Revisionsverhandlung von Ahmet Siala

Revisionsverhandlung am 27. Januar vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Hat Ahmet Siala nach 24-jährigem Aufenthalt Anspruch auf ein Bleiberecht?

Am Dienstag, den 27. Januar 2009 verhandelt das Bundesverwaltungsgericht den Fall des heute 30-jährigen Bürgerkriegsflüchtlings Ahmet Siala (siehe hier).

Dem im Jahr 1985 gemeinsam mit seiner Familie im Alter von sechs Jahren aus der „Hölle von Beirut“ nach Deutschland geflohenen Siala, der seit 1994 die libanesische Staatsbürgerschaft besitzt, erteilte der Landkreis Hildesheim zunächst eine Aufenthaltserlaubnis nach der niedersächsischen Bleiberechtsregelung von 1990. Elf Jahre später entzog die Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis unter Hinweis auf eine im Jahr 1975, also vier Jahre vor der Geburt von Ahmet Siala, in der Türkei vorgenommene Registrierung, die eine türkische Staatsangehörigkeit des Vaters von Ahmet Siala belegen soll. Die Bleiberechtsregelung habe nur für „Kurden aus dem Libanon“ gegolten, so die Begründung, nicht jedoch für türkische Staatsangehörige. Die Familie von Ahmet Siala lebte mindestens seit 1952 bis zu ihrer Flucht im Jahr 1985 nachweislich im Libanon. Ahmet Siala hat nie einen Fuß in die Türkei gesetzt und spricht auch kein Wort türkisch.

In dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht geht es nicht nur um die Zulässigkeit des Entzugs der Aufenthaltserlaubnis mit der o.g. Begründung, sondern auch um die Frage, ob dem seit 24 Jahren im Bundesgebiet lebenden Bürgerkriegsflüchtling, der im Jahr 2004 wegen Schlachtens ohne Hinzuziehung eines Veterinärs einen Strafbefehl über 100 Tagessätze a 20 â?¬ erhalten hat, wegen dieser Verurteilung auch ein Bleiberecht nach der gesetzlich in § 104a AufenthG normierten Bleiberechtsregelung verweigert werden darf. [1]

Schließlich gehen wir davon aus, dass der Entzug bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltserlaubnis für Herrn Siala angesichts seiner faktischen Integration in die deutschen Lebensverhältnisse und vor dem Hintergrund fehlender Bindungen an die Türkei als ein Verstoß gegen Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention anzusehen ist.

gez. Kai Weber

[1] Anmerkung: Der Tierarzt wurde nach der Schlachtung zur Fleischbeschau ordnungsgemäß zugezogen, nur aus Unwissenheit des mitarbeitenden deutschen ausgebildeten Schlachters nicht auch vor dem Schlachtvorgang

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