Urteile: Infomappe Nr. 5
 
  1. Iran: Asylanerkennung für Schriftsteller.
    VG Münster 5 K 2403/95A. vom 12.01.1999. Das BA lehnte seinen Antrag o. u. ab. Das Gericht ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage an und stellte später die Asylberechtigung aufgrund seiner langjährigen in sich schlüssig vor dem Bundesamt und dem anhörenden Gericht vorgetragen, oppositionellen Tätigkeiten gegen das Regime in Teheran und wegen der Veröffentlichung eines Buches gegen das Regime fest. Zeuge: "Internationalen Kulturwerk zur Förderung der demokratischen Entwicklung im Iran (IKW) Hildesheim. (5/1)

  2. Asylanerkennung für einen kurdischen Volkszugehörigen und Mitglied der Yekiti-Partei aus Syrien: VG Hannover Az ?????, vom 30. July 1998; Das Gericht führt aus: Allein die kurdische Volkszugehörigkeit und die Mitgliedschaft in der Yekiti-Partei rechtfertige keine Annahme, dass der Kläger politisch verfolgt gewesen sei. Die Aktivitäten des Klägers gehen jedoch über eine bloße Mitgliedschaft hinaus. Er nahm schon in Syrien mehrfach an Protestaktionen und an polit. Veranstaltungen teil, so daß er wohl als Yekiti-Aktivist in Syrien bekannt sei. Nach seine Nachfluchtaktivitäten stellen einen Fortführung seiner polit. Arbeit in Syrien dar und gehen erheblich über das Maß des üblichen hinaus (Demo vor der syr. Botschaft, Funktion des Ordners und Redners, aktive Teilnahme an Versammlungen). Richter : Herr Wagstyl (5/2)

  3. Asylanerkennung für einen kurdischen Volkszugehörigen und Mitglied einer Oppositionspartei aus Syrien: VG Lüneburg 1 A 553/95 v. 27.05.1998; Student, langjährige oppositionelle Aktivitäten im Heimatland, Verhaftung, Wahl ins Deutschlandkomitees der Yekiti-Partei, Organisator einer Demonstration vor der syr. Botschaft. (5/3)

  4. Syrien: Stellungnahme von amnesty international v. 24.06.1998. amnesty nahm zu folgenden Fragen des VG Karlsruhe Stellung:
    Finden am Flughafen Damaskus im Zusammenhang mit der Einreisekontrolle abgeschobener Asylbewerber statt?
    Werden abgeschobene Asylbewerber am Flughafen Damaskus im Zusammenhang mit der Einreisekontrolle längere Zeit festgehalten?
    Sind bei der Einreisekontrolle und den etwaigen Befragungen Angehörige der Geheim- und Sicherheitsdienste anwesend und/oder beteiligt?
    Besteht für abgeschobene Asylbewerber im Zusammenhang mit den Einreisekontrollen und etwaigen Befragungen die Gefahr der Folter oder menschenrechtswidriger Behandlung?
    Werden abgeschobene Asylbewerber vom Flughafen Damaskus in die Haft- und Verhörzellen der Geheimdienste überstellt? (5/4)

  5. Vorläufiger Abschiebeschutz für einen nigerianischen StA´en, der wegen eines Drogendeliktes zu 17 Monaten Haft verurteilt wurde: VG Sigmaringen, A 3 K 10051/99 vom 8.3.99. Ihm drohe im Heimatland eine erneute strafrechtliche Verfolgung, die nicht im Einklang mit Art. 3 EMRK stehe. Danach darf niemand der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung ausgesetzt werden. Diese jedoch drohe ihm in Nigeria. Die EMRK gebiete auch kriminellen Ausländern absoluten Schutz vor Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung zu. (5/5)

  6. Vietnam: Vorläufiger Abschiebeschutz für einen vietn. STA`en im Folgeverfahren: VG Lüneburg 1 B 62/99 vom 22.6.99. Regimekritisches Verhalten, exilpolitische Tätigkeiten, u. a. Initiator einer regimekritischen Homepage im Internet. (5/6)

  7. Vorläufiger Rechtsschutz bis zum Abschluß der Asylverfahren dermdj. Kinder: VG Lüneburg 3 B 318/98 vom 14.10.98. Wenn die Voraussetzungen des § 43 Abs. 3 AsylVfG nicht vorliegen, habe die Ausländerbehörde zu prüfen, ob ein Anspruch auf Duldung gemäß § 55 Abs. 3 AuslG vorliege, um dem grundgesetzlichen Schutz von Ehe und Familie - bis zum Abschluß des Klageverfahrens der mdj. Kinder - Rechnung tragen zu können. (5/7)

  8. Asylbewerberleistungsgesetz: Anspruch auf Sozialleistungen gemäß BSHG für die Familienangehörigen eines Konventionsflüchtlings. VG Stade 1 A 721/98 vom 24. Juni 99. Das Gericht sprach den Familienangehörigen trotz ihrer Aufenthaltsgestattung bzw. Duldung einen Anspruch auf Leistungen gemäß BSHG zu. Die Bestimmungen des Asylbewerberleistungsgesetzes treffen auf sie nicht mehr zu, da ihr Aufenthalt gemäß den vorrangigen, völkerrechtlichen und verfassungsrechtlichen Bestimmungen in Art. 8 EMRK bzw. Art. 6 GG gesichert ist. Dies sehe auch das nds. OVG Lüneburg in seiner Entscheidung vom 16.08.95, 4 M 4710/94 ebenso. (5/8)

  9. Rechtsschutzinteresse bleibt auch nach einer Abmeldung durch die Behörde bei Erreichbarkeit des Prozeßbevollmächtigten bestehen: OVG NRW vom 16.12.1998, - 21 E 1064/98.A -. Unterhält ein Kläger Kontakt zu seinen Prozeßbevollmächtigten und ist daher auch für Mitteilungen des Gerichts ereichbar, rechtfertigen weder dessen von Amts wegen erfolgte Abmeldung nach "unbekannt" noch dessen unterlassene Mitwirkung bei der Vorbereitung seiner Abschiebung den Erlaß einer Betreibensaufforderung. (5/9)

  10. Abschiebehaft algerischer Staatsangehöriger darf 6 Monate nicht übersteigen:
    LG Darmstadt vom 19.3.99 - 29 XIV 400/99 (23 T 82/99) -. Die Kammer hat aufgrund ausführlicher Nachforschungen festgestellt, daß eine Rückführung algerischer Staatsangehöriger, die keine Papiere, Pässe oder Kopien hiervon besitzen, regelmäßig nicht innerhalb von 6 Monaten erfolgen kann. Der Antrag auf Verlängerung der Abschiebehaft wurde zurückgewiesen. (5/10)

  11. Gutachten über türk. Yeziden von Dipl.-Soz. Azad Baris, Lüneburg; über die ethnographisch-religiöse Zugehörigkeit der Familie ... zum Ezidentum. Mit einer Darstellung der historisch-ethnographisch-religiösen Entwicklung des Ezidenzentrums im Distrikt Viransehir, Provinz Sanliurfa, Türkisch-Kurdistan vom Februar 1999. (5/11)

  12. Gutachten über irakische Yeziden v. Deutschen Orient-Institut v. Juni 99: Glaubensgebundenheit, religiöse Praktiken, religiöses Leben im Irak, keine Gruppenverfolgung aber zunehmenden Schwierigkeiten und Verfolgungsgefahr (5/12)

  13. Algerien; Fortdauer der Abschiebehaft über die 6-Monats-Frist hinaus ist unverhältnismäßig, wenn sich das abschiebwidrige Verhaltens des Betroffenen gar nicht auf die Dauer der Bemühungen zur Paßbeschaffung auswirkt: OLG Frankfurt/Main, Beschluß v. 27.07.99, Az 20 W 306/98 oder 23 T 129/99 oder 29 XIV 429/99 ????.
    Das Gericht stellte fest, daß die Verzögerungen bei der vorgesehenen Abschiebung durch die Praxis der algerischen Behörden bedingt sind. "Bisher besteht kein sicherer Anhaltspunkt dafür, daß der Betroffene seine Zurückweisung verhindert und die Voraussetzungen des § 57 Abs. 3 Satz 2 AuslG gegeben sein könnten; denn der Betroffne hat seit seiner Inhaftnahme weder seine Identität verschleiert noch gegen seine Mitwirkungspflichten verstoßen. Der Senat weist darauf hin, daß er die Meinung der Antragstellerin, der Betroffene verstoße gegen seine Mitwirkungspflichten, weil er sich weigere, eine Erklärung zu unterschreiben, daß er bereit sei, freiwillig nach Algerien zurückzukehren, nicht teilt. Eine Verpflichtung zur Abgabe einer solchen Freiwilligkeitserklärung ist dem Gesetz nicht zu entnehmen". Das Gericht beschäftigt sich auch mit der sogenannten Rückkehrererklärung. Deren Unterzeichnung verlangen die algerischen Behörden, vor der Ausstellung von Paßpapieren, von dem Rückkehrer. ... " Solange der Wortlaut der Rückkehrererklärung nicht feststeht, ist eine Bewertung des Inhalts nicht möglich".Eine Unterzeichnung dieser Erklärung könne somit von Rückkehrern nicht verlangt werden.
    ebenso: LG Stade, Beschluß vom 12.10.1999, 9 T 259/99 (5/13)

  14. Duldung mit auflösender Bedingung: "Erlischt, sobald die Rückführung nach ... möglich ist", ist rechtswidrig! VG Stuttgart, Urteil v. 21.5.99 - 11 K 3019/98 -. Die der Duldung angefügte Einschränkung verletze das mit der behördlichen Verpflichtung einhergehende geschützte Individualinteresse des Klägers (vgl. BverwG v. 25.9.97 in NVwZ 1998, 297 S. 299) durch Verstöße gegen rechtsstaatliche Grundsätze, die als Ausprägung der Garantie der Menschenrechte Art. 1 Abs. 1, 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 GG auch Ausländern zugute komme. "Die auflösende Bedingung ist außerdem weder in dieser Form noch überhaupt erforderlich, um die gesetzlichen oder angestrebten Voraussetzungen für die Duldung abzusichern, und damit in jeder Hinsicht unverhältnismäßig. Der mit ihr verfolgte Zweck läßt sich auch mit weniger einschneidenden Möglichkeiten der Befristung und des Widerrufs erreichen, die ausdrücklich in § 56 Abs. 2 und 5 AuslG vorgesehen sind und sowohl hinreichende Bestimmtheit als auch effektiven Rechtsschutz ermöglichen. Eine demgegenüber geringere Effektivität des Verwaltungshandelns etwa ohne einen Überraschungseffekt bei der - allerdings gemäß § 57 Abs. 2 AuslG zu sichernden - Abschiebung oder dadurch, daß gegen einen Widerruf der Duldung selbst bei sofortiger Vollziehbarkeit wiederum gerichtlich vorgegangen werden kannn, liegt im Wesen des Rechtsstaats". (5/14)

  15. Das Ermessen bei Ausweisungsverfügungen wegen Straffälligkeit wird i. d. Regel durch die Ausländerbehörde (örtliche Zuständigkeit) des lezten Wohnsitzes ausgeübt: VG Göttingen, Beschluß v. 14. Juli 1998, 1 B 1144/98. Ein Erlaß des Landes Niedersachsen, wonach die ausländerrechtliche Zuständigkeit auf den Ort der Haftanstalt übergehen solle, ändert daran nichts. Dieser Erlaß stehe nicht in Einklang mit der Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil v. 04.06.1997, 1 C 25.96). Danach kann auch eine Verurteilung zu 2 ½ Jahren Jugendhaft nichts ändern, sofern zum früheren Wohnort soziale/familiäre Bindungen bestehen. (5/15)


  16. Duldung: Wohnsitzauflage für eine bestimmte Unterkunft ist unzulässig!
    VG BS, Beschluss v. 17.Mai 99, -1 B 83/99 -. Eine Familie sollte eine andere Unterkunft beziehen, zwecks Durchsetzung der Ausreisefrist und Hilfestellung bei der Paßbeschaffung. Es sei darüberhinaus nicht erkennbar, warum die Ausreiseverpflichtung durch Bezug einer Gemeinschaftsunterkunft schneller durchgesetzt werden könne. Es bestehe kein unmittelbarer Zusammenhang. (5/16)

  17. Aktuelle Rechtsfragen: Obergerichtliche Entscheidungen, Stand April 98.
    § 26 a AsylVfG bei unbekanntem sicheren Drittstaat, - bei (behaupteter) Einreise auf dem Luftweg, Asylausschluß bei Transitaufenthalt in sicherem Drittstaat, Asylausschluß bei vorrübergehender Ausreise in sicheren Drittstaat während Asylverfahrens, Verhältnis von 26 a zu § 26 AsylVfG (Familienasyl),
    Gewährung von Familienasyl bei (trotz) Einreise über sicheren Drittstaat, Fristerfordernis für Kinder, muß ein Antragsteller betreff Familienasyls minderjährig sein, Familienasylanspruch eines Stiefkindes, § 53 AuslG - Entscheidung: Beteiligunsbefugnis des BBfA, Begriff der Gefahr, darf das VG in der Sache selbst escheiden, § 53 Abs. 4 AuslG (Art. 3 EMRK) Nachweis einer staatlichen Verfolgung, Art. 8 EMRK i. V. m. Art. 6 GG (Schutz der Familie), § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG wegen behandlungsbedürftiger Krankheit, Herbeiführen der Spruchreife ("Durchentscheiden") des VG im Folgeverfahren (§ 71 AsylVfG). (5:17 b)

  18. § 1 a AsylbLG: Streichung auf Null für Kosovo-Flüchtling! OVG Lüneburg 12 L 2625/99 vom 27.05.1999; Einreise 10/98, krank, pflegebedürftig. Einreiseentschluß der Klägerin sei davon geprägt worden, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten zu können. Dies ergäbe sich aufgrund ihrer Angaben bei der Asylanhörung und ihrer Kenntnisse der Verhältnisse in der BR Deutschland aufgrund früherer Aufenthalte.
    Kommentar:
    Wie zu erwarten, schlägt sich die Absicht des Gesetzgebers, mit der Einführung des § 1 a AsylbLG Leistungen verweigern zu können, nun auch in entsprechender Weise in der Rechtssprechung nieder. Bei der Prüfung über die Anspruchsberechtigung von Leistungen nach diesem Gesetz werden die Einreisegründe genau betrachtet. Wer aufgrund seiner Angaben nicht eindeutig glaubhaft machen kann, das die Flucht vor Verfolgung, Repressialien pp. auslösender Grund für die Einreise war, muß künftig mit der Reduzierung der Leistungen auf Null rechnen. Indessen macht das OVG aber auch deutlich deutlich, dass andernfalls natürlich ein Anspruch auf Leistungen bestehe, indem es weiter ausführt:
    " ... indessen sei der Einreiseentschluß nicht vom Zweck der Inanspruchnahme von Sozialleistungen geprägt, wenn ein Ausländer, der aus Furcht vor politischer Verfolgung und in Kenntnis seiner begrenzten finanziellen Mittel eingereist sei, mit dem Bezug von Leistungen rechne oder eine etwaige Abhängigkeit von Leistungen als "notgedrungene Konsequenz" seiner Flucht in Kauf nehme. ...".
    Eine andere Konsequenz ergibt sich dadurch, dass die Leistungsreduzierung, die unmittelbar nach der Einreise ausgesprochen wurde, auch nur für diesen unmittelbaren Einreisehorizont gilt. Zu einen unbestimmten späteren Zeitpunkt, es könnten wenige Wochen oder Monate sein, muß auch weiterhin geprüft werden:
    Zumutbarkeit der Rückkehr, eine Prüfung der gesundheitlichen Situation oder die Frage was "unabweisbar geboten" ist.
    In diesem Fall bekam die Antragstellerin nach 4 ½ Monaten Aufenthalt ihre beantragten Leistungen in voller Höhe - aufgrund eingetretener geänderter Sachlage - gewährt. (18/5)

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