Rechtstexte

das Übereinkommen über die Rechte des Kindes - Kinderrechtskonvention (UN-KRK)

Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (Convention on the Rights of the Child) wurde am 20. November 1989 von der UN-Generalversammlung angenommen und trat am 05.04.1992 für Deutschland, das allerdings einen Vorbehalt erklärte, in Kraft. Mit Ausnahme der USA und Somalia haben weltweit alle Länder die UN-Kinderrechtskonvention ratifiziert.
Die Konvention legt wesentliche Standards zum Schutz der Kinder weltweit fest und stellt die Wichtigkeit von deren Wert und Wohlbefinden (Kindeswohl) heraus. Die vier wichtigsten Grundsätze beinhalten das Überleben und die Entwicklung, die Nichtdiskriminierung, die Wahrung der Interessen der Kinder sowie deren Beteiligung.
Die grundlegenden Rechte werden von UNICEF folgendermaßen zusammengefasst
(1) das Recht auf Gleichbehandlung und Schutz vor Diskriminierung unabhängig von Religion, Herkunft und Geschlecht,
(2) das Recht auf einen Namen und eine Staatsangehörigkeit,
(3) das Recht auf Gesundheit,
(4) das Recht auf Bildung und Ausbildung,
(5) das Recht auf Freizeit, Spiel und Erholung,
(6) das Recht sich zu informieren, sich mitzuteilen, gehört zu werden und sich zu versammeln,
(7) das Recht auf eine Privatsphäre und eine gewaltfreie Erziehung im Sinne der Gleichberechtigung und des Friedens,
(8) das Recht auf sofortige Hilfe in Katastrophen und Notlagen und auf Schutz vor Grausamkeit, Vernachlässigung, Ausnutzung und Verfolgung,
(9) das Recht auf eine Familie, elterliche Fürsorge und ein sicheres Zuhause
(10) das Recht auf Betreuung bei Behinderung.
In einem Zusatzprotokoll wird die Rekrutierung Minderjähriger (Kindersoldaten) geächtet.

In Deutschland wurde die Kinderrechtskonvention nur unter einem Vorbehalt unterschrieben. Danach hat das deutsche Ausländerrecht Vorrang vor den Verpflichtungen der Konvention. Trotz vielfältiger Proteste hat die Bundesregierung den Vorbehalt bis heute nicht zurückgenommen. Das problematische Wirken des Vorbehaltes läßt sich beispielsweise an der Definition des Begriffes „Kind“ erkennen: nach Art. 1 KRK gilt jeder Mensch, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, als Kind; dagegen wird im deutschen Ausländer- und Asylrecht ein 16-jähriger Ausländer wie ein Erwachsener behandelt.
Besonders relevant für minderjährige Flüchtlinge sind Art. 20 KRK (besonderer Schutz und Beiststand des Staates für Kinder, die aus ihrer familiären Umgebung herausgelöst werden oder denen der Verbleib in dieser Umgebung im eigenen Interesse nicht gestattet werden kann ) und Art. 22 KRK (Angemessener Schutz und humanitäre Hilfe bei der Wahrnehmung ihrer Rechte für minderjährige Flüchtlinge).

der Gesetzestext im Wortlaut kinderrechts-konvention.doc

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Haager Minderjährigen Schutzabkommen (MSA)

Das Haager Minderjährigen Schutzabkommen verweist auf das innerstaatliche Recht, wenn es um die Zuständigkeit für den Schutz (unbegleiteter) minderjähriger Flüchtlinge geht.

Art.1 Die Behörden, seien es Gerichte oder Verwaltungsbehörden, des Staates, in dem der Minderjährige seinen  gewöhnlichen Aufenthalt hat, sind dafür zuständig, Maßnahmen zum Schutz der Person und des Vermögens zu treffen.

Art.2 Die nach Art. 1 zuständigen Behörden haben die nach ihrem innerstaatlichen Recht vorgesehenen behördlichen Maßnahmen zum Schutz der Minderjährigen zu treffen.

Art.12 Minderjährigkeit richtet sich nach dem innerstaatlichen Recht des Aufenthaltslandes.

In Deutschland gilt demnach für den Schutz (unbegleiteter) minderjähriger Flüchtlinge das Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) und in Bezug auf die Einrichtung einer gesetzlichen Vertretung das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) mit seinem Vormundschaftsrecht.

der Gesetzestext im Wortlaut haager_abkommen.pdf

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Darlehen in Härtefällen, wenn kein Anspruch auf BAföG oder ALG II besteht

Flüchtlinge und MigrantInnen in einer schulischen oder betrieblichen Ausbildung sowie StudentInnen, die bisher nicht BAföG berechtigt waren (da sie nicht zu den in § 8 BAföG aufgeführten Personen zählen), die aber gleichzeitig wegen der grundsätzlich BAföG-förderungsfähigen Ausbildung auch kein ALG II erhalten können, können ab sofort zumindest ein Darlehen erhalten. Damit soll eine Förderungslücke überbrückt werden, bis das geänderte BAföG in Kraft ist. Durch die BAföG-Novelle können dann alle Flüchtlinge und MigrantInnen BAföG erhalten , die ihren ständigen Wohnsitz in Deutschland haben und eine Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen (§ 23 Abs. 1, § 23a, § 25 Abs. 1 oder 2, § 25 Abs. 3, Abs. 4 Satz 2 oder Abs. 5) oder aus familiären Gründen besitzen.

Bis zum In-Kraft-Treten der BAföG-Novelle (voraussichtlich Winter 2007/2008) soll die Härtefallregelung nach § 7 Abs. 5 des SGB II großzügig angewendet werden. Diese Regelung besagt, dass in besonderen Härtefällen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes als Darlehen gewährt werden können.

Wie die Integrationsbeauftragte des Bundes, Maria Böhmer, in einer Pressemitteilung erklärte, gibt es einen entsprechenden Verwaltungshinweis der Bundesagentur für Arbeit an die Job-Center bzw. ArGe, wonach die Härtefallregelung großzügig angewendet werden soll.

Es empfiehlt sich daher, sofort einen Antrag auf ein Darlehen beim Job-Center oder ArGe zu stellen. Das Darlehen wird in Höhe der Leistungen von ALG II gewährt.

Die Presseerklärung der Integrationsbeauftragten der Bundesregierung hier lesen

Gesetzentwurf zur BaföG-Novelle hier lesen_

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Beschäftigungsverfahrensverordnung - BeschVerV

der Gesetzestext im Wortlaut beschvo_inland_221104.pdf

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