Residenzpflicht-Urteile:
Juristische Gegenwehr
Einige Anmerkungen aus strafrechtlicher Sicht zur
Aburteilungs-
praxis bei Verstößen gegen die sog. Residenzpflicht
Peter Fahlbusch, Rechtsanwalt
Bekanntermaßen unterliegen Flüchtlinge während
ihres Asylverfahrens der sog. Residenzpflicht. Dies ergibt sich
aus § 56 Abs. 1, 2 AsylVfG. Den ihnen zugeteilten Bezirk dürfen
sie ohne besondere Erlaubnis der zuständigen Ausländerbehörde
nicht verlassen. Der erstmalige Verstoß gegen eine entsprechende
Aufenthaltsbeschränkung stellt – nur – eine Ordnungswidrigkeit
dar, die aber immerhin mit einer Geldbuße bis zu 2.500,00
€ geahndet werden kann.
§ 85 Nr. 2 AsylVfG sanktioniert den wiederholten Verstoß
und besagt:
„Mit Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer wiederholt eine Aufenthaltsbeschränkung
nach § 56 Abs. 1 oder 2, jeweils auch iVm. § 71 a Abs.
3, zuwiderhandelt.“
Für den versierten Rechtsanwender eigentlich eine einfach zu
handhabende Norm, sollte man meinen. Dass dem nicht so ist, zeigen
die nachfolgenden Ausführungen. Nicht thematisiert werden hier
sonstige Kritikpunkte an der Residenzpflicht. Interessieren sollen
allein strafrechtliche Aspekte. Angesichts der vermeintlichen Schlichtheit
der Materie dürfte man annehmen, dass das Gros der Verurteilungen
nach § 85 Nr. 2 AsylVfG den gesetzlichen Erfordernissen Genüge
tut. Tut es aber nicht. Das krasse Gegenteil ist der Fall.
Fehl-Urteile
Seit einigen Jahren untersuche ich – angestoßen von
einem Einzelfall – bundesweit rechtskräftige Verurteilungen
von Asylbewerbern wegen Verstoßes gegen § 85 Nr. 2 AsylVfG.
Das Ergebnis dieser Untersuchungen ist besorgniserregend. Mir liegen
Dutzende von Verfahren vor, in denen betroffene Asylbewerber zu
Unrecht verurteilt wurden. Aufgrund meiner Arbeit wage ich zu behaupten,
dass mindestens ein Drittel aller Verurteilungen wegen Verstoßes
gegen die Residenzpflicht fehlerhaft erfolgt (ist). Ein Kollege
aus Süddeutschland, der entsprechende Untersuchungen ebenfalls
seit geraumer Zeit durchführt, bestätigt mich in dieser
Einschätzung.
Für die betroffenen Flüchtlinge hatten und haben diese
Fehl-
verurteilungen mannigfache Auswirkungen. Teilweise wurden / werden
sie zu Unrecht mit erheblichen Geldstrafen belegt. Zudem waren/sind
von ihnen die Verfahrenskosten zu tragen. Viele der Betroffenen
beauftragten Rechtsanwälte, die augenscheinlich mit entsprechenden
Verfahren nicht hinreichend vertraut waren. Mit deren Kosten wurden/werden
sie zusätzlich belastet. Sofern die Betroffenen die Geldstrafen
nicht bezahlen/bezahlen konnten, drohten/drohen sog. Ersatzfreiheitsstrafen.
Gegen ‘besonders hartnäckige’ Wiederholungstäter
verhängten/verhängen die Gerichte teilweise Freiheitsstrafen.
Einigen der Betroffenen war es zudem aufgrund der Verurteilungen
zu Freiheitsstrafen nicht möglich, in den Genuss von ‘Altfallregelungen’
zu gelangen.
Massen-Verfahren
Wie erklärt sich die Tatsache, dass derartig viele Verurteilungen
nach § 85 Nr. 2 AsylVfG zu Unrecht erfolgten/erfolgen? Bei
der Beantwortung dieser Frage ist zu beachten, dass es sich bei
Verfahren wegen Verstoßes gegen das Asylverfahrensgesetz um
sog. Massenverfahren handelt. Weder bei den Polizeibehörden
noch den Staatsanwaltschaften oder den Gerichten gibt es entspr.
Spezialzuständigkeiten. Der typische Fall spielt sich wie folgt
ab:
Ein Betroffener zeigt im Rahmen einer Polizeikontrolle seine Aufenthaltsgestattung
vor. Aus dieser ergibt sich, dass er einem anderen Aufenthaltsbezirk
zugewiesen ist. Die Polizeibehörde informiert die zuständige
Ausländerbehörde, diese fertigt eine Strafanzeige an die
jeweilige Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft beantragt beim
zuständigen Amtsgericht den Erlass eines sog. Strafbefehls.
In den allermeisten Fällen kommt das Gericht ohne weitere Nachforschungen
diesem Antrag nach und setzt durch diesen Strafbefehl – ohne
Hauptverhandlung – eine Strafe fest. Gegen den Strafbefehl,
der dem Betroffenen zugestellt werden muss, kann dieser zwar innerhalb
von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen. Hiervon wird
jedoch in den allerwenigsten Fällen – sei es aus Unkenntnis,
sei es aus Sorge, mit einer noch höheren Strafe belegt zu werden
– Gebrauch gemacht. Hat dennoch ein Betroffener Einspruch
eingelegt, kommt es zu einer mündlichen Verhandlung. Aber auch
mit mündlicher Verhandlung sieht das Ergebnis nicht viel besser
aus: Mir liegen Entscheidungen vor, die aufgrund mündlicher
Verhandlung ergangen sind und mit denen die Betroffenen ebenfalls
fehlerhaft wegen Verstoßes gegen die Residenzpflicht verurteilt
worden sind.
Gründe für die Fehl-Urteile
Die alarmierend hohe Zahl von Fehlverurteilungen beruht wohl darauf,
dass im Strafverfahren nicht sorgfältig genug der tatsächliche
Stand des Asylverfahrens zur Zeit des Verstoßes ermittelt
wurde/wird. Als größte Fehlerquelle hat sich bei meinen
Untersuchungen die Nichtbeachtung der Erlöschenstatbestände
des § 67 Abs. 1 AsylVfG erwiesen. Sehr häufig war nämlich
im Zeitpunkt des ‘Verstoßes’ die asylverfahrensrechtliche
Aufenthaltsgestattung bereits erloschen, ohne dass der Betroffene
hiervon Kenntnis hatte. Dies gilt z.B., wenn die Abschiebungs-
androhung vollziehbar geworden ist, § 67 Abs. 1 Nr. 4 AsylVfG
(Bsp.: Der Asylantrag des Betroffenen wurde als offensichtlich unbegründet
abgelehnt; hiergegen erhebt der Betroffene Klage, ohne gleichzeitig
um verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz nachzusuchen. Gem. §
75 AsylVfg hat die Klage in diesem Fall keine aufschiebende Wirkung.
Die Abschiebungsandrohung wird vollziehbar mit der Folge, dass die
Aufenthaltsgestattung erlischt). In diesen Fällen kann sich
der betroffene Flüchtling nicht mehr gem. § 85 Nr. 2 AsylVfG
strafbar machen. Dies gilt auch dann, wenn er sich noch im Besitz
einer – insoweit rein deklaratorischen – Bescheinigung
über das Bestehen einer Aufenthaltsgestattung befand/befindet.
Weitere Fehlerquelle war/ist die Nichtbeachtung des § 58 Abs.
4 AsylVfG. Dieser regelt einige Sachverhalte, in denen betroffene
Flüchtlinge den Geltungsbereich ihrer Aufenthaltsgestattung
ohne Erlaubnis vorübergehend verlassen können. Gleiches
gilt für ihre Ehegatten und die minderjährigen ledigen
Kinder (§ 58 Abs. 4 S. 2 AsylVfG). Neben diesen ganz im Vordergrund
stehenden Fehlerquellen gibt es zahlreiche weitere asylverfahrensrechtliche
Besonderheiten, deren Nichtbeachtung zur fehlerhaften Verurteilung
der Betroffenen wegen Verstoßes gegen § 85 Nr. 2 AsylVfG
führten/führen. Eine Auflistung all dieser Gründe
würde den Rahmen dieses Beitrages sprengen.
Was tun?
Was kann man tun? Die Strafprozessordnung kennt in den §§
359 ff. das Rechtsinstitut der Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges
Urteil abgeschlossenen Verfahrens. Es handelt sich hierbei um ein
stark formalisiertes Verfahren, das hinreichend Fallstricke bietet.
Ich habe für Betroffene zahllose Wiederaufnahmeverfahren durchgeführt
und bin dabei teilweise auf erheblichen Widerstand der angegangenen
Gerichte gestoßen. Diese waren oftmals der Auffassung, die
formalen wiederaufnahmerechtlichen Voraussetzungen seien nicht gegeben.
Dem hat das Bundesverfassungsgericht unlängst in einem von
mir betriebenen Verfahren –es handelte sich um den Standardfall
der Verurteilung durch Strafbefehl unter Nichtbeachtung des §
58 Abs. 4 AsylVfG- energisch widersprochen (Beschluss vom 19.07.2002
-2 BvR 18/02 u.a.–, NVwZ Beilage Nr. I 11/2002, Seite 113
f.).
Die bisherigen Untersuchungen lassen vermuten, dass in der Vergangenheit
und Gegenwart zahllose Verurteilungen nach § 85 Nr. 2 AsylVfG
zu Unrecht erfolgten/erfolgen. Wünschenswert wäre für
die Zukunft eine größere Sensibilität der Strafverfolgungsorgane
in diesem Bereich. Wünschenswert wäre zudem, dass von
Verurteilungen Betroffene diese rechtskräftigen Verurteilungen
fachkundig überprüfen ließen. Sollte sich hierbei
herausstellen, dass die Verurteilungen zu Unrecht erfolgten, sollte
die Möglichkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens in Betracht
gezogen werden.
Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen
Verfahrens zugunsten des Verurteilten ist ohne jede zeitliche Beschränkung
zulässig. Aufgrund der hohen Anforderungen, die an ein Wiederaufnahmeverfahren
gestellt werden, kann diesseits nur davon abgeraten werden, entsprechende
Verfahren selbst zu betreiben. Dies sollte vielmehr durch einen
– fachkundigen – Rechtsanwalt erfolgen.
| Anm. d. Red.: Wegen
der offensichtlichen Vielzahl von Fehlverurteilungen empfehlen
wir, jede Verurteilung wegen Residenzpflicht-Verletzung nach
§ 85 Nr. 2 AsylVfG noch einmal zu überprüfen.
Immerhin gibt es neben den ausländerrechtlichen Chancen
auch evtl. Geld zurück. Entsprechende Verfahren können
jederzeit an Herrn Fahlbusch herangetragen werden. RA Peter
Fahlbusch, Hannover, arbeitet seit Jahren schwerpunktmäßig
im Ausländer- und Asylrecht. |
Erfolgreich durchgeführte Wiederaufnahmeverfahren haben für
die Betroffenen mancherlei Vorteil: Neben dem Freispruch in der
Sache selbst mit der Folge, dass entsprechende Strafregistereintragun-
gen gelöscht werden, sind bereits gezahlte Geldstrafen auf
Antrag zurückzuzahlen. Gleiches gilt hinsichtlich der Gerichtskosten
sowie den erbrachten Zahlungen an einen ggf. vormals mit der Verteidigung
beauftragten Rechtsanwalt. Betroffene, die zu Unrecht zur Haftstrafen
verurteilt wurden, können zudem einen Entschädigungsanspruch
geltend machen. Schließlich sperren entsprechende Verurteilungen
auch nicht mehr die Möglichkeit, von ggf. irgendwann in der
Zukunft ergehenden Altfallregelungen zu profitieren. Betroffene,
die wegen der zu Unrecht erfolgten Verurteilungen in der Vergangenheit
nicht in den Genuss einer Altfallregelung gekommen waren, sollten
versuchen, im Wege des Folgenbeseitigungsanspruchs entsprechende
Verfahren wieder aufzurollen.
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