Lahn-Dill-Kreis:
Abschiebung in die Folter war rechtmäßig
Folteropfer soll Abschiebungskosten bezahlen
 

Der 21-jährige kurdische Flüchtling Hakkan Temel, der am 14.08.2000 vom Lahn-Dill-Kreis in den türkischen Folterkeller abgeschoben wurde, soll nun die Kosten für seine Abschiebung in Höhe von über 1.330 Euro selbst bezahlen. Andernfalls werde dem inzwischen nach seiner erneuten Flucht anerkannten Flüchtling keine Aufenthaltsbefugnis erteilt, so der Lahn-Dill-Kreis in einem Schreiben vom 28.02.2002.

Hakkan Temel hatte vor seiner Abschiebung erfolglos in Deutschland Asyl gesucht. In seinem Asylverfahren hatte er u.a. angegeben, dass seine in der Türkei lebenden Familienangehörigen wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten in Untersuchungshaft genommen und gefoltert worden seien. Er fürchte im Fall einer Abschiebung um sein Leben. Dennoch wurde Hakkan Temel am 14.08.2000 vom Lahn-Dill-Kreis in die Türkei abgeschoben. Unmittelbar nach der Ankunft wurde er auf dem Flughafen Istanbul von türkischen Sicherheitskräften festgenommen und der Anti-Terror-Abteilung überstellt, wo er verhört und gefoltert wurde. Die Sicherheitskräfte hielten ihm Mitgliedschaft in der PKK vor. Sie verfügten dabei über detaillierte Informationen zu Temels politischen Aktivitäten in Deutschland.

Zu befürchten ist, dass die türkischen Sicherheitskräfte über das so genannte deutsch-türkische Konsultationsverfahren die Informationen erhielten, die sie Temel nach seiner Abschiebung im Verhör vorhielten. Anders ist für uns nicht erklärbar, wie Einzelheiten aus dem deutschen Asylverfahren an die türkischen Verfolgungsbehörden gelangen konnten. Die Zentrale Ausländerstelle des LK Gießen bestätigte zunächst, dass im Fall Temel das Konsultationsverfahren am 20.02.1998 durchgeführt wurde. Dieses Verfahren wurde aber dann nach Auskunft des hessischen Innenministeriums mit der Begründung gestoppt, der Bundesinnenminister sei hierfür zuständig. Vom Bundesinnenministerium haben wir trotz Nachfrage bis heute keine Informationen über das Ausmaß und den Umfang des behördlichen Informationsaustausches zum Fall des Hakan Temel erhalten.

Im Herbst 2000 gelang Hakkan Temel die erneute Flucht nach Deutschland. Am 29.11.2001 wurde er als Flüchtling anerkannt. Das Bundesamt hielt es für glaubhaft, dass Temel nach seiner Abschiebung im August 2000 von türkischen Sicherheitskräften festgenommen, verhört und gefoltert wurde.

Der Nds. Flüchtlingsrat und PRO ASYL haben den Landkreis Lahn-Dill-Kreis aufgefordert, Hakkan Temel die ihm zustehende Aufenthaltsbefugnis auszustellen und den Kostenbescheid zurückzunehmen. Dennoch bleibt der Landkreis auch weiterhin darauf bestehen, dass Hakan Temel die Kosten seiner Abschiebung erstatten soll. Zwar bestreitet der Landkreis nicht, dass dem inzwischen als Flüchtling anerkannten Kurden in der Türkei Menschenrechtsverletzungen zugefügt wurden. Die Abschiebung sei jedoch “rechtmäßig” gewesen. Nachfolgend geben wir den Rechtsstandpunkt des Lahn-Dill-Kreises, mit dem der zuständige Regierungsoberrat Strack-Schmalor einen Preis für unübertrefflichen Zynismus verdient hätte, als eine Art Realsatire im Wortlaut wieder:

“... Mit Schriftsatz vom 9. April 2002 habe ich den Verwaltungsbevollmächtigten mitgeteilt, dass ich beabsichtige, Herrn Temel die begehrte Aufenthaltsbefugnis zu erteilen. Herr Temel wird dieser Tage verabredungsgemäß bei meiner Behörde vorsprechen und die Aufenthaltsbefugnis erhalten. Daneben habe ich allerdings Herrn Temel ... erneut dazu angehört, dass ich beabsichtige, die durch die Abschiebung vom 14. August 2000 verursachten Kosten gegen Herrn Temel durch Bescheid festzusetzen. Dieser Bescheid wäre damit zu begründen, dass Herr Temel in rechtmäßiger Weise abgeschoben wurde. Es ist nämlich so, dass die Abschiebung aufgrund rechtskräftiger behördlicher und gerichtlicher Entscheidungen durchzuführen war. Zudem war Herr Temel zuvor zur Ausreise aufgefordert worden. Dieser Aufforderung war er nicht nachgekommen.

Vielmehr hat er sich dafür entschieden unterzutauchen, so dass er polizeilich gesucht und letztendlich nach einer Verhaftung in die Türkei abzuschieben war. Damit hat er die entstandenen Kosten selbst verursacht. Der durch Sie vertretenen Auffassung, dass die Abschiebung von Herrn Temel nach erfolglosem Asylverfahren nicht rechtmäßig war, vermag ich nicht zu folgen. Dadurch, dass sich die Einschätzung der zuständigen Behörden und der Verwaltungsgerichte mit den später eintretenden Geschehnissen in der Türkei nicht gedeckt haben, sind die Entscheidungen dieser Behörden und der Gerichte nicht im Nachhinein rechtswidrig geworden. Daraus folgt, dass die Abschiebung nach erfolgloser Aufforderung zur Ausreise rechtmäßig gewesen ist und dem entsprechend auch die entstandenen Kosten entsprechend den Regelungen des Ausländergesetzes in rechtmäßiger Weise von Herrn Temel verlangt werden können. (...)

Ich muss aber auf das Deutlichste darauf hinweisen, dass entgegen Ihrer Auffassung eine Verantwortung der hiesigen Behörden für die von Herrn Temel in der Türkei erlittenen Menschenrechtsverletzungen zurückzuweisen ist. Als geradezu abwegig muss ich schließlich zu meinem Bedauern Ihre Auffassung ansehen, dass das Land Hessen bzw. die Bundesrepublik Deutschland Herrn Temel für die in der Türkei erlittenen Menschenrechtsverletzungen entschädigen müsse ... Die Abschiebung selbst wurde durch ihn verursacht, da er nicht den rechtmäßigen Weg der freiwilligen Ausreise gewählt hat. Insofern eine Verantwortung der Bundesrepublik Deutschland bzw. des Landes Hessen für die Folterungen der Türkei zu konstruieren ist nicht nachvollziehbar, so dass Ihre Forderung ohne jegliche rechtliche, aber auch moralische Grundlage ist.
Zu Ihren Hinweisen, dass die Türkei durch deutsche Stellen bezüglich der Person von Herrn Temel informiert wurde, vermag ich nichts auszusagen. Ich kann Ihnen allerdings versichern, dass durch meine Behörde keine Information türkischer Behörden stattgefunden hat und auch nicht stattfinden wird. (...)”

 
Aus der PE von PRO ASYL und Nds. Flüchtlingsrat vom 12.3.2002 und der PE des Nds. Flüchtlingsrats vom 23.4.2002
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