Niedersächsisches Innenministerium rechtfertigt Abschiebung einer schwerkranken Patientin

In den frühen Morgenstunden des 16. März versucht die Polizei auf Anordnung des Landkreises Wesermarsch, eine schwer traumatisierte, suizidgefährdete Patientin und ihren Mann nach Aserbaidschan abzuschieben. Als sie die Ehefrau nicht antrifft, wird der Ehemann allein abgeschoben. Weder das vom Flüchtlingsrat eingeschaltete Innenministerium noch das kurzfristig angerufene niedersächsische Oberverwaltungsgericht Lüneburg stoppen die Abschiebung. Die Patientin reagiert mit Panikattacken und wird in die Psychiatrie eingeliefert.

Der Fall der aserbaidschanischen Familie H. verdeutlicht, dass vom vielgepriesenen „Paradigmenwechsel in der Abschiebungspolitik“, den Innenminister Pistorius 2013 versprochen hat, nichts mehr übrig ist. Wie schon unter dem früheren Innenminister Uwe Schünemann werden nun auch unter Innenminister Pistorius in Niedersachsen nicht nur Menschen zur Nachtzeit überfallartig festgenommen, sondern auch trotz Krankheit und attestierter Reiseunfähigkeit auf die Abschiebungsliste gesetzt und durch Abschiebung von ihren Angehörigen getrennt.

Der Fall der aserbaidschanischen Flüchtlinge schien eigentlich schon gelöst: Die im Jahr 2011 nach Deutschland geflohene Familie erhielt 2014 eine Aufenthaltserlaubnis nach §25 Abs. 5 AufenthG, nachdem auch die Amtsärztin aufgrund schwerwiegender psychischer Erkrankung eine Reiseunfähigkeit festgestellt hatte. Als die Aufenthaltserlaubnis ein Jahr später ausläuft, wird sie von der Ausländerbehörde des Landkreises Wesermarsch nicht verlängert. Die Familie erhält eine sog. Fiktionsbescheinigung. Im März 2017 lehnt die Ausländerbehörde trotz der Vorlage eines neuen Gutachtens, das das Fortbestehen der Erkrankung bestätigt, die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab und ordnet die Abschiebung an, ohne eine erneute amtsärztliche Untersuchung zu veranlassen. Genau dies schreibt das Innenministerium eigentlich vor, wenn fachärztliche Gutachten eine Reiseunfähigkeit bestätigen, siehe Schreiben vom 06.05.2013 und Antwort der Landesregierung vom 13.05.2015. Auch der – nach fragwürdiger Rechtsänderung – umformulierte sog. Rückführungserlass macht deutlich, dass eine amtsärztliche Überprüfung jedenfalls dann erforderlich ist, wenn „tatsächliche Anhaltspunkte für eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung vorliegen“. Das Vorliegen solcher Anhaltspunkte dürfte sich schon aus den Feststellungen der Amtsärztin aus 2014 ergeben haben. Insofern erscheint der Vorwurf der Ausländerbehörde widersinnig und absurd, Frau H. habe das neue ärztliche Fachgutachten „verspätet“ vorgelegt, daher sei es „nicht mehr zu berücksichtigen“. Es besteht für die Behörden in jedem Fall eine Amtsermittlungspflicht.

Auch nach Vorlage einer Vielzahl fachärztlicher Gutachten und Atteste, die eine schwerwiegende psychische Erkrankung sowie Suizidalität bescheinigen, lehnt die Ausländerbehörde des LK Wesermarsch es ab, den Amtsarzt auch nur zu konsultieren. Das Verhalten der Ausländerbehörde ist schon deshalb höchst fragwürdig, weil es einem Grundsatz des Verwaltungshandelns entspricht, dass eine Aufenthaltserlaubnis zu verlängern ist, wenn die Bedingungen der erstmaligen Erteilung weiterhin vorliegen.* Die ärztlichen Gutachten verdeutlichen, dass sich die Krankheit gegenüber 2011 sogar verschlimmert hat. Außerdem wurde die Tochter von Frau H. von den Behörden als Betreuerin eingesetzt. Das Innenministerium ist dennoch der Auffassung, es seien in dem vorliegenden Einzelfall „keine Anhaltspunkte ersichtlich, die die Ausländerbehörde im Vorfeld der Abschiebungsmaßnahmen zwingend zu einer Anordnung einer (weiteren) ärztlichen Untersuchung verpflichtet hätten“.

Zur Begründung und Rechtfertigung für die Abschiebung beruft sich das Innenministerium auf das im Eilverfahren angerufene OVG, das die Abschiebung mit Beschluss vom 09.03.2018 bestätigt hat. Die denkwürdige Begründung des Gerichts lautet, es sei zwar durchaus damit zu rechnen, dass die Patientin – wie von der Fachärztin gutachterlich festgehalten – „impulshaft Tabletten in suizidaler Absicht einnehmen“ würde, aber dieser Gefahr könne durch die „vom Antragsgegner getroffenen Vorkehrungen (Abschiebung mit Dolmetscher, Arzt und Sicherheitspersonal)“ begegnet werden. Innenministerium und OVG stützen sich in ihrer Argumentation auch auf die 2016 geschaffene neue Rechtslage: Gemäß § 60a Abs. 2c AufenthG wird „vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen“.

Da Frau H. in den Morgenstunden des 16.03.2018 nicht zu Hause angetroffen wurde, wurde ihr Ehemann festgenommen und unter Einsatz von Tranquilizern in ärztlicher Begleitung nach Aserbaidschan abgeschoben. Auch diese Form einer „Familientrennung von Staats wegen“ hatte der niedersächsische Innenminister 2013 zu beenden versprochen. Im Jahr 2018 ticken die Uhren anders…

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* siehe allg. Verwaltungsvorschriften zu §8 Abs. 1 AufenthG:

Nach § 8 Absatz 1 gelten für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis im Anspruchs- oder Ermessensbereich dieselben Vorschriften wie für ihre Erteilung. (…) Die Gewährung eines befristeten Aufenthaltsrechts gibt dem Ausländer keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Soweit ein Ermessenstatbestand vorliegt, ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes der  Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung und des Vertrauensschutzes bei der Entscheidung über die Verlängerung zugunsten des Ausländers auch zu berücksichtigen, dass während eines vorangegangenen rechtmäßigen Aufenthalts schutzwürdige persönliche, wirtschaftliche oder sonstige Bindungen zum Bundesgebiet entstanden sein können.

Presseberichte:

Heftige Kritik Vom Flüchtlingsrat. Ehepaar aus Brake durch Abschiebung getrennt, in: Nordwest Zeitung online vom 22.03.2018
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