Anträge auf Kindergeld für Personen nach § 104a AufenthG werden nicht bearbeitet
Meldung vom Donnerstag den 24.01.2008 · 2 Komentare
Anträge auf Kindergeld für Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG werden nach einer Weisung der Direktion der Bundesfamilienkasse Nürnberg von Dezember 2007 gegenwärtig regelmäßig bis auf weiteres zurückgestellt und nicht bearbeitet. Hintergrund ist vermeintlicher Klärungsbedarf seitens des Bundeszentralamts für Steuern, ob für Personen mit einer solchen Aufenthaltserlaunis die weiteren Voraussetzungen aus § 62 Abs. 3 Nr. a und b Einkommensteuergesetz (drei Jahre Aufenthalt und gegenwärtige Erwerbstätigkeit) erfüllt sein müssen, die für bestimmte Aufenthaltserlaubnisse gelten.
