Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht: Kein Flüchtlingsstatus für syrischen Flüchtling

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg hat mit heutiger Entscheidung (Az. 2 LB 117/17) die Klage eines Syrers abgewiesen, der den vollen Flüchtlingsstatus beansprucht hatte. Der Syrer hatte vom BAMF lediglich den subsidiären Schutz erhalten. Das Verwaltungsgericht in Oldenburg hatte ihm im Januar aber den vollen Flüchtlingsstatus zuerkannt. Der Flüchtlingsrat Niedersachsen kritisiert die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts als „politische Justiz“.

Die Lüneburger Richter setzen sich mit ihrer Entscheidung über Stellungnahmen und Gutachten von Menschenrechtsorganisationen hinweg, die den staatlichen Terror des Assad-Regimes in detaillierten Berichten und drastischen Bildern beklagen. Die Zustände im syrischen Zentralgefängnis Sadnaya werden im Amnesty-Bericht vom 7. Februar 2017 als „menschliches Schlachthaus“ bezeichnet. In einem Gutachten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 21. März 2017 beklagt die Organisation „Willkür, Verhaftungen, Folter, Verschwinden- Lassen“ durch syrische Grenzbeamte anhand konkreter Fallbeispiele und stellt resümierend fest: „Jede rückkehrende Person ist gefährdet. Prinzipiell muss davon ausgegangen werden, dass jede Person, die nach Syrien zurückkehrt, verhaftet und misshandelt werden kann.“ (S. 9)

Das nds. OVG hält die vom BAMF vorgenommene Statusabsenkung dennoch für rechtmäßig, wie aus der Presseerklärung des niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts von heute hervorgeht. Auch wenn der Flüchtling „mit seiner Ausreise einer Einberufung zum Wehrdienst zuvorgekommen ist“, mache ihn das nach der Einschätzung des 2. Senats „ohne das Hinzutreten weiterer Umstände in den Augen der syrischen Machthaber nicht verdächtig, über die Flucht vor der Bürgerkriegssituation hinaus politische Opposition betreiben zu wollen“. Eine Revision ließ der Senat nicht zu.

Damit bestätigt das höchste niedersächsische Verwaltungsgericht die Linie des BAMF – und schließt die Augen vor den konkreten Gefahren, denen syrische Flüchtlinge bei Rückkehr nach Auffassung von Menschenrechtsorganisationen ausdrücklich auch dann ausgesetzt sind, wenn sie vor ihrer Flucht noch nicht persönlich verfolgt wurden. Asylrechtsprechung vollzieht sich hier als politische Justiz: Nicht die Situation in Syrien hat sich verbessert, und Präzedenzfälle von Flüchtlingen, die die Grenzkontrollen des Assad-Regimes ohne Probleme passieren konnten, liegen nicht vor. Dennoch nimmt die (natürlich unabhängige) Rechtsprechung aus politischen Gründen eine restriktivere Bewertung von Fluchtschicksalen vor und segnet damit die neue Linie des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ab.

Es muss bedenklich stimmen, dass nach dem OVG Münster, dem OVG Rheinland-Pfalz und dem Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht nun auch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht die Verschärfung der Entscheidungspraxis des BAMF bestätigt und – anders als bislang die meisten Verwaltungsgerichte – syrische Flüchtlinge nicht mehr grundsätzlich anerkennt.

Bis zum Frühjahr 2016 waren sich das BAMF und die meisten Verwaltungsgerichte noch einig in der Einschätzung, dass alle syrischen Flüchtlinge, die widerrechtlich aus Syrien geflohen und längere Zeit in Europa gelebt haben, im Fall einer Rückkehr nach Syrien mit politischer Verfolgung rechnen müssen. Exemplarisch sei hier das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern zitiert, das in einer Grundsatzentscheidung vom 24.04.2014 ausführte:

„Ein syrischer Asylbewerber ist, unabhängig von einer Vorverfolgung, wegen seiner illegalen Ausreise aus Syrien, der Asylantragstellung und dem längeren Aufenthalt in Deutschland im Falle einer Rückkehr bedroht. Sein Verhalten wird vom syrischen Staat derzeit als Ausdruck regimefeindlicher Gesinnung aufgefasst, und er hat bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Anknüpfung an seine tatsächliche oder jedenfalls vermutete politische Überzeugung mit Verfolgungsmassnahmen zu rechnen.“

Der politische Hintergrund der veränderten Entscheidungspraxis liegt auf der Hand: Der Familiennachzug zu hier lebenden Geflüchteten soll eingeschränkt werden. Mit Beschluss vom 18. März 2016 wurde daher zunächst der Familiennachzug zu Flüchtlingen mit subsidiärem Schutz für (zunächst) zwei Jahre ausgesetzt. Die SPD hatte dem Gesetzesentwurf mit der Begründung zugestimmt, dass mit einem Anteil von unter 1% nur ein verschwindend kleiner Teil der syrischen Flüchtlinge betroffen sei. Danach änderte das BAMF seine Entscheidungspraxis radikal. Mittlerweile erhalten rund zwei von drei syrischen Flüchtlingen statt des erhofften Flüchtlingsstatus nur noch subsidiären Schutz. Betroffen sind auch Hunderte unbegleitete Minderjährige, deren Eltern nicht nach Deutschland einreisen dürfen.

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