Ausländer
unter Generalverdacht
Über die Auswirkungen der Sicherheitspakete
auf Ausländer und Flüchtlinge
Marei Pelzer
Am 14. Dezember 2001 hat der deutsche Bundestag das Terrorismusbekämpfungsgesetz
beschlossen. In einem beispiellosen Verfahren änderte das Parlament
17 Gesetze. Seit dem 1. Januar 2002 sind diese in Kraft. Selbst
den abstimmenden Parlamentariern war es aufgrund der Schnelligkeit
des Verfahrens z.T. nicht möglich, den gesamten Inhalt der
Gesetzesänderungen zu erfassen. Angesichts der schwerwiegenden
Grundrechts-
eingriffe, die das Gesetz für die Bürger und Bürgerinnen
gebracht hat, war das Vorgehen aus demokratietheoretischer Sicht
sehr bedenklich.
Trotz dieser widrigen Umstände gelang es der kritischen Öffentlichkeit,
ihre Kritik an den Schily`schen Terrorpakten zu formulieren. Nicht
zuletzt wegen des bürgerrechtlichen Engagements konnten kurz
vor Abstimmung des Gesetzes im Bundestages noch an einigen Stellen
des Gesetzes erbesserungen erreicht werden – so wurde z.B.
die Ermächtigung des Bundes-
kriminalamtes zu verdachtsunabhängigen Ermittlungen in der
vorgesehenen Ausprägung verhindert.
Nur wenig konnte indes für die Bereiche des Terrorismus-
bekämpfungsgesetzes erreicht werden, die speziell Ausländerinnen
und Ausländer betreffen. Dabei greift das Gesetz besonders
massiv in die Rechte von Ausländern und insbesondere von Flüchtlingen
ein. Der Datenschutz wird für Ausländer in Zukunft kaum
noch wirksam sein. Folgenreich werden auch die erheblichen Verschärfungen
im Ausweisungsrecht sein. Nunmehr sind die zum Teil schon praktizierten
Sprachanalysen zur Herkunftsbestimmung von Asylbewerbern rechtlich
geregelt worden, deren Zweck wohl vor allem in der erleichterten
Abschiebung besteht. Schon im erstem Terrorpaket vom September 2001
wurden neue Verbotsgründe für Ausländervereine geschaffen.
Nachgeschoben wurde im April 2002 noch die Einführung des neuen
Strafrechtsparagrafen 129b StGB. Das „Werben“ für
die Mitgliedschaft oder die Unterstützung einer „kriminellen“
oder „terroristischen Vereinigungen im Ausland“ werden
nun strafrechtlich erfasst.
Insgesamt durchzieht die Maßnahmen zur Bekämpfung des
internationalen Terrorismus ein Leitbild: das des Ausländers
als potentiellen Terroristen. Vielfach werden unzählige Ausländer
Opfer diverser Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen oder
sie geraten unter Verdacht. Eine solche Ausgrenzung und Diskreditierung
steht den Gedanken einer auf Integration und Gleichberechtigung
ausgerichteten Gesellschaft entgegen. Deswegen muss der hier eingeschlagene
Weg rückgängig gemacht werden.
Datenschutz mit zweierlei Maß gemessen
Das Terrorismusbekämpfungsgesetz beschneidet an vielen Stellen
den Datenschutz von Ausländern. Man übertreibt nicht,
wenn man feststellt, dass Ausländer nunmehr einen Datenschutz
zweiter Klasse haben.
Während die Einführung von biometrischen Daten in Reisepass
und Personalausweis von deutschen Staatsangehörigen noch auf
unbestimmte Zeit verschoben wurde, sollen derartige biometrische
Daten in Ausweisen und Ausweisersatzpapieren von Nicht-Deutschen
schon bald eingeführt werden. Unter Biometrie werden Verfahren
zur automatisierten Erfassung und Auswertung personenbezogener Körpermerkmale
und personenbezogenen Verhaltens von Personen verstanden. Zu den
auswertbaren Merkmalen gehören bspw. Fingerabdruck, Geometrie
der Hand und die Geometrie des Gesichts. Derartige Merkmale sollen
nun in verschlüsselter Form in die Ausweisdokumente von Ausländern
aufgenommen werden. Das Dokument soll eine Zone enthalten, die für
alle befugten Behörden automatisiert lesbar sein wird.
Während die entsprechenden staatlichen Stellen die Daten abrufen
können, ist es dem Inhaber des Ausweises nicht unmittelbar
ersichtlich, welche Daten über ihn auf dem entsprechenden Chip
gespeichert sind. Diese mangelnde Transparenz für den Betroffenen
stellt ein erhebliches Datenschutzproblem dar.
Die Informationen von und über Flüchtlinge sind meist
besonders sensibel. Um als Asylberechtigter anerkannt zu werden,
müssen Flüchtlinge sehr umfassend über ihre persönliche
Fluchtgeschichte und ihre Erlebnisse im Herkunftsstaat berichten.
Nach den Änderungen durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz
kann das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
(BAFl) diese Angaben bzw. Daten von sich aus an die Verfassungsschutzbehörden
weitergeben. Das BAFl kann dies schon dann tun, wenn „ tatsächliche
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung für
die Erfüllung der Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden
erforderlich ist“ (§ 18 Abs. 1a Bundesverfassungsschutzgesetz).
Zwar war die Datenübermittlung an den Verfassungsschutz auch
in der Vergangenheit möglich. Zulässig war dies jedoch
nur unter enger Voraussetzung auf Anfrage des Verfassungsschutzes
selbst. Dass nun die Initiative zum Datentransfer beim BAFl liegt,
wird zu einer massiven Ausweitung der Datenweiterleitung führen.
Für Flüchtlinge ist dies besonders heikel.
Datenfluss bis in den Verfolgerstaat?
Werden Angaben von Asylsuchenden in ihre Verfolgerstaaten weitergeleitet,
so besteht bei ihrer möglichen Rückkehr in das Land, die
Gefahr einer erneuten – unter Umständen massiveren –
Verfolgung. Der Verfassungsschutz darf solche personenbezogenen
Daten zwar nur übermitteln, wenn dies völkerrechtlich
geboten ist. Was aber völkerrechtlich geboten ist, ist weitestgehend
unklar. Im Gesetz finden sich keine Angaben darüber. Diese
Neuregelung wird zu einer starken Verunsicherung von Flüchtlingen
führen. Die Offenbarung ihrer Schicksale vor deutschen Behörden
und Gerichten stellt für sie ein nunmehr erhöhtes Risiko
dar.
Flüchtlinge sind aber auch an anderen Stellen des Terrorismus-
bekämpfungsgesetzes in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung
weiter beschränkt worden. Bisher liegen von sämtlichen
Flüchtlingen Fingerabdrücke in einer gesonderten Datei
vor, dem Automatisierten Fingerabdruckidentifikationssystem (AFIS),
die von der Polizei im Einzelfall genutzt werden darf. Künftig
werden beim Bundeskriminalamt von einer erheblich größeren
Gruppe von Ausländern Fingerabdrücke gespeichert, die
ohne jegliche Begrenzung zu polizeilichen Zwecken abgeglichen werden
dürfen.
Neu ist auch, dass mit allen Daten, die beim Ausländerzentral-
register (AZR) vorhanden sind, künftig durch sämtliche
Polizeien und Geheimdienste Rasterfahndungen durchgeführt werden
können. Nicht einmal eine konkrete Gefahr wird hierfür
vorausgesetzt.
Ein Eingriff in Datenschutzrechte stellt auch die Regelung so
genannter Sprachanalysen für Ausländer dar. Mit der Sprachanalyse
sollen der Herkunftsstaat oder die Herkunftsregion des betroffenen
Ausländers bestimmt werden. Eine Intention ist, dass das „praktische
Abschiebungshindernis“ der Unkenntnis des Herkunftslandes
beseitigt werden soll. Einzuwenden ist einmal, dass die Zuordnung
der Sprache zu einer bestimmten Herkunftsregion noch nichts über
die Staatsangehörigkeit einer bestimmten Person aussagt. Außerdem
ist eine solche Feststellung der Herkunft auch wegen der Fehleranfälligkeit
derartiger Sprachanalysen nicht zu verantworten.
Insgesamt dürften viele dieser tiefen Einschnitte in das
Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung kaum mit den verfassungsrechtlichen
Anforderungen im Einklang stehen, die das Bundesverfassungsgericht
in seinem Volkszählungsurteil von 1983 aufgestellt hat. Eine
gerichtliche Überprüfung in Karlsruhe scheint daher dringend
geboten.
Verschärfung des Einreise- und Ausweisungsrechts
Die neuen Einreisebeschränkungen und Ausweisungsermächtigun-
gen erweitern die Möglichkeiten der Behörden, Ausländer
auszuweisen und abzuschieben. Die ohnehin schon schwierigen Bedingungen,
unter denen Nicht-EU-Bürger nach Deutschland einreisen dürfen,
werden um ein Vielfaches verschärft. Die Einreise ist zukünftig
zu versagen, wenn der betreffende Ausländer eine der folgenden
Bedingungen erfüllt
- er oder sie die freiheitlich demokratische Grundordnung oder die
Sicherheit der Bundesrepublik gefährdet,
- sich bei der Verfolgung politischer Ziele an Gewalttätigkeiten
beteiligt,
- öffentlich zur Gewalt aufruft,
- mit Gewaltanwendung droht,
- einer Vereinigung angehört, die den internationalen Terrorismus
unterstützt oder
- eine derartige Vereinigung unterstützt.
(§ 8 Abs. 1 Ausländergesetz)
Diese Versagungsgründe werden künftig schon bei der Visa-Beantragung
von den deutschen Behörden geprüft. Dabei unterliegen
Visa-Antragsteller einer umfassenden Sicherheitsüberprüfung.
Auf diesem Weg können bei sämtlichen Sicherheitsbehörden,
von Geheimdiensten bis zum Bundeskriminal-
amt, Regelanfragen vorgenommen werden. Ebenso können auch die
Personen überprüft werden, die eine andere Person aus
dem Ausland eingeladen haben. Die gesammelten Daten können
dauerhaft gespeichert und genutzt werden, und darüber hinaus
findet auch noch ein umfassender Datenaustausch unter allen beteiligten
Behörden statt.
Die neuen Ablehnungsgründe für die Einreise aus dem
Ausland wurden gleichermaßen auch als neue Regel-Ausweisungsgründe
eingeführt. Im Unterschied zu einer Ermessens-Ausweisung versteht
man unter einer Regel-Ausweisung, dass bei Vorliegen der gesetzlichen
Voraussetzung der Ausländer in den allermeisten Fällen
ausgewiesen wird. Der Entscheidungsspielraum der Behörden für
eine gegenteilige Entscheidung ist in diesen Fällen begrenzt.
Nur in besonderen Ausnahmefällen kann von der Ausweisung abgesehen
werden. (§ 47 Abs. 2 Ausländergesetz).Von den Regel-Ausweisungen
können auch die Ausländer betroffen sein, die unter Umständen
schon jahrelang in der Bundesrepublik leben.
Die neuen Regelungen im Ausländergesetz sind deswegen so bedenklich,
weil sie zur willkürlichen Anwendung einladen. Bei der „Gefährdung
der freiheitlich demokratischen Grundordnung“ (fdGO) handelt
es sich um einen politischen Kampfbegriff mit langer Geschichte.
Schon zu Zeiten der Berufsverbote in den 70er Jahren erfreute er
sich trauriger Berühmtheit. Schon damals lud die Bezugnahme
auf die fdGO zur Behördenwillkür und politischer Justiz
ein. Denn eine Gefährdung der fdGO wird mitunter schon dann
unterstellt, wenn die politischen Überzeugungen des Betroffenen
nicht denen der offiziellen Regierungspolitik entsprechen.
Genauso unbestimmt und unjustiziabel ist das Merkmal des „internationalen
Terrorismus`“. Angesichts der Weite des Begriffes „Terrorismus“
wäre zumindest eine Definition dieses Merkmals im Gesetz angezeigt
gewesen. Eine international anerkannte Bestimmung von Terrorismus,
auf die verwiesen werden könnte, existiert jedenfalls nicht.
Da letztlich die Abgrenzung zwischen terroristischen Handlungen,
Guerilla-Kampf oder Befreiungsbewegungen nicht klar zu treffen ist,
wird sich die Rechtsanwendung an den je aktuellen außenpolitischen
Interessen der Bundesrepublik orientieren. Gar nicht mehr rechtsstaatlich
fassbar ist der Ausweisungsgrund der „Unterstützung einer
Vereinigung, die den internationalen Terrorismus unterstützt“.
Wann unterstützt eine Vereinigung den – nicht näher
definierten – internationalen Terrorismus? Und was reicht
aus, um eine Unterstützung wiederum dieser Vereinigung anzunehmen?
Reicht dazu schon die Teilnahme an einer Demonstration oder gar
Sympathiebekundungen im Freundeskreis?
Durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz wurden außerdem
neue Ausweisungsgründe eingeführt, die teilweise nicht
das geringste mit „Terrorismusbekämpfung“ zu tun
haben. Künftig kann ausgewiesen werden, wer gegenüber
der Ausländerbehörde oder deutschen Auslandsvertretung
- frühere Aufenthalte in der Bundesrepublik Deutschland verheimlicht
hat oder,
- frühere Aufenthalte in anderen Staaten verheimlicht hat oder
- in wesentlichen Punkten falsche oder unvollständige Angaben
zu Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung
des internationalen Terrorismus verdächtig sind.
(§ 47 Abs. 2 Nr. 5 Ausländergesetz)
Hier werden Mitwirkungspflichten begründet, die dem Ausweisungsrecht
bisher völlig fremd waren. Bislang sah das Ausländerrecht
für „auffällige“ Ausländer bereits eine
völlig unverhältnismäßige Doppelbestrafung
vor: Wer wiederholt straffällig wird, der wird nicht nur strafrechtlich
verurteilt, ihm droht zudem, wenn er Ausländer ist, die Abschiebung.
Statt diese diskriminierende Sonderbehandlung von Ausländern
endlich abzuschaffen, sind nun die Hemmschwellen für eine Ausweisung
noch weiter herabgesetzt worden.
Strafverfolgung mit neuem Terror-Paragrafen
129b
Geplant war die Einführung des § 129b des Strafgesetzbuches
(StGB) eigentlich schon im Zuge des ersten Sicherheitspaketes. Die
vielen Bedenken der Bürgerrechtsorganisationen und damals auch
noch seitens Bündnis 90/Die Grünen standen dem jedoch
entgegen. Ende April 2002 haben sich die rot-grünen Koalitionäre
dann auf die Verabschiedung des 129b StGB geeinigt. Der neue Paragraf
soll die strafrechtliche Verfolgung weltweit agierender krimineller
oder terroristischer Gruppen ermöglichen. Die Vorschrift wurde
so gefasst, dass sie u.a. auf die umstrittenen Strafbarkeitsvoraussetzungen
des § 129a StGB verweist. Dieser regelt die Strafbarkeit der
Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung sowie das Werben
für eine solche. Handlungen, die nach dem § 129 a strafbar
sind, sind – bezogen auf ausländische Vereinigungen –
auch nach dem § 129b strafbar. Auf Druck von Bündnis 90/Die
Grünen wurde der § 129a StGB modifiziert. Die grünen
Verhandlungsführer wollten damit eine Begrenzung auch des §129
b StGB erreichen. Nun ist statt des bloßen „Werbens“
für einen terroristische Vereinigung das „Werben um Unterstützung
und Mitgliedschaft“ strafbar. Ob hiermit tatsächlich
eine qualitative Verbesserung erreicht wurde, ist fraglich. Wie
so oft wird diese Frage in den Händen der Gerichte liegen,
die die Norm auszulegen haben.
Kritikwürdig ist, dass die rot-grüne Koalition überhaupt
noch auf die Einführung des § 129b StGB bestanden hat.
Handelt es sich doch um ein Instrumentarium, das mit rechtsstaatlichen
Anforderungen nicht in Einklang zu bringen ist. Das Prinzip der
Vorhersehbarkeit der Strafbarkeit ist eines der wichtigsten Ausformungen
des Rechtsstaatsprinzip, das im Strafrecht zu gelten hat. Vorhersehbar
kann die Strafbarkeit aber nicht sein, wenn die Bestimmung der Strafbarkeitsvoraussetzung
„terroristische Vereinigung im Ausland“ denkbar uneindeutig
ist. Auch hier stellt sich die Frage, wann eine ausländische
Vereinigung eine Befreiungsbewegung und wann eine Terror-Gruppe
ist. Die von der Regierungskoalition vorgesehene Regelung, wonach
der Justizminister diese Unterscheidung von Fall zu Fall vornehmen
soll, verschärft das Problem fehlender Vorhersehbarkeit zusätzlich,
ohne die rechtsstaatlichen Bedenken abzumildern.
Fraglich ist zudem, wie über diese Strafbarkeitsvoraussetzungen
Beweis erhoben werden soll. Zu dieser Problematik äußerte
sich bereits der ehemalige Generalbundesanwalt Rebmann mit viel
Skepsis. Bereits in den 70er und 80er Jahre wurden diskutiert, die
Vorschriften der §§ 129 und 129a StGB auf Vereinigungen
im Ausland auszudehnen. Rebmann fasste seine Bedenken so zusammen:
„Deutsche Gerichte müssten – ohne zureichende
Ermittlungsmöglichkeit vor Ort – tragfähige Feststellungen
über die jeweiligen Struktur der ausländischen Organisation,
deren Zielsetzung und personeller Zusammenhang treffen. Ferner müsste
jeweils eine Entscheidung darüber herbeigeführt werden,
ob ein berechtigter Widerstand, namentlich gegen ein ausländisches
Unrechtssystem, einer ausländischen Organisation die Qualifikation
einer terroristischen Vereinigung nimmt. Diese Prüfung würde
zur unlösbaren Aufgabe, wenn eine ausländische Vereinigung
durch Gewaltakte gar die Regierungsarbeit übernehmen würde
und dadurch ihre früheres Verhalten legalisieren könnte.“
(Rebmann, NStZ 1986, 291)
Dass selbst ein Generalbundesanwalt derartig scharf gegen einen
solchen Strafrechtsparagrafen argumentierte, hätte eigentlich
zu denken geben müssen.
Fazit
Mit dem Terrorismusbekämpfungsgesetz wurden viele Regelungen,
die Ausländer und Flüchtlinge bereits jetzt diskriminieren,
weiter verschärft. Hier sind nur einige der wichtigsten Aspekte
angerissen worden. Von vielen Organisationen, die sich für
Bürger- und Menschenrechte einsetzen, wurde vor den fatalen
Folgen der Terror-Pakete gewarnt. Gehör gefunden haben sie
bei den verantwortliche Politikern kaum. Der „Kampf gegen
den Terrorismus“ ist zu einem neuen politischen Kampfbegriff
geworden, mit dem die Sicherheitsmaßnahmen gerechtfertigt
wurden. Dass diese allerdings kaum Anschläge wie die vom 11.
September 2001 verhindern können, ist offensichtlich. Dagegen
bewirken die Sicherheitsgesetze in erster Linie, dass Ausländer
und Ausländerinnen noch weiter ausgegrenzt und stigmatisiert
werden – einhergehend mit der massiven Beschneidung ihrer
Rechte. Das vermeintliche Sicherheitsbedürfnis der Bevölkerung
darf nicht auf dem Rücken der hier lebenden Ausländer
und Flüchtlinge bedient werden.
Marei Pelzer ist Referentin im Bereich Rechtspolitik bei Pro Asyl
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