Meldung vom Dienstag den 30.10.2007 - Abgelegt unter: Aktuelles - 1 Kommentar »
 Pressemitteilung von ProAyl
Bei zwei Recherchemissionen im Juli/August und im Oktober 2007 haben Vertreter von PRO ASYL und der griechischen Vereinigung der Rechtsanwälte für die Verteidigung der Menschenrechte von Flüchtlingen und Migranten die Situation an der EU-Außengrenze in der ßgäis untersucht. Der Schwerpunkt der Recherche lag beim Umgang griechischer Behörden mit Flüchtlingen vor und auf den ostägäischen Inseln Lesbos, Chios und Samos. Die Rechercheure sprachen mit mehr als 100 Flüchtlingen, Vertretern der griechischen Küstenwache und der Behörden.
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Meldung vom Montag den 29.10.2007 - Abgelegt unter: Aktuelles - 21 Kommentare »
Das OVG Lüneburg hat die Verweigerung der Aufenthaltserlaubnis für Ahmed Siala für rechtmäßig erklärt und damit entschieden, dass die Vertreibung von Ahmed Siala und Gazale Salame nach 17- bzw. 22-jährigem Aufenthalt rechtmäßig sein soll. Diese Entscheidung ist zwar noch nicht rechtskräftig: Die Revision beim Bundesverwaltungsgericht wurde ausdrücklich zugelassen. Für die Familie heißt das jedoch, dass sie bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts weiterhin auf unabsehbare Zeit getrennt bleibt, wenn die Landesregierung nichts anderes entscheidet.
Ahmed Siala und Gazale Salame waren kleine Kinder, als sie nach Deutschland flohen. Ihre ersten Jahre haben sie im Libanon verbracht, und nur aufgrund des Bürgerkriegs mussten sie mit ihren Familien fliehen. Deshalb haben sie zu Recht 1990 eine Aufenthaltserlaubnis als Bürgerkriegsflüchtlinge erhalten. Mit der Türkei haben die beiden nichts zu tun. Es ist absurd, ihnen heute vorzuwerfen, dass sie Vorfahren haben, die in der Türkei registriert sein sollen. Gazale und Ahmed sind Niedersachsen, sie gehören zu uns und nicht in ein ihnen fremdes Land, in dem sie keine Existenzmöglichkeiten haben.
Bitte unterstützt/ unterstützen Sie die Kampagne für ein Aufenthaltsrecht von Ahmed Siala und Gazale Salame in Deutschland. Schreiben Sie an Ministerpräsident Wulff! Einfach Namen und E-Mail-Adresse eintragen und abschicken. » Den ganzen Beitrag lesen…
Meldung vom Donnerstag den 25.10.2007 - Abgelegt unter: Aktuelles - Keine Kommentare »
Hedwig Mehring vom Diözesan-Caritasverband macht auf eine Arbeitshilfe aufmerksam, die vom DCV erstellt wurde. Die einschlägigen Erlasse zum Thema Familienzusammenführung befinden sich hier.
gez. Kai Weber
Meldung vom Donnerstag den 25.10.2007 - Abgelegt unter: Aktuelles - 37 Kommentare »
Die Botschaft der Republik Irak veröffentlichte auf Ihrer Website folgenden Text:
Sehr geehrte Damen und Herren,
Hiermit erklärt die Botschaft der Republik Irak, dass 2 Pass-Offiziere des Irakischen Innenministeriums in der Botschaft der Republik Irak in der Bundesrepublik Deutschland eingetroffen sind um das Prozedere für die neuen Pässe der Serie G einzuführen. Die Richtlinien des Innenministeriums sind wie folgt:
- der Pass der Serie G wird für jeden Iraker ausgestellt, der im Besitz des Irakischen Personalausweises ( Hawitt al-Ahwal Al-Medanie) und der Irakischen Staatsangehörigkeitsurkunde ( Shahadit al-jensie) ist.
- Um Ihre Passausstellung zu erleichtern, bitten wir Sie , uns per Post folgende Dokumente per Einschreiben mit einen Rückumschlag zu schicken:-
1. Den irakischen Personalausweiss( Original ) mit zwei farbigen Kopie.
2. Ihre irakische Staatsangehörigkeitsurkunde ( Original ) mit zwei farbigen Kopie
3. Zwei farbige Kopie des deutschen Ausweises ( Seite 1- Seite 2- und die Aufenthaltsgenehmigung für die Bundesrepublik Deutschland)
4. Die genaue Adresse in Deutschland und ihre Telefonnummer, damit wir einen Termin mit Ihnen vereinbaren können
5. Der alte Pass der Serie (S) und 2 farbigen Kopien
- Diese Dokumente muss der Iraker alle gesammelt per Einschreiben mit Poststempel an die Konsulatsabteilung der Botschaft der Republik Irak schicken. Anbei sollten die vollständige Adresse und die Telefonnummer des Irakers sein , damit das Konsulat Kontakt aufnehmen kann.
- Jedes Kind erhält einen eigenen Pass anhand der vorliegenden Original- Dokumente, sollten für das Kind keine Dokumente vorliegen, genügen die Original-Dokumente des Vaters oder der Mutter.
- Das verantwortliche Personal in der Botschaft der Republik Irak wird vorab die Dokumente prüfen und ein persönliches Interwiev mit dem jeweiligen Iraker führen. Der Antrag wird vor Ort in der Botschaft vom Personal ausgefüllt und zusammen mit den Farb-Kopien der Dokumente nach Bagdad geschickt
- Nach Prüfung aller Dokumente vereinbart das Konsulat der Botschaft der Republik Irak einen Termin mit dem Iraker.
- Eine Austellungsgebühr von 20,- Euro muss in bar in der Botschaft der Republik Irak entrichtet werden.
- Die neuen G-Pässe werden von der Behörde für Passangelegenheiten in Bagdad ausgestellt, nachdem die dafür vorgesehenen Anträge ausgefüllt und die Original-Dokumente des Irakers geprüft wurden und in Farb-Kopie nach Bagdad geschickt wurden. Das kann 2-3 Monate Zeit in Anspruch nehmen.
Berlin, 17.10.2007
Meldung vom Mittwoch den 24.10.2007 - Abgelegt unter: Aktuelles - 2 Kommentare »
Morgen soll eine Straubinger Familie nach 12 Jahren in Deutschland abgeschoben werden. Die Kinder sprechen nur deutsch, die Familie hat noch einen Bleiberechtsantrag laufen doch das Landratsamt scheint persönlich Rache nehmen zu wollen nachdem die Oras ihren Pass vorgelegt haben. Bitte schickt Protestfaxe oder ruft an. » Den ganzen Beitrag lesen…
Meldung vom Donnerstag den 18.10.2007 - Abgelegt unter: Aktuelles - 2 Kommentare »
Das nds. Innenministerium und die Richter am OVG Lüneburg bezichtigen in ihren Stellungnahmen bzw. in der Urteilsbegründung Ahmed Siala als einen Flüchtling, der “unter Täuschung über seine Identität nach Deutschland gekommen” sei und nur deshalb eine Aufenthaltserlaubnis erhalten hätte. Sie behaupten, Ahmed Siala sei gar kein Kurde aus dem Libanon, sondern ein Kurde aus der Türkei, und habe daher 1990 zu Unrecht ein Bleiberecht erhalten. Als Beleg dient ein türkischer Registerauszug aus dem Jahr 1975, erstellt also vier Jahre vor der Geburt von Ahmed Siala, der seinen Vater Ghazi Siala als Türken ausweisen soll.
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Meldung vom Donnerstag den 18.10.2007 - Abgelegt unter: Aktuelles - 8 Kommentare »
Zur Ankündigung der kurdisch-irakischen Fluggesellschaft Zagros-Air, wieder für Abschiebungen von Flüchtlingen in den Irak zur Verfügung zu stehen, erklärte die innenpolitische Sprecherin der Linksfraktion Ulla Jelpke:
Abschiebungen von irakischen Flüchtlingen aus Deutschland in den Irak sollen wieder aufgenommen werden. Nächsten Monat findet die erste Abschiebung mit einem Charterflieger der Linie Zagros-Air statt.
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Meldung vom Mittwoch den 17.10.2007 - Abgelegt unter: Aktuelles - Keine Kommentare »
Die Bundesagentur für Arbeit hat die Durchführungsanweisungen zur Beschäftigungsverfahrensverordnung aktualisiert:
- Falls die Voraussetzungen vorliegen (vierjähriger ununterbrochener Aufenthalt und kein Arbeitsverbot nach § 11 BeschVerfV), muss die Zustimmung ohne Vorrangprüfung und ohne Lohnprüfung erfolgen. Dies ist eine wichtige Klarstellung, da im Verordnungstext nur von “kann” die Rede ist.
- Die Zustimmung kann ohne Einschaltung der Agentur für Arbeit direkt von der Ausländerbehörde erfolgen, wenn zwischen beiden Behörden vor Ort eine entsprechende Vereinbarung (“Globalzustimmung”) getroffen worden ist. Dies galt bislang bereits für die Zustimmung für Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 8 und 9 BeschVerfV. Ohne Globalzustimmung muss erst ein konkretes Arbeitsangebot vorgelegt werden und die Agentur für Arbeit muss formal – ohne inhaltliche Prüfung – beteiligt werden.
- Die Zustimmungen müssen unbeschränkt erteilt werden, das heißt die betroffenen Personen sind mit der Zustimmung frei auf dem Arbeitsmarkt. Falls eine der Ausnahmen von Vorrang- und Lohnprüfung (§§ 8, 9 oder 10 S. 2 BeschVerfV) greift, ist auch die Beschäftigung als Leiharbeitnehmer möglich.
- Durchführungsanweisungen als pdf
- Ausschnitt zu § 10 / nur Seite 17 als pdf
Besten Dank an: Claudius Vogt / GGUA Münster
Meldung vom Montag den 15.10.2007 - Abgelegt unter: Aktuelles - Keine Kommentare »
Das Sozialgericht Braunschweig hat mit Beschluss von 12.10.2007 – Az. S 20 AY 57/07 ER entschieden, dass ein Flüchtling, der bereits seit vier Jahren im Leistungsbezug nach dem AsylbLG steht und dem Leistungen nach § 2 AsylbLG bislang gewährt wurden, vorerst weiterhin Leistungen nach § 2 AsylbLG erhält, also nicht zurückgestuft werden darf auf Leistungen nach § 3 AsylbLG mit der Begründung, er habe noch nicht 48 Monate eingeschränkte Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten.
Der Beschluss trägt folgenden Tenor:
- Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine Rückstufung von Leistungen nach § 2 AsylbLG auf solche nach § 3 AsylbLG wird wiederhergestellt
- Bei Leistungsgewährung nach § 2 AsylbLG ohne zeitliche Befristung handelt es sich um einen Dauerverwaltungsakt; ein Anfechtungswiderspruch gegen einen ßnderungsbescheid hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung
- Es erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen, dass bei der neuen gesetzlichen 48-Monats-Frist bereits gewährte Leistungen nach § 2 AsylbLG mit angerechnet werden
- Bei der Folgenabwägung ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass Leistungen nach § 3 AsylbLG erhebliche Einschnitte in die lebensführung einschließlich verringerter Integrationsmöglichkeiten zur Folge hat.
Die Hauptsacheentscheidung steht in diesem Verfahren noch aus. Wir raten dennoch dazu, in entsprechenden Fällen Widerspruch bei den Leistungsbehörden und ggfs. (bei fortlaufender Leistungskürzung) Eilanträge bei den Sozialgerichten einzureichen.
gez. Kai Weber
Meldung vom Donnerstag den 11.10.2007 - Abgelegt unter: Aktuelles - Keine Kommentare »
Die Neufassung des § 2 AsylbLG sieht vor, dass sogen. Analogleistungen u.a. erst dann gewährt werden können, weil Leistungen nach §§ 1, 3 AsylbLG über einen Zeitraum von mindestens 48 Monaten gewährt worden sind. Wir beobachten in den letzten Tagen, dass Sozialämter dazu übergehen, Leistungsbeziehern, die bis zum 30.9.2007 Leistungen nach § 2 AsylbLG erhalten hatten, nunmehr ab dem 1.10.2007 wieder herabgestufte Leistungen zu gewähren – mit der Begründung, sie hätten in der Vergangenheit noch keine 48 Monate Leistungen nach §§ 1, 3 AsylbLG erhalten.
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