Sonderverfahren ohne faktischen Rechtsschutz

PRO ASYL hält an seiner Grundkritik am Gesetzentwurf zur „Einführung beschleunigter Asylverfahren“ fest. Auch wenn auf den ersten Blick einige Verschärfungen aus dem  Referentenentwurf von Anfang der Woche herausgenommen wurden, ist der Entwurf gemessen an  der aktuellen Gesetzeslage ein weitreichender Einschnitt in das Asylrecht.

Flüchtlinge sollen ein Schnellverfahren in „besonderen Aufnahmeeinrichtungen“ durchlaufen, wenn ihnen unterstellt wird,  „Identitäts- oder Reisedokumente […] mutwillig vernichtet oder beseitigt [zu haben], oder die Umstände offensichtlich diese Annahme rechtfertigen“ (§30a  Abs. 3 AsylG). Diese Voraussetzung ist uferlos und kann von den Behörden in  der Praxis willkürlich angewandt werden. PRO ASYL befürchtet, dass hierunter  beispielsweise Flüchtlinge fallen werden, die ohne Pässe über mehrere  europäische Staaten nach Deutschland gekommen sind.Ebenso sollen alle sogenannten Folgeantragssteller – auch diejenigen, die  bereits in Deutschland leben – in die Einrichtungen verbracht werden. In der  Praxis kann dies dazu führen, dass beispielsweise ein Afghane, der seit  mehreren Jahren in Deutschland lebt und hier arbeitet, aus seiner Stadt zwangsweise in die „besondere Aufnahmeeinrichtung“ verbracht wird, wenn er
aufgrund der verschlechterten Sicherheitslage in Afghanistan erneut einen Asylantrag stellt.Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil zum Flughafenverfahren von 1996 klargestellt, dass die Schutzsuchenden bei beschleunigten  Sonderverfahren Anspruch auf eine kostenlose asylrechtliche Beratung und  anwaltliche Unterstützung haben müssen. Es ist vollkommen unklar, wie diese  Beratung fernab der Städte und Ballungszentren gewährleistet werden soll.
PRO ASYL geht davon aus, dass der Gesetzesentwurf zahlreiche  Fehlentscheidungen durch die Behörden produzieren wird und zugleich faktisch  keine rechtsstaatliche Korrektur durch Anwälte und Gerichte vorgenommen  werden kann. Die Große Koalition hebelt damit das Asylrecht in der Praxis aus.

Abschieben, bevor ein Arzt begutachtet

Durch den Gesetzesentwurf „wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen“ (§ 60a Abs. 2c AufenthG). Zur Widerlegung der Vermutung bedarf es einer „qualifizierten ärztlichen  Bescheinigung.“ Dass diese „unverzüglich“ durch einen Arzt beigebracht  werden kann, wird in der Praxis oft nicht möglich sein. Die Verfahren sind  so konstruiert, dass Abschiebungen stattfinden werden, bevor ein Arzt die  Flüchtlinge untersuchen und eine umfangreiche ärztliche Stellungnahme  anfertigen konnte.

Die Große Koalition versucht mit dem Entwurf zudem gesundheitliche Gründe, die gegen Abschiebungen sprechen, zu bagatellisieren. Nur noch „lebensbedrohliche oder schwerwiegende“ Erkrankungen, die „sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden“, sollen einer Rückführung entgegenstehen (§ 60 Abs. 7 AufenthG).

Eine Abschiebung soll möglich sein, wenn eine „inländische Gesundheitsalternative“ (S. 16) im Zielstaat der Abschiebung existieren soll, ungeachtet der Frage, ob diese überhaupt erreichbar ist. Denn eine „ausreichende medizinische Versorgung“ liege auch vor, „wenn diese in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist“ (§ 60 Abs. 7 AufenthG). Abgeschobene Flüchtlinge werden jedoch oft nur mit wenig Geld in ihr Herkunftsland verbracht, die Möglichkeit in einen anderen Teil des Landes zu reisen, um medizinische Behandlungen in Anspruch zu nehmen, sind finanziell und
praktisch nicht möglich. Die Große Koalition will offenbar so viele Flüchtlinge, wie nur möglich abschieben.

Psychische Traumata als Krankheiten zweiter Klasse

Psychische Traumata sind oft schwerwiegend und können bei geplanten Abschiebungen zu Suizidversuchen führen. Dennoch erachtet der Entwurf Posttraumatische Belastungsstörungen nicht für schwerwiegend, sofern eine „medikamentöse Behandlung“ möglich ist. Psychologen sind nach Ansicht der Koalition offensichtlich ein Berufsstand minderer Güte, insofern deren Bescheinigungen nicht mehr die Glaubhaftmachung der Erkrankung darlegen können (S. 17).

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