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Der 21-jährige kurdische Flüchtling Hakkan Temel, der
am 14.08.2000 vom Lahn-Dill-Kreis in den türkischen Folterkeller
abgeschoben wurde, soll nun die Kosten für seine Abschiebung
in Höhe von über 1.330 Euro selbst bezahlen. Andernfalls
werde dem inzwischen nach seiner erneuten Flucht anerkannten Flüchtling
keine Aufenthaltsbefugnis erteilt, so der Lahn-Dill-Kreis in einem
Schreiben vom 28.02.2002.
Hakkan Temel hatte vor seiner Abschiebung erfolglos in Deutschland
Asyl gesucht. In seinem Asylverfahren hatte er u.a. angegeben, dass
seine in der Türkei lebenden Familienangehörigen wegen
seiner exilpolitischen Aktivitäten in Untersuchungshaft genommen
und gefoltert worden seien. Er fürchte im Fall einer Abschiebung
um sein Leben. Dennoch wurde Hakkan Temel am 14.08.2000 vom Lahn-Dill-Kreis
in die Türkei abgeschoben. Unmittelbar nach der Ankunft wurde
er auf dem Flughafen Istanbul von türkischen Sicherheitskräften
festgenommen und der Anti-Terror-Abteilung überstellt, wo er
verhört und gefoltert wurde. Die Sicherheitskräfte hielten
ihm Mitgliedschaft in der PKK vor. Sie verfügten dabei über
detaillierte Informationen zu Temels politischen Aktivitäten
in Deutschland.
Zu befürchten ist, dass die türkischen Sicherheitskräfte
über das so genannte deutsch-türkische Konsultationsverfahren
die Informationen erhielten, die sie Temel nach seiner Abschiebung
im Verhör vorhielten. Anders ist für uns nicht erklärbar,
wie Einzelheiten aus dem deutschen Asylverfahren an die türkischen
Verfolgungsbehörden gelangen konnten. Die Zentrale Ausländerstelle
des LK Gießen bestätigte zunächst, dass im Fall
Temel das Konsultationsverfahren am 20.02.1998 durchgeführt
wurde. Dieses Verfahren wurde aber dann nach Auskunft des hessischen
Innenministeriums mit der Begründung gestoppt, der Bundesinnenminister
sei hierfür zuständig. Vom Bundesinnenministerium haben
wir trotz Nachfrage bis heute keine Informationen über das
Ausmaß und den Umfang des behördlichen Informationsaustausches
zum Fall des Hakan Temel erhalten.
Im Herbst 2000 gelang Hakkan Temel die erneute Flucht nach Deutschland.
Am 29.11.2001 wurde er als Flüchtling anerkannt. Das Bundesamt
hielt es für glaubhaft, dass Temel nach seiner Abschiebung
im August 2000 von türkischen Sicherheitskräften festgenommen,
verhört und gefoltert wurde.
Der Nds. Flüchtlingsrat und PRO ASYL haben den Landkreis Lahn-Dill-Kreis
aufgefordert, Hakkan Temel die ihm zustehende Aufenthaltsbefugnis
auszustellen und den Kostenbescheid zurückzunehmen. Dennoch
bleibt der Landkreis auch weiterhin darauf bestehen, dass Hakan
Temel die Kosten seiner Abschiebung erstatten soll. Zwar bestreitet
der Landkreis nicht, dass dem inzwischen als Flüchtling anerkannten
Kurden in der Türkei Menschenrechtsverletzungen zugefügt
wurden. Die Abschiebung sei jedoch rechtmäßig
gewesen. Nachfolgend geben wir den Rechtsstandpunkt des Lahn-Dill-Kreises,
mit dem der zuständige Regierungsoberrat Strack-Schmalor einen
Preis für unübertrefflichen Zynismus verdient hätte,
als eine Art Realsatire im Wortlaut wieder:
... Mit Schriftsatz vom 9. April 2002 habe ich den Verwaltungsbevollmächtigten
mitgeteilt, dass ich beabsichtige, Herrn Temel die begehrte Aufenthaltsbefugnis
zu erteilen. Herr Temel wird dieser Tage verabredungsgemäß
bei meiner Behörde vorsprechen und die Aufenthaltsbefugnis
erhalten. Daneben habe ich allerdings Herrn Temel ... erneut dazu
angehört, dass ich beabsichtige, die durch die Abschiebung
vom 14. August 2000 verursachten Kosten gegen Herrn Temel durch
Bescheid festzusetzen. Dieser Bescheid wäre damit zu begründen,
dass Herr Temel in rechtmäßiger Weise abgeschoben wurde.
Es ist nämlich so, dass die Abschiebung aufgrund rechtskräftiger
behördlicher und gerichtlicher Entscheidungen durchzuführen
war. Zudem war Herr Temel zuvor zur Ausreise aufgefordert worden.
Dieser Aufforderung war er nicht nachgekommen.
Vielmehr hat er sich dafür entschieden unterzutauchen, so
dass er polizeilich gesucht und letztendlich nach einer Verhaftung
in die Türkei abzuschieben war. Damit hat er die entstandenen
Kosten selbst verursacht. Der durch Sie vertretenen Auffassung,
dass die Abschiebung von Herrn Temel nach erfolglosem Asylverfahren
nicht rechtmäßig war, vermag ich nicht zu folgen. Dadurch,
dass sich die Einschätzung der zuständigen Behörden
und der Verwaltungsgerichte mit den später eintretenden Geschehnissen
in der Türkei nicht gedeckt haben, sind die Entscheidungen
dieser Behörden und der Gerichte nicht im Nachhinein rechtswidrig
geworden. Daraus folgt, dass die Abschiebung nach erfolgloser Aufforderung
zur Ausreise rechtmäßig gewesen ist und dem entsprechend
auch die entstandenen Kosten entsprechend den Regelungen des Ausländergesetzes
in rechtmäßiger Weise von Herrn Temel verlangt werden
können. (...)
Ich muss aber auf das Deutlichste darauf hinweisen, dass entgegen
Ihrer Auffassung eine Verantwortung der hiesigen Behörden für
die von Herrn Temel in der Türkei erlittenen Menschenrechtsverletzungen
zurückzuweisen ist. Als geradezu abwegig muss ich schließlich
zu meinem Bedauern Ihre Auffassung ansehen, dass das Land Hessen
bzw. die Bundesrepublik Deutschland Herrn Temel für die in
der Türkei erlittenen Menschenrechtsverletzungen entschädigen
müsse ... Die Abschiebung selbst wurde durch ihn verursacht,
da er nicht den rechtmäßigen Weg der freiwilligen Ausreise
gewählt hat. Insofern eine Verantwortung der Bundesrepublik
Deutschland bzw. des Landes Hessen für die Folterungen der
Türkei zu konstruieren ist nicht nachvollziehbar, so dass Ihre
Forderung ohne jegliche rechtliche, aber auch moralische Grundlage
ist.
Zu Ihren Hinweisen, dass die Türkei durch deutsche Stellen
bezüglich der Person von Herrn Temel informiert wurde, vermag
ich nichts auszusagen. Ich kann Ihnen allerdings versichern, dass
durch meine Behörde keine Information türkischer Behörden
stattgefunden hat und auch nicht stattfinden wird. (...)
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