Residenzpflicht-Urteile: Juristische Gegenwehr

Einige Anmerkungen aus strafrechtlicher Sicht zur Aburteilungs-
praxis bei Verstößen gegen die sog. Residenzpflicht

Peter Fahlbusch, Rechtsanwalt

Bekanntermaßen unterliegen Flüchtlinge während ihres Asylverfahrens der sog. Residenzpflicht. Dies ergibt sich aus § 56 Abs. 1, 2 AsylVfG. Den ihnen zugeteilten Bezirk dürfen sie ohne besondere Erlaubnis der zuständigen Ausländerbehörde nicht verlassen. Der erstmalige Verstoß gegen eine entsprechende Aufenthaltsbeschränkung stellt – nur – eine Ordnungswidrigkeit dar, die aber immerhin mit einer Geldbuße bis zu 2.500,00 € geahndet werden kann.
§ 85 Nr. 2 AsylVfG sanktioniert den wiederholten Verstoß und besagt:
„Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer wiederholt eine Aufenthaltsbeschränkung nach § 56 Abs. 1 oder 2, jeweils auch iVm. § 71 a Abs. 3, zuwiderhandelt.“
Für den versierten Rechtsanwender eigentlich eine einfach zu handhabende Norm, sollte man meinen. Dass dem nicht so ist, zeigen die nachfolgenden Ausführungen. Nicht thematisiert werden hier sonstige Kritikpunkte an der Residenzpflicht. Interessieren sollen allein strafrechtliche Aspekte. Angesichts der vermeintlichen Schlichtheit der Materie dürfte man annehmen, dass das Gros der Verurteilungen nach § 85 Nr. 2 AsylVfG den gesetzlichen Erfordernissen Genüge tut. Tut es aber nicht. Das krasse Gegenteil ist der Fall.

Fehl-Urteile
Seit einigen Jahren untersuche ich – angestoßen von einem Einzelfall – bundesweit rechtskräftige Verurteilungen von Asylbewerbern wegen Verstoßes gegen § 85 Nr. 2 AsylVfG. Das Ergebnis dieser Untersuchungen ist besorgniserregend. Mir liegen Dutzende von Verfahren vor, in denen betroffene Asylbewerber zu Unrecht verurteilt wurden. Aufgrund meiner Arbeit wage ich zu behaupten, dass mindestens ein Drittel aller Verurteilungen wegen Verstoßes gegen die Residenzpflicht fehlerhaft erfolgt (ist). Ein Kollege aus Süddeutschland, der entsprechende Untersuchungen ebenfalls seit geraumer Zeit durchführt, bestätigt mich in dieser Einschätzung.

Für die betroffenen Flüchtlinge hatten und haben diese Fehl-
verurteilungen mannigfache Auswirkungen. Teilweise wurden / werden sie zu Unrecht mit erheblichen Geldstrafen belegt. Zudem waren/sind von ihnen die Verfahrenskosten zu tragen. Viele der Betroffenen beauftragten Rechtsanwälte, die augenscheinlich mit entsprechenden Verfahren nicht hinreichend vertraut waren. Mit deren Kosten wurden/werden sie zusätzlich belastet. Sofern die Betroffenen die Geldstrafen nicht bezahlen/bezahlen konnten, drohten/drohen sog. Ersatzfreiheitsstrafen. Gegen ‘besonders hartnäckige’ Wiederholungstäter verhängten/verhängen die Gerichte teilweise Freiheitsstrafen. Einigen der Betroffenen war es zudem aufgrund der Verurteilungen zu Freiheitsstrafen nicht möglich, in den Genuss von ‘Altfallregelungen’ zu gelangen.

Massen-Verfahren
Wie erklärt sich die Tatsache, dass derartig viele Verurteilungen nach § 85 Nr. 2 AsylVfG zu Unrecht erfolgten/erfolgen? Bei der Beantwortung dieser Frage ist zu beachten, dass es sich bei Verfahren wegen Verstoßes gegen das Asylverfahrensgesetz um sog. Massenverfahren handelt. Weder bei den Polizeibehörden noch den Staatsanwaltschaften oder den Gerichten gibt es entspr. Spezialzuständigkeiten. Der typische Fall spielt sich wie folgt ab:

Ein Betroffener zeigt im Rahmen einer Polizeikontrolle seine Aufenthaltsgestattung vor. Aus dieser ergibt sich, dass er einem anderen Aufenthaltsbezirk zugewiesen ist. Die Polizeibehörde informiert die zuständige Ausländerbehörde, diese fertigt eine Strafanzeige an die jeweilige Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft beantragt beim zuständigen Amtsgericht den Erlass eines sog. Strafbefehls. In den allermeisten Fällen kommt das Gericht ohne weitere Nachforschungen diesem Antrag nach und setzt durch diesen Strafbefehl – ohne Hauptverhandlung – eine Strafe fest. Gegen den Strafbefehl, der dem Betroffenen zugestellt werden muss, kann dieser zwar innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen. Hiervon wird jedoch in den allerwenigsten Fällen – sei es aus Unkenntnis, sei es aus Sorge, mit einer noch höheren Strafe belegt zu werden – Gebrauch gemacht. Hat dennoch ein Betroffener Einspruch eingelegt, kommt es zu einer mündlichen Verhandlung. Aber auch mit mündlicher Verhandlung sieht das Ergebnis nicht viel besser aus: Mir liegen Entscheidungen vor, die aufgrund mündlicher Verhandlung ergangen sind und mit denen die Betroffenen ebenfalls fehlerhaft wegen Verstoßes gegen die Residenzpflicht verurteilt worden sind.

Gründe für die Fehl-Urteile
Die alarmierend hohe Zahl von Fehlverurteilungen beruht wohl darauf, dass im Strafverfahren nicht sorgfältig genug der tatsächliche Stand des Asylverfahrens zur Zeit des Verstoßes ermittelt wurde/wird. Als größte Fehlerquelle hat sich bei meinen Untersuchungen die Nichtbeachtung der Erlöschenstatbestände des § 67 Abs. 1 AsylVfG erwiesen. Sehr häufig war nämlich im Zeitpunkt des ‘Verstoßes’ die asylverfahrensrechtliche Aufenthaltsgestattung bereits erloschen, ohne dass der Betroffene hiervon Kenntnis hatte. Dies gilt z.B., wenn die Abschiebungs-
androhung vollziehbar geworden ist, § 67 Abs. 1 Nr. 4 AsylVfG (Bsp.: Der Asylantrag des Betroffenen wurde als offensichtlich unbegründet abgelehnt; hiergegen erhebt der Betroffene Klage, ohne gleichzeitig um verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz nachzusuchen. Gem. § 75 AsylVfg hat die Klage in diesem Fall keine aufschiebende Wirkung. Die Abschiebungsandrohung wird vollziehbar mit der Folge, dass die Aufenthaltsgestattung erlischt). In diesen Fällen kann sich der betroffene Flüchtling nicht mehr gem. § 85 Nr. 2 AsylVfG strafbar machen. Dies gilt auch dann, wenn er sich noch im Besitz einer – insoweit rein deklaratorischen – Bescheinigung über das Bestehen einer Aufenthaltsgestattung befand/befindet. Weitere Fehlerquelle war/ist die Nichtbeachtung des § 58 Abs. 4 AsylVfG. Dieser regelt einige Sachverhalte, in denen betroffene Flüchtlinge den Geltungsbereich ihrer Aufenthaltsgestattung ohne Erlaubnis vorübergehend verlassen können. Gleiches gilt für ihre Ehegatten und die minderjährigen ledigen Kinder (§ 58 Abs. 4 S. 2 AsylVfG). Neben diesen ganz im Vordergrund stehenden Fehlerquellen gibt es zahlreiche weitere asylverfahrensrechtliche Besonderheiten, deren Nichtbeachtung zur fehlerhaften Verurteilung der Betroffenen wegen Verstoßes gegen § 85 Nr. 2 AsylVfG führten/führen. Eine Auflistung all dieser Gründe würde den Rahmen dieses Beitrages sprengen.

Was tun?
Was kann man tun? Die Strafprozessordnung kennt in den §§ 359 ff. das Rechtsinstitut der Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens. Es handelt sich hierbei um ein stark formalisiertes Verfahren, das hinreichend Fallstricke bietet. Ich habe für Betroffene zahllose Wiederaufnahmeverfahren durchgeführt und bin dabei teilweise auf erheblichen Widerstand der angegangenen Gerichte gestoßen. Diese waren oftmals der Auffassung, die formalen wiederaufnahmerechtlichen Voraussetzungen seien nicht gegeben. Dem hat das Bundesverfassungsgericht unlängst in einem von mir betriebenen Verfahren –es handelte sich um den Standardfall der Verurteilung durch Strafbefehl unter Nichtbeachtung des § 58 Abs. 4 AsylVfG- energisch widersprochen (Beschluss vom 19.07.2002 -2 BvR 18/02 u.a.–, NVwZ Beilage Nr. I 11/2002, Seite 113 f.).

Die bisherigen Untersuchungen lassen vermuten, dass in der Vergangenheit und Gegenwart zahllose Verurteilungen nach § 85 Nr. 2 AsylVfG zu Unrecht erfolgten/erfolgen. Wünschenswert wäre für die Zukunft eine größere Sensibilität der Strafverfolgungsorgane in diesem Bereich. Wünschenswert wäre zudem, dass von Verurteilungen Betroffene diese rechtskräftigen Verurteilungen fachkundig überprüfen ließen. Sollte sich hierbei herausstellen, dass die Verurteilungen zu Unrecht erfolgten, sollte die Möglichkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens in Betracht gezogen werden.

Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des Verurteilten ist ohne jede zeitliche Beschränkung zulässig. Aufgrund der hohen Anforderungen, die an ein Wiederaufnahmeverfahren gestellt werden, kann diesseits nur davon abgeraten werden, entsprechende Verfahren selbst zu betreiben. Dies sollte vielmehr durch einen – fachkundigen – Rechtsanwalt erfolgen.

Anm. d. Red.: Wegen der offensichtlichen Vielzahl von Fehlverurteilungen empfehlen wir, jede Verurteilung wegen Residenzpflicht-Verletzung nach § 85 Nr. 2 AsylVfG noch einmal zu überprüfen. Immerhin gibt es neben den ausländerrechtlichen Chancen auch evtl. Geld zurück. Entsprechende Verfahren können jederzeit an Herrn Fahlbusch herangetragen werden. RA Peter Fahlbusch, Hannover, arbeitet seit Jahren schwerpunktmäßig im Ausländer- und Asylrecht.

Erfolgreich durchgeführte Wiederaufnahmeverfahren haben für die Betroffenen mancherlei Vorteil: Neben dem Freispruch in der Sache selbst mit der Folge, dass entsprechende Strafregistereintragun-
gen gelöscht werden, sind bereits gezahlte Geldstrafen auf Antrag zurückzuzahlen. Gleiches gilt hinsichtlich der Gerichtskosten sowie den erbrachten Zahlungen an einen ggf. vormals mit der Verteidigung beauftragten Rechtsanwalt. Betroffene, die zu Unrecht zur Haftstrafen verurteilt wurden, können zudem einen Entschädigungsanspruch geltend machen. Schließlich sperren entsprechende Verurteilungen auch nicht mehr die Möglichkeit, von ggf. irgendwann in der Zukunft ergehenden Altfallregelungen zu profitieren. Betroffene, die wegen der zu Unrecht erfolgten Verurteilungen in der Vergangenheit nicht in den Genuss einer Altfallregelung gekommen waren, sollten versuchen, im Wege des Folgenbeseitigungsanspruchs entsprechende Verfahren wieder aufzurollen.




Letzte Aktualisierung 14. März 2003
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