Rubrik: Aktuelles


Petition unterzeichnen

Meldung vom Donnerstag den 11.08.2005 · noch keine Kommentare

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Kolleginnen und Kollegen,
liebe Freundinnen und Freunde,

wir wenden uns an Sie / Euch als engagierte Organisationen bzw. Einzelpersonen der Demokratie- und Menschenrechtsbewegung Europas. Zum Teil hatten wir 2001-2002 bereits intensivere Kontakte zur Unterstützung der
Roma-Minderheit in Niedersachsen.

Romane Aglonipe e.V. hat als eine Stimme der Roma in Niedersachsen zusammen mit anderen Gruppen die Forderung der Angehörigen der Roma-, Ashkali- und Ägypter-Minderheiten aus dem Kosovo bekannt gemacht. Romane Aglonipe u.a.
treten dafür ein, in Niedersachsen dauerhaft Schutz und sicheren Aufenthalt zu bekommen.

Heute wenden wir uns an Sie / Euch mit der Bitte um Unterstützung:

Im Zusammenhang mit der zukünftigen Regelung des Kosovo-Status sind die Innenbehörden mehrerer Bundesländer bestrebt, Minderheiten aus dieser Krisenregion abzuschieben - oder zur „freiwilligen Ausreise“ zu drängen, sofern die IMK-Beschlüsse bis auf weiteres noch Schutz garantieren, was insbesondere für Roma-Familien gilt.

Viele Berichte, Dokumente und aktuelle Informationen aus dem Kosovo der letzten Monate lassen nur eine Schlußfolgerung zu:
Eine „Rückkehr in Sicherheit und Würde“ ist für Minderheitenangehörige aus dem Kosovo nicht möglich! Das aber garantieren das Dayton-Abkommen und die UN-Resolution 1244 vom Juli 1999.

  1. Wir möchten Sie / Euch daher heute bitten, die sorgfältig argumentierende
    PETITION mit zu unterzeichnen, die als Online-Petition vom Kosvo Roma- und Ashkali-Forum initiiert wurde. Die Petition soll mit vielen Unterschriften an wichtige Entscheider auf europäischer und internationaler Ebene gerichtet werden. Sie findet sich mehrsprachig auf der folgenden website: www.sivola.net/download/kossovo.htm (pdf-Datei „Petition“ hier klicken).
  2. Geben Sie / gebt diesen Hinweis bzw. die Petition bitte auch an andere Interessierte weiter.
  3. Roma aus Niedersachsen bereiten Protest-Aktivitäten im Rahmen der „Interkulturellen Woche“ Ende September 2005 vor. Sie informieren jetzt zunächst die Roma-Familien in Niedersachsen, mit denen Kontakte besteht (s. .pdf-Datei „Info“ im Anhang). Veranstaltungstermine werden demnächst bekannt gegeben, dazu sind Kooperationen sehr erwünscht!

Wir werden weiter darüber informieren, denn Romane Aglonipe e.V. braucht - wie bei der Bleiberechts-Kampagne 2002 - eine breite Unterstützung der Zivilgesellschaft in Niedersachsen und darüber hinaus.

Gerne stehen wir für weitere Auskünfte zur Verfügung.

Viele Grüße Klaus Strempel

Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zum Kosovo

Meldung vom Montag den 8.08.2005 · noch keine Kommentare

Hier ist der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zum Kosovo, herausgegeben am 25. Juli 2005, als pdf-Datei erhältlich. Der Bericht hat den Titel “Kosovo - Zur Situation der Roma-Gemeinschaften (Roma/Ashkali/ÄgypterInnen)” und betrachtet v.a. die Situation der ethnischen Minderheiten und gibt Einschätzungen zu Rückkehrmöglichkeiten.

Beschlüsse der Innenministerkonferenz (IMK): Information für Flüchtlinge aus Afghanistan

Meldung vom Freitag den 8.07.2005 · noch keine Kommentare

Die Innenminister wollen trotz der katastrophalen Situation im Land mit Abschiebungen nach Afghanistan beginnen. Von einer Abschiebung sind Sie insbesondere bedroht, wenn Sie

  1. volljährig, ledig und männlich sind und sich am 24.06.05 noch keine sechs Jahre in der BRD aufgehalten haben,
  2. wegen einer in der BRD begangenen Straftat zu mehr als 50 Tagessätzen verurteilt wurden,
  3. nach §§ 53, 54, 55 Abs.2 Nr. 1-5 und 8 ausgewiesen werden sollen, z.B. weil sie angeblich einer „terroristischen Vereinigung“ angehören oder die „Sicherheit und Ordnung“ der BRD gefährden, mit Drogen gehandelt oder auch nur falsche Angaben zu ihrer Person gemacht haben sollen,
  4. die Ausländerbehörde Hinweise hat, dass Sie die „innere Sicherheit der Bundesrepublik“ durch Ihre Betätigung gefährden und Sie diese „Sicherheitsbedenken“ der Behörden nicht ausräumen können.

Die Ausländerbehörden haben einen Ermessensspielraum bei der Entscheidung, wen sie abschieben wollen. Dabei sollen die Ausländerbehörden Folgendes berücksichtigen:

  1. Alleinstehende Erwachsene und kinderlose Ehepaare sollen vor Familien mit Kindern abgeschoben werden.
  2. Je kürzer der Aufenthalt in der BRD, desto eher soll jemand abgeschoben werden.
  3. Arbeitslose und SozialhilfeempfängerInnen sollen vor Erwerbstätigen abgeschoben werden. Bei SchülerInnen und Auszubildenden kann im Einzelfall die Abschiebung bis zum Ende einer Ausbildung aufgeschoben werden, wenn sie sich im letzten Schul- oder Lehrjahr befinden.

Auf der Grundlage des § 23 AufenthG sollen bestimmte afghanische Staatsangehörige ein Bleiberecht erhalten können. Sie können z.B. von dieser Regelung profitieren, wenn Sie:

  1. am 24.06.05 das 65. Lebensjahr vollendet und in Afghanistan keine Familie haben, aber dafür in der BRD Kinder oder Enkel mit dauerhaftem Aufenthaltsrecht, die keine Sozialleistungen erhalten (außer im Krankheitsfall oder bei Pflegebedürftigkeit)
  2. am 24.06.05 mindestens sechs Jahre ununterbrochen in der BRD waren und seit zwei Jahren im dauerhaften Beschäftigungsverhältnis stehen. Kurzfristige Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses bleiben dabei unschädlich, wenn eine dauerhafte Beschäftigung gesichert ist.
  3. als „besonderer Härtefall“ eingestuft werden, z.B. weil Sie
    • - in einem anerkannten Lehrberuf eine Ausbildung machen,
    • - Kinder haben und vorübergehend ergänzende staatliche Hilfen erhalten,
    • - alleinerziehend oder
    • - erwerbsunfähig sind

Die weiteren Bedingungen und Modalitäten der Bleiberechtsregelung erfragen Sie bitte bei einer Beratungsstelle. Ein Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis kann innerhalb von drei Monaten nach dem 24.06.05, also bis zum 24.9.2005, gestellt werden.

Weitere Informationen dazu sind beim Niedersächsischen Flüchtlingsrat zu erhalten: Tel.:05121-15 60 5 oder e-mail:nds@nds-fluerat.org

Beschlüsse der Innenministerkonferenz (IMK): Information für Minderheiten aus dem Kosovo

Meldung vom Freitag den 8.07.2005 · noch keine Kommentare

Die Innenministerkonferenz hat am 23./24. Juni mehrheitlich entschieden, dass Angehörige ethnischer Minderheiten aus dem Kosovo kein Bleiberecht in Deutschland erhalten sollen. Eine Abschiebung könnte Ihnen drohen, wenn Sie einer der folgenden Gruppen angehören:

    - Minderheitenangehörige der Ashkali und Ägypter sowie
    - Roma, die zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt wurden

Die bestehende Vereinbarung zwischen UNMIK und dem BMI sieht vor, dass monatlich bis zu 500 Ashkali und Ägypter zur Abschiebung angemeldet werden. Dabei geht die Vereinbarung davon aus, dass rund 20%, das heißt 100 Personen, tatsächlich abgeschoben werden. Darüber hinaus sollen 20-30 vorbestrafte Roma monatlich abgeschoben werden. Angesichts von über 38.000 Minderheitenangehörige aus dem Kosovo bundesweit ist damit die Wahrscheinlichkeit, dass Sie selbst kurzfristig abgeschoben werden, nicht sehr hoch. Sie können sich aber auch nicht darauf verlassen, dass Ihnen nichts passiert.

Nach wie vor behält sich die UNMIK vor, im Einzelfall die Schutzbedürftigkeit von Personen zu prüfen, die abgeschoben werden sollen. Die Ausländerbehörden müssen der UNMIK relevante Informationen zum Gesundheitszustand der zur Abschiebung vorgesehenen Personen übermitteln. Es ist daher ratsam, wenn Sie Unterlagen über bestehende Krankheiten oder sonstige besondere persönliche Umstände zusammenstellen und bei drohender Abschiebung auch einem Unterstützerkreis oder dem jeweiligen Landesflüchtlingsrat im Kopie zukommen lassen

Weitere Informationen dazu sind beim Niedersächsischen Flüchtlingsrat zu erhalten: Tel.:05121-15 60 5 oder e-mail: nds@nds-fluerat.org

VG Köln: Keine Grundlage für Widerruf von Asylanerkennung Irak

Meldung vom Donnerstag den 7.07.2005 · noch keine Kommentare

Das nachfolgende Schreiben des Verwaltungsgerichts Köln an den Oldenburger Rechtsanwalt Ekkehard Hausin, in denen die Leitsätze einer Entscheidung vom 10.6.2005 (Az.18 K 4074/04. A) im Widerrufsverfahren eines irakischen Flüchtlings referiert werden, verdeutlicht, dass das VG Köln - im Unterschied zu anderen Verwaltungsgerichten - keine hinreichende Begründung für den Widerruf von Asylanerkennungen irakischer Flüchtlinge zu erkennen vermag. Das Schreiben dürfte eine gute Argumentationshilfe für Stellungnahmen in anderen Widerrufsverfahren darstellen.

gez. Kai Weber

Verwaltungsgericht Köln

Verwaltungsgericht Köln Postfach 10 37 44 50477 Köln

Herren Rechtsanwälte
Hausin, Herr und andere
Cloppenburger Straße 391

26133 Oldenburg

450/2004 1 sch

Sehr geehrte Herren Rechtsanwälte,

in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

gegen
Bundesrepublik Deutschland

wird darauf hingewiesen, dass die Kammer in der Sitzung vom 10.06.2005 in Widerrufsverfahren irakischer Staatsangehöriger entschieden hat.

Die Leitsätze zu dem Verfahren 18 K 4074/04. A lauten:

1. Der Überprüfung von Widerrufsbescheiden in rechtshängigen Verfahren ist § 73 Abs. 1 S. 1 Asylverfahrensgesetz in der seit dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetz zum 01.01.2005 geltenden Fassung zugrundezulegen ( § 77 Abs. 1 AsylVfG). Auf dieser Grundlage kann auch die Feststellung widerrufen werden, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG 1990 vorliegen, obwohl diese Vorschrift am 01.01.2005 außer Kraft getreten ist,

2. Bei der Anwendung des § 73 AsylVfG 2005 sind das Aufenthaltsgesetz und die Qualifikationsrichtlinie 2004/83/EG vom 29.04.2004 zu berücksichtigen. Die für Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Widerrufsbescheiden maßgebliche Rechtslage hat sich daher entscheidungserheblich verändert.

3. Die Frage, wann eine entscheidungserhebliche Veränderung der politischen Verhältnisse im Herkunftsstaat im Sinne von § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG 2005 angenommen werden kann, ist in Übereinstimmung mit der sogenannten Wegfall- der- Umstände- Klausel in Artikel 1 C (5) der Genfer Flüchtlingskonvention zu beurteilen, die nunmehr wörtlich von Art. 11 Abs. 1 Buchst. E) der Qualifikationsrichtlinie übernommen worden ist. Die Feststellung des Wegfalls der Verfolgungsgefahr setzt daher einen grundlegenden, stabilen und dauerhaften Charakter der Veränderungen voraus; sie ist nicht nur spiegelbildlich auf den Wegfall der ursprünglich die Verfolgung begründenden Umstände beschränkt.

Angesichts der hochgradig instabilen Lage im Irak kann von einer dauerhaften und stabilen Änderung der politischen Verhältnisse in diesem Sinne gegenwärtig nicht ausgegangen werden. Der Sturz des Regimes von Saddam Hussein alleine reicht für eine solche Annahme nicht aus. Dies gilt für den gesamten Irak.

4. Bei der Anwendung des § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG 2005 ist darüber hinaus entsprechend Art. 1 C (5) GFK und Art. 11 Abs. 1 Buchst. e) der Qualifikationsrichtlinie erforderlich, dass es der Flüchtling aufgrund des Wegfalls der Umstände nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Die Berücksichtigung dieser Schutzklausel im Rahmen des § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG 2005 ist auch bereits vor Ablauf der Umsetzungsfrist im Wege gemeinschaftskonformer Auslegung gefordert.

Anerkannten Flüchtlingen irakischer Staatsangehörigkeit ist aufgrund der gegenwärtigen Situation im Irak eine Rückkehr unzumutbar im Sinne der Schutzklausel, da schon ihre physische Sicherheit im Falle einer Rückkehr nicht gewährleistet ist. Sie können es daher ablehnen, den Schutz ihres Herkunftslandes in Anspruch zu nehmen.

5. § 73 Abs. 2a AsylVfG 2005 ist auf Grund des § 77 Abs. 1 AsylVfG und mangels einer hiervon abweichenden Übergangsvorschrift im Zuwanderungsgesetz auch auf solche Widerrufsverfahren anwendbar, in denen das Bundesamt vor dem 01.01.2005 über den Widerruf entschieden hat, diese Entscheidung aber noch nicht bestandskräftig geworden, sondern im Zeitpunkt der Rechtsänderung noch rechtshängig gewesen ist.

In sogenannten Altfällen ist eine entsprechende Anwendung des 73 Abs. 2a AsylVfG 2005 in der Art geboten, dass nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der positiven Statusentscheidung ein Widerruf nur noch im Wege der Ermessensentscheidung möglich ist. Dies folgt unter Berücksichtigung der Integrationspolitischen Zielsetzungen daraus, dass Kern der Neuregelung in § 73 Abs. 2a AsylVfG 2005 ist, eine Verbindung zwischen der Aufenthaltsposition des Asylberechtigten und den Möglichkeiten einer Widerrufsentscheidung herzustellen.

Auf einen Verstoß gegen § 73 Abs. 2a AsylVfG 2005 können sich die Betroffenen auch berufen, weil die Neuregelung nicht lediglich im öffentlichen Interesse besteht, sondern auch den Interessen des Asylberechtigten dient.
Im Hinblick darauf wird angefragt, ob auf mündliche Verhandlung verzichtet wird. Um kurzfristige Mitteilung wird gebeten.(…)

Geduldete Familie hat Anspruch auf gemeinsame Unterkunft

Meldung vom Donnerstag den 7.07.2005 · noch keine Kommentare

Nachfolgend ist die Abschrift einer Entscheidung des VG Lüneburg dokumentiert, die kurz und knapp, aber eindeutig klarstellt, dass auch Geduldete nach Art. 6 Abs. 1 GG einen Anspruch auf Herstellung der Familieneinheit zwischen Eltern und minderjährigen Kindern “ohne Einschränkungen und Vorbehalte” haben.

In einer früheren Entscheidungen hatte das VG Braunschweig am 10.7.2003 - Az. 1 A 124/01 - entschieden, dass geduldete Eltern einen Anspruch auf eine gemeinsame Unterkunft haben, allerdings nicht bestimmen können, ob diese Unterkunft am Wohnort des Vaters oder der Mutter zu suchen ist. Ausdrücklich heißt es in der Entscheidung des VG Braunschweig weiterhin:
“Auch eine nach islamischem Ritus geschlossene Ehe ist nach Art. 6 Abs. 1 GG geschützt und die Behörde verpflichtet, die familiären Bindungen bei ihrer Ermessensausübung pflichtgemäß zur geltung zu bringen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.4.1985 - 1 C 33.81, BVerwGE 71, 228; OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.05.2001 - 4 MA 911/01, InfAuslR 2001, 387).”

Nachfolgend nun die aktuelle Entscheidung des VG Lüneburg vom 24.6.2005 - Az. 2 A 101/05:

Verwaltungsgericht Lüneburg

Az.: 2 A 101/05

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In der Verwaltungsgerichtssache

Der Frau xxx
bei Herrn xxx
Klägerin,

gegen

den Landkreis Soltau- Fallingbostel,
Vogteistraße 19, 29683 Bad Fallingbostel, - 04 Just 60/05 –
Beklagter,

Streitgegenstand: Umverteilung,

hat das Verwaltungsgericht Lüneburg – 2. Kammer – ohne mündliche Verhandlung am 24. Juni 2005 durch den Richter am Verwaltungsgericht Pump als Einzelrichter für Recht erkannt:

Die Wohnsitzauflage in der Klägerin am 29. März 2005 erteilen Duldung wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen eine Wohnsitzauflage in ihrer Duldung.

Die am 21. Juni 1979 geborene Klägerin reiste nach eigenen Angaben am 22. Mai 2004 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sie am 26. Mai 2004 einen Asylantrag stellte. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 4. Juni unter Androhung der Abschiebung in die Russische Föderation als offensichtlich unbegründet abgelehnt.

Über die daraufhin von ihr erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Oldenburg (1 A 2514/04) noch nicht entschieden.

Die Klägerin erhielt unter dem 28. Oktober 2004 eine Duldung seitens der Bezirksregierung Weser/Ems mi der Auflage, ihren Wohnsitz in der Samtgemeinde Schwarmstedt zu nehmen.

Diese Duldung wurde vom Beklagten am 30. November 2004 bis zum 28. Februar 2005 verlängert.

Am 28. Februar 2005 wurde die Klägerin im Krankenhaus Buchholz in der 35. Schwangerschaftswoche von einer Tochter entbunden, die als Frühgeburt ein Geburtsgewicht von 2.300 g hatte.

Bereits am 22. Februar stellte die Klägerin wegen Schwangerschaft einen „Umverteilungsantrag“ und bat darum, zum Wohnort des Kindesvaters xxx in Jesteburg umziehen zu dürfen.

Am 29. März 2005 verlängerte der Beklagte die Duldung der Klägerin unter Beibehaltung der Wohnsitzauflage.

Bereits unter 14. Oktober 2004 hatte Herr … von der … in Jesteburg die Vaterschaft für das Kind der Klägerin anerkannt.

Mit Schreiben vom 7. April 2005 übersandte der Beklagte dem Landkreis Harburg den Umverteilungsantrag der Klägerin mit der Bitte um Stellungnahme und Entscheidung.

Mit Schreiben vom 13. April 2005 teilte der Landkreis Harburg dem Beklagten mit, dem Umzugsantrag der Klägerin werde nicht zugestimmt. Gemäß § 64 Abs. 2 AuslG könnten räumliche Beschränkungen, Auflagen und Bedingungen gegen einen Ausländer, der nicht im Besitz einer erforderlichen Aufenthaltsgenehmigung sei, nur im Einvernehmen zwischen der aufnehmenden Ausländerbehörde und der Ausländerbehörde, die die Maßnahme angeordnet habe, geändert oder aufgehoben werden. Die Streichung einer Wohnsitzauflage stehe im pflichtgemäßen Ermessen, bei dem das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des Wohnsitzes abgelehnter Asylbewerber mit deren privaten Interessen an einem Umzug abzuwägen sei. Bei der Interessenabwägung stehe das private Interesse hinter dem öffentlichen Interesse an einer gerechten landesweiten Verteilung von Asylbewerbern zurück.

Am 10. Mai 2005 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor, sie sei dringend auf die Unterstützung ihres Partners zur Versorgung des Kindes angewiesen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Wohnsitzauflage in ihrer Duldung aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Nach einem Vermerk seiner Ausländerbehörde ist beabsichtigt, in nächster Zeit einen Ablehnungsbescheid zu fertigen. Die Ausländerbehörde ist der Ansicht, dass gemäß § 61 Abs. 1 AufenthG kein Anspruch darauf bestehe, in einer bestimmten Stadt den Wohnsitz zu nehmen oder sich in einem bestimmten Bereich aufhalten zu dürfen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

Der Rechtsstreit wird nach § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden.

Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft, die auf die Aufhebung der Wohnsitzauflage gerichtet ist.

Das es sich bei der Wohnsitzauflage um eine selbständige Anordnung nach § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG handelt, stellt sich die Frage nach der isolierten Anfechtbarkeit und Aufhebung von Nebenbestimmungen hier nicht. Es ist vielmehr unproblematisch die Anfechtungsklage statthaft, wobei in der Regel zunächst ein Vorverfahren durchzuführen ist, sofern sich nicht aus landesrechtlichen Bestimmungen etwas anders ergibt ( vgl. Funke/Kaiser, Gemeinschaftskomm. Zum AufenthG, Stand: April 2005, § 61 Rdnr. 27). Nach § 8 a Abs. 1 NAusfG zur VwGO bedarf es für Verwaltungsakte, die nicht dem Ausnahmekatalog nach § 8 a Abs. 3 zuzuordnen sind, keines Vorverfahrens mehr. Die Anfechtungsklage kann daher ohne Vorverfahren erhoben werden. Die Klagefrist ist gewahrt, da die Duldung nicht mehr einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, so dass die Klägerin nach § 58 Abs. 2 VwGO innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung des Verwaltungsaktes Klage erheben konnte.

Die Klage ist auch begründet. Die angefochtene Wohnsitzauflage ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.

Rechtsgrundlage für die angefochtene Regelung kann, entgegen der Rechtsauffassung des Landkreises Harburg, der sich noch auf dem zum 1. Januar 2005 außer Kraft getretenen § 64 Abs. 2 AuslG beruft, nur § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG sein. Nach § 61 Abs. 1 AufenthG ist der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers räumlich auf das Gebiet des Landes beschränkt. Weitere Bedingungen und Auflagen können angeordnet werden.
Bei der Entscheidung. Ob eine Duldung mit einer Wohnsitzauflage zu versehen ist bzw. eine bestehende Wohnsitzauflage zu ändern oder aufzuheben ist, stehen den fiskalischen öffentlichen Interessen auch private Belange des Ausländers gegenüber, die in die Ermessenserwägung einzustellen sind und die regelmäßig überwiegen, wenn sie grundrechtlichen Schutz genießen ( so zu § 56 Abs. 3 Satz 2 AuslG: VG Braunschweig, Urt. V.10.7.2003 – 1 A 124/01 -, in InfAuslR 2003, 437). In Fällen der „Familienzusammenführung“ gebieten Art. 6 Abs. 1 GG grundsätzlich die Herstellung der Einheit zwischen Eltern und minderjährigen Kindern, und zwar ohne Einschränkungen und Vorbehalte, insbesondere dürfen Erwägungen hinsichtlich möglicher Belastungen (unterschiedlicher) öffentlicher Kassen durch Sozialleistungen keine Rolle spielen. Denn Art. 6 Abs. 1 GG gebietet die Anerkennung eines Mindestmaßes an autonomer Entscheidungsbefugnis über die Modalitäten der Unterstützung und Hilfegewährung im Familienverband (vgl. Funke/Kaiser. GK- AufenthG, Stand: April 2005, § 61 Rdnr. 31). Im vorliegenden Fall gebietet Art. 6 Abs. 1 GG die Herstellung der Familieneinheit zwischen der Klägerin, ihrem Kind und dem Vater des Kindes, der die Vaterschaft anerkannt hat. Der Schutz der Familie ist bislang weder vom Beklagten noch vom Landkreis Harburg ausreichend gewürdigt worden.
Nicht Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob die Duldung der Klägerin mit einer neuen Wohnsitzauflage betreffend den Wohnort des Vares des Kindes der Klägerin versehen werden kann, was die Klägerin offenbar bereit ist, zu akzeptieren.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124 a Abs. 1 i. V. m § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO).

Sport ist Mord

Meldung vom Dienstag den 5.07.2005 · noch keine Kommentare

Euroflight
Rubrik: Sport ist Mord

Eintracht Frankfurt fliegt mit Abschiebe-Airline

Bundesliga-Aufsteiger Eintracht Frankfurt hat
mit der Aero Flight GmbH & Co (Oberursel/Taunus) einen
Sponsoren-Vertrag bis 2007 geschlossen. Wie der Club am Freitag
mitteilte, kann die Mannschaft mit “eigenem” Flugzeug zu weiter
entfernten Auswärtsspielen reisen. Der neue Sponsor Aero Flight stellt
einen Airbus A 320 zur Verfügung. Der wird mit dem Logo und Schriftzug
der Eintracht lackiert.

Der neue Sponsor der Eintracht war erst in den vergangenen Wochen in
die Schlagzeilen gekommen. Allerdings nicht als Sportsfreunde, sondern
als Airline, die mit Charter-Abschiebungen Geschäfte macht. Einen Tag
vor Beginn des Prozesses gegen “Libertad!” wegen einer Protestaktion
gegen das Abschiebegeschäft der Lufthansa AG demonstrierten
Abschiebegegner/innen vor der Aero Flight Zentrale in Oberursel.

Der Airline wird vorgeworfen, Sammelabschiebungen aus mehreren
EU-Ländern zu organisieren. Die Firma gab der Belegschaft frei, damit
sie nicht mit der Kritik konfrontiert wird.

weitere Infos:
http://www.libertad.de/inhalt/projekte/depclass/verfahren/aeroflight130605.shtml

Seite zu AeroFlight: http://www.aeroflight.tk

__________________________

Hessischer Flüchtlingsrat
Frankfurter Str. 46
35037 Marburg

Tel.: 06421-166902, Fax: -03
Mail: hfr@fr-hessen.de

www.fr-hessen.de

Behandlungsmöglichkeiten von Posttraumatischer Belastungsstörung in Kosovo

Einbürgerung von Kosovo-Albanern und sonstigen serbischen Staatsangehörigen

Meldung vom Dienstag den 5.07.2005 · 8 Komentare

Erlass des nds. Innenministeriums vom 03.06.2005, der die Einbürgerung von Kosovo-Albanern/innen und u.U. auch sonstigen serbischen Staatsangehörigen unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit zulässt.
Mit dem Erlaß vom 03.06.2005 hat der Minister den
Ausländerbehörden erlaubt, serbische Staatsangehörige unter Hinnahme
von Mehrstaatigkeit einzubürgern, wenn auch nur eine von vier genannten
Voraussetzungen vorliegt.
Erlass [pdf]

Leitlinien des Europarates zur Abschiebung, Ausweisung, Zwangsrückführung

Meldung vom Dienstag den 5.07.2005 · noch keine Kommentare

Unter der Web-Adresse,
http://www.migrationsrecht.net/modules.php?name=News&file=article&sid=278,
findet sich ein Artikel über die Leitlinien des Europarates zur Abschiebung, Ausweisung, Zwangsrückführung

Stuttgarter Innenministerkonferenz steht im Regen

Meldung vom Freitag den 1.07.2005 · noch keine Kommentare

Presseerklärung
Niedersächsischer
Flüchtlingsrat e. V.
vom 24.06.2005

Geduldete Flüchtlinge werden zum Spielball von Wahlkampfstrategien
Keine Bleiberechtsregelung für Geduldete
Abschiebung von Minderheiten aus dem Kosovo und afghanischen Flüchtlingen

Mit großer Enttäuschung und scharfer Kritik hat der niedersächsische
Flüchtlingsrat die Weigerung der Innenministerkonferenz zur Kenntnis
genommen, auf menschenrechtlich begründete Forderungen einer breiten
Phanlanx von Verbänden, Flüchtlingsorganisationen und Menschenrechtsgruppen
zur Gewährung von Schutz und Bleiberecht für bestimmte Flüchtlingsgruppen
auch nur im Ansatz einzugehen.

Selbst der von Bundesinnenminister Otto Schily gestern in die
Innenministerkonferenz (IMK) eingebrachte Vorschlag für eine
Bleiberechtsregelung von hier aufgewachsenen Kindern und Jugendlichen und
ihre Familien, die gut integriert, aber bis dato nur geduldet sind, wurde
heute von den Innenministern der CDU-regierten Bundesländer abgelehnt und
damit von der in Stuttgart tagenden IMK verworfen. Der Bundesinnenminister
wurde stattdessen aufgefordert, das Anliegen einer Bleiberechtsregelung für
langjährig Geduldete in ein künftiges Korrekturgesetz zum Zuwanderungsgesetz
einzubringen. “Angesichts der anstehenden Bundestagswahl ist das Projekt
damit auf den St. Nimmerleinstag verschoben!” kritisiert Dündar Kelloglu vom
niedersächsischen Flüchtlingsrat. “Es ist schändlich, wie die CDU hier auf
dem Rücken von Flüchtlingskindern Wahlkampf betreibt. Die Bundesrepublik
schiebt mit den hier in Deutschland aufgewachsenen Kindern ihre eigene
Zukunft ab.” Bundesweit leben ca. 200.000, in Niedersachsen ca. 16.000
Menschen mit einer Duldung.

Trotz vielfacher Eingaben und kritischer Stellungnahmen fachkundiger
Organisationen und Experten halten die Innenminister auch an ihren Plänen
fest, ab 1.7.2005 Abschiebungen von afghanischen Flüchtlingen einzuleiten.
Die Beschränkung von Abschiebungen “vorerst” auf alleinstehende Männer ist
reinste Augenwischerei: Mit dem Einstieg in die Abschiebungen wird die
gesamte Gruppe der afghanischen Flüchtlinge in Angst und Schrecken versetzt.
Die bereits vor einem halben Jahr von der IMK beschlossene
Bleiberechtsregelung greift viel zu kurz und schließt einen großen Teil der
Betroffenen von einem Bleiberecht aus. Ungerührt von den erschreckenden
Erkenntnisse von Rechtsanwälten und einer Richerin über die derzeitige Gewaltverhältnisse in Afghanistan (s. http://www.fluechtlingsrat-hamburg.de/content/BerichtAfgh070605.pdf) hat der niedersächsische Innenminister Schünemann bereits vor der IMK seine Absicht erklärt, ab 1.7.2005 afghanische Flüchtlinge abzuschieben.

Auch für ethische Minderheiten aus dem Kosovo konnte sich die IMK nicht zu
einem Bleiberecht durchringen. Forderungen nach einem Abschiebungsstopp für
tschetschenische oder togoische Flüchtlinge wurden auf der
Innenministerkonferenz nicht einmal diskutiert. Die Menschenrechtslobby in
Deutschland steht im Regen.

gez. Kai Weber
Niedersächsischer Flüchtlingsrat
T. 05121 - 102683
****************************************
Niedersächsischer Flüchtlingsrat
Langer Garten 23 B
31137 Hildesheim
Tel. 05121 - 15605
Fax 05121 - 31609
nds@nds-fluerat.org
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Landkreis Hildesheim trennt erneut Flüchtlingsfamilie durch Abschiebung

Meldung vom Mittwoch den 29.06.2005 · noch keine Kommentare

Presseerklärung
Niedersächsischer
Flüchtlingsrat e. V.

28.06.2005

Landkreis Hildesheim stürzt erneut Flüchtlingsfamilie ins Unglück
Familie Ökmen aus Schellerten durch Abschiebung auseinandergerissen
Suizidgefährdete Tochter und kranker Vater bleiben zurück
Überfallartige Festnahme ohne Terminankündigung im Morgengrauen
Petition mit 670 Unterschriften für die Familie noch nicht entschieden

Heute gegen 2 Uhr morgens wurde die libanesische Bürgerkriegsfamilie Ökmen aus Schellerten von der Polizei aus dem Schlaf gerissen. Die Mutter Seyri Ökmen wurde nach 15-jährigem Aufenthalt in Deutschland zusammen mit ihren Kindern Liebhaniehe (21 Jah-re), Ali (14 Jahre) und Isidin (9 Jahre) festgenommen und morgens um 8.45 Uhr mit einem Charterflug aus Düsseldorf nach Istanbul abgeschoben. Zurück blieben der an multiplen Erkrankungen leidende Vater Kidir (43 Jahre) sowie seine beiden Kinder Adnan (24 Jahre) und Warde (17 Jahre alt). Während Adnan in Deutschland verheiratet ist und eine Aufent-haltserlaubnis für die Bundesrepublik besitzt, befindet sich Warde auf Veranlassung ihres Hausarztes wegen akuter Suizidalität seit einer Woche in der Psychiatrie.

Noch in der Nacht telefonierte die Polizei dreimal mit Herrn Kalmbach und fragte nach, ob der Landkreis unter den gegebenen Umständen an der Abschiebung festhalten wolle. Auch die dem Landkreis angeblich bis dahin nicht bekannte Tatsache, dass Warde bereits einmal einen Suizidversuch unternommen hat und ihre Mutter Seyri Ökmen sich in psychiatrischer Behandlung befindet, konnte Herrn Kalmbach nicht bewegen, die Abschiebung wieder abzusagen. Nach dem uns vorliegenden Attest des behandelnden Hausarztes Dr. Warneboldt ist Frau Ökmen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht reisefähig: „Ein Abbruch der laufenden Behandlung und eine Trennung der Familie hätte … schwerwiegende Auswirkungen auf die gesundheitliche Situation der Patientin.“

Wir sind bestürzt und entsetzt über diesen neuerlichen Akt von Barbarei des Landkreises Hildesheim. Wie schon im Fall der Familie Salame, die im Frühjahr durch Abschiebung getrennt wurde, schreckt der Landkreis, vertreten durch den für seinen Abschiebungseifer berüchtigten Herrn Kalmbach, nicht davor zurück, Familien nach jahrzehntelangem Aufenthalt in Deutschland auseinanderzureißen und abzuschieben, ohne den Angehörigen auch nur die Gelegenheit zu geben, sich voneinander zu verabschieden. Die Abschiebung der Familie Ökmen war unmenschlich und unverhältnismäßig. In kaum einem anderen Landkreis in Niedersachsen geht die Verwaltung mit Flüchtlingen so ruppig um. Der oft gepriesene Schutz der Familie ist dem Landkreis offenbar nichts wert, wenn es um Flüchtlinge geht.

Die in Schellerten beliebte Familie hatte über ihren Rechtsanwalt bereits im September 2004 eine Petition an den niedersächsischen Landtag gerichtet. 670 Nachbarn, Schulkameraden und Freunde der Familie hatten einen Aufruf für ein Bleiberecht der Familie in Deutschland unterschrieben. Der Rektor der Grundschule Schellerten, Schüler und Lehrer der Kinder, das Diakonische Werk und der Ortsrat Oedelum, sie alle hatten sich für die Familie eingesetzt und an die Behörden appelliert, die „menschliche Seite“ nicht zu vergessen – vergebens.

Familie Ökmen, die im Libanon den arabischen Namen Ismaillat führte, gehört – ebenso wie die im Frühjahr abgeschobene Gazale Salame – der ethnischen Gruppe der sog. „Mahalmi“ an, die bis zum Ausbruch des Bürgerkriegs im Libanon lebte, aber Vorfahren in der Türkei hat. Die Familie gelangte 1990 nach Deutschland und erhielt im Rahmen der Bleiberechtsregelung Ende 1990 eine Aufenthaltsgenehmigung. Im Jahr 2003 ermittelte die Ausländerbehörde des Landkreises, dass die arabischsprachige Familie vom Großvater in der Türkei registriert worden war und deshalb Anspruch auf türkische Pässe hat. Kurzfristig lebte die Familie in den 80er Jahren auch in der Türkei, kehrte dann aber schnell wieder in den Libanon zurück. Die Kinder wussten nicht, dass sie möglicherweise die türkische Staatsangehörigkeit hatten. Sie kennen vor allem Deutschland, wo sie auf-gewachsen sind, nur die älteren Kinder haben noch vage Erinnerungen an den Libanon. Kein Familienmitglied spricht die türkische Sprache.

„Das Schicksal der Kinder und Jugendlichen soll … im Vordergrund stehen, ungeachtet des Verhaltens der Eltern. Die Kinder und Jugendlichen, die sich in die hiesigen sozialen Lebensverhältnisse integriert haben, die einerseits hier Kindergarten und Schule besucht haben und gut Deutsch sprechen, die andererseits meist weder die Sprache ihrer Eltern beherrschen noch Bindungen an deren Heimatland besitzen, haben im Herkunftsland ih-rer Eltern keine Zukunftsperspektive, werden aber in absehbarer Zukunft - wie auch Ver-treter der Gemeinden und der Wirtschaft immer wieder bestätigen - in Deutschland als Fachkräfte benötigt.“ Dies erklärte Bundesinnenminister Otto Schily in einer Presseerklä-rung vom 23.6.2005. Dem ist nichts hinzuzufügen.

Weitere Informationen:

Gernot Eisermann und Kai Weber, Tel. 05121 – 15605

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Niedersächsischer Flüchtlingsrat
Langer Garten 23 B
31137 Hildesheim
Tel. 05121 - 15605
Fax 05121 - 31609
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