|
 |
Urteile:
Infomappe Nr. 5
|
|
 |
-
Iran:
Asylanerkennung für Schriftsteller.
VG Münster 5 K 2403/95A. vom 12.01.1999. Das BA lehnte
seinen Antrag o. u. ab. Das Gericht ordnete die aufschiebende
Wirkung der Klage an und stellte später die Asylberechtigung
aufgrund seiner langjährigen in sich schlüssig vor
dem Bundesamt und dem anhörenden Gericht vorgetragen, oppositionellen
Tätigkeiten gegen das Regime in Teheran und wegen der Veröffentlichung
eines Buches gegen das Regime fest. Zeuge: "Internationalen
Kulturwerk zur Förderung der demokratischen Entwicklung
im Iran (IKW) Hildesheim. (5/1)
-
Asylanerkennung
für einen kurdischen Volkszugehörigen und Mitglied
der Yekiti-Partei aus Syrien: VG Hannover Az ?????, vom
30. July 1998; Das Gericht führt aus: Allein die kurdische
Volkszugehörigkeit und die Mitgliedschaft in der Yekiti-Partei
rechtfertige keine Annahme, dass der Kläger politisch verfolgt
gewesen sei. Die Aktivitäten des Klägers gehen jedoch
über eine bloße Mitgliedschaft hinaus. Er nahm schon
in Syrien mehrfach an Protestaktionen und an polit. Veranstaltungen
teil, so daß er wohl als Yekiti-Aktivist in Syrien bekannt
sei. Nach seine Nachfluchtaktivitäten stellen einen Fortführung
seiner polit. Arbeit in Syrien dar und gehen erheblich über
das Maß des üblichen hinaus (Demo vor der syr. Botschaft,
Funktion des Ordners und Redners, aktive Teilnahme an Versammlungen).
Richter : Herr Wagstyl (5/2)
-
Asylanerkennung
für einen kurdischen Volkszugehörigen und Mitglied
einer Oppositionspartei aus Syrien: VG Lüneburg 1 A
553/95 v. 27.05.1998; Student, langjährige oppositionelle
Aktivitäten im Heimatland, Verhaftung, Wahl ins Deutschlandkomitees
der Yekiti-Partei, Organisator einer Demonstration vor der syr.
Botschaft. (5/3)
-
Syrien:
Stellungnahme von amnesty international v. 24.06.1998. amnesty
nahm zu folgenden Fragen des VG Karlsruhe Stellung:
Finden am Flughafen Damaskus im Zusammenhang mit der Einreisekontrolle
abgeschobener Asylbewerber statt?
Werden abgeschobene Asylbewerber am Flughafen Damaskus im Zusammenhang
mit der Einreisekontrolle längere Zeit festgehalten?
Sind bei der Einreisekontrolle und den etwaigen Befragungen
Angehörige der Geheim- und Sicherheitsdienste anwesend
und/oder beteiligt?
Besteht für abgeschobene Asylbewerber im Zusammenhang mit
den Einreisekontrollen und etwaigen Befragungen die Gefahr der
Folter oder menschenrechtswidriger Behandlung?
Werden abgeschobene Asylbewerber vom Flughafen Damaskus in die
Haft- und Verhörzellen der Geheimdienste überstellt?
(5/4)
-
Vorläufiger
Abschiebeschutz für einen nigerianischen StA´en,
der wegen eines Drogendeliktes zu 17 Monaten Haft verurteilt
wurde: VG Sigmaringen,
A 3 K 10051/99 vom 8.3.99. Ihm drohe im Heimatland eine erneute
strafrechtliche Verfolgung, die nicht im Einklang mit Art. 3
EMRK stehe. Danach darf niemand der Folter und unmenschlicher
oder erniedrigender Strafe oder Behandlung ausgesetzt werden.
Diese jedoch drohe ihm in Nigeria. Die EMRK gebiete auch kriminellen
Ausländern absoluten Schutz vor Folter oder unmenschlicher
oder erniedrigender Behandlung zu. (5/5)
-
Vietnam:
Vorläufiger Abschiebeschutz für einen vietn. STA`en
im Folgeverfahren: VG Lüneburg 1 B 62/99 vom 22.6.99.
Regimekritisches Verhalten, exilpolitische Tätigkeiten,
u. a. Initiator einer regimekritischen Homepage im Internet.
(5/6)
-
Vorläufiger
Rechtsschutz bis zum Abschluß der Asylverfahren dermdj.
Kinder: VG Lüneburg 3 B 318/98 vom 14.10.98. Wenn die
Voraussetzungen des § 43 Abs. 3 AsylVfG nicht vorliegen,
habe die Ausländerbehörde zu prüfen, ob ein Anspruch
auf Duldung gemäß § 55 Abs. 3 AuslG vorliege,
um dem grundgesetzlichen Schutz von Ehe und Familie - bis zum
Abschluß des Klageverfahrens der mdj. Kinder - Rechnung
tragen zu können. (5/7)
-
Asylbewerberleistungsgesetz:
Anspruch auf Sozialleistungen gemäß BSHG für
die Familienangehörigen eines Konventionsflüchtlings.
VG Stade 1 A 721/98 vom 24. Juni 99. Das Gericht sprach den
Familienangehörigen trotz ihrer Aufenthaltsgestattung bzw.
Duldung einen Anspruch auf Leistungen gemäß BSHG
zu. Die Bestimmungen des Asylbewerberleistungsgesetzes treffen
auf sie nicht mehr zu, da ihr Aufenthalt gemäß den
vorrangigen, völkerrechtlichen und verfassungsrechtlichen
Bestimmungen in Art. 8 EMRK bzw. Art. 6 GG gesichert ist. Dies
sehe auch das nds. OVG Lüneburg in seiner Entscheidung
vom 16.08.95, 4 M 4710/94 ebenso. (5/8)
-
Rechtsschutzinteresse
bleibt auch nach einer Abmeldung durch die Behörde bei
Erreichbarkeit des Prozeßbevollmächtigten bestehen:
OVG NRW vom 16.12.1998, - 21 E 1064/98.A -. Unterhält ein
Kläger Kontakt zu seinen Prozeßbevollmächtigten
und ist daher auch für Mitteilungen des Gerichts ereichbar,
rechtfertigen weder dessen von Amts wegen erfolgte Abmeldung
nach "unbekannt" noch dessen unterlassene Mitwirkung
bei der Vorbereitung seiner Abschiebung den Erlaß einer
Betreibensaufforderung. (5/9)
-
Abschiebehaft
algerischer Staatsangehöriger darf 6 Monate nicht übersteigen:
LG Darmstadt vom 19.3.99 - 29 XIV 400/99 (23 T 82/99) -. Die
Kammer hat aufgrund ausführlicher Nachforschungen festgestellt,
daß eine Rückführung algerischer Staatsangehöriger,
die keine Papiere, Pässe oder Kopien hiervon besitzen,
regelmäßig nicht innerhalb von 6 Monaten erfolgen
kann. Der Antrag auf Verlängerung der Abschiebehaft wurde
zurückgewiesen. (5/10)
-
Gutachten
über türk. Yeziden von Dipl.-Soz. Azad Baris, Lüneburg;
über die ethnographisch-religiöse Zugehörigkeit
der Familie ... zum Ezidentum. Mit einer Darstellung der historisch-ethnographisch-religiösen
Entwicklung des Ezidenzentrums im Distrikt Viransehir, Provinz
Sanliurfa, Türkisch-Kurdistan vom Februar 1999. (5/11)
-
Gutachten
über irakische Yeziden v. Deutschen Orient-Institut v.
Juni 99: Glaubensgebundenheit, religiöse Praktiken,
religiöses Leben im Irak, keine Gruppenverfolgung aber
zunehmenden Schwierigkeiten und Verfolgungsgefahr (5/12)
-
Algerien;
Fortdauer der Abschiebehaft über die 6-Monats-Frist hinaus
ist unverhältnismäßig, wenn sich das abschiebwidrige
Verhaltens des Betroffenen gar nicht auf die Dauer der Bemühungen
zur Paßbeschaffung auswirkt: OLG Frankfurt/Main, Beschluß
v. 27.07.99, Az 20 W 306/98 oder 23 T 129/99 oder 29 XIV 429/99
????.
Das Gericht stellte fest, daß die Verzögerungen bei
der vorgesehenen Abschiebung durch die Praxis der algerischen
Behörden bedingt sind. "Bisher besteht kein sicherer
Anhaltspunkt dafür, daß der Betroffene seine Zurückweisung
verhindert und die Voraussetzungen des § 57 Abs. 3 Satz
2 AuslG gegeben sein könnten; denn der Betroffne hat seit
seiner Inhaftnahme weder seine Identität verschleiert noch
gegen seine Mitwirkungspflichten verstoßen. Der Senat
weist darauf hin, daß er die Meinung der Antragstellerin,
der Betroffene verstoße gegen seine Mitwirkungspflichten,
weil er sich weigere, eine Erklärung zu unterschreiben,
daß er bereit sei, freiwillig nach Algerien zurückzukehren,
nicht teilt. Eine Verpflichtung zur Abgabe einer solchen
Freiwilligkeitserklärung ist dem Gesetz nicht zu entnehmen".
Das Gericht beschäftigt sich auch mit der sogenannten Rückkehrererklärung.
Deren Unterzeichnung verlangen die algerischen Behörden,
vor der Ausstellung von Paßpapieren, von dem Rückkehrer.
... " Solange der Wortlaut der Rückkehrererklärung
nicht feststeht, ist eine Bewertung des Inhalts nicht möglich".Eine
Unterzeichnung dieser Erklärung könne somit von Rückkehrern
nicht verlangt werden.
ebenso: LG Stade, Beschluß vom 12.10.1999, 9 T 259/99
(5/13)
-
Duldung
mit auflösender Bedingung: "Erlischt, sobald die
Rückführung nach ... möglich ist", ist rechtswidrig!
VG Stuttgart, Urteil v. 21.5.99 - 11 K 3019/98 -. Die der Duldung
angefügte Einschränkung verletze das mit der behördlichen
Verpflichtung einhergehende geschützte Individualinteresse
des Klägers (vgl. BverwG v. 25.9.97 in NVwZ 1998, 297 S.
299) durch Verstöße gegen rechtsstaatliche Grundsätze,
die als Ausprägung der Garantie der Menschenrechte Art.
1 Abs. 1, 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 GG auch Ausländern zugute
komme. "Die auflösende Bedingung ist außerdem
weder in dieser Form noch überhaupt erforderlich, um die
gesetzlichen oder angestrebten Voraussetzungen für die
Duldung abzusichern, und damit in jeder Hinsicht unverhältnismäßig.
Der mit ihr verfolgte Zweck läßt sich auch mit weniger
einschneidenden Möglichkeiten der Befristung und des Widerrufs
erreichen, die ausdrücklich in § 56 Abs. 2 und 5 AuslG
vorgesehen sind und sowohl hinreichende Bestimmtheit als auch
effektiven Rechtsschutz ermöglichen. Eine demgegenüber
geringere Effektivität des Verwaltungshandelns etwa ohne
einen Überraschungseffekt bei der - allerdings gemäß
§ 57 Abs. 2 AuslG zu sichernden - Abschiebung oder dadurch,
daß gegen einen Widerruf der Duldung selbst bei sofortiger
Vollziehbarkeit wiederum gerichtlich vorgegangen werden kannn,
liegt im Wesen des Rechtsstaats". (5/14)
-
Das
Ermessen bei Ausweisungsverfügungen wegen Straffälligkeit
wird i. d. Regel durch die Ausländerbehörde (örtliche
Zuständigkeit) des lezten Wohnsitzes ausgeübt:
VG Göttingen, Beschluß v. 14. Juli 1998, 1 B 1144/98.
Ein Erlaß des Landes Niedersachsen, wonach die ausländerrechtliche
Zuständigkeit auf den Ort der Haftanstalt übergehen
solle, ändert daran nichts. Dieser Erlaß stehe nicht
in Einklang mit der Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts
(Urteil v. 04.06.1997, 1 C 25.96). Danach kann auch eine Verurteilung
zu 2 ½ Jahren Jugendhaft nichts ändern, sofern zum
früheren Wohnort soziale/familiäre Bindungen bestehen.
(5/15)
-
Duldung:
Wohnsitzauflage für eine bestimmte Unterkunft ist unzulässig!
VG BS, Beschluss v. 17.Mai 99, -1 B 83/99 -. Eine Familie sollte
eine andere Unterkunft beziehen, zwecks Durchsetzung der Ausreisefrist
und Hilfestellung bei der Paßbeschaffung. Es sei darüberhinaus
nicht erkennbar, warum die Ausreiseverpflichtung durch Bezug
einer Gemeinschaftsunterkunft schneller durchgesetzt werden
könne. Es bestehe kein unmittelbarer Zusammenhang. (5/16)
-
Aktuelle
Rechtsfragen: Obergerichtliche Entscheidungen, Stand April
98.
§ 26 a AsylVfG bei unbekanntem sicheren Drittstaat, - bei
(behaupteter) Einreise auf dem Luftweg, Asylausschluß
bei Transitaufenthalt in sicherem Drittstaat, Asylausschluß
bei vorrübergehender Ausreise in sicheren Drittstaat während
Asylverfahrens, Verhältnis von 26 a zu § 26 AsylVfG
(Familienasyl),
Gewährung von Familienasyl bei (trotz) Einreise über
sicheren Drittstaat, Fristerfordernis für Kinder, muß
ein Antragsteller betreff Familienasyls minderjährig sein,
Familienasylanspruch eines Stiefkindes, § 53 AuslG - Entscheidung:
Beteiligunsbefugnis des BBfA, Begriff der Gefahr, darf das VG
in der Sache selbst escheiden, § 53 Abs. 4 AuslG (Art.
3 EMRK) Nachweis einer staatlichen Verfolgung, Art. 8 EMRK i.
V. m. Art. 6 GG (Schutz der Familie), § 53 Abs. 6 S. 1
AuslG wegen behandlungsbedürftiger Krankheit, Herbeiführen
der Spruchreife ("Durchentscheiden") des VG im Folgeverfahren
(§ 71 AsylVfG). (5:17 b)
-
§
1 a AsylbLG: Streichung auf Null für Kosovo-Flüchtling!
OVG Lüneburg 12 L 2625/99 vom 27.05.1999; Einreise
10/98, krank, pflegebedürftig. Einreiseentschluß
der Klägerin sei davon geprägt worden, Leistungen
nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten zu können.
Dies ergäbe sich aufgrund ihrer Angaben bei der Asylanhörung
und ihrer Kenntnisse der Verhältnisse in der BR Deutschland
aufgrund früherer Aufenthalte.
Kommentar:
Wie zu erwarten, schlägt sich die Absicht des Gesetzgebers,
mit der Einführung des § 1 a AsylbLG Leistungen verweigern
zu können, nun auch in entsprechender Weise in der Rechtssprechung
nieder. Bei der Prüfung über die Anspruchsberechtigung
von Leistungen nach diesem Gesetz werden die Einreisegründe
genau betrachtet. Wer aufgrund seiner Angaben nicht eindeutig
glaubhaft machen kann, das die Flucht vor Verfolgung, Repressialien
pp. auslösender Grund für die Einreise war, muß
künftig mit der Reduzierung der Leistungen auf Null rechnen.
Indessen macht das OVG aber auch deutlich deutlich, dass andernfalls
natürlich ein Anspruch auf Leistungen bestehe, indem es
weiter ausführt:
" ... indessen sei der Einreiseentschluß nicht vom
Zweck der Inanspruchnahme von Sozialleistungen geprägt,
wenn ein Ausländer, der aus Furcht vor politischer Verfolgung
und in Kenntnis seiner begrenzten finanziellen Mittel eingereist
sei, mit dem Bezug von Leistungen rechne oder eine etwaige Abhängigkeit
von Leistungen als "notgedrungene Konsequenz" seiner
Flucht in Kauf nehme. ...".
Eine andere Konsequenz ergibt sich dadurch, dass die Leistungsreduzierung,
die unmittelbar nach der Einreise ausgesprochen wurde, auch
nur für diesen unmittelbaren Einreisehorizont gilt. Zu
einen unbestimmten späteren Zeitpunkt, es könnten
wenige Wochen oder Monate sein, muß auch weiterhin geprüft
werden:
Zumutbarkeit der Rückkehr, eine Prüfung der gesundheitlichen
Situation oder die Frage was "unabweisbar geboten"
ist.
In diesem Fall bekam die Antragstellerin nach 4 ½ Monaten
Aufenthalt ihre beantragten Leistungen in voller Höhe -
aufgrund eingetretener geänderter Sachlage - gewährt.
(18/5)
|
|
|
 |
|
|
Startseite
| Unser
Verein | Zeitschrift
| Presseerklärungen
| Projekte
| Bildungsarbeit
| Aktionen
| Service
| Mailingliste
| Links
| Kontakt |
|
|
|
|
 |
|
 |
2001
|
|
- Rundbrief Ausgabe 82 "Vom Hätschelkind
zum Klassenletzten"
- Rundbrief Ausgabe 80/81 "Krieg gegen Flüchtlinge?"
- Rundbrief Ausgabe 77 "Turkey and Refugees"
- Rundbrief Ausgabe 75/76 "Modernes Migrationsregime - Umkämpfe
(T) Räume
- Rundbrief Ausgabe 74 "Migrationsarbeit - flüchtlingssozialarbeit" |
|
2000 |
|
- Rundbrief Ausgabe 73 "Leidkultur
- Leitkultur"
- Rundbrief Ausgabe 71/72 "Bestandaaufnahme: Flüchtlingen
in Niedersachsen"
- Rundbrief Ausgabe 69/70 "Debatten: Rassismus - Asyl - Einwanderung)
- Rundbrief Ausgabe 68 "Geteilte Medizin"
- Rundbrief Ausgabe 67 "Anhörung zum Asylbewerber-
leistungsgesetz In Niedersachsen"
- Rundbrief Ausgabe 66 "Leifaden für Flüchtlinge" |
|
1999 |
|
- Rundbrief Ausgabe 64/65 "Jahrtausendwende"
- Rundbrief Ausgabe 63 "Reise in den Tod"
- Rundbrief Ausgabe 62 "Die soziale und rechtliche Situation
von Flüchtlingen"
- Rundbrief Ausgabe 60/61 "Grenze auf fürFlüchtlinge"
- Rundbrief Ausgabe 59 "Das Leistungsrecht"
- Rundbrief Ausgabe 58 "Ausländerrecht" |
|
|
|
|
 |