Meldung vom Dienstag den 11.10.2005 - Abgelegt unter: Aktuelles - Keine Kommentare »
Europa macht dicht - keine Abschiebungen nach Marokko und anderswo !
Nachdem es in den letzten Wochen immer wieder größeren Gruppen von Menschen gelungen ist, die Mauern der Festung Europa sprichwörtlich zu überwinden, reagiert Spanien mit Härte: Alle Flüchtlinge, die es geschafft hatten, nach Ceuta oder Melilla zu gelangen, sollen nach Marokko zurückgeschoben werden. Damit ist Spanien nach Italien das zweite EU-Land, welches das oberste Gebot der Genfer Flüchtlingskonvention, das Nicht-Zurückweisen, faktisch außer Kraft setzt. Denn was die Flüchtlinge dort erwartet, ist den Verantwortlichen egal – wenn es sein muss, geht man auch über Leichen. So gibt es Berichte, dass Marokko erst diese Woche etwa 1000 MigrantInnen aus den Ländern südlich der Sahara an die algerische Grenze gefahren und sie dort mitten in der Wüste ausgesetzt hat, einige sind mittlerweile gestorben. Doch auch schon bei der Abwehr der Flüchtlinge ist man auf spanischer Seite nicht gerade zimperlich: In den letzten Wochen starben mindestens 14 Menschen bei dem Versuch, die Grenzanlagen zu überwinden – die meisten von ihnen wiesen Schussverletzungen auf.
Die jüngsten Ereignisse sind jedoch nur ein Teil des Plans der europäischen Staaten, keine Flüchtlinge mehr ins Land zu lassen. Italien fliegt schon seit Monaten völkerrechtswidrigerweise massenhaft Flüchtlinge ohne jedes Asylverfahren nach Libyen aus, welches sie umgehend in ihre Herkunftsländer weiterschiebt. Gleichzeitig erhält Libyen Gelder von der EU, um seine Grenzsoldaten technisch aufzurüsten. Bundesinnenminister Otto Schily verfolgt schon seit geraumer Zeit den Plan, „Auffanglager“ in den nordafrikanischen Staaten mit EU-Geldern zu errichten, um der „unkontrollierten Migration“ Herr zu werden. Als Begründung müssen die jährlich Hunderten von Toten herhalten, die bei dem Versuch, das Mittelmeer zu überqueren, ertrinken. Dass all diese Toten eine direkte Folge der europäischen Abschottungspolitik sind, verschweigt er dabei.
Unmittelbare Konsequenz dieser Politik sind die gesunkenen Flüchtlingszahlen: zwar hat sich die Lage weltweit in den letzten Jahren nicht verbessert, doch in Deutschland sind die Zahlen der Asylsuchenden in den letzten Jahren um über 2/3 gesunken. Die wenigen, die es dennoch bis nach Deutschland schaffen, scheitern danach fast immer in den Mühlen des deutschen Asylverfahrens.
Das Ziel der EU-Politik ist klar gesteckt: ein Recht auf Asyl, das zwar auf dem Papier existiert, das aber nicht in Anspruch genommen werden kann, weil der Fluchtweg versperrt ist.
Wir fordern die spanische Regierung auf, die Abschiebungen unverzüglich einzustellen und den Flüchtlingen ein Bleiberecht zu gewähren!
Die Abschottung Europas muss gestoppt werden!
Protestkundgebung
Sa, 15. Oktober 11:00 Uhr
Spanisches Generalkonsulat Hannover, Bödekerstr. 22
Es rufen auf:
Niedersächsischer Flüchtlingsrat
Flüchtlingshilfe Wolfsburg
Menschen für Menschen, Solidarität und Bleiberecht
Meldung vom Donnerstag den 1.09.2005 - Abgelegt unter: Aktuelles - Keine Kommentare »
Der Niedersächsische Flüchtlingsrat ruft auf zur Kundgebung:
Freitag, 30. September, 16.00 bis 18.00 Uhr
Hannover, Kröpcke
Am Tag des Flüchtlings wollen wir gegen die unmenschliche Asyl- und Flüchtlingspolitik der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union protestieren.
Die letzte Innenministerkonferenz im Juni dieses Jahres hat nicht, wie von vielen gefordert, ein Bleiberecht für langjährig geduldete Flüchtlinge zum Ergebnis gehabt. Statt dessen finden Abschiebungen weiterhin statt, und etliche Menschen sind von Deportationen bedroht. So sind z.B. aktuell bestimmte Flüchtlinge aus Afghanistan und aus dem Kosovo besonders bedroht.
Während die Außengrenzen Europas für Flüchtlinge immer weiter abgeschottet und Auffanglager in Krisen nahen Gebieten eingerichtet werden, damit möglichst kein Flüchtling mehr die EU erreicht, sind in Deutschland die Behörden dabei, den Abschiebewillen der Regierungen der Länder und des Bundes rigoros umzusetzen. Und das heißt, Menschen werden in von Krieg zerstörte, Krisen geschüttelte Gebiete abgeschoben. Jugendliche, die z.T. in Deutschland geboren wurden, werden in Länder deportiert, die sie nicht kennen, wo sie keinerlei soziale Anbindung haben und deren Sprache sie oftmals nicht sprechen. Und wer nicht abgeschoben werden kann, wird durch rassistische Maßnahmen drangsaliert.
Die betroffenen Menschen leben zu meist schon seit vielen Jahren in Deutschland, nicht wenige von ihnen sind hier geboren. Sie können NachbarInnen, Bekannte, FreundInnen, KollegInnen oder MitschülerInnen sein. Wir wollen alle ermutigen, sich für ihre von Abschiebung bedrohten Mitmenschen einzusetzen. Ein erstes Zeichen kann die Teilnahme an der Kundgebung am Tag des Flüchtlings sein.
Wir fordern, dass die Abschiebungen gestoppt werden und die Menschen ein
Bleiberecht erhalten!
Meldung vom Donnerstag den 11.08.2005 - Abgelegt unter: Aktuelles - Keine Kommentare »
Unter www. migrationsrecht.net finden sich in der Suchfeldeingabe “Abschieb. illegl.Einwanderer” 20 Leitlinien, die der Europarat am 4. Mai 2005 verabschiedet hat.
Standards für das Abschiebeverfahren
Am 11.05.2005 hat das Ministerkomitee des Europarates Leitlinien für die Abschiebung von Ausländern verabschiedet. Die sechsundvierzig Mitgliedsstaaten zeigen sich über das Risiko besorgt, dass es im Kontext mit Zwangsabschiebungen zu Verletzungen von Grundrechten und –freiheiten kommt. Die Leitlinien legen dabei Standards für alle Stufen des Verfahrens von der Abschiebungsverfügung, über die Voraussetzungen und Lebensbedingungen während der Abschiebehaft und die Durchführung der Zwangsabschiebung fest, die jedoch selber nicht verbindlich sind, sondern nur bestehende völkerrechtliche Pflichten zusammenfassen, bzw. unverbindliche Vorschläge für eine zu etablierende Praxis darstellen.
Antwort auf die jüngsten Todesfälle bei Ausweisungen
Die Leitlinien sind eine Antwort auf die jüngsten Todesfälle bei Ausweisungen, wie sie die Parlamentarische Versammlung des Europarates im Jahre 2002 festgestellt hatte. Darüber hinaus waren im Laufe der letzten Monate zunächst die gemeinsame Abschiebeaktion mehrerer europäischer Staaten und im April 2005 die Zwangsabschiebungen der italienischen Regierung international kritisiert worden. Auch künftig steht die Abschiebung (Lexikon Migra-tionsrecht) von abgewiesenen Ayslbewerbern oben auf der Tagesordnung der europäischen Staaten. Erst am 13. Mai 2005 hat die niederländische Integrationsministerin Rita Verdonk erklärt, das Regierungskabinett habe ihrem Plan zugestimmt, arbeitslose Einwanderer aus den niederländischen Antillen massenweise auszuweisen und abzuschieben, um die nieder-ländische Arbeitslosenversicherung zu entlasten.
Vor diesem Hintergrund ist die Verabschiedung von Leitlinien durch den Europarat sehr zu begrüßen. Der Europarat ist eine aus sechsundvierzig Staaten bestehende internationale Organisation mit Sitz in Straßburg, die nicht unerheblichen Einfluss, wenn auch keine Durch-setzungsmechanismen gegenüber den Mitgliedsstaaten hat.
Leitlinien führen nicht zu neuen Verpflichtungen der Mitgliedsstaaten
Die nunmehr verabschiedeten Leitlinien stellen den ersten internationalen Text dar, der alle Stufen des Abschiebungsverfahrens von der Feststellung eines illegalen Aufenthalts bis hin zur Abschiebung (Lexikon Migrationsrecht) selbst berücksichtigt. Diese Leitlinien sollen dabei nicht nur die Standards des Europarats und die anwendbaren Leitprinzipien wiedergeben, sondern auch die best mögliche Praxis aufzeigen und damit nationalen Regierungen bei der Erstellung von Gesetzen und Verwaltungsvorschriften eine Hilfestellung geben. Allerdings führen die verabschiedeten Leitlinien nicht zu neuen Verpflichtungen der Mitgliedsstaaten, weshalb der Text nicht als verbindlicher, völkerrechtlicher Vertrag zu verstehen ist. Zum Teil fassen die Leitlinien bestehende Verbindlichkeiten zusammen, so dass sie für die Auslegung anderer Abkommen wie der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) herangezogen werden können; zum Teil gehen die Leitlinien über existierende Pflichten hinaus und zeigen einen Sollzustand als best mögliche Praxis.
Vorrang der freiwilligen Ausreise
Als ersten Grundsatz konstatieren die Leitlinien den Vorrang der freiwilligen Ausreise und Rückkehr vor der Zwangsabschiebung. Staaten sollen deshalb ihre auf Rückkehr gerichteten Programme regelmäßig evaluieren und verbessern.
Keine Abschiebung bei Bedrohung von Folter und Todesstrafe
Das zweite Kapitel der Leitlinien ist der Erteilung einer Ausweisungsverfügung gewidmet. Eine solche soll –was der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) entspricht- nicht ergehen, wenn ein reales Risiko besteht, dass der ausgewiesenen Person im Heimatstaat die Todesstrafe, Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Dies gilt auch, wenn diese Bedrohung von einer nicht-staatlichen Gruppe ausgeht, sofern der Heimatstaat nicht in der Lage oder nicht willens ist, geeigneten und ef-fektiven Schutz zu gewähren.
Keine Abschiebung in einen Drittstaat bei Gefahr der Kettenabschiebung
Für den Fall, dass der Staat, in den die Abschiebung erfolgen soll, nicht der Herkunftsstaat des Migranten ist, soll eine Abschiebung auch unterbleiben, wenn die Gefahr besteht, dass dieser Staat den Migranten in ein drittes Land weiterschiebt, in dem die genannten, schwer-wiegenden Risiken bestehen. Dies kann insbesondere hinsichtlich der Gespräche zwischen der EU und Libyen von Bedeutung sein. Einige europäische Staaten wollten mit Libyen über die Errichtung von Auffang- und Sammellagern verhandeln, in die nach dem Leitlinien-Punkt 2.3 nicht abgeschoben werden könnte. Allerdings hat Großbritannien bezüglich des Punktes 2, wie auch hinsichtlich der Punkte 4, 6, 7, 8, 11 und 16, einen Vorbehalt erklärt, demnach es sich an diese Bestimmungen nicht gebunden sieht.
Verbot der kollektiven Abschiebung
Leitlinie 3 verbietet die kollektive Abschiebung, da derartige Entscheidungen nur einzelfall-bezogen und unter Berücksichtigung aller Umstände getroffen werden sollen. Jeder, der von einer Abschiebung betroffen ist, muss bei einer unparteiischen und unabhängigen Stelle ein effektives Rechtsmittel gegen die Abschiebungsentscheidung einlegen können (Leitlinie 5.1). In diesem Prozess müssen wesentliche Verfahrensgarantien gewährleistet sein, und die zu-ständige Stelle muss die Möglichkeit haben, die Vollstreckung der Abschiebung vorläufig auszusetzen. Die zeitweilige Aussetzung, der sog. Suspensiveffekt, soll stets zum Tragen kommen, wenn der oder die Betroffene fundiert behauptet, seine oder ihre Menschenrechte seien gefährdet.
Abschiebehaft
Das dritte Leitlinienkapitel betrifft die hochproblematische Frage der Abschiebehaft. Richtlinie 6 bestimmt, dass die Inhaftierung zum Zwecke der Vollstreckung der Abschiebung nur gerechtfertigt sein könne, wenn es eine gesetzlich vorgesehenes Verfahren gebe und nachdem die Notwendigkeit der Haft in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft worden ist. Dies setzt voraus, dass die Durchsetzung der Ausweisungsverfügung nicht durch andere Maßnahmen wie Ü-berwachungssysteme, die Pflicht zur regelmäßigen Meldung bei den Behörden, eine Kaution oder durch andere Garantiesysteme sichergestellt werden kann.
Jede Abschiebehaft soll so kurz wie möglich sein, und es sollen regelmäßig gerichtliche Haftprüfungen durchgeführt werden. Insbesondere muss jede in Abschiebehaft genommene Person in ihrer Muttersprache über Rechtsmittel gegen und Gründe für die In-haftierung informiert werden und die Möglichkeit haben, schnell eine gerichtliche Entschei-dung über die Rechtmäßigkeit der Haft zu erwirken und einen Rechtsanwalt in Anspruch zu nehmen.
Abschiebehaft ohne “gefängnisartige Umgebung”
Die Einrichtungen, in denen Personen ihre Abschiebehaft verbringen, sollten gemäß Leitlinie 10.2 keine gefängnisartige Umgebung darstellen. Der gefürchtete „Abschiebeknast” soll den Migranten, die keine Kriminellen, sondern nicht anerkannte Flüchtlinge oder „Wirtschafts-migranten” sind, die der Armut ihrer Herkunftsländer entfliehen wollen, gerade nicht zugemu-tet werden. Abschiebeeinrichtungen sollen deshalb als besondere Zentren mit qualifiziertem Personal betrieben werden, das auch über Sprachkenntnisse und besondere interkulturelle sowie soziale Kompetenzen verfügt. Ferner sollte ein Angebot an Tagesaktivitäten, ein Ge-meinschaftsraum, Erholungsmöglichkeiten und Zugang zu Radio, Fernsehen und Printme-dien bereit gestellt werden.
Menschenunwürdige Zustände in Abschiebelagern
Insbesondere die Abschiebe-Lager im EU-Neustaat Malta hatten im Januar 2005 Aufsehen erregt. Dort waren friedliche Demonstrationen von Asylbewerbern durch das maltesische Militär blutig zerschlagen worden, mit denen die Demonstranten darauf aufmerksam machen wollten, dass viele hundert Menschen in viel zu kleinen Baracken ohne medizinische Versorgung und unter katastrophalen Bedingungen eingesperrt waren. Auch im restlichen Europa, wie auch in Deutschland, dringen in regelmäßigen Abständen Informationen über menschenunwürdige Lebensbedingungen in solchen Lagern an die Öffentlichkeit, weshalb die Umsetzung der Leitlinie 10 mehr als wünschenswert ist.
Kontaktmöglichkeiten für Abschiebehäftlinge
Abschiebeinhaftierte Personen sollen ferner die Möglichkeit haben, Rechtsanwälte, Ärzte, Nichtregierungsorganisationen und den UN-Flüchtlingskommissar (UNHCR) zu kontaktieren. Sie müssen das Recht haben, Misshandlungen anzuzeigen und davor geschützt werden, aufgrund einer solchen Beschwerde Nachteile und Einschüchterungen befürchten zu müs-sen.
Inhaftierung von Kindern als “letztes Mittel”
Leitlinie 11 regelt mit der Abschiebehaft von Kindern und Familien ein besonders sensibles und wichtiges Thema. Die Inhaftierung von Kindern sollte als aller letztes Mittel erfolgen und nur für die kürzeste Zeit. Familien soll eine separate Wohnmöglichkeit gegeben werden, die ein angemessenes Niveau an Privatsphäre gewährleistet. Kinder haben stets das Recht auf Bildung und auf Freizeit, was altersgemäße Spiele und Freizeitaktivitäten mitbeinhaltet.
Regelungen über die Wiederaufnahme der Migranten im Ursprungsstaat
In Kapitel 4 der Leitlinien hat der Europarat Regelungen über die Wiederaufnahme der Migranten im Ursprungsstaat festgehalten. Der Herkunftsstaat der abgeschobenen Person muss seine völkerrechtliche Verpflichtung anerkennen und seinen eigenen Staatsangehörigen ohne Formalitäten, Verzögerungen und Hindernisse aufnehmen und mit dem Aufenthaltsstaat zusammenarbeiten, wenn es um die Bestimmung der Staatsangehörigkeit eines Migranten geht.
Beide involvierte Staaten sollen den Grundsatz der Einheit der Familie berücksichtigen (Leit-linie 13.1) und beim Austausch von persönlichen Daten der Migranten den Datenschutz be-rücksichtigen (Leitlinie 12). Der abschiebende Staat soll dem Herkunftsland dabei insbeson-dere keine Informationen übermitteln, die den Asylantrag der jeweiligen Person betreffen oder die sie auf irgendeine Weise einer Gefahr nach ihrer Rückkehr aussetzen.
Achtung von Sicherheit und Würde der Abschiebehäftlinge
Das fünfte und letzte Kapitel widmet sich dem Problemkreis der Zwangsabschiebung. Nachdem bereits Leitlinie 1 den grundsätzlichen Vorrang einer freiwilligen Rückkehr vor einer Zwangsabschiebung betont, bestimmt Leitlinie 15, dass der Aufenthaltsstaat in allen Phasen des Ausweisungs- und Abschiebeverfahrens stets die Zusammenarbeit mit den Migranten suchen soll, mit dem Ziel, dass diese ihrer Ausreisepflicht nachkommen. Überdies müssen Migranten und Migrantinnen, die ausgewiesen werden sollen, aus medizinischer Sicht reisefähig sein; bei ihrer Abschiebung müssen ihre Würde geachtet und ihre Sicherheit, sowie die Sicherheit der anderen Passagiere und der Besatzung gewährleistet sein.
Verhältnismäßigkeit von Zwangsmaßnahmen
Sicherheitseskorten sollen nur aus sorgfältig ausgewählten und adäquat ausgebildeten Personen bestehen; sie sollen über ausreichend Informationen über die Rückkehrer erhalten und mit ihnen kommunizieren können (Leitlinie 18).
Zwangsmaßnahmen müssen stets streng verhältnismäßige Reaktionen auf gegenwärtigen oder vernünftigerweise zu erwartenden Widerstand sein und das Ziel verfolgen, den Rückkehrer zu kontrollieren (Leitlinie 19.1). In keinem Fall sollen Zwangsmaßnahmen eingesetzt werden, die die Atmung der Migranten beeinträchtigen oder die sie in Positionen zwingen, in denen sie der Gefahr eines Erstickungstodes ausgesetzt sind. Die Begleiteskorte soll in der Anwendung von Zwangsmaßnahmen und in den bestehenden Risiken geschult sein.
Zwangsabschiebungen sollen überwacht werden
Letztlich sieht Leitlinie 20 vor, dass die 46 Mitgliedsstaaten des Europarates effektive Kontrollsysteme einschließlich angemessener Überwachungseinrichtungen etablieren sollen, um Zwangsabschiebungen überwachen. Jede Zwangsabschiebung sollte vollumfänglich doku-mentiert werden, um Transparenz schaffen. Beschwerden von Migranten über Misshandlun-gen bei der Durchführung sollten zeitnah zu effektiven und unabhängigen Untersuchungen führen.
Die Leitlinien als “roter Faden für die Gestaltung des Abschiebeverfahrens”
Die verabschiedeten Leit- und Richtlinien stellen ein praktisches Werkzeug dar, um Regierungen und Verwaltungen einen roten Faden für die Gestaltung des Abschiebeverfahrens an die Hand zu geben. Der Text ist eine verständliche Zusammenfassung und Weiterentwicklung von Normen, Standards und Wünschenswertem, wenngleich Zwangsabschiebungen auch unter Berücksichtigung aller Standards hochproblematisch sind. Gleichwohl ist von nicht geringer Bedeutung, dass sich die Vertreter von 46 Staaten auf eine derartige Erklärung einigen konnten. Es wird sich in der Anwendung und Weiterentwicklung dieser Standards zeigen, wie effektiv die Menschenrechte von Migranten, ihre Würde und ihre körperliche Integrität bei derartigen Operationen gewahrt werden können.
von Daniel Naujoks
Meldung vom Donnerstag den 11.08.2005 - Abgelegt unter: Aktuelles - Keine Kommentare »
Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Kolleginnen und Kollegen,
liebe Freundinnen und Freunde,
wir wenden uns an Sie / Euch als engagierte Organisationen bzw. Einzelpersonen der Demokratie- und Menschenrechtsbewegung Europas. Zum Teil hatten wir 2001-2002 bereits intensivere Kontakte zur Unterstützung der
Roma-Minderheit in Niedersachsen.
Romane Aglonipe e.V. hat als eine Stimme der Roma in Niedersachsen zusammen mit anderen Gruppen die Forderung der Angehörigen der Roma-, Ashkali- und Ägypter-Minderheiten aus dem Kosovo bekannt gemacht. Romane Aglonipe u.a.
treten dafür ein, in Niedersachsen dauerhaft Schutz und sicheren Aufenthalt zu bekommen.
Heute wenden wir uns an Sie / Euch mit der Bitte um Unterstützung:
Im Zusammenhang mit der zukünftigen Regelung des Kosovo-Status sind die Innenbehörden mehrerer Bundesländer bestrebt, Minderheiten aus dieser Krisenregion abzuschieben - oder zur „freiwilligen Ausreise“ zu drängen, sofern die IMK-Beschlüsse bis auf weiteres noch Schutz garantieren, was insbesondere für Roma-Familien gilt.
Viele Berichte, Dokumente und aktuelle Informationen aus dem Kosovo der letzten Monate lassen nur eine Schlußfolgerung zu:
Eine „Rückkehr in Sicherheit und Würde“ ist für Minderheitenangehörige aus dem Kosovo nicht möglich! Das aber garantieren das Dayton-Abkommen und die UN-Resolution 1244 vom Juli 1999.
- Wir möchten Sie / Euch daher heute bitten, die sorgfältig argumentierende
PETITION mit zu unterzeichnen, die als Online-Petition vom Kosvo Roma- und Ashkali-Forum initiiert wurde. Die Petition soll mit vielen Unterschriften an wichtige Entscheider auf europäischer und internationaler Ebene gerichtet werden. Sie findet sich mehrsprachig auf der folgenden website: www.sivola.net/download/kossovo.htm (pdf-Datei „Petition“ hier klicken).
- Geben Sie / gebt diesen Hinweis bzw. die Petition bitte auch an andere Interessierte weiter.
- Roma aus Niedersachsen bereiten Protest-Aktivitäten im Rahmen der „Interkulturellen Woche“ Ende September 2005 vor. Sie informieren jetzt zunächst die Roma-Familien in Niedersachsen, mit denen Kontakte besteht (s. .pdf-Datei „Info“ im Anhang). Veranstaltungstermine werden demnächst bekannt gegeben, dazu sind Kooperationen sehr erwünscht!
Wir werden weiter darüber informieren, denn Romane Aglonipe e.V. braucht - wie bei der Bleiberechts-Kampagne 2002 - eine breite Unterstützung der Zivilgesellschaft in Niedersachsen und darüber hinaus.
Gerne stehen wir für weitere Auskünfte zur Verfügung.
Viele Grüße Klaus Strempel
Meldung vom Montag den 8.08.2005 - Abgelegt unter: Aktuelles - Keine Kommentare »
Hier ist der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zum Kosovo, herausgegeben am 25. Juli 2005, als pdf-Datei erhältlich. Der Bericht hat den Titel “Kosovo - Zur Situation der Roma-Gemeinschaften (Roma/Ashkali/ÄgypterInnen)” und betrachtet v.a. die Situation der ethnischen Minderheiten und gibt Einschätzungen zu Rückkehrmöglichkeiten.
Meldung vom Freitag den 8.07.2005 - Abgelegt unter: Aktuelles - Keine Kommentare »
Die Innenminister wollen trotz der katastrophalen Situation im Land mit Abschiebungen nach Afghanistan beginnen. Von einer Abschiebung sind Sie insbesondere bedroht, wenn Sie
- volljährig, ledig und männlich sind und sich am 24.06.05 noch keine sechs Jahre in der BRD aufgehalten haben,
- wegen einer in der BRD begangenen Straftat zu mehr als 50 Tagessätzen verurteilt wurden,
- nach §§ 53, 54, 55 Abs.2 Nr. 1-5 und 8 ausgewiesen werden sollen, z.B. weil sie angeblich einer „terroristischen Vereinigung“ angehören oder die „Sicherheit und Ordnung“ der BRD gefährden, mit Drogen gehandelt oder auch nur falsche Angaben zu ihrer Person gemacht haben sollen,
- die Ausländerbehörde Hinweise hat, dass Sie die „innere Sicherheit der Bundesrepublik“ durch Ihre Betätigung gefährden und Sie diese „Sicherheitsbedenken“ der Behörden nicht ausräumen können.
Die Ausländerbehörden haben einen Ermessensspielraum bei der Entscheidung, wen sie abschieben wollen. Dabei sollen die Ausländerbehörden Folgendes berücksichtigen:
- Alleinstehende Erwachsene und kinderlose Ehepaare sollen vor Familien mit Kindern abgeschoben werden.
- Je kürzer der Aufenthalt in der BRD, desto eher soll jemand abgeschoben werden.
- Arbeitslose und SozialhilfeempfängerInnen sollen vor Erwerbstätigen abgeschoben werden. Bei SchülerInnen und Auszubildenden kann im Einzelfall die Abschiebung bis zum Ende einer Ausbildung aufgeschoben werden, wenn sie sich im letzten Schul- oder Lehrjahr befinden.
Auf der Grundlage des § 23 AufenthG sollen bestimmte afghanische Staatsangehörige ein Bleiberecht erhalten können. Sie können z.B. von dieser Regelung profitieren, wenn Sie:
- am 24.06.05 das 65. Lebensjahr vollendet und in Afghanistan keine Familie haben, aber dafür in der BRD Kinder oder Enkel mit dauerhaftem Aufenthaltsrecht, die keine Sozialleistungen erhalten (außer im Krankheitsfall oder bei Pflegebedürftigkeit)
- am 24.06.05 mindestens sechs Jahre ununterbrochen in der BRD waren und seit zwei Jahren im dauerhaften Beschäftigungsverhältnis stehen. Kurzfristige Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses bleiben dabei unschädlich, wenn eine dauerhafte Beschäftigung gesichert ist.
- als „besonderer Härtefall“ eingestuft werden, z.B. weil Sie
- - in einem anerkannten Lehrberuf eine Ausbildung machen,
- - Kinder haben und vorübergehend ergänzende staatliche Hilfen erhalten,
- - alleinerziehend oder
- - erwerbsunfähig sind
Die weiteren Bedingungen und Modalitäten der Bleiberechtsregelung erfragen Sie bitte bei einer Beratungsstelle. Ein Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis kann innerhalb von drei Monaten nach dem 24.06.05, also bis zum 24.9.2005, gestellt werden.
Weitere Informationen dazu sind beim Niedersächsischen Flüchtlingsrat zu erhalten: Tel.:05121-15 60 5 oder e-mail:nds@nds-fluerat.org
Meldung vom Freitag den 8.07.2005 - Abgelegt unter: Aktuelles - Keine Kommentare »
Die Innenministerkonferenz hat am 23./24. Juni mehrheitlich entschieden, dass Angehörige ethnischer Minderheiten aus dem Kosovo kein Bleiberecht in Deutschland erhalten sollen. Eine Abschiebung könnte Ihnen drohen, wenn Sie einer der folgenden Gruppen angehören:
- Minderheitenangehörige der Ashkali und Ägypter sowie
- Roma, die zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt wurden
Die bestehende Vereinbarung zwischen UNMIK und dem BMI sieht vor, dass monatlich bis zu 500 Ashkali und Ägypter zur Abschiebung angemeldet werden. Dabei geht die Vereinbarung davon aus, dass rund 20%, das heißt 100 Personen, tatsächlich abgeschoben werden. Darüber hinaus sollen 20-30 vorbestrafte Roma monatlich abgeschoben werden. Angesichts von über 38.000 Minderheitenangehörige aus dem Kosovo bundesweit ist damit die Wahrscheinlichkeit, dass Sie selbst kurzfristig abgeschoben werden, nicht sehr hoch. Sie können sich aber auch nicht darauf verlassen, dass Ihnen nichts passiert.
Nach wie vor behält sich die UNMIK vor, im Einzelfall die Schutzbedürftigkeit von Personen zu prüfen, die abgeschoben werden sollen. Die Ausländerbehörden müssen der UNMIK relevante Informationen zum Gesundheitszustand der zur Abschiebung vorgesehenen Personen übermitteln. Es ist daher ratsam, wenn Sie Unterlagen über bestehende Krankheiten oder sonstige besondere persönliche Umstände zusammenstellen und bei drohender Abschiebung auch einem Unterstützerkreis oder dem jeweiligen Landesflüchtlingsrat im Kopie zukommen lassen
Weitere Informationen dazu sind beim Niedersächsischen Flüchtlingsrat zu erhalten: Tel.:05121-15 60 5 oder e-mail: nds@nds-fluerat.org
Meldung vom Donnerstag den 7.07.2005 - Abgelegt unter: Aktuelles - Keine Kommentare »
Das nachfolgende Schreiben des Verwaltungsgerichts Köln an den Oldenburger Rechtsanwalt Ekkehard Hausin, in denen die Leitsätze einer Entscheidung vom 10.6.2005 (Az.18 K 4074/04. A) im Widerrufsverfahren eines irakischen Flüchtlings referiert werden, verdeutlicht, dass das VG Köln - im Unterschied zu anderen Verwaltungsgerichten - keine hinreichende Begründung für den Widerruf von Asylanerkennungen irakischer Flüchtlinge zu erkennen vermag. Das Schreiben dürfte eine gute Argumentationshilfe für Stellungnahmen in anderen Widerrufsverfahren darstellen.
gez. Kai Weber
Verwaltungsgericht Köln
Verwaltungsgericht Köln Postfach 10 37 44 50477 Köln
Herren Rechtsanwälte
Hausin, Herr und andere
Cloppenburger Straße 391
26133 Oldenburg
450/2004 1 sch
Sehr geehrte Herren Rechtsanwälte,
in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren
gegen
Bundesrepublik Deutschland
wird darauf hingewiesen, dass die Kammer in der Sitzung vom 10.06.2005 in Widerrufsverfahren irakischer Staatsangehöriger entschieden hat.
Die Leitsätze zu dem Verfahren 18 K 4074/04. A lauten:
1. Der Überprüfung von Widerrufsbescheiden in rechtshängigen Verfahren ist § 73 Abs. 1 S. 1 Asylverfahrensgesetz in der seit dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetz zum 01.01.2005 geltenden Fassung zugrundezulegen ( § 77 Abs. 1 AsylVfG). Auf dieser Grundlage kann auch die Feststellung widerrufen werden, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG 1990 vorliegen, obwohl diese Vorschrift am 01.01.2005 außer Kraft getreten ist,
2. Bei der Anwendung des § 73 AsylVfG 2005 sind das Aufenthaltsgesetz und die Qualifikationsrichtlinie 2004/83/EG vom 29.04.2004 zu berücksichtigen. Die für Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Widerrufsbescheiden maßgebliche Rechtslage hat sich daher entscheidungserheblich verändert.
3. Die Frage, wann eine entscheidungserhebliche Veränderung der politischen Verhältnisse im Herkunftsstaat im Sinne von § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG 2005 angenommen werden kann, ist in Übereinstimmung mit der sogenannten Wegfall- der- Umstände- Klausel in Artikel 1 C (5) der Genfer Flüchtlingskonvention zu beurteilen, die nunmehr wörtlich von Art. 11 Abs. 1 Buchst. E) der Qualifikationsrichtlinie übernommen worden ist. Die Feststellung des Wegfalls der Verfolgungsgefahr setzt daher einen grundlegenden, stabilen und dauerhaften Charakter der Veränderungen voraus; sie ist nicht nur spiegelbildlich auf den Wegfall der ursprünglich die Verfolgung begründenden Umstände beschränkt.
Angesichts der hochgradig instabilen Lage im Irak kann von einer dauerhaften und stabilen Änderung der politischen Verhältnisse in diesem Sinne gegenwärtig nicht ausgegangen werden. Der Sturz des Regimes von Saddam Hussein alleine reicht für eine solche Annahme nicht aus. Dies gilt für den gesamten Irak.
4. Bei der Anwendung des § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG 2005 ist darüber hinaus entsprechend Art. 1 C (5) GFK und Art. 11 Abs. 1 Buchst. e) der Qualifikationsrichtlinie erforderlich, dass es der Flüchtling aufgrund des Wegfalls der Umstände nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Die Berücksichtigung dieser Schutzklausel im Rahmen des § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG 2005 ist auch bereits vor Ablauf der Umsetzungsfrist im Wege gemeinschaftskonformer Auslegung gefordert.
Anerkannten Flüchtlingen irakischer Staatsangehörigkeit ist aufgrund der gegenwärtigen Situation im Irak eine Rückkehr unzumutbar im Sinne der Schutzklausel, da schon ihre physische Sicherheit im Falle einer Rückkehr nicht gewährleistet ist. Sie können es daher ablehnen, den Schutz ihres Herkunftslandes in Anspruch zu nehmen.
5. § 73 Abs. 2a AsylVfG 2005 ist auf Grund des § 77 Abs. 1 AsylVfG und mangels einer hiervon abweichenden Übergangsvorschrift im Zuwanderungsgesetz auch auf solche Widerrufsverfahren anwendbar, in denen das Bundesamt vor dem 01.01.2005 über den Widerruf entschieden hat, diese Entscheidung aber noch nicht bestandskräftig geworden, sondern im Zeitpunkt der Rechtsänderung noch rechtshängig gewesen ist.
In sogenannten Altfällen ist eine entsprechende Anwendung des 73 Abs. 2a AsylVfG 2005 in der Art geboten, dass nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der positiven Statusentscheidung ein Widerruf nur noch im Wege der Ermessensentscheidung möglich ist. Dies folgt unter Berücksichtigung der Integrationspolitischen Zielsetzungen daraus, dass Kern der Neuregelung in § 73 Abs. 2a AsylVfG 2005 ist, eine Verbindung zwischen der Aufenthaltsposition des Asylberechtigten und den Möglichkeiten einer Widerrufsentscheidung herzustellen.
Auf einen Verstoß gegen § 73 Abs. 2a AsylVfG 2005 können sich die Betroffenen auch berufen, weil die Neuregelung nicht lediglich im öffentlichen Interesse besteht, sondern auch den Interessen des Asylberechtigten dient.
Im Hinblick darauf wird angefragt, ob auf mündliche Verhandlung verzichtet wird. Um kurzfristige Mitteilung wird gebeten.(…)
Meldung vom Donnerstag den 7.07.2005 - Abgelegt unter: Aktuelles - Keine Kommentare »
Nachfolgend ist die Abschrift einer Entscheidung des VG Lüneburg dokumentiert, die kurz und knapp, aber eindeutig klarstellt, dass auch Geduldete nach Art. 6 Abs. 1 GG einen Anspruch auf Herstellung der Familieneinheit zwischen Eltern und minderjährigen Kindern “ohne Einschränkungen und Vorbehalte” haben.
In einer früheren Entscheidungen hatte das VG Braunschweig am 10.7.2003 - Az. 1 A 124/01 - entschieden, dass geduldete Eltern einen Anspruch auf eine gemeinsame Unterkunft haben, allerdings nicht bestimmen können, ob diese Unterkunft am Wohnort des Vaters oder der Mutter zu suchen ist. Ausdrücklich heißt es in der Entscheidung des VG Braunschweig weiterhin:
“Auch eine nach islamischem Ritus geschlossene Ehe ist nach Art. 6 Abs. 1 GG geschützt und die Behörde verpflichtet, die familiären Bindungen bei ihrer Ermessensausübung pflichtgemäß zur geltung zu bringen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.4.1985 - 1 C 33.81, BVerwGE 71, 228; OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.05.2001 - 4 MA 911/01, InfAuslR 2001, 387).”
Nachfolgend nun die aktuelle Entscheidung des VG Lüneburg vom 24.6.2005 - Az. 2 A 101/05:
Verwaltungsgericht Lüneburg
Az.: 2 A 101/05
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In der Verwaltungsgerichtssache
Der Frau xxx
bei Herrn xxx
Klägerin,
gegen
den Landkreis Soltau- Fallingbostel,
Vogteistraße 19, 29683 Bad Fallingbostel, - 04 Just 60/05 –
Beklagter,
Streitgegenstand: Umverteilung,
hat das Verwaltungsgericht Lüneburg – 2. Kammer – ohne mündliche Verhandlung am 24. Juni 2005 durch den Richter am Verwaltungsgericht Pump als Einzelrichter für Recht erkannt:
Die Wohnsitzauflage in der Klägerin am 29. März 2005 erteilen Duldung wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen eine Wohnsitzauflage in ihrer Duldung.
Die am 21. Juni 1979 geborene Klägerin reiste nach eigenen Angaben am 22. Mai 2004 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sie am 26. Mai 2004 einen Asylantrag stellte. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 4. Juni unter Androhung der Abschiebung in die Russische Föderation als offensichtlich unbegründet abgelehnt.
Über die daraufhin von ihr erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Oldenburg (1 A 2514/04) noch nicht entschieden.
Die Klägerin erhielt unter dem 28. Oktober 2004 eine Duldung seitens der Bezirksregierung Weser/Ems mi der Auflage, ihren Wohnsitz in der Samtgemeinde Schwarmstedt zu nehmen.
Diese Duldung wurde vom Beklagten am 30. November 2004 bis zum 28. Februar 2005 verlängert.
Am 28. Februar 2005 wurde die Klägerin im Krankenhaus Buchholz in der 35. Schwangerschaftswoche von einer Tochter entbunden, die als Frühgeburt ein Geburtsgewicht von 2.300 g hatte.
Bereits am 22. Februar stellte die Klägerin wegen Schwangerschaft einen „Umverteilungsantrag“ und bat darum, zum Wohnort des Kindesvaters xxx in Jesteburg umziehen zu dürfen.
Am 29. März 2005 verlängerte der Beklagte die Duldung der Klägerin unter Beibehaltung der Wohnsitzauflage.
Bereits unter 14. Oktober 2004 hatte Herr … von der … in Jesteburg die Vaterschaft für das Kind der Klägerin anerkannt.
Mit Schreiben vom 7. April 2005 übersandte der Beklagte dem Landkreis Harburg den Umverteilungsantrag der Klägerin mit der Bitte um Stellungnahme und Entscheidung.
Mit Schreiben vom 13. April 2005 teilte der Landkreis Harburg dem Beklagten mit, dem Umzugsantrag der Klägerin werde nicht zugestimmt. Gemäß § 64 Abs. 2 AuslG könnten räumliche Beschränkungen, Auflagen und Bedingungen gegen einen Ausländer, der nicht im Besitz einer erforderlichen Aufenthaltsgenehmigung sei, nur im Einvernehmen zwischen der aufnehmenden Ausländerbehörde und der Ausländerbehörde, die die Maßnahme angeordnet habe, geändert oder aufgehoben werden. Die Streichung einer Wohnsitzauflage stehe im pflichtgemäßen Ermessen, bei dem das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des Wohnsitzes abgelehnter Asylbewerber mit deren privaten Interessen an einem Umzug abzuwägen sei. Bei der Interessenabwägung stehe das private Interesse hinter dem öffentlichen Interesse an einer gerechten landesweiten Verteilung von Asylbewerbern zurück.
Am 10. Mai 2005 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor, sie sei dringend auf die Unterstützung ihres Partners zur Versorgung des Kindes angewiesen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Wohnsitzauflage in ihrer Duldung aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Nach einem Vermerk seiner Ausländerbehörde ist beabsichtigt, in nächster Zeit einen Ablehnungsbescheid zu fertigen. Die Ausländerbehörde ist der Ansicht, dass gemäß § 61 Abs. 1 AufenthG kein Anspruch darauf bestehe, in einer bestimmten Stadt den Wohnsitz zu nehmen oder sich in einem bestimmten Bereich aufhalten zu dürfen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Rechtsstreit wird nach § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden.
Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft, die auf die Aufhebung der Wohnsitzauflage gerichtet ist.
Das es sich bei der Wohnsitzauflage um eine selbständige Anordnung nach § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG handelt, stellt sich die Frage nach der isolierten Anfechtbarkeit und Aufhebung von Nebenbestimmungen hier nicht. Es ist vielmehr unproblematisch die Anfechtungsklage statthaft, wobei in der Regel zunächst ein Vorverfahren durchzuführen ist, sofern sich nicht aus landesrechtlichen Bestimmungen etwas anders ergibt ( vgl. Funke/Kaiser, Gemeinschaftskomm. Zum AufenthG, Stand: April 2005, § 61 Rdnr. 27). Nach § 8 a Abs. 1 NAusfG zur VwGO bedarf es für Verwaltungsakte, die nicht dem Ausnahmekatalog nach § 8 a Abs. 3 zuzuordnen sind, keines Vorverfahrens mehr. Die Anfechtungsklage kann daher ohne Vorverfahren erhoben werden. Die Klagefrist ist gewahrt, da die Duldung nicht mehr einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, so dass die Klägerin nach § 58 Abs. 2 VwGO innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung des Verwaltungsaktes Klage erheben konnte.
Die Klage ist auch begründet. Die angefochtene Wohnsitzauflage ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.
Rechtsgrundlage für die angefochtene Regelung kann, entgegen der Rechtsauffassung des Landkreises Harburg, der sich noch auf dem zum 1. Januar 2005 außer Kraft getretenen § 64 Abs. 2 AuslG beruft, nur § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG sein. Nach § 61 Abs. 1 AufenthG ist der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers räumlich auf das Gebiet des Landes beschränkt. Weitere Bedingungen und Auflagen können angeordnet werden.
Bei der Entscheidung. Ob eine Duldung mit einer Wohnsitzauflage zu versehen ist bzw. eine bestehende Wohnsitzauflage zu ändern oder aufzuheben ist, stehen den fiskalischen öffentlichen Interessen auch private Belange des Ausländers gegenüber, die in die Ermessenserwägung einzustellen sind und die regelmäßig überwiegen, wenn sie grundrechtlichen Schutz genießen ( so zu § 56 Abs. 3 Satz 2 AuslG: VG Braunschweig, Urt. V.10.7.2003 – 1 A 124/01 -, in InfAuslR 2003, 437). In Fällen der „Familienzusammenführung“ gebieten Art. 6 Abs. 1 GG grundsätzlich die Herstellung der Einheit zwischen Eltern und minderjährigen Kindern, und zwar ohne Einschränkungen und Vorbehalte, insbesondere dürfen Erwägungen hinsichtlich möglicher Belastungen (unterschiedlicher) öffentlicher Kassen durch Sozialleistungen keine Rolle spielen. Denn Art. 6 Abs. 1 GG gebietet die Anerkennung eines Mindestmaßes an autonomer Entscheidungsbefugnis über die Modalitäten der Unterstützung und Hilfegewährung im Familienverband (vgl. Funke/Kaiser. GK- AufenthG, Stand: April 2005, § 61 Rdnr. 31). Im vorliegenden Fall gebietet Art. 6 Abs. 1 GG die Herstellung der Familieneinheit zwischen der Klägerin, ihrem Kind und dem Vater des Kindes, der die Vaterschaft anerkannt hat. Der Schutz der Familie ist bislang weder vom Beklagten noch vom Landkreis Harburg ausreichend gewürdigt worden.
Nicht Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob die Duldung der Klägerin mit einer neuen Wohnsitzauflage betreffend den Wohnort des Vares des Kindes der Klägerin versehen werden kann, was die Klägerin offenbar bereit ist, zu akzeptieren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124 a Abs. 1 i. V. m § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO).