Zwangstürkisierung durch OLG

(Anmerkung: Die Entscheidung des OVG Lüneburg, auf die sich der nachfolgende Kommentar der Anwältin Silke Schäfer bezieht, findet sich hier. )

Nach einem 22jährigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland soll dem als Kleinkind eingereisten und sehr gut integrierten Ahmed Siala seine auf Grundlage des Bleiberechtserlasses von 1990 erteilte Aufenthaltserlaubnis über das Jahr 2001 hinaus nicht verlängert werden.Der 11. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht begründete dies in seinem am 02.10.2007 verkündeten Urteil damit, dass Ahmed Siala kein Bleiberecht nach dem Erlass von 1990 erhalten konnte, weil er kein Kurde aus dem Libanon mit ungeklärter oder libanesischer Staatsangehörigkeit, sondern tatsächlich türkischer Staatsangehöriger sei.

Dass weder Ahmed Siala, noch sein Vater, jemals in der Türkei lebten, sie kein Türkisch sprechen und sie eine Eintragung in türkische Register, wodurch sie die türkische Staatsangehörigkeit erhalten haben sollen, nicht veranlasst haben, interessiert den Senat dabei ebenso wenig wie die Tatsache, dass der Registerauszug hinsichtlich Nachnamens, Anzahl, Alter und Vornamen der Geschwister erheblich von den tatsächlichen Familienverhältnissen des Vaters des Ahmed Siala abweicht.

Während das Oberverwaltungsgericht in seinen Beschlüssen zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klageverfahren im Jahre 2002 die „Ermittlungsergebnisse” der Ausländerbehörde als zu dürftig befunden hatte, lässt es dieselben Ergebnisse nunmehr plötzlich genügen, um Ahmed Siala zum Türken zu erklären, obwohl er nie in der Türkei lebte, kein Wort Türkisch spricht und auch sein Vater nachweislich bereits im Libanon aufgewachsen ist.

In seinem Beschluss vom 20.06.2002, 10 ME 39/02, hatte der 10. Senat Folgendes ausgeführt:

„Zwar misst der Senat anders als das Verwaltungsgericht der Übereinstimmung der vom Vater des Antragstellers genannten Vornamen seiner Eltern und Geschwister mit den Vornamen der in dem türkischen Registerauszug eingetragenen Personen durchaus einen gewissen Beweiswert zu, der aber angesichts der Tatsache, dass der Antragsteller bestreitet, sein Vater sei mit der im Register eingetragenen Person identisch, weiter zu untermauern ist. Dem Einwand des Antragsgegners, die Anforderungen an die Nachweispflicht der Behörde würden in unzumutbarer Weise erhöht, wenn diese im Falle des Bestreitens der Identität beweispflichtig sei, teilt der Senat nicht. Zum einen berücksichtigt diese Sichtweise nicht, dass ein Ausländer mit ungeklärter Staatsangehörigkeit, der über keine Personenstandsurkunde verfügt, keine andere Möglichkeit als das Bestreiten der türkischen Staatsangehörigkeit hat, wenn diese aufgrund eines Registereintrags vermutet wird. Zum anderen stehen dem Antragsgegner weitere, bisher nicht ausgeschöpfte Ermittlungsmöglichkeiten offen, die der Senat in dem das Verfahren des Vaters des Antragstellers betreffenden Beschluss vom heutigen Tage - 10 ME 38/02 - aufgezeigt hat, und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.”

Nds. OVG, a.a.O., S. 3

Im Beschluss des Vaters von Ahmed Siala vom 20.06.2002, 10 ME 38/02 hatte das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht Folgendes ausgeführt:

„Auch wenn der Senat es anders als das Verwaltungsgericht für kaum wahrscheinlich hält, dass der Antragsteller, sofern er mit der in dem türkischen Register eingetragenen Person identisch sein sollte, von seiner Eintragung in diesem Register bisher nichts gewusst hat, bedürfen die Umstände der Eintragung, die 1975 erfolgt sein soll, näherer Aufklärung.”

Das Oberverwaltungsgericht hat es sich in dem verkündeten Urteil jedoch nunmehr offensichtlich leicht gemacht, indem auf eine Beweisführung seitens des Landkreises verzichtet wurde und zweideutige Indizien genügen sollen, um Ahmed Siala zu einem Türken zu erklären, ihm damit seine alte Heimat im Libanon und seine neue Heimat in Deutschland zu entziehen.

Nach der Zustellung des Urteils bleibt Ahmed Siala und seiner Familie vorerst nur noch der langwierige Weg zum Bundesverwaltungsgericht.

Wie die vier Kinder und die Eheleute diese länger andauernde Auseinandergerissensein ertragen sollen und welche dauerhaften negativen Folgen diese mehrjährige Trennung für die Kinder haben wird, steht in den Sternen.

Ahmed Siala geht in Deutschland erfolgreich einer Berufstätigkeit nach, womit er auch den Lebensunterhalt seiner zwangsweise in der Türkei lebenden Ehefrau und den beiden Kleinkindern sichern kann. Im Falle einer vorübergehenden Ausreise in die Türkei könnte er bereits mangels Sprachkenntnissen den Lebensunterhalt für seine Familie nicht verdienen, auch die beiden schulpflichtigen Töchter sprechen kein Türkisch.
gez. Schäfer (Rechtsanwältin)

Oberverwaltungsgericht entscheidet am 27.09.2007 über Aufenthaltsrecht von Ahmed Siala

Am kommenden Donnerstag, den 27.09.2007, wird das Oberverwaltungsgericht Lüneburg ab 9.00 Uhr über die Frage beraten, ob die Ausländerbehörde des Landkreis Hildesheim dem libanesischen Bürgerkriegsflüchtling Ahmed Siala im April 2001 seine Aufenthaltsbefugnis wegnehmen durfte.

Der Fall hat aufgrund der vom Landkreis Hildesheim im Februar 2005 durchgeführten Abschiebung der Frau von Ahmed Siala, Gazale Salame, bundesweit Aufsehen erregt, da die Familie durch diese behördliche Maß-nahme seit zweieinhalb Jahren getrennt ist. Grundsätzliche Bedeutung hat die Entscheidung des OVG Lüneburg jedoch nicht nur im Hinblick auf die Familientrennung, sondern auch in Bezug auf die Frage, ob einem Flüchtling, der fast sein ganzes Leben in Deutschland lebt, bestens integriert und faktisch zum Inländer geworden ist, sein Aufenthaltsrecht in Deutschland auch noch nach 22 Jahren unter Hinweis auf Vorfahren abgesprochen werden kann, die ihn und andere Familienmitglieder angeblich in einem anderen Land registrieren ließen, selbst wenn der Flüchtling von einer solchen Registrierung nichts wusste.

Der heute 28 Jahre alte Ahmed Siala floh als sechsjähriges Kind bereits im Jahr 1985 aus der „Hölle von Beirut” nach Deutschland und erhielt im Jahr 1990 im Rahmen einer allgemeinen Bleiberechtsregelung, die u.a. Libanesen und staatenlose Kurden aus dem Libanon begünstigte, eine Aufenthaltsgenehmigung.

Mehr als zehn Jahre später entzog der Landkreis Hildesheim Ahmed Siala die Aufenthaltsbefugnis mit der fragwürdigen Begründung, seine Familie habe Vorfahren aus der Türkei und sei dort registriert.

Die Familie Siala gehört der ethnischen Gruppe der sog. „Mahalmi” an, einer arabischsprachigen Minderheit, die ursprünglich in der Türkei in der Nähe von Mardin lebte und im Zuge der Türkisierungspolitik unter Atatürk ab Mitte der 1920er Jahre aus der Türkei in den Libanon floh. Im Libanon werden die Mahalmi als „Kurden” bezeichnet. (Hintergründe: hier)

Ahmed Siala hat mit der Türkei noch nie etwas zu tun gehabt. Es steht fest,
- dass seine Familie sich ab Mitte der 50er Jahre um die Erteilung der libanesischen Staatsbürgerschaft bemühte (die dann erst 1994 erfolgte, als die Familie längst in Deutschland war),
- dass alle seine elf Geschwister im Libanon geboren sind,
- dass er nie Gebietskontakt zur Türkei hatte, kein türkisch spricht, und
- dass auch nie ein türkischer Pass beantragt wurde.

Der Landkreis Hildesheim führt als Beweis für eine angeblich vorliegende türkische Staatsbürgerschaft von Ahmed Siala einen türkischen Registerauszug an, in dem eine Familie unter einem anderen Namen genannt ist, die gewisse Ähnlichkeiten mit Familie Siala aufweist. Allerdings werden in dem Registerauszug auch Personen aufgeführt, die es in der Familie Siala nicht gibt. Umgekehrt gibt es für einzelne Familienmitglieder der Familie Siala in dem Registerauszug keine Entsprechung. Wie der Registerauszug überhaupt zustande kam ist unklar.* Das Verwaltungsgericht Hannover bezeichnete die Begründung des Landkreises Hildesheim für die Abschiebungsentscheidung in seinem Urteil vom 21.06.2006 denn auch als „sehr dünn” und hob die Entscheidung auf. Dagegen stellte der Landkreis Hildesheim auf Weisung des niedersächsischen Innenministeriums einen Berufungsantrag, der jetzt vor dem OVG Lüneburg zur Entscheidung kommt.

gez. Kai Weber
* Die Eintragungen sind von dem Betroffenen bzw. dessen gesetzlichen Vertreter vorzunehmen. In ländlichen Gegenden war es in der Vergangenheit oder ist es noch heute nicht unüblich, dass Eintragungen auch von entfernten Verwandten, Dritten oder Dorfvorstehern veranlasst werden.