Kindergeldgesetz rechtswidrig? Vorlagebeschluss des 7. Senats des Nds. Finanzgerichts beim BVerfG

Der 7. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat am 19. August 2013 in den Klageverfahren 7 K 111/13, 7 K 113/13, 7 K 112/13 und 7 K 9/10 entschieden, dass die Verfahren ausgesetzt und Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) darüber eingeholt werden, ob § 62 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) verfassungswidrig ist, siehe hier.

§ 62 Absatz 2 EStG regelt den Anspruch von im Inland lebenden Ausländern auf Kindergeld. Der 7. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts ist davon überzeugt, dass § 62 Absatz 2 EStG gegen das Gleichbehandlungsgebot des Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes verstößt. Die vom Gesetzgeber gewählten Differenzierungskriterien in § 62 Absatz 2 EStG halten nach Auffassung des Finanzgerichts einer verfassungsrechtlichen Prüfung nicht stand.

In dem von RA Fahlbusch geführten Verfahren (7 K 113/13) war der Kläger im hier in Rede stehenden Zeitraum im Besitz einer Duldung, im Bezug von AsylbLG-Leistungen und (gelegentlich) erwerbstätig. Die Begründung der Vorlagen und die Aktenzeichen des BVerfG werden demnächst auf der Internetseite des Niedersächsischen Finanzgerichts veröffentlicht.

Wir empfehlen, weiterhin Kindergeldanträge für entsprechend Betroffene zu stellen und dann im Hinblick auf die Vorlageentscheidung des FG Niedersachsen bis zur Entscheidung des BVerfG offen zu halten

Weitere Informationen:

Rechtsanwalt Peter Fahlbusch
Blumenauer Str. 1
30449 Hannover
Tel: 0511 .600 60 30
Fax: 0511 .600 60 329
fahlbusch@LSFW.de
www.LSFW.de

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