Das Bundesinnenminsterium (BMI) hat ein Rundschreiben mit Datum vom 08.01.2019 (fälschlich: 2018) zum Thema „Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten“ an die Länder verschickt. Anders als wir bewertet das BMI die bürokratische Umsetzung des neuen Familiennachzugsgesetzes als „gut gelungen“. Nach einer „anfänglich zögerlichen Bearbeitung“ der eingehenden Anträge auf Familiennachzug sei seit November 2018 „ein erfreulich deutlicher Anstieg der bearbeiteten Anträge auf Seiten der Ausländerbehörden zu verzeichnen“. Kein Wort verliert das BMI über die Lücke zwischen der Zahl der gestellten Visumsanträge (6.132) zur Zahl der vom Bundesverwaltungsamt (BVA) erteilten Zustimmungen (3.275) sowie der Zahl der letztlich erteilten Visa (2.612). Diese macht nur gut die Hälte der für August-Dezember 2018 versprochenen Visa aus (monatlich 1.000, also insgesamt 5.000). Mit anderen Worten: Weder das Bundesverwaltungsamt noch die deutschen Auslandsvertretungen haben ihre Aufgabe erfüllt. 2.388 Familienangehörigen wurde 2018 ein Visum am Ende nicht erteilt, weil das Verfahren bürokratisch organisiert ist, und weil die Behörden zu langsam gearbeitet haben.
Zur Rechtfertigung führt das BMI aus, dass die Regelung des Familiennachzugs – mit katastrophalen humanitären Folgen für die Familienangehörigen der subsidiär Geschützten – „eine notwendige Steuerung und Begrenzung von Migrationsbewegungen nach Deutschland“ ermögliche. Dabei geht es den letzten Statistiken der Bundesregierung zufolge insgesamt nur um den Nachzug von rund 25.000 Angehörigen.
Die bürokratischen Prüf- und Auswahlverfahren will das BMI dennoch beibehalten. „Aufgrund der zahlenmäßigen Begrenzung“ habe das Bundesverwaltungsamt (BVA) eine Auswahlentscheidung nach humanitären Gründen vorzunehmen. Grundlage für die Auswahlentscheidung seien die Mitteilungen der Auslandsvertretungen und der Ausländerbehörden, die ihre Prüfberichte dem BVA zuzusenden haben. Wie dem Scheiben des nds. Innenministeriums an die Ausländerbehörden vom 16.01.2019 (s.u.) zu entnehmen ist, sollen auch die niedersächsischen Behörden wieder voll in die Prüfung einsteigen: Der per Erlass vom 11.10.2018 bis Ende 2018 erklärte Verzicht auf eine Überprüfung weiterer humanitärer und integrativer Voraussetzungen bei der Stammperson als Bedingung für die Erteilung der Zustimmung zur Visumserteilung wurde nicht verlängert. Das bedeutet praktisch, dass nunmehr auch die Ausländerbehörden in Niedersachsen aufgefordert sind, nicht nur das Vorliegen von Ausschlussgründen zu prüfen, sondern darüber hinaus vor einer Zustimmung zum Familiennachzug auch humanitäre und integrative Aspekte bei Stammperson zu prüfen. Diese Prüfung wird zu einer weiteren Verzögerung und Verschleppung des Familiennachzugs zu Schutzberechtigten führen.
Niedersachsen war das erste Bundesland, das durch seinen Erlass vom 11.10.2018 das bürokratische Verfahren im Rahmen seiner Möglichkeiten entschlackt hat. Statt dafür zu arbeiten, dass diese Regelung von anderen Bundesländern übernommen wird, hebt die Landesregierung nun ihre Regelung wieder auf und passt sich den Vorgaben von Bundesinnenminister Seehofer an.
________________________________________
Nds. Innenministerium
Betreff: Aufenthaltsrecht; Neuregelung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten
Datum: Wed, 16 Jan 2019 12:08:08 +0000
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
anliegend übersende ich zu Ihrer Kenntnisnahme das Rundschreiben des BMI vom 08.01.2019, das auf die Erfahrungen der ersten Monate seit Inkrafttreten der Neuregelung zum Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigen eingeht.
Ebenfalls beigefügt ist die vom Bund erstellte Statistik für das Jahr 2018.
Bezogen auf den Prüfungsumfang der Ausländerbehörden im Zustimmungsverfahren nach § 31 AufenthG möchte ich klarstellend auf meine Erlassregelung vom 11.10.2018 hinweisen. Angesichts der aktuellen Entwicklung kommt die ursprünglich vorgesehene Verfahrensweise wieder zur Anwendung, so dass die in Nrn. 1 und 2 des Erlasses genannten Beschränkungen der Prüfung nicht mehr gelten.
gez. [Nds. Innenministerium]
Wenn Sie individuell Beratung und Unterstützung brauchen, wenden Sie sich bitte an ...