Familiennachzug: Verwaltungsgericht Berlin verpflichtet Deutschland zu Visumserteilung

Pressemitteilung von Jumen vom 13. Dezember 2017

Das Verwaltungsgericht Berlin hat erstmals die Bundesrepublik Deutschland dazu verpflichtet, einer syrischen Familie ein Visum zum Familiennachzug zu ihrem 16-jährigen Sohn zu erteilen, der in Deutschland den subsidiären Schutz erhalten hatte (VG Berlin, Urteil vom 7. November 2017, VG 36 K 92.17 V). Der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten wurde von März 2016 bis März 2018 ausgesetzt. Das Verfahren wird begleitet von JUMEN e.V. – Juristische Menschenrechtsarbeit in Deutschland und unterstützt durch den Rechtshilfefonds des Bundesfachverbandes unbegleitete minderjährige Flüchtlinge e.V.

Geklagt hatten eine Familie aus Damaskus, Syrien. Ihr Sohn war 2015 aus Syrien geflohen und über die Balkanroute nach Deutschland eingereist. Im Juni 2016 erhielt er den subsidiären Schutz. Er lebt in einer betreuten Wohnung für minderjährige Geflüchtete und ist wegen der Trennung von seiner Familie psychisch stark belastet. Seine schulische und soziale Integration gestaltet sich ohne die Familie schwierig. Die Eltern und Geschwister leben noch in Syrien. Ihre im Februar 2017 eingereichte Klage hatte nun vor dem Verwaltungsgericht Berlin Erfolg: Das Gericht sah entgegen der Auffassung des Auswärtigen Amtes einen Härtefall nach § 22 AufenthG begründet.

JUMEN-Geschäftsführerin Adriana Kessler begrüßt die Entscheidung: „Im Ergebnis ist das Urteil ein Erfolg. Erstmals wurden das Recht auf Familie und das Kindeswohl über eine verfassungs- und menschenrechtskonforme Auslegung des § 22 AufenthG gewahrt. Das Urteil ist damit auch für alle anderen geflüchteten Familien wichtig, die den langen und mühsamen Weg einer Klage oft nicht schaffen.“

„Für die Familie ist das Urteil wichtig, damit sie endlich wieder zusammen und in Sicherheit leben können“, sagt Rechtsanwältin Sigrun Krause, die die Familie anwaltlich vertritt. „Das Urteil liegt uns seit einer Woche vor. Wir müssen nun abwarten, ob das Auswärtige Amt in Berufung geht. Für die Familie hieße das leider weiteres Warten.“

Der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten wurde gesetzlich im Rahmen des Asylpakets II ausgesetzt. Auf Kritik an der pauschalen Aussetzung des Familiennachzugs wird regelmäßig entgegnet, dass eine Härtefallregelung nach § 22 AufenthG möglich sei. Wegen einer sehr restriktiven und wenig transparenten Anwendungspraxis wurden jedoch bislang erst 66 Visa für Härtefälle nach § 22 AufenthG erteilt (Stand: Dezember 2017).

Dieser Anwendungspraxis erteilt das Verwaltungsgericht nun eine Absage. Insbesondere müssten auch Umstände der in Deutschland lebenden Person mit berücksichtigt werden. Dabei bezieht sich das Verwaltungsgericht auf die kürzlich ergangene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 2017 (2 BvR 1758/17). Bei der Situation des 16-Jährigen berücksichtigte das Verwaltungsgericht z.B. psychologische Atteste sowie dessen schwierige Wohn- und Betreuungssituation. Das Kindeswohl des Minderjährigen sei akut gefährdet. Eine zeitnahe Wiederherstellung der Familieneinheit im Bundesgebiet vor März 2018 sei daher zwingend geboten.
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Presseberichte

tagesschau.de vom 22.12.2017: Urteil des Verwaltungsgerichts. Beim Familiennachzug zählt das Kindeswohl

tagesschau.de vom 26.12.2017: CDU-Vize für Kompromiss. Bewegung im Streit um Familiennachzug
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