5b:28)
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Art.6 GG (Schutz von Ehe und Familie)
verbietet Abschiebung eines Teils der Familie!
VG Lüneburg - 4B 4/00 - Beschluss vvom 11.2.2000. Srichworte:
Aliasidentität,
Beistandsgemeinschaft, Lebensgemeinschaft, Grundsätze der
Rechtssprechung des BvR. (5b:29)
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Kein Widerruf der Asylanerkennung
bei Kosovo-Roma!
VG Gö. - 3A 3024/98 - Urteil vom 07.10.99. Zur Bindungswirkung
des
§ 121 VwGO, nunmehr Gefahren durch ethnische Albaner wegen
unterstellter
Romazugehörigkeit. (5b:30)
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Abschiebeschutz für Schwerbehindertern!
Abschiebeschutz § 53 Abs. 6 AuslG für 100% schwerbehinderten
Flüchtling aus Togo! Verkehrsunfall in Deutschland, gehgestört,
Gehirntrauma, Bewusstseinsstörung, Medikamente, Gesundheitsversorgung
in Togo, 100% schwerbehindert, Ermessensentscheidung auf Null
reduziert, § 53 Abs.6 VG Lüneburg, Urteil vom 16.6.99
- 6A 134/99 - (5b:31)
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Gutachten Türkei: Kamil Taylan
vom 23.2.2000
Einreisekontrollen bei Abgehobenen, Konsultstionsverfahren,
Gesundheitsver-
sorgung, Grüne Karte. (5b:32)
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Kindergeld für erwerbstätige
Bosnier mit Duldung ( Auch bei ALG-Bezug )!
BSG B14KG 2/99 R - 12.4.2000. Anspruch besteht aufgrund des
deutsch -
jugoslawischen Sozialabkommens über soziale Sicherheit
für alle Erwerbstäti-
gen aus den Nachfolgestaaten der BR Jugoslawien. Die Regelungen
des Ab-
kommens gehen §1 Abs.3 BKGG als spezielle Regelungen vor.Es
spielt auch
keine Rolle, ob die Kinder in Deutschland lebten oder im Heimatland
( s. Art.4 Abs.1 de3s Abkommens ), so die Richter. Faktisch
wird trotz diesen
Urteils der Anspruch verweigert, da nunmehr die Finanzgerichte
zuständig
seien, so AA-Hi. (5b:33)
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Uneingschränkte Sozialhilfe
für Konventionsflüchtlinge § 51 AuslG!
BVerwG - 5C 29.98 und 5C 2.00 -, Urteil vom 18.5.2000, Kläger
hatte eine
räumlich nicht beschränkte A.-Befugnis, aber
auch eine räumlich beschränkte
A.-Befugnis sei mit geltendem Europäischen Fürsorgeabkommen
nicht vereinbar. Dies sei auf Konventionsflüchtlinge übertragbar,
da nicht anzuneh-
men sei, dass die BR Deutschland von völkerrechtlichen
Verpflichtungen ( hier:
GFK ) abweichen wolle. (5b:34)
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Keine aufenthaltsbeendene Maßnahme
gegen den ausländischen Vater eines deutschen Kindes!
BverfG 2BvR 1523/99 vom 31.8.99, 2BvR 1365/92 vom 01.10.92,
2BvR 1542/94 vom 10.8.94 ( InfAuslR 1993, S.10 und 1994, S.
394 ) -
Grundsätzlich ist eine Betrachtung des Einzelfalls geboten,
tatsächlich erbrach-
te Lebenshilfe, auch eine Beistandsgemeinschaft entwickelt ggf.
aufenthaltrechtliche Schutzwirkungen im Hinblick auf Art.6 Abs.1
GG, das neue
Kindschaftsrecht zugunsten nichtehelicher Väter und gemeinsamen
Sorge-
rechts sowie der Anspruch des Kindes auf Umgang mit beiden Elternteilen
lässt ein Vollzugsinteresse zurücktreten, auch Verstoss
gegen aufenthalts-
rechtliche Bestimmungen sind i.d.R. kein Ausweisungsgrund, auch
kurze
Trennungszeiten sind unzumutbar. (5b:35)
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Syrien, Yeziden, Grundsatzurteil
OVG Lüneburg - 2 L 4943/97 - vom 14.7.99
Aufgabe der bisherigen Rechtssprechung, keine mittelbare Gruppenverfolgung
mehr. (5b:36)
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Auch ein mehrmaliger Wohnungswechsel
des deutschen Ehepartners allein
bedeutet nicht, das die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr
besteht.
Beschluss, OVG Lünbeburg -7M 1964/00 - vom 15.6.2000.
Der Ehemann hatte sich in 3jähriger Ehezeit dreimal vorübergehend
in anderen
Orten angemeldet. Daraus zog die AB den Schluss, die eheliche
Lebensge-
meinschaft bestehe nicht mehr und verlängerte die begehrte
A.-Erlaubnis nicht.
Das OVG meinte, dies sei nicht ausreichend erhärtet und
der Ehemann ver-.
sicherte, das von einer Aufkündigung der Gemeinschaft nicht
die Rede sein
könne und die getrennten Wohnungen aus anderen Gründen
genommen wor-
den seien. Zudem meldete der Ehemann sich wieder in der gemeinsamen
Wohnung an. (5b:37)
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Anspruch auf Schwerbehindertenausweis
bei Duldung!
BSG - B 9 SB 1/99 R - vom 01.9.99
Vorraussetzung ist jedoch, das Umstände vorliegen, die
darauf hinweisen, dass
die jeweiligen Duldungen auf unbestimmte Zeit immer wieder verlängert
werden
( Abschiebung und freiwillige Ausreise nicht möglich bzw.
nicht zumutbar ). Klägerin hatte beide Beine verloren (
aG+B ), sie stammte aus dem Kosovo. (5b:38)
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Duldungsanspruch auch bei ungeklärter
Identität eines Ausländers, Duldungsanspruch besteht
auch bei Möglichkeit der freiwilligen Ausreise!
In mehreren Entscheidungen hat das Bundesverwaltungsgericht
klargestellt,
dass eine Duldung grundsätzlich auch dann zu erteilen ist,
wenn eine Abschie-
bung zwar möglich ist, die Ausreise den A. aber nicht oder
noch nicht durchge-
setzt werden kann. Nach dem Ausländergesetz sei eine Duldung
zu erteilen,
wenn die Abschiebung des A. unmöglich ist. Auf weiteren
Umständen kommt
es nicht an. BVerwG 1C 23.99 vom 21.3.2000 und BVerwG 1C 3.97
vom
25.9.97. (5b:39)
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Beschwerdezulassung für traumatisierte
Bosnierin!
OVG Lüneburg gewährt vorläufigen Rechtsschutz,
da eine ausreichende medi-
zinische Versorgung für Traumatisierte in Bosnien nicht
zur Verfügung stehen.
Möglicherweise stünden hier Abschgiebeschutz gemäss
§53 abs.6 S.1 AuslG
zu. - 11M 2608/99 - Beschluss vom 09.7.99. (5:40)
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Afghanistan: Keine Existenzmöglichkeit
für Hindus!
Das OVG Lüneburg sprach den hindischen Klägern Abschiebeschutz
( 53.6 AuslG ) zu, da sie weder in Kabul noch in anderen Landesteilen
eine
Existenzgrundlage finden können, 7L 4278/98 - Urteil vom
04.6.99. (5b:41)
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Keine Zuweisungsentscheidung ( Wohnsitznahmeverpflichtung
) für einen Kon-
ventionsflüchtling ( § 51 ).
In der Genfer Flüchtlingskonvention ist festgelegt, dass
einem anerkannnten
Flüchtling das Recht zusteht, sich frei seinen Wohnsitz
zu wählen und sich
ohne räumliche Beschränkung zu bewegen. Somit sei
eine Zuweisungverfü-
gung, sich zur Kommune XY zu begeben rechtswidgrig. Beschränkungen
des
Aufenthatsrechtes sind nur auf der Grundlage der Bestimmungen
des AuslG
zulässig. VG Dessau - 3B 16/00 DE - Beschluss vom 05.01.2000.
(5b:42)
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Drogendelikte, Türkei, vorläufiger
Abschiebeschutz, Zulässigkeit der Abschie-
behaft.
Ein während laufendem Asylverfahren zu 5 Jahren Haft (
Jugendstrafe ) verur-
teilten kurdischen Asylbewerber, durfte nicht in die Türkei
abgeschoben werd-
den. Zwar stehe ihm wegen der Drogendelikte keine Flüchtlingsanerkennung
(§ 51 AuslG) mehr zu, jedoch möglicherweise Abschiebeschutz
gem. § 53 Abs.1 AuslG wg. Gefahr der Folter. Den türkischen
Behörden war bekannt geworden, dass sein Vater die PKK
finanziell - durch Drogengewinne - unterstützte. Er selbst
war zu türkischen Zeiten als Drogendealer und PKK-Unterstützer
abgebildet; Beschluss 3 OVG Lüneburg - 11M 304/00 vom 30.11.99.
Die trotz dieses Beschlusses - bis zum Oberlandesgericht - für
zulässig erach-
tete Abschiebehaft, wurde durch das BvR aufgehoben, 2BvR 347/00
vom
29.2.2000 (5b:43)
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Türkei, Yeziden, Straftäter,
religiöses Existenzminimum, Abschiebeschutz
gem. § 53 Abs. 4 AuslG!
Auch wenn die Asylgewährung wegen begangenen Straftaten
ausgeschlossen
ist, steht dem Antragsteller möglicherweise Abschiebeschutz
gem. §53 Abs.4
AuslG zu, weil ihn als glaubensgebundenen Yeziden das religiöse
Existenz-
minimum in der Türkei nicht gewährleistet ist ( OVG
Nds. ). Da die Frage po-
litischer Verfolgung, auch nach bereits abgeschlossenen Asylverfahren
und
auch in Fällen des §51 Abs.3 ( Straftaten ) im Rahmen
der Bestimmungen des
§53 AuslG vom BAFl zu prüfen ist, wäre ein Verfahren
zu §53 im Rahmen des
Wiederaufgreifens zu führen Bundesverwaltungsgericht ),
VG Lüneburg
- 3B 80/99 - Beschluss vom 10.11.99. (5b:44)
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Bewährungsstrafe reicht nicht
als Grund für Ausweisung.
Ein türk. Arbeitnehmer darf auch dann, wenn er straffällig
wurde, nicht auto-
matisch ausgewiesen werden. Nach 4 Jahren ordnungsgemässer
Beschäftigung besteht freier Zugang zum Arbeitsmarkt und
damit auch ein Anspruch auf Verlängerung der Aufentshaltsgenehmigung.
Wenn er innerhalb einer angemeessenen Zeit nach seiner Haftentlassung
wieder eine Beschäftigung findet und eine Wiederholungsgefahr
nicht zu erwarten ist, ist eine Ausweisung unzulässig,
EuGH-C 340/97 - vom 10.2.2000. (5b:45)
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Somalia: Abschiebeschutz für
alleintehende Frauen!
Für alleinstehende Frauen ist es unzumutbar nach Somalia
zurückzukehren,
da sie weder die erforderliche Wiedereingliederungshilfe erbringen
noch ihnen
Lebensunterhalt bestreiten können, VG Braunschweig, Urteile
- 2A 159/99 -und
- 2A 156/99 - vom 18.11.99. (5b:46)
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Syrien, Kurden: Anerkennung als
Konventionsflüchtling ( §51 ) für Yekiti-mit-
glied, aufgrund erheblicher exilpolitischer Aktivitäten.
VG Magdeburg - A 8 K 472/98 - vom 06.7.99. (5b:47)
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Äthopien: Asylanerkennung wegen
Verfolgungsgefahr aufgrund der Zugehörig-
keit zur aamharischen Volkspgruppe und Aktivistin der All -
Amhhara Volksorga
nisation ( AAPO), VG Münster - 9K 2574/96.A - vom 05.8.99.
(5b:48)
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Kurden, Irak: Asylanerkennung wegen
Weigerung der Mitarbeit im Geheim-
dienst.
Es bestand keine inländische Fluchtalternative imNordirak.
Kläger hatte sich in
besonderer Weise als Oppositioneller exponiert, so dass er auch
im Nordirak
vor den Agenten des irak. Geheimdienstes nicht sicher ist. OVG
Lüneburg - 9L 550/99 - vom 13.7.99. (5b:49)
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Kurden, Türkei: Abschiebeschutz
gemäß § 53 Abs. 4 AuslG für Funktionär
der
ERNK, Wehrdienstentziehung, terroristische Aktivitäten!
Wegen seiner polit. Ativitäten als hoher Funkitionär
der Jugendorganisation YCK drohe ihm in der Türkei polit.
Verfolgung oder Folter. OVG Lüneburg - 2L 4542/96 - vom
12.5.99. (5b:50)
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Sri Lanka, Tamilen: Abschiebeschutz
gem. § 51 AuslG für jungen Tamilen!
Es bestehe die hohe Wahrscheinlichkeit das er als LTTE-Aktivist
verdächtigt
werde und er deswegen bei seiner Rückkehr einer hohen Verfolgungsgefahr
ausgesetzt sei. Diese wird verstärkt durch eine 12cm lange
Bauchnarbe, die
ihn verdächtig mache, an bewaffneten Auseinandersetzungen
beteiligt gewesen zu sein.VG Kassel - 1E 3416/97.A (3) - vom
08.7.99. (5b:51)
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Burundi: Asylanerkennung für
Volkszugehörige der Hutu!
Das BAFL geht von der Situation einer allgemeinen Gruppenverfolgung
für
Hutus in Butundi aus. BAFL vom 08.8.99. (5b:52)
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Vietnam: Keine Anerkennung, kein
Abschiebeschutz aufgrund regimekritischer
Handlungen im Ausland. Dies gilt auch für regimekritische
Äusaserungen im In-
ternet. OVG Lüneburg - 9L 38865/98 - vom 03.5.99. (5b:53)
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Vietnam: Grundsatzurteil des OVG
Saarlouis!
Ähnlich wie OVG Nds., Gefahr polit. Verfolgung nur bei
herausragenden, auf
Dauer angelegter polit.-oppositioneller Betätigung von
Vietnamesen im Aus-
land, hängt entscheidend auch von der Öfentlichkeitswirkung
der regimekriti-
schen Tätigkeit ab. OVG Saarlouis.- 9R 18/97 - vom 10.2.99.
(5b:54)