Gerichtshof der Europäischen Union stärkt erneut individuelle Rechte im Dublin-Verfahren

Presseinformation von PRO ASYL, 25.10.2017

PRO ASYL appelliert: Europäische Fristen müssen bestehen bleiben – Klarheit für alle Beteiligten

PRO ASYL begrüßt die erneute Bestätigung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), dass die Fristen im sogenannten Dublin-Verfahren Rechte für die Betroffenen auslösen. Ein Asylsuchender kann sich darauf verlassen, dass innerhalb der vorgegebenen Fristen geklärt wird, welcher Mitgliedstaat für ihn zuständig ist. Der EuGH betont explizit, dass Ziel der Dublin-Regelungen eine zügige Bearbeitung der Anträge sei.

PRO ASYL wirft der Europäischen Kommission und der Bundesregierung vor, die klare EuGH-Rechtsprechung mit den aktuellen Verhandlungen zur Neufassung der Dublin-Verordnung aushebeln zu wollen. »Dieses Urteil ist eine schallende Ohrfeige für die Europäische Kommission, die Bundesregierung und andere EU-Staaten. Sie wollen die Fristen ersatzlos streichen«, betont Günter Burkhardt, Geschäftsführer von PRO ASYL. Auch das EU-Parlament hat erst vergangene Woche beraten, dass die sechsmonatige Überstellungsfrist wegfallen soll. Stattdessen soll die Zuständigkeit der Ersteinreisestaaten auf 5 bis 10 Jahre verlängert oder sogar für immer aufrechterhalten werden.

Durch den Wegfall der Fristen besteht die Gefahr, dass in vielen Fällen auf lange Zeit kein Asylverfahren durchgeführt wird und die Fluchtgründe inhaltlich nicht mehr geprüft werden. Randstaaten der EU könnten dadurch noch stärker als bisher die Verantwortung für das Asylverfahren aufgebürdet werden. Betroffene werden recht- und schutzlos gestellt. Ob und welchen Status sie dann in Deutschland haben, ist vollkommen ungeklärt. Fraglich bleibt, ob sich Deutschland dann noch freiwillig für zuständig erklären darf, wie es bisher der Fall war. Dies wird dazu führen, dass zehntausende Schutzsuchende in der Illegalität leben oder ein Leben im Elend auf der Straße führen werden. Auch im anderen Staat findet keine Prüfung der Asylgründe mehr statt, da der Asylantrag in der Regel als zurückgenommen gelten soll.

Wie wichtig die Fristen sind, zeigt der konkrete EuGH-Fall: Ein Flüchtling aus Iran floh über Bulgarien nach Österreich. Bulgarien klärte sich zwar zur Wiederaufnahme bereit, Österreich versäumte aber die Überstellung innerhalb der sechs Monate. Mittlerweile lebt der Flüchtling bereits seit über zwei Jahren in Österreich. Der Mitgliedstaat bleibt nun für die Prüfung seiner Asylgründe zuständig, darauf kann sich der Antragsteller berufen.

Bereits in seiner Entscheidung vom 26. Juli 2017 hat der EuGH die subjektive Rechtswirkung der Dublin-Fristen bestätigt. Dabei ging es um die dreimonatige Frist, innerhalb derer ein Mitgliedstaat den Ersteinreisestaat um Aufnahme ersuchen kann. Die heutige Rechtsprechung ist damit nur konsequent. Nun kann einigen willkürlichen Behördenpraktiken ein Riegel vorgeschoben werden.

Bitte schreiben Sie an dieser Stelle nur allgemeine Kommentare.
Wenn Sie individuell Beratung und Unterstützung brauchen, wenden Sie sich bitte an ...

Schreibe einen Kommentar

Jetzt spenden und unsere Arbeit unterstützen!