Schule und Studium

Inkrafttreten des 22. BAföG-Änderungsgesetz

(Information von Georg Classen, Flüchtlingsrat Berlin) Das 22. BAföG-Änderungsgesetz wurde am 31.12.2007 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist am 01.01.2008 in Kraft getreten.

http://fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/22_BafoeG_AendG.pdf

Migranten mit voraussichtlich dauerhaftem Aufenthaltsrecht können künftig allein aufgrund ihres ausländerrechtlichen Status Ausbildungsförderung nach BAföG oder SGB III (Berufsausbildungsbeihilfe - BAB) erhalten.

Eine vorherige Erwerbstätigkeit der Eltern ist nicht mehr erforderlich und wird künftig lediglich eine weitere Option für Migranten sein, um einen BAföG- oder BAB-Anspruch zu erwerben.

Selbstverständlich müssen wie bei Deutschen auch die übrigen Voraussetzungen für die Ausbildungsförderung (Prüfung von Einkommen und Vermögen, Eltern- und Partnereinkommen, Altersgrenze, förderungsfähige Ausbildungsart, etc.) erfüllt sein.

Einen von Georg Classen verfassten Beitrag im Asylmagazin 12/2007 mit ausführlichen rechtlichen Hintergrundinfos zur Neuregelung der Ausbildungsförderung für MigrantInnen finden Sie hier:

http://www.asyl.net/Magazin/12_2007b.htm

Jetzt BAföG und BAB beantragen!

Ausbildungsförderung wird rückwirkend nur für den Monat der Antragstellung gezahlt. Anträge auf BAföG und BAB sollten daher möglichst sofort gestellt werden, sie müssen spätestens am 31.01.2008 bei der zuständigen Leistungsstelle eingegangen sein!

Unter die Neuregelung fallende Ausländer sollten umgehend die Antragsunterlagen ausfüllen und unter Hinweis auf die im Bundesgesetzblatt vom 31.12.2007 veröffentlichte Gesetzesänderung bei den Ämtern für Ausbildungsförderung bzw. den Agenturen für Arbeit BAföG bzw. BAB beantragen. Zur Fristwahrung reicht auch ein formloser Antrag, die nötigen Unterlagen (Einkommensnachweise der Eltern etc.) müssen dann nachgereicht werden.

Infos zum BAföG, Antragsformulare, Adressen der zuständigen Ämter für Ausbildungsförderung finden sich hier:

http://www.bafoeg.bmbf.de

Infos zur BAB finden sich hier:

http://www.arbeitsagentur.de/nn_26022/zentraler-Content/A07-Geldleistung/A072-berufliche-Qualifizierung/Allgemein/Berufsausbildungsbeihilfe-BAB.html
bzw.
http://www.arbeitsagentur.de > Bürgerinnen & Bürger > Ausbildung > Finanzielle Hilfen > Berufsausbildungsbeihilfe

Der Antrag auf BAB ist bei der Agentur für Arbeit am Wohnsitz des Auszubildenden zu stellen. Im Internet steht der BAB-Antragsvordruck nicht zur Verfügung.

Was konkret hat sich für ausländische Antragsteller geändert?

Anspruch auf BAföG oder BAB wie Deutsche aufgrund ihres ausländerrechtlichen Status haben künftig:

Ausländer

* mit Niederlassungserlaubnis,

* mit Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen (§§ 30, 32, 33 oder 34 AufenthG,

* mit Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23a, 23, 25 Abs. 1, 2, 3, 4 Satz 2 oder 5, den §§ 31, 37, 38 Abs. 1 Nr. 2 oder § 104a AufenthG, oder

* mit einem Daueraufenthaltsrecht nach dem FreizügG/EU.

In einigen der genannten Fälle ist ein vierjähriger erlaubter, geduldeter oder gestatteter Voraufenthalt erforderlich, siehe dazu den unten angehängten Wortlaut des Gesetzes.

Keinen Anspruch wie Deutsche allein aufgrund ihres ausländerrechtlichen Status haben auch künftig:

* Asylsuchende und geduldete Ausländer,

* Ausländer mit Aufenthalt nur zum Zweck der Ausbildung bzw. des Studiums (§ 16 f. AufenthG),

* Ausländer mit befristetem Arbeitsaufenthalt (§ 18 ff. AufenthG),

* Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis nach § 24, § 25 IV Satz 1 oder § 25 IVa AufenthG, sowie

* Unionsbürger, die kein Freizügigkeitsrecht als Familienangehörige, Arbeitnehmer, Daueraufhältige oder aufgrund einer in inhaltlichem Zusammenhang mit der aufgenommenen Ausbildung stehenden vorherigen Erwerbstätigkeit besitzen.

§ 8 BAföG und § 63 SGB III wurden entsprechend geändert. Die Änderungen der genannten Paragrafen sind - anders als die ebenfalls vom Bundestag beschlossene, erst zum 01.10.2008 wirksame 10 %ige Erhöhung des BAföG - am Tag nach Verkündung im Bundesgesetzblatt - also am 01.01.2008 - in Kraft getreten.

Der Wortlaut der § 8 BAföG und § 63 SGB III ab 01.01.2008:

§ 8 BAföG Staatsangehörigkeit

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet

1. Deutschen im Sinne des Grundgesetzes,

2. Unionsbürgern, die ein Recht auf Daueraufenthalt im Sinne des FreizügG/EU besitzen sowie anderen Ausländern, die eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG nach dem AufenthG besitzen,

3. Ehegatten und Kindern von Unionsbürgern, die unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 und 4 des FreizügG/EU gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind oder denen diese Rechte als Kinder nur deshalb nicht zustehen, weil sie 21 Jahre oder älter sind und von ihren Eltern oder deren Ehegatten keinen Unterhalt erhalten,

4. Unionsbürgern, die vor dem Beginn der Ausbildung im Inland in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden haben, dessen Gegenstand mit dem der Ausbildung in inhaltlichem Zusammenhang steht,

5. Staatsangehörigen eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den EWR unter den Voraussetzungen der Nummern 2 bis 4,

6. Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die außerhalb des Bundesgebiets als Flüchtlinge … anerkannt und in … Deutschland nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt sind,

7. heimatlosen Ausländern im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer …

(2) Anderen Ausländern wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und

1. eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 Abs. 1 oder 2, den §§ 23a, 25 Abs. 1 oder 2, den §§ 28, 37, 38 Abs. 1 Nr. 2, § 104a oder als Ehegatte oder Kind eines Ausländers mit Niederlassungserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 oder den §§ 32 bis 34 des AufenthG besitzen,

2. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3, Abs. 4 Satz 2 oder Abs. 5, § 31 des AufenthG oder als Ehegatte oder Kind eines Ausländers mit Aufenthaltserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 oder den §§ 32 bis 34 des AufenthG besitzen und sich seit mindestens vier Jahren in Deutschland ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet aufhalten.

(3) Im Übrigen wird Ausländern Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1. sie selbst sich vor Beginn des förderungsfähigen Teils des Ausbildungsabschnitts insgesamt fünf Jahre im Inland aufgehalten haben und rechtmäßig erwerbstätig gewesen sind oder

2. zumindest ein Elternteil während der letzten sechs Jahre vor Beginn des förderungsfähigen Teils des Ausbildungsabschnitts sich insgesamt drei Jahre im Inland aufgehalten hat und rechtmäßig erwerbstätig gewesen ist, im Übrigen von dem Zeitpunkt an, in dem im weiteren Verlauf des Ausbildungsabschnitts diese Voraussetzungen vorgelegen haben. Die Voraussetzungen gelten auch für einen einzigen weiteren Ausbildungsabschnitt als erfüllt, wenn der Auszubildende in dem vorhergehenden Ausbildungsabschnitt die Zugangsvoraussetzungen erworben hat und danach unverzüglich den Ausbildungsabschnitt beginnt. Von dem Erfordernis der Erwerbstätigkeit des Elternteils während der letzten sechs Jahre kann abgesehen werden, wenn sie aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grunde nicht ausgeübt worden ist und er im Inland mindestens sechs Monate erwerbstätig gewesen ist.

(4) Auszubildende, die nach Absatz 1 oder 2 als Ehegatten persönlich förderungsberechtigt sind, verlieren den Anspruch auf Ausbildungsförderung nicht dadurch, dass sie dauernd getrennt leben oder die Ehe aufgelöst worden ist, wenn sie sich weiterhin rechtmäßig in Deutschland aufhalten.

(5) Rechts- und Verwaltungsvorschriften, nach denen anderen Ausländern Ausbildungsförderung zu leisten ist, bleiben unberührt.

§ 63 SGB III Förderungsfähiger Personenkreis

(1) Gefördert werden

1. Deutsche,

2. Unionsbürger, die ein Recht auf Daueraufenthalt im Sinne des FreizügG/EU besitzen sowie andere Ausländer, die eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG nach dem AufenthG besitzen,

3. Ehegatten und Kinder von Unionsbürgern, die unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 und 4 des FreizügG/EU gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind oder denen diese Rechte als Kinder nur deshalb nicht zustehen, weil sie 21 Jahre oder älter sind und von ihren Eltern oder deren Ehegatten keinen Unterhalt erhalten,

4. Unionsbürger, die vor dem Beginn der Ausbildung im Inland in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden haben, dessen Gegenstand mit dem der Ausbildung in inhaltlichem Zusammenhang steht,

5. Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den EWR unter den Voraussetzungen der Nummern 2 bis 4,

6. Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die außerhalb des Bundesgebiets als Flüchtlinge … anerkannt und in … Deutschland nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt sind,

7. heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer …

(2) Andere Ausländer werden gefördert, wenn sie ihren Wohnsitz im Inland haben und

1. eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 Abs. 1 oder 2, den §§ 23a, 25 Abs. 1 oder 2, den §§ 28, 37, 38 Abs.1 Nr. 2, § 104a oder als Ehegatte oder Kind eines Ausländers mit Niederlassungserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 oder den §§ 32 bis 34 des AufenthG besitzen,

2. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3, Abs. 4 Satz 2 oder Abs.5, § 31 des AufenthG oder als Ehegatte oder Kind eines Ausländers mit Aufenthaltserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 oder den §§ 32 bis 34 des AufenthG besitzen und sich seit mindestens vier Jahren in Deutschland ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet aufhalten.

(3) Im Übrigen werden Ausländer gefördert, wenn

1. sie selbst sich vor Beginn des förderungsfähigen Teils des Ausbildungsabschnitts insgesamt fünf Jahre im Inland aufgehalten haben und rechtmäßig erwerbstätig gewesen sind oder

2. zumindest ein Elternteil während der letzten sechs Jahre vor Beginn der Ausbildung sich insgesamt drei Jahre im Inland aufgehalten hat und rechtmäßig erwerbstätig gewesen ist, im Übrigen von dem Zeitpunkt an, in dem im weiteren Verlauf der Ausbildung diese Voraussetzungen vorgelegen haben. Von dem Erfordernis der Erwerbstätigkeit des Elternteils während der letzten sechs Jahre kann abgesehen werden, wenn sie aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grunde nicht ausgeübt worden ist und er im Inland mindestens sechs Monate erwerbstätig gewesen ist. Ist derAuszubildende in den Haushalt eines Verwandten aufgenommen, so kann dieser zur Erfüllung dieser Voraussetzungen an die Stelle des Elternteils treten, sofern der Auszubildende sich in den letzten drei Jahren vor Beginn der Ausbildung rechtmäßig im Inland aufgehalten hat.

(4) Auszubildende, die nach Absatz 1 oder 2 als Ehegatten persönlich förderungsberechtigt sind, verlieren den Anspruch auf Ausbildungsförderung nicht dadurch, dass sie dauernd getrennt leben oder die Ehe aufgelöst worden ist, wenn sie sich weiterhin rechtmäßig in Deutschland aufhalten.

(5) Rechts- und Verwaltungsvorschriften, nach denen anderen Ausländern Ausbildungsförderung zu leisten ist, bleiben unberührt.

Wer eine schulische oder berufliche Ausbildung (kein Studium) macht und BAföG bzw. BAB erhält, das für seinen Lebensunterhalt aber nicht ausreicht, kann ergänzend von der ARGE / vom Jobcenter einen Mietzuschuss im Rahmen des ALG II beanspruchen:

SGB II - Grundsicherung für Arbeitssuchende

§ 7 SGB II - Berechtigte

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG oder der §§ 60 bis 62 des SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. In besonderen Härtefällen können Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen geleistet werden.

§ 22 SGB II - Leistungen für Unterkunft und Heizung (neu ab 01.01.2007!)

(7) Abweichend von § 7 Abs. 5 erhalten Auszubildende, die BAB … nach dem SGB III oder Leistungen nach … BAföG erhalten und deren Bedarf sich nach § 65 Abs. 1, § 66 Abs. 3, § 101 Abs. 3, § 105 Abs. 1 Nr. 1, 4, § 106 Abs. 1 Nr. 2 des SGB III oder nach § 12 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3, § 13 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 … BAföG bemisst, einen Zuschuss zu ihren ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 1 Satz 1).

Georg Classen, Flüchtlingsrat Berlin, Georgenkirchstr 69-70, 10249 Berlin

Tel ++49-30-69564992, FAX ++49-30-69564993

georg.classen@gmx.net

www.fluechtlingsrat-berlin.de

Förderung von Asylberechtigten und GFK Flüchtlingen (Studium)

Die Otto Benecke Stiftung E.V. fördert im Rahmen des Garantiefonds Hochschulbereich und mit Mitteln des BMFSJ auch die Eingliederung von Asylberechtigten und GFK Flüchtlingen, die noch nicht 30 Jahre sind.

Gefördert werden konkret

- die Vorbereitung auf ein Hochschulstudium

- die Fortführung eines im Herkunftsland bereits begonnen Studiums

- und die erforderliche Ergänzung eines Studiums

Alle weiteren notwendige Informationen erhaltet(n) Ihr/Sie in der beiliegenden pdf.Datei 070801-flyer-asyl.pdf

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