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Arbeitserlaubnisse für geduldete Jugendliche/junge Erwachsene im Rahmen der Härtefallregelung nach § 7 BeschVerfV

Einige Hoffnungen und Diskussionen über Möglichkeiten der Erteilung von Arbeitsgenehmigungen insbesondere für Jugendliche mit Duldungsstatus hat ein Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) an das Büro der Bundesbeauftragten für Migration, Flüchtlinge und Integration ausgelöst. In diesem Schreiben vom 10. November 2004 bestätigt eine Mitarbeiterin des BMWA einer Mitarbeiterin der Bundesbeauftragten, „dass bei als minderjährigen eingereisten Jugendlichen oder jungen Erwachsenen, die trotz einer über 18 Monate hinaus bestehenden Unmöglichkeit der Abschiebung und einer im konkreten Fall nicht bestehenden zumutbaren Möglichkeit der freiwilligen Ausreise keine Aufenthaltserlaubnis bekommen, das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit ggf. im Wege der Weisung dafür sorgt, dass die Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit im Rahmen der Härtefallregelung des § 7 BeschVerfV eine Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung oder Berufsausbildung erteilen können.“
Auf das in diesem Schreiben erläuterte Verfahren bezog sich die Bundesarbeitsgemeinschaft Jugendsozialarbeit (BAG JAW) und regte in einem Brief an den damaligen Bundesinnenminister Schily und den damaligen Bundeswirtschaftsminister Clement an, die Härtefallregelung pauschal auf geduldete Jugendliche/junge Erwachsene, die als Minderjährige eingereist sind und in absehbarer Zeit nicht ausreisen bzw. abgeschoben werden können, anzuwenden.
In einem Antwortschreiben an die BAG JAW teilte der Leiter der Abteilung Arbeitsmarkt/Ausländerbeschäftigung/Arbeitslosenversicherung im BMWA mit, dass eine pauschale Anwendung der Härtefallregelung der Zielrichtung der Verordnung und des Verordnungsgebers widerspräche. Wer seine Abschiebehindernisse selbst zu verschulden habe, solle nach dem Willen des Gesetzgebers nicht in Deutschland integriert werden. Deshalb sei auch nicht beabsichtigt, diese Menschen in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Der Mitarbeiter des BMWA verweist hierbei ausdrücklich auf den § 11 der Beschäftigungsverfahrensverordnung, wonach „geduldeten Ausländern“ die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden darf, „wenn sie sich in das Inland begeben haben, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, oder wenn bei diesen Ausländern aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können“. Es müsse in jedem Einzelfall geprüft werden, ob ein Jugendlicher/junger Erwachsener mit Duldung selbst verschuldet hat, dass er nicht abgeschoben werden könne. Weiterhin wies er darauf hin, dass die besondere Härte in jedem Einzelfall geprüft werden müsse.
Auf die Anfrage des Niedersächsischen Flüchtlingsrates an den Leiter der Abteilung Arbeitsmarkt/Ausländerbeschäftigung/Arbeitslosenversicherung im BMWA, in welchen Fällen eine Anwendung der Härtefallregelung nach § 7 BeschVerfV denkbar sei, bekräftigte er, dass „nur Umstände die Annahme einer Härte rechtfertigen, die den Ausländer in außergewöhnlicher Weise belasten“. Es werde im Einzelfall geprüft werden müssen, allgemeine Umstände, wie sie bei einer Vielzahl von Ausländern auftreten könnten, würden nicht ausreichen. Dies wurde zudem noch durch einen Mitarbeiter des Büros der Bundesbeauftragten für Integration bestätigt.
Demnach stellt es noch keine besondere Härte im Sinne des § 7 BeschVerfV dar, wenn Jugendliche/junge Erwachsene allein die Voraussetzungen erfüllen, dass sie als Minderjährige eingereist sind, seit über 18 Monaten wegen Unmöglichkeit der Abschiebung geduldet sind und auch auf absehbare Zeit nicht abgeschoben werden können und denen zudem nicht zugemutet werden kann, freiwillig auszureisen.
Fazit: Die Hoffnungen, die sich an die Härtefallregelung geknüpft haben, dass für etliche Jugendliche mit Duldungen großzügig Arbeitserlaubnisse ohne Vorrangprüfung und Prüfung der Arbeitsbedingungen erteilt werden würden, haben sich leider zerschlagen. Nur in Einzelfällen, in denen eine außergewöhnliche Härte geltend gemacht werden kann, besteht die Möglichkeit einer generellen Arbeitserlaubnis.

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