Ausbildung und Arbeitsmarktzugang
Der Arbeitsmarktzugang für Flüchtlinge und MigrantInnen
(Stand 01.01.2008)
Eine wichtige Voraussetzung für die Integration von Flüchtlingen und MigrantInnen ist der Zugang zu Arbeit und Ausbildung. Jedoch bleiben große Gruppen vom Arbeitsmarkt weitgehend ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Inhaber einer Duldung. Die Regelungen zum Arbeitsmarktzugang sind durch das Zweite Änderungsgesetz zum Zuwanderungsgesetz in einigen Bereichen geändert worden. Diese umfassen auch einen verbesserten Zugang für geduldete Flüchtlinge (§10 BeschVerfV).
Im Folgenden soll ein Überblick über die durch das Änderungsgesetz modifizierten Möglichkeiten des Arbeitsmarktzugangs mit den unterschiedlichen Aufenthaltsstati gegeben werden.
Zuständigkeit derAusländerbehörde
Seit dem 01.01. 2005 ist die Ausländerbehörde im Rahmen des sogenannten „one stop government“ für die Erteilung der Arbeitserlaubnis zuständig. Folglich ist der Antrag ausschliesslich bei der Ausländerbehörde zu stellen. Die Agentur für Arbeit beteiligt sich – soweit es nach dem Gesetz und den entsprechenden Verordnungen erforderlich ist - nur noch an einem behördeninternen Zustimmungsverfahren. Die Arbeitserlaubnis wird gemäß §4 Abs. 2 AufenthG in die Aufenthaltspapiere eingetragen.
„Recht auf Erwerbstätigkeit“ und „Recht auf Beschäftigung“
Ein gemäß dem Aufenthaltsgesetz bestehendes Recht auf Erwerbstätigkeit umfasst neben dem Recht auf eine abhängige Beschäftigung auch das Recht auf eine selbstständige Erwerbstätigkeit (§2 Abs.2 AufenthaltG). Dagegen beinhaltet das Recht auf Beschäftigung lediglich eine nichtselbstständige Arbeit.
Niederlassungserlaubnis
Mit einer Niederlassungserlaubnis, die einen unbefristeten Aufenthalt ermöglicht, besteht ein Arbeitsmarktzugang ohne Beschränkung. Damit kann jede legale Erwerbstätigkeit angenommen werden, ohne dass dafür eine Zustimmung beantragt werden muss. Inhaber einer Niederlassungserlaubnis sind faktisch deutschen Arbeitnehmern oder Selbstständigen gleichgestellt.
Aufenthaltserlaubnis
Ob und unter welchen Bedingungen ein Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis (AE) eine Beschäftigung aufnehmen darf, ist genau geregelt und hängt vor allem vom Zweck der AE , aber möglicherweise auch von der Aufenthaltsdauer der Person ab.
Folgende Aufenthaltserlaubnisse berechtigen zum unbeschränkten Zugang zu Arbeit und Ausbildung:
•§ 25, Abs. 1 und 2: Asylberechtigte nach Art. 16 GG sowie anerkannte Flüchtlinge der Genfer Konvention („Kleines Asyl“).
• § 28, Abs. 1: Familiennachzug zu Deutschen. Dieser Paragraf gilt in der Regel nur für Angehörige der „Kernfamilie“, also Ehegatten, minderjährige ledige Kinder und Elternteile minderjähriger lediger Kinder, wenn das Familienmitglied, zu dem der Nachzug erfolgt, Deutscher ist. Für sonstige Familienangehörige gilt § 36, auch in diesem Fall besteht die Berechtigung zur Erwerbstätigkeit.
• § 30, Abs. 1: Ehegattennachzug: Der nachziehende Ehegatte eines Ausländers hat die Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wenn sein bereits hier lebender Ehegatte ebenfalls die Berechtigung aufgrund seines Aufenthaltstitels besitzt, oder wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet besteht.
• § 32: Kindernachzug: Minderjährige ledige Kinder sind zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt, wenn die Eltern ebenfalls dazu berechtigt sind.
• § 31, Abs. 1: Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten
• § 37, Abs. 1: Recht auf Wiederkehr: Dieser Paragraf gilt für Jugendliche und junge Erwachsene, die als Minderjährige rechtmäßig ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatten, wenn weitere Bedingungen erfüllt sind.
• § 38, Abs. 1 und 2: Ehemalige Deutsche
• § 104a, Abs. 4: Gesetzliche Altfallregelung.
Für alle oben nicht genannten Arten der Aufenthaltserlaubnis besteht lediglich ein nachrangiger Arbeitsmarktzugang:
Vor der Aufnahme einer Beschäftigung muss ein Antrag auf Zustimmung zur Aufnahme der Beschäftigung bei der Ausländerbehörde gestellt werden. Diese Zustimmung gilt nur für die konkrete Stelle und wird erst nach positivem Ergebnis der Vorrangprüfung und der Arbeitsbedingungsprüfung durch die Arbeitsagentur gemäß § 39 AufenthG erteilt.
Bei der Vorrangprüfung wird erstens geprüft, ob sich durch die Beschäftigung des Ausländers negative Auswirkungen für den Arbeitsmarkt, bsp. für spezielle Branchen, ergeben. Zweitens wird geklärt, ob für den Arbeitsplatz kein bevorrechtigter Bewerber – Deutsche, EU-Ausländer und Ausländer ohne rechtliche Einschränkung bezüglich der Erwerbstätigkeit – zur Verfügung steht. Die von der zuständigen Agentur vorgeschlagenen „bevorrechtigten“ Bewerber können vom Arbeitgeber nur dann zu Gunsten des Ausländers abgelehnt werden, wenn objektive und sachlich gerechtfertigte Gründe vorliegen.
Im Rahmen der Arbeitsbedingungsprüfung wird überprüft, ob der Ausländer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen (Lohn, Arbeitnehmerschutz etc.) beschäftigt werden soll als ein vergleichbarer deutscher Arbeitnehmer.
Daneben gibt es eine Reihe von Ausnahmefällen, in denen eine Arbeitsmarktprüfung nicht durchgeführt werden muss. Diese Ausnahmen sind in den §§ 6 bis 9 der Beschäftigungsverfahrensverordnung (BeschVerfV) geregelt und gelten für Personen mit Aufenthaltserlaubnis, die:
• während ihres Aufenthalts in Deutschland mindestens zwei Jahre versicherungspflichtig gearbeitet haben – auch bei unterschiedlichen Arbeitgebern und auch mit Unterbrechungen – oder die sich mindestens seit drei Jahren erlaubt, geduldet oder mit Aufenthaltsgestattung in Deutschland aufhalten (§ 9 BeschVerfV),
• als Minderjährige nach Deutschland eingereist sind und einen deutschen Schulabschluss haben oder an einer berufsvorbereitenden Maßnahme teilgenommen haben, oder die einen Vertrag in einem anerkannten Ausbildungsberuf abschließen (§ 8 BeschVerfV).
In diesen Fällen kann die Bundesagentur sowohl von der Vorrang- als auch von der Arbeitsbedingungsprüfung absehen. Die Zustimmung wird dann ohne die Beschränkungen des § 13 BeschVerfV erteilt. Das bedeutet, dass die Zustimmung nicht auf eine berufliche Tätigkeit, einen Arbeitgeber oder eine Region beschränkt werden darf. Die Zustimmung wird in diesen Fällen für die Zeit des Arbeitsverhältnisses, längstens für drei Jahre, erteilt. Falls zwischen der Arbeitsagentur und der Ausländerbehörde eine sogenannte Globalzustimmung vereinbart worden ist, kann eine unbeschränkte Arbeitserlaubnis unmittelbar von der Ausländerbehörde erteilt werden.
In folgenden Ausnahmefällen kann bezüglich einer konkreten Stelle von der Vorrangprüfung, aber nicht von der Arbeitsbedingungsprüfung abgesehen werden:
• Personen, die eine Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber fortsetzen möchten, wenn sie mindestens ein Jahr dort gearbeitet haben (§ 6 BeschVerfV)
• Personen, bei denen aufgrund der Besonderheit des Einzelfalls die Versagung der Erlaubnis eine besondere Härte bedeuten würde (§ 7 BeschVerfV). In den Dienstanweisungen der BA werden insbesondere traumatisierte Menschen genannt, für die eine Beschäftigung nachweislich Teil der Therapie ist.
• Studienabsolventen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 4 AufenthG für eine dem Studienabschluss entsprechende Beschäftigung (§ 1 HSchulAbsZugV)
• Opfer von Straftaten mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4a AufenthG (§ 6a BeschVerfV).
Duldung
Geduldeten Ausländern kann nach einem Jahr Wartefrist die Erlaubnis zur Beschäftigung erteilt werden (§10BeschverfV), wenn auch die Agentur für Arbeit zustimmt und kein Beschäftigungsverbot nach §11 BeschVerfV vorliegt. Grundsätzlich haben Menschen mit Duldung nur einen nachrangigen Arbeitsmarktzugang, d.h. für die Zustimmung muss eine Arbeitsmarktprüfung (siehe oben) durchgeführt werden. Die Ausnahmen nach § 6 (Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses nach einem Jahr) und § 7 BeschVerfV (Härtefälle) gelten auch für geduldete Personen.
Durch die Änderung des § 10 Beschäftigungsverfahrensverordnung ist es für Ausländer mit Duldung allerdings jetzt möglich, einen unbeschränkten Arbeitsmaktzugang ohne die genannten Prüfungen zu erhalten, wenn sie sich seit vier Jahren in Deutschland mit Aufenthaltserlaubnis, Duldung oder Aufenthaltsgestattung aufgehalten haben. Falls zwischen der Ausländerbehörde und der Agentur für Arbeit eine entsprechende Vereinbarung getroffen worden ist, muss die Agentur für Arbeit nicht mehr beteiligt werden - die Zustimmung kann direkt von der Ausländerbehörde vorgenommen werden. Die Zustimmung gilt unbeschränkt, d.h., sie ist nicht auf einen bestimmten Arbeitgeber oder eine bestimmte Tätigkeit beschränkt (§10 BeschVerfV)> Verbesserung gegenüber den bisherigen Regelungen.
Allerdings bleibt weiterhin unverändert das Arbeitsverbot gemäß § 11 BeschVerfV bestehen: Danach dürfen geduldete Flüchtlinge keine Arbeitserlaubnis erhalten, wenn sie
• sich in das Inland begeben haben, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen oder
• wenn bei diesen Ausländern aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können.
In diesen Fällen verhängen die Ausländerbehörden ein Arbeitsverbot. Für die Beratung ist es wichtig zu prüfen, ob das selbstverschuldete Abschiebungshindernis auch das entscheidende Abschiebungshindernis ist. Wenn weitere, nicht selbstverschuldete Abschiebungshindernisse vorliegen, z. B. wegen Schutz der Familie oder wegen einer schweren Krankheit, wäre die Verhängung eines Arbeitsverbots rechtswidrig.
Aufenthaltsgestattung
Für Besitzer einer Aufenthaltsgestattung gilt für die Aufnahme einer Beschäftigung ebenfalls eine Wartefrist von einem Jahr – erst danach kann eine Zustimmung zur Beschäftigung erteilt werden (§ 61 Asylverfahrensgesetz). Danach besteht ein nachrangiger Arbeitsmarktzugang: Die Zustimmung zur Beschäftigung wird nur nach einer Arbeitsmarktprüfung erteilt. Beim Besitz einer Aufenthaltsgestattung ist die Verhängung eines Arbeitsverbots nicht möglich. Die Ausnahmen von § 6 (Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses) und § 7 BeschVerfV (Härteregelung) gelten auch für Personen mit Aufenthaltsgestattung.
Quellen
GGUA: http://einwanderer.net/Zugang-zum-Arbeitsmarkt.132.0.html
SAGA: http://www.nds-fluerat.org/projekte/saga/arbeitsgenehmigungsverfahren
Änderungen beim Zugang zum Arbeits- und Ausbildungsmarkt
Mit der Verabschiedung des Gesetzes zur Änderung des Zuwanderungsgesetzes durch den Bundesrat am 6. Juli 2007 haben sich auch einige Veränderungen bzgl. des Arbeitsmarktzuganges und der Ausbildungsmöglichkeiten für Flüchtlinge und andere MigrantInnen ergeben.
Im Folgenden werden die Änderungen, die den Arbeitsmarktzugang betreffen, aufgeführt:
Änderungen im Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
Beschäftigung bei einer Aufenthaltserlaubnis zwecks Studium
Wer eine Aufenthaltserlaubnis zum Studieren hat, darf während studienvorbereitender Maßnahmen im ersten Jahr des Aufenthalts nach § 16 Abs. 3 keiner Beschäftigung von 90 Tagen/180 halben Tagen pro Jahr oder studentischen Nebentätigkeit nachgehen, ausgenommen in der Ferienzeit und während eines Aufenthalts nach § 16 Abs. 1a AufenthG (Aufenthalt zum Zwecke der Studienbewerbung).
Aufenthaltserlaubnis zu Forschungszwecken
In dem neuen § 20 ist geregelt, dass unter bestimmten Voraussetzungen ein Mensch zum Zwecke der Forschung nach Deutschland einreisen und eine Aufenthaltserlaubnis bekommen kann. Ausgeschlossen sind u.a. Ausländer, die in einem anderen EU-Mitgliedsstaat einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestellt haben oder deren Abschiebung von einem dieser Staaten ausgesetzt wurde.
Einreise und Aufenthaltserlaubnis bei selbständiger Tätigkeit
Laut § 21 kann man nun eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erhalten, wenn man mindestens 500.000 Euro investiert und 5 Arbeitsplätze schafft (statt zuvor 1 Mio Euro und 10 Arbeitsplätze). Für eine freiberufliche Tätigkeit kann eine Aufenthaltserlaubnis ohne diese Voraussetzungen erteilt werden.
Arbeitserlaubnis bei Familiennachzug
Wer eine Aufenthaltserlaubnis im Rahmen des Familiennachzuges erhält, darf nach § 29 Abs. 5 einer Erwerbstätigkeit nachgehen, wenn der/die bereits in Deutschland lebende Ausländer/in zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt ist oder die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Inland bestand. Mit der Gesetzesänderung wird allerdings eine Beschäftigungserlaubnis ausgeschlossen, wenn eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des/der bereits in Deutschland lebenden Ausländers/in wegen Nebenbestimmung nach § 8 Abs. 2 AufenthG ausgeschlossen ist (da der Aufenthalt seinem Zweck nach nur vorübergehend ist).
Änderungen in der Beschäftigungsverfahrensverordnung (BeschVerfV)
Beschäftigungserlaubnis für Opfer von Straftaten
In der BeschVerfV ist der neue § 6a eingeführt worden, der vorsieht, dass Personen, die Opfer einer Straftat geworden sind und denen für ihre vorübergehende Anwesenheit bei dem entsprechenden Strafverfahren eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4a AufenthG erteilt wurde, keine Vorrangprüfung vorgenommen wird.
Beschäftigungserlaunis für als Jugendliche eingereiste Personen
Hat der Jugendliche jetzt eine Aufenthaltserlaubnis und ist er als Minderjähriger eingereist, kann er zukünftig ohne Vorrangprüfung und ohne Arbeitsbedingungsprüfung eine Beschäftigungserlaubnis erhalten.
Die Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis setzt zusätzlich einen Schulabschluss oder die Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Maßnahme im Inland voraus.
Beschäftigungserlaubnis für Personen mit bestimmten Vorbeschäftigungs- oder Voraufenthaltszeiten
Wer jetzt (zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Beschäftigungserlaubnis) eine Aufenthaltserlaubnis hat und
- im Inland zwei Jahre eine versicherungspflichtige Beschäftigung
ausgeübt hat oder
- sich seit drei Jahren ununterbrochen im Inland mit einer
Aufenthaltsgestattung, einer Duldung oder einer Aufenthaltserlaubnisaufhält,
kann zukünftig ohne Vorrangprüfung und ohne Arbeitsbedingungsprüfung eine Beschäftigungserlaubnis erhalten. (§ 9 BeschVerfV)
Geduldete können nach vier Jahren unbeschränkte Beschäftigungserlaubnis erhalten
Menschen mit einer Duldung können gemäß § 10 eine Beschäftigungserlaubnis ohne Vorrangprüfung und Arbeitsbedingungsprüfung erhalten, wenn sie seit vier Jahren in Deutschland erlaubt, geduldet oder gestattet leben. Wer gegenwärtig eine Aufenthaltsgestattung hat, kann davon leider nicht profitieren.
Arbeitserlaubnis-EU für Staatsangehörige aus Bulgarien und Rumänien
Laut geändertem § 284 des SGB III können Staatsangehörige der neuen EU-Staaten Bulgarien und Rumänien unter den gleichen Voraussetzungen wie die BürgerInnen der im Jahre 2003 der EU beigetretenen Länder eine Arbeitserlaubnis-EU bei der Arbeitsagentur erhalten.
BaföG-Berechtigung bei Aufenthaltserlaubnis
Nach einem Gesetzentwurf zur Änderung des BAföG haben laut zukünftigem § 8 BAföG neben denjenigen, die eine Aufenthaltserlaubnis (AE) als anerkannte Flüchtlinge oder eine Niederlassungserlaubnis insbesondere auch Leute mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen (außer bei AE nach § 24 Abs. 4 Satz 1) Anspruch auf BAföG, unabhängig davon, ob sie oder ihre Eltern vorher gearbeitet haben. Wobei Menschen mit einer AE nach § 25 Abs. 3, 4 oder 5 oder § 31 erst nach vier Jahren rechtmäßigem, gestatten oder geduldeten Aufenthalt BAföG beanspruchen können.Wegen der geplanten BAföG-Erhöhung wird das Gesetz aber voraussichtlich im Winter 2007/2008 in Kraft treten.
Es kann zur Überbrückung der Finanzierungslücke, die bis zum In-Kraft-Treten des geänderten BAföG entsteht, ein Darlehen beim Job-Center bzw. der ArGe gestellt werden. Siehe dazu auch unter: http://www.nds-fluerat.org/projekte/saga/rechtstexte/
Der Gesetzentwurf, der von Bundestag und Bundesrat mit Änderungen durch einen Ergänzungsantrag verabschiedet wurde, ist hier nachzulesen: http://dip.bundestag.de/btd/16/050/1605065.pdf
Der Ergänzungsantrag, ist hier nachzulesen: http://dip.bundestag.de/btd/16/056/1605621.pdf
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BAföG und Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)
- Probleme des Zugangs zu Ausbildung für junge MigrantInnen und Flüchtlinge -
Die “Jobcenter“
hindern mit Hilfe der “Hartz IV”- Gesetze ausländische Jugendliche vielfach daran, eine Berufausbildung oder ein Studium aufzunehmen, und fordern sie sogar dazu auf, bereits laufende Ausbildungen abzubrechen.
Wir erleben täglich in der Beratung verzweifelte junge MigrantInnen und Flüchtlinge, denen aufgrund der Ausbildung jede finanzielle Unterstützung entzogen wurde - vom verweigerten Lebensunterhalt über den wegen ausbleibender Unterstützung drohenden Verlust der Wohnung bis zur Verweigerung selbst der medizinischen Versorgung.
Der Ausbildungsabbruch wird in solchen Fällen prompt vom Jobcenter mit ALG II - Leistungen prämiert…. mehr
Die Gesetze und die gesetzliche Förderungslücke
Die gesetzliche Förderungslücke ergibt sich aus dem Zusammenwirken der Regelungen zum Arbeitslosengeld II:
“Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG oder der §§ 60 bis 62 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen ….”
und den Ausschlussregeln für MigrantInnen in § 8 BAföG und § 63 SGB III.
In besonderen Härtefällen können jedoch Leistungen nach SGB II bzw. XII gewährt werden, nach SGB II allerdings nur als Darlehen.
Die Gesetze und die geplante Änderung im Wortlaut…. hier
Die Bundesregierung
hat am 14.02.07 den Entwurf für ein 22. Gesetz zur Änderung des BAföG (vgl. BT-Drs. 16/5172 v. 27.04.07) beschlossen, der neben anderen Änderungen für einen Teil der jungen MigrantInnen und Flüchtlinge mit Aufenthaltserlaubnis die beschriebene Förderungslücke im BAföG und im SGB III teilweise schließen soll.
Im Juni 2007 wurde jedoch - in Folge der geplanten Erweiterung der 22. Novelle um eine Anhebung der BAföG-Förderungsbeträge - die Änderung auf einen noch unbestimmten späteren Zeitpunkt verschoben… mehr
Studium mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung
Hier sind viele Hindernisse zu überwinden: ein (mancherorts) verhängtes rechtliches Studierverbot seitens der Ausländerbehörde (Studierverbotsauflage) oder der Hochschule (verweigert ggf. Immatrikulation), ein faktisches Studierverbot, weil man in vielen Fällen während des Studiums weder BAföG noch Sozialhilfe nach AsylbLG erhalten kann, oder weil z.B. die Residenzpflicht entgegensteht, oder möglicherweise vor Abschluss des Studiums der Aufenthalt beendet wird … mehr
Empfehlungen an Jobcenter, Sozial- und Jugendämter:
Leistungen weiter gewähren, Ausbildungsabbruch vermeiden!
In Berlin gibt es seit April 2006 entsprechende Empfehlungen: Anerkennung eines Härtefalls nach SGB XII / § 2 AsylbLG in der Sozialhilfe bzw. nach AsylbLG (Schreiben SenSoz Berlin v. 05.04.07 an die Sozialämter) bzw. in der Jugendhilfe die Weiterförderung nach KJHG / SGB VIII (Schreiben SenJug Berlin v. 30.04.07 an die Jugendämter) im Hinblick auf die erwartete BAföG-Reform.
Mit Pressemitteilung vom 26.07.2007 hat die Integrationsbeauftragte der Bundesregierung darauf hingewiesen, dass eine bundesweit gültige - Weisung zum SGB II an die Jobcenter/ArGE SGB II gegangen ist, wonach im Hinblick auf die erwartete BAföG-Reform für junge MigrantInnen in Ausbildung oder Studium beim Arbeitslosengeld II ein Härtefall nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II anzuerkennen ist und zumindest auf Darlehensbasis Leistungen zu gewähren sind. Die Pressemittelung sollte den Jobcentern vorgelegt und mit deren Hilfe ggf. ein Härtefallantrag gestellt werden.
Ausnahmen vom leistungsrechtlichen Ausbildungsverbot - § 7 Abs. 6, § 22 Abs. 7 SGB II
Zu prüfen ist zunächst, ob der Betroffene überhaupt unter das leistungsrechtliche Ausbildungsverbot fällt. § 7 Abs. 6 SGB II (ebenso § 22 Abs. 2 SGB XII) regeln Ausnahmen, in denen Sozialhilfe bzw. Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht ausgeschlossen ist, weil das BAföG / BAB überhaupt keine Förderung (z.B. für Schüler allgemeinbildender Schulen ab Klasse 11, oder für Azubis unter 18, die bei ihren Eltern wohnen oder dort wohnen könnten) oder lediglich eine nicht bedarfsdeckende Förderung (Mini-BAföG bzw. Mini-BAB von derzeit 192 €/Monat, etwa für Berufsfachschüler, oder für berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen) vorsehen.
Auch für Menschen in Ausbildung, die nicht unter § 7 Abs. 6 SGB II fallen, aber auch keine Studierenden sind, sehen BAföG bzw. BAB oft nur eine unzureichende Förderungshöhe vor. Mit dem zum 1.1.2007 geänderten § 22 Abs. 7 SGB II wurde abweichend vom Grundsatz des Anspruchsauschlusses nach § 7 Abs. 5 SGB II für diese Fälle die Möglichkeit einer ergänzenden Zuschusses zu den Unterkunftskosten nach dem SGB II eingeführt … mehr
Rechtsprechung zum Ausbildungsverbot und zur “Härtefallregelung”
Entscheidungen der Sozialgerichte zum Härtefall nach § 7 Abs. 5 SGB II
Entscheidungen der Verwaltungsgerichte zur Förderung von Ausländern nach § 8 BAföG
Materialien zu § 7 SGB II
Durchführungshinweise der Agentur für Arbeit zu § 7 SGB II (pdf)
(siehe dort Nr. 5.3 - Auszubildende, Schüler, Studenten)
Durchführungshinweise der Agentur für Arbeit - Schema § 7 Abs 6 SGB II (pdf)
Berechtigtenschema zur Abgrenzung BAB/SGB II (gilt entsprechend für BAföG/SGB II!)
Materialien zum BAföG
Gesetzestext, Verwaltungsvorschriften und Tipps zum BAföG
www.bafoeg-rechner.de
Stiftungen
- Uns ist bisher keine Stiftung bekannt, die Auszubildende im Rahmen einer betrieblichen oder schulischen Ausbildung fördert. -
Hertie-Stiftung - Schülerstipendien für begabte Kinder von Zuwanderern der Jahrgangstufen 8 bis 13. Förderkriterium ist neben guten Leistungen gesellschaftliches Engagement sowie ein schwieriger sozialer Hintergrund. Aufenthaltsrechtliche Voraussetzzungen sind nicht gefordert.
www.start.ghst.de
Vodafone Stiftung - Förderung von begabten Schülerinnen und Schülern sowie Studierenden mit Migrationshintergrund im Rahmen des START Programms und des Stipendiatenprogramms Vodafone Chancen.
www.vodafone-stiftung.de
Talent im Land - Schülerstipendien in Baden-Württemberg und Bayern ab 14 Jahren mit Migrationshintergrund, die eine weiterführende Schule besuchen (wollen) und das Abitur bzw. die Fachhochschulreife anstreben. Voraussetzung ist jedoch ein “dauerhafter Aufenthalt in Deutschland”.
www.talentimland.de
Die Hans-Böckler-Stiftung hat eine Aktion “Mut machen - Perspektiven schaffen” ins Leben gerufen. Stipendien werden ab WS 2007/2008 an besonders begabte Abiturienten vergeben, die ihr Studium nicht selbst finanzieren können. Die Stiftung sieht dazu von den bisher relativ strengen Kriterien gewerkschafts- oder gesellschaftspolitischen Engagements ab. Sowohl junge MigrantInnen, die die neuen BAföG-Kriterien erfüllen, als auch BAföG-berechtigte AbiturientInnen, die z.B. Flüchtlinge unterstützen können sich mit guten Chancen um ein Stipendium für ein Studium bewerben.
Weitere Studienstiftungen
www.begabtenfoerderungswerke.de
Kölner Stiftungsfonds - “Freistipendien” für sozial bedürftige Schüler und Studierende
www.stiftungsfonds.org
Verzeichnis deutscher Stiftungen
www.stiftungsindex.de
Zusammenstellung:
Georg Classen, Juli 2007
www.fluechtlingsrat-berlin.de
