Einreise (Ukraine)

Die EU hat sich am 3. März auf eine schnelle und unbürokratische Aufnahme von Schutz suchenden Menschen aus der Ukraine geeinigt und die Anwendung der EU-Richtlinie (2001/55/EG) ab 04.03.2022 beschlossen. Damit können bestimmte Gruppen geflüchteter Menschen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG bekommen.

Befreiung von Erfordernis eines Aufenthaltstitels:

Laut einer Verordnung des Bundesinnenministeriums (Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung), die am 09. März 2022 in Kraft getreten ist und mittlerweile mit wenigen Veränderungen bis zum 02. Juni 2024 verlängert wurde, sind folgende Personen nach Einreise für 90 Tage vom Erfordernis eines Aufenthaltsitels befreit:

  • „Ausländer, die sich am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten haben“ sowie
  • ukrainische Staatsangehörige, die sich am 24.02.2022 rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben und
  • ukrainische Staatsangehörige, die sich am 24.02.2022 vorübergehend nicht in der Ukraine aufgehalten haben und bis zum 23.05.2022 nach Deutschland einreisen

Dies gilt auch für Menschen, die in der Ukraine einen internationalen oder gleichwertigen nationalen Schutzstatus haben.

Da ein Visum einen rechtmäßigen Aufenthalt begründet, sind die genannten Gruppen auch von der Nachholung eines Visums befreit!

Der visumfreie Aufenthalt ist auf maximal 90 Tage befristet.

Die niedersächsische Landesregierung hat am 8. März 2022 den Erlass Status von ukrainischen Staatsangehörigen und Drittstaatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland veröffentlicht.

Nach aktuellem Stand läuft die Verordnung noch bis Anfang Juni 2024. Zu beachten ist dabei, dass sich die Befreiung für 90 Tage auf alle Menschen bezieht, die bis zum 04.03.2024 einreisen! Wer zu einem späteren Zeitpunkt einreist ist zunächst nur noch bis Ablauf der Verordnung Anfang Juni, und somit nicht mehr 90 Tage vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.

Für ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten, gilt:

Sie können mit Ihren Familienangehörigen visumfrei nach Deutschland einreisen und sich für mindestens 90 Tage im Land aufhalten. Zwar besteht in den ersten drei Monaten des Aufenthalts keine Meldepflicht bei den Behörden in Deutschland, Sie sollten sich aber alsbald bei der örtlich für Sie zuständigen Ausländerbehörde melden! Dort wird dann die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 und die Gewährung von Leistungen geregelt.
Übersicht der Ausländerbehörden in Niedersachsen

Die weiteren Personengruppen, die eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland bekommen können, ergeben sich aus den Rundschreiben des Bundesinnenministeriums zu den Regelungen des § 24 AufenthG und zum Beispiel hier.

Im Gegensatz zur lange gültigen Praxis des Landes Niedersachsens, Geflüchtete mit bereits angemeldeter Unterkunft in Niedersachsen vom FREE-Verteilungsmechanismus auszunehmen und die kommunalen Ausländerbehörden vor Ort für zuständig zu erklären, ist dieses Vorgehen spätestens ab November 2023 nur noch unter bestimmten Umständen möglich. Aktuell erfolgt grundsätzlich eine Weiterverteilung an andere Bundesländer, die die Aufnahmequoten im Gegensatz zu Niedersachsen nicht erfüllt haben.

Ausnahmen gelten nur, wenn enge Familienangehörige vor Ort leben oder wenn bereits eine Arbeits- oder Ausbildungsstelle vorhanden ist. Darüber hinaus könnten noch gesundheitliche Gründe einen Verbleib in Niedersachsen begründen. Die Geflüchteten sollen aber erkennungsdienstlich behandelt und dann über das Free-Verteilungssystem an das künftig zuständige Bundesland verwiesen werden: Den Hilfesuchenden muss eine so genannte Anlaufbescheinigung mit genauer Adresse ausgehändigt werden.

Über welche Grenze soll ich ausreisen? Wie komme ich zur Grenze und weiter?

Die Situation ist sehr unübersichtlich und ändert sich ständig. Sie müssen selbst entscheiden, über welche Grenze Sie ausreisen wollen. Bitte beachten Sie: Sie werden vermutlich länger warten müssen. Bringen Sie ausreichend Wasser und Essen mit.

Im „Handbook Germany“ finden Sie Listen und Links, die Ihnen möglicherweise bei der Ausreise helfen. Bei der Einreise von Polen nach Deutschland gibt es normalerweise keine Grenzkontrollen. Am 3. März 2022 wurde allerdings bekannt, das anders als sonst die Bundespolizei aus Polen kommende Züge am Bahnhof Frankfurt/Oder scharf kontrolliert.

Eine Weiterreise ist mit Ukraine-Identitätsnachweis auch eigenständig mit der Bahn  möglich, wenn man sich bei der Bahn ein kostenloses Ticket ausstellen lässt: https://www.bahn.de/info/helpukraine Da sich die Regelungen ändern können, informieren Sie sich bitte immer bei der Bahn direkt über das aktuell gültige Verfahren.

Sind Corona-Regeln zu beachten?

Coronatests oder Impfnachweise sind für Einreisende aus der Ukraine nicht erforderlich, die Corona-Maßnahmen in Deutschland wurden größtenteils aufgehoben.

Wie kann ich meine Angehörigen nachholen?

Das Innenministerium Niedersachsen verweist darauf, dass eine visumfreie Einreise möglich ist und Angehörige auf diesem Wege nach Deutschland einreisen können.

Wenn ich ein Visum (zum Beispiel zu Arbeitszwecken) für Deutschland beantragen möchte, wie mache ich das?

Wie oben beschrieben, ist die Beantragung eines Visums vor der Einreise derzeit nicht nötig. Wenn Personen ein Visum beantragen möchten, weil der daraus folgende Aufenthaltstitel Vorteile mit sich bringt, kann dieses derzeit auch nach der visumfreien Einreise in Deutschland beantragt werden.

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