Bundespolizei: Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen
Antwort der Bundesregierung auf Anfrage vom 18.10.2011 und Presseerklärung des Bundesfachverbandes Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge
Die Bundespolizei muss den richtigen Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen erst noch lernen, wie aus einer Antwort der Bundesregierung hervorgeht. Nach wie vor werden viele unbegleitete Minderjährige nicht an die zuständigen Jugendämter weitergeleitet und Minderjährige an der Grenze zurückgewiesen. Erschwerend kommt hinzu, dass die Minderjährigkeit bei der Bundespolizei bei 16 Jahren endet. Wir können nur ermutigen, den Kontakt zur Bundespolizei vor Ort zu suchen und Änderungen einzufordern. In einigen Fällen konnten derart schon Fortschritte erzielt werden.
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Minderjähriger Flüchtling wird aus Abschiebehaft entlassen- Urteil des LG Göttingen vom 8.07.2011
Übersandt von Rechtsanwalt Fahlbusch (Hannover)
Inhaftiert worden war ein Betroffener, dessen Alter nicht eindeutig geklärt war. Es bestanden allerdings bereits bei Inhaftierung hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Betroffene minderjährig war. So war er vor seiner Inhaftierung in Deutschland in Österreich auf sein Alter (durch Handwurzeluntersuchung) untersucht und für minderjährig befunden worden. Das Landgericht hat die Inhaftierung des Betroffenen beendet und festgestellt, dass diese gegen das Gesetz verstieß. Dies deshalb, als die Ausländerbehörde sich nicht mit der Frage der möglichen Minderjährigkeit des Betroffenen hinreichend auseinandergesetzt und darüber hinaus keinerlei Darlegung im Haftantrag dazu gemacht hat, weshalb die Anordnung von Haft gegen den – womöglich minderjährigen – Betroffenen erforderlich war bzw. weshalb kein gleichwertiges milderes Mittel zur Verfügung stand.
Gegen die Grundsätze, demnach auch nur womöglich minderjährige Betroffene nicht in Abschiebungshaft genommen werden dürfen, wird regelmäßig verstoßen. Hiergegen muss man vehement angehen!
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Thomas Hammarberg, Menschenrechtskommissar des Europa-Rats äußerte sich kritisch zu Methoden der Altersfestsetzung
Age can determine the future for a migrant. If recognised as a child, he or she might be granted the right to stay. If considered an adult, the migrant could quickly end up in detention and be deported. The crucial dividing line is at 18 years of age.
There are certainly strong reasons for the special care of children in migration policy. This is also established in international children’s rights standards and accepted by most governments. However, this has raised a particular issue: how should authorities assess whether a migrant is below or above 18?
Many young migrants arrive without passports, personal identity papers or birth certificates. There is a suspicion among migration authorities that some of them may present themselves as younger than they actually are in order to benefit from treatment in accordance with children’s rights. Authorities in some countries have therefore sought to find scientific means of establishing the precise age of young persons arriving from other countries. It is time to discuss these methods more critically.
Several European states – including Sweden, the Netherlands and Germany – have used X-ray tests to determine if a person is a minor or not. X-ray pictures are taken of the hand, wrist or teeth and these are then compared with standardised tables to determine the “bone age” of an individual.
This method has been presented as swift and relatively easy to use. However, more and more medical specialists are contesting this approach. It is not sufficiently precise for age assessment and it subjects the individuals to unnecessary radiation.
X-rays can never determine exact age
Bone development varies drastically from one adolescent to another. Physical development nowadays depends on numerous factors including ethnic and geographical descent, nutrition and socio-economic situation, and previous and current illnesses.
Associations of paediatricians across Europe including in the United Kingdom state clearly that dental and skeleton maturity cannot be used in assessing the exact age of a child – all that can be achieved is an estimate with a margin of 2-3 years. The European Migration Network study on unaccompanied minors highlighted that the interpretation of data may also vary from country to country. It may even vary from one specialist to another.
The X-ray method also raises serious questions regarding medical ethics. In 1996, the Royal College of Radiologists in London stated that it is “unjustified” to undertake a radiograph examination for age estimation purposes. It is not acceptable to expose children to ionizing radiation for an examination which has no therapeutic benefit and is purely for administrative purposes.
Multidisciplinary assessments necessary
Ombudsmen for children at European level have adopted a joint position on the treatment of unaccompanied children. They make clear that any additional review of the age of the young migrant should only take place in cases of serious doubt – if, for example, the documents provided or statements are clearly unreliable. Quasi-automatic or routine medical screening of migrant children should therefore not be used.
Techniques for age assessment should respect the child’s culture, dignity and physical integrity. The concluding age evaluation should be done by a multidisciplinary panel. Composed of independent experts, the panel should combine physical, social and psychological maturity assessments. The members should take into account that some physical assessments might be particularly stressful or traumatic for children who may have suffered physical or sexual abuse before. The possibility of appealing against the decision of the panel or seeking a revision of the assessment should be provided.
Children should be respected and trusted
The Committee on the Rights of the Child, which monitors the implementation of the Convention on the Rights of the Child, has stated that “if there is a possibility that the individual is a child, she or he should be treated as such”. If there is no serious doubt, authorities should trust the documents provided or the statement made by the child.
Incorrect age assessments may result in dramatic consequences including the wrongful detention of a separated or unaccompanied child. Governments have the responsibility to develop child-sensitive methods. As a basic rule, migrant children should be received with respect and empathy, instead of mistrust and unnecessary examinations.
http://commissioner.cws.coe.int/tiki-view_blog_post.php?postId=166
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Eilrechtsschutz gegen Dublin-Überstellung nach Ungarn für einen unbegleiteten Minderjährigen
Beschluss des VG Ansbach vom 24.05.2011
Leitsatz:
Eilrechtsschutz gegen eine Dublin-Überstellung nach Ungarn für einen unbegleiteten Minderjährigen. Aus den vom Antragsteller vorgelegten Berichten ergibt sich, dass der Antragsteller möglicherweise Haft unter Bedingungen ausgesetzt wäre, die mit europäischen Mindeststandards insbesondere für ihn als Minderjährigen unvereinbar wären (regelmäßige Misshandlungen, Ruhigstellung renitenter Flüchtlinge durch Medikamente, Inhaftierung Minderjähriger).
Schlagwörter:
Dublin II-VO, Dublinverfahren, vorläufiger Rechtsschutz, einstweilige Anordnung, Ungarn, Griechenland, Konzept der normativen Vergewisserung, unbegleitete Minderjährige, Asylantrag, Inhaftierung, Aufnahmebedingungen, Altersfeststellung, Haftbedingungen, subjektives Recht,
Normen:
AsylVfG § 27a, AsylVfG § 34a Abs. 2, VwGO § 123 Abs. 1, VO 343/2003/EG Art. 6 Abs. 2, GG Art. 19 Abs. 4, VO 343/2003/EG Art. 3 Abs. 2, AsylVfG § 40 S. 2
Auszüge:
[...] Der Hilfsantrag erscheint bei der hier gebotenen Prüfung auch nicht nach § 34a Abs. 2 AsylVfG ausgeschlossen. Zwar darf danach die Abschiebung nach Abs. 1 nicht nach § 80 oder § 123 VwGO ausgesetzt werden. Nach der hier zu beachtenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (insbesondere vom 8. und 23.9.2009, vom 22.12.2009 und vom 25.1.2011, EGMR vom 21.1.2011 unter Aufgabe der Entscheidung vom 2.12.2008, zitiert nach juris) gilt dieser Ausschluss des Eilrechtsschutzes zwar nur in den Grenzen des Konzepts der sog. normativen Vergewisserung (BVerfG vom 14.5.1996, zitiert nach juris). Es wurde aber vom Bundesverfassungsgericht in diesem Zusammenhang als offen und Anlass zu einer entsprechend eingehenden Untersuchung gebend angesehen, wenn vorgetragen wird, dass das Asylsystem eines Mitgliedsstaates – insbesondere, aber nicht nur aus Gründen der Überforderung – defizitär ist, insbesondere die dortigen Aufnahme- und Unterbringungsbedingungen europäischen Mindeststandards nicht genügen. Einen solchen Fall hat der Antragsteller aber hier vortragen lassen. Zwar kann er sich dabei nicht darauf berufen, dass er selbst keinen Zugang zum Asylsystem in Ungarn gehabt hätte. Denn Gegenteiliges ist aktenkundig. Er hat einen Asylantrag in Ungarn gestellt, der bearbeitet und dann abschlägig beschieden wurde. Vor einer Überprüfung dieser Entscheidung durch ein Gericht in Ungarn ist der Antragsteller dann untergetaucht. Aus den vom Antragsteller vorgelegten Berichten ergibt sich aber weiter, dass die Unterbringungsmöglichkeiten insbesondere bei Minderjährigen in Ungarn europäischen Standards nicht entsprechen könnten, weil regelmäßige Misshandlungen in der Haft vorkämen, renitente Flüchtlinge durch Medikamente ruhig gestellt würden, (erneute) Altersfeststellungen ergäben, dass nunmehr im Gegensatz zu kurz früher Volljährigkeit angenommen würde und Minderjährige inhaftiert würden. Diese Situationsschilderung wird auch nicht durch den vom Gericht herangezogenen Bericht des UNHCR von November 2010 über die Asylpraxis in Ungarn in eindeutiger Weise entkräftet oder gar widerlegt. Vielmehr hat gerade der UNHCR dort zahlreiche Verbesserungsvorschläge angebracht und auch angemahnt. Auch das BAMF hat in diesem Kontext nichts Substantiiertes entgegengesetzt. [...]
Nach diesen Grundsätzen wäre Ungarn zwar zur (Wieder-) Aufnahme des Klägers infolge des dort gestellten Asylantrags zuständig. Selbst wenn dem aktenkundigen Vorbringen des Antragstellers gefolgt würde, wobei erhebliche Bedenken hinsichtlich der Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens bestehen, dass er das Gebiet der EU zuerst über Griechenland betreten hat, wäre Ungarn und nicht Griechenland zuständig, da sich auch bei unbegleiteten Minderjährigen nach Art. 6 Abs. 2 der Dublin-II-Verordnung die Zuständigkeit vorrangig nach dem Mitgliedsstaat der Asylantragstellung richtet. Wie bereits vorstehend erörtert stellt sich aber im Rahmen der sachlichen Prüfung die Frage, ob höherrangiges Recht eine Überstellung nach Ungarn hier zulässt oder ausschließt. Da diese Frage im Anschluss an die dargestellte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als offen zu beurteilen ist, kommt es entscheidend auf eine Abwägung der widerstreitenden Interessen an. Angesichts der vorgelegten Berichte über die entsprechende Asylsituation in Ungarn ist daher mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers Vorrang vor dem Vollzugsinteresse der Behörde einzuräumen. Dies gilt insbesondere deshalb, weil bei einer Überstellung des Antragstellers nicht sichergestellt zu sein scheint, dass er Haft bzw. Haftbedingungen ausgesetzt wäre, die mit seinem aktuellen Status als noch Minderjähriger unvereinbar wären.
Nach alledem ist der Hauptantrag abzulehnen und dem Hilfsantrag stattzugeben, wobei die antragsgemäße Befristung der einstweiligen Anordnung einerseits ihre Vorläufigkeit sichert und andererseits dem Antragsteller die Möglichkeit gibt, nach Zustellung einer Abschiebungsanordnung nach Ungarn noch rechtzeitig vor ihrem Vollzug Rechtsmittel einlegen zu können. Die Unterrichtungspflicht der Ausländerbehörde von diesem Beschluss beruht auf § 40 Satz 2 AsylVfG entsprechend. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 83b AsylVfG. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 12. HS RVG, Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG. [...]
Beschluss vom 24.05.2011 – AN 11 E 11.30214
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Bleiberecht für junge, gut integrierte Geduldete beschlossen: §25a AufenthG
Das neue Bleiberecht für junge, gut integrierte Geduldete gemäß §25a AufenthG ist am 25.04.2011 durch Bundestag und Bundesrat verabschiedet worden und wird in Kürze in Kraft treten.
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Abschiebung von zwei Minderjährigen durch den Landkreis Wesermarsch
Fachliche Stellungnahme zur Antwort von Innenminister Schünemann vom 17.03.2011
Am 17.03.2011 hat sich Innenminister Schünemann in einer Antwort auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ina Korter und Filiz Polat (GRÜNE) zur versuchten Abschiebung zweier Minderjähriger in den Kosovo durch den Landkreis Wesermarsch geäußert. Die Darstellung des Innenministers weicht in einigen Punkten von den Tatsachen ab.
Die Jugendlichen haben sich nach ihrer Ankunft nicht beim Jugendamt in Hildesheim gemeldet, sondern sind beim Flüchtlingsrat Niedersachsen zur Beratung erschienen. Vom Flüchtlingsrat wurde dann Kontakt zum Jugendamt des Landkreises Wesermarsch aufgenommen. Dem Fachdienstleiter des Jugendamtes wurde die Situation der unbegleiteten Minderjährigen geschildert. Dieser sicherte daraufhin die Inobhutnahme der Jugendlichen durch seine Behörde zu. Das Jugendamt Hildesheim wurde vom Flüchtlingsrat Niedersachsen darüber informiert, dass die Jugendlichen nach Rücksprache mit dem Landkreis Wesermarsch am nächsten Tag beim dortigen Jugendamt vorsprechen würden.
Anders als von Herrn Schünemann dargestellt, hat die Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII aber nicht „umgehend“ stattgefunden. Gemäß § 42 Abs. 2 SGB VIII hat das Jugendamt im Rahmen der Inobhutnahme „die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen.“
Vom Jugendamt des Landkreises Wesermarsch wurden die Jugendlichen bei ihrer Vorsprache am nächsten Tag dagegen direkt zur Ausländerbehörde geschickt, wo ein Sachbearbeiter sie von der Polizei in Gewahrsam nehmen ließ. Ein weiteres Gespräch des Jugendamtes mit dem Cousin der Brüder fand erst statt, nachdem ein Rechtsanwalt die Freilassung der Jugendlichen erwirkt hatte. Erst zu diesem Zeitpunkt wurde auch über die Regelung der Vormundschaft gesprochen.
Eingesetzt wurden allerdings nicht, wie sonst üblich, die Verwandten, sondern ein Amtsvormund vom JA Wesermarsch, dessen Tätigkeit sich auf die formelle Übernahme der Amtsvormundschaft beschränkte. Ein persönlicher Besuch durch den Vormund fand bis zum Tag der geplanten Abschiebung nicht statt, eine erforderliche Vollmacht für den Rechtsanwalt wurde nicht erteilt.
Aufgabe des Jugendamtes ist es, gemäß §1 Abs.3.3 SGB VIII „Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl (zu) schützen“. Dieser Auftrag erstreckt sich ersichtlich auf alle Kinder und Jugendliche und nicht ausschließlich auf Deutsche. Im Rahmen der – sofortigen – Inobhutnahme nach §42 SGB VIII hat das Jugendamt u.a. für eine geeignete Unterbringung zu sorgen und den Jugendhilfebedarf zu klären. Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge bis 16 Jahren werden üblicherweise bei geeigneten Verwandten oder in Jugendhilfeeinrichtungen untergebracht. Eine übergangslose Überstellung an das Ausländeramt mit anschließender polizeilicher Ingewahrsamnahme stellt in unseren Augen einen Verstoß gegen diesen gesetzlichen Auftrag, gar eine Kindeswohlgefährdung dar.
Auch der Darstellung des niedersächsischen Innenministeriums, ein Verstoß gegen die Rückführungsrichtlinie sei nicht erkennbar, können wir nicht folgen.
In Art. 10 Abs. 1 der EU – Rückführungsrichtlinie ist geregelt, dass „vor der Ausstellung einer Rückkehrentscheidung (…) Unterstützung durch geeignete Stellen, bei denen es sich nicht um die für die Vollstreckung von Rückkehrentscheidungen zuständigen Behörden handelt, unter gebührender Berücksichtigung des Kindeswohls gewährt“ wird.
Im vorliegenden Fall wurde aber weder seitens des Jugendamtes die notwendige Unterstützung geleistet, noch wurde der Vormund der Jugendlichen von der Ausländerbehörde über die bevorstehende Abschiebung informiert.
Nach Art. 10 Abs. 2 der EU – Rückführungsrichtlinie müssen die Behörden sich vor der Abschiebung vergewissern, dass die Minderjährigen einem Mitglied ihrer Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben werden.
Die diesbezügliche Darstellung des Innenministers sowie der Ausländerbehörde, die Jugendlichen hätten im Kosovo eine „große Verwandtschaft“, zu der sie zurückkehren könnten, ist eine Verzerrung der Tatsachen. Die beiden Minderjährigen haben zwar in der Tat eine Tante im Kosovo, diese lebt aber mit ihrem Mann und ihren 9 Kindern in einem kleinen, baufälligen Haus und hat keinerlei Einkommen. Die Familie hat also weder Platz noch Geld, um zwei zusätzliche Kinder aufzunehmen.
Edda Rommel
Landeskoordinatorin für Niedersachsen vom BfV-UMF und Referentin des Kinder- und Jugendprojektes
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Abschiebung durch den Landkreis Wesermarsch
Innenminister Uwe Schünemann beantwortet die kleine Anfrage der Abgeordneten Ina Korter und Filiz Polat (GRÜNE).
059 LT Mdl Anfr 16 Abschiebungen durch LK Wesermarsch 170311
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Innerstaatliche Anwendbarkeit von UN-Menschenrechtsverträgen
Am Beispiel der UN-Kinderrechtskonvention
Im Link erhalten Sie zur Ihrer Information einen soeben im Anwaltsblatt des Deutschen Anwaltvereins erschienen Beitrag zur innerstaatlichen Geltung und Anwendbarkeit von UN-Menschenrechtverträgen in der deutschen Rechtsordnung – am Beispiel der UN-Kinderrechtskonvention.
Cremer_Hendrik_Menschenrechtsvertraege_als_Quelle_von_individuellen_Rechten_KRK_Anwaltsblatt_2011
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Ergänzungserlass des Innenministerium Nds. zum Abschiebestopp im Rahmen des Gesetzesentwurf der neuen Bleiberechtsregelung
Anliegend (als pdf) finden Sie den Ergänzungserlass des niedersächsischen Innenministeriums zur Frage, welcher Personenkreis unter den im Hinblick auf den vorliegenden Bundesrats-Gesetzesentwurf für eine neue Bleiberechtsregelung am 21.12.2010 verhängten Abschiebungsstopp fällt.
Darin entfaltet das MI noch einmal dezidiert seine Vorstellungen davon, dass nur fleißige Schüler, die mindestens den Hauptschulabschluss erreichen und nicht zu viele Fehlzeiten aufweisen, von dem geplanten Bleiberecht profitieren sollen. Mit dieser schwarzen Pädagogik koppelt das niedersächsische Innenministerium – anders als bislang der Gesetzesentwurf – das Aufenthaltsrecht von Jugendlichen und ihren Familien an Schulleistungen und Kopfnoten. Eine derartike Spaltung in Nützliche und weniger Nützliche führt nicht nur zum Auseinanderreißen von Familien, sondern bürdet Kindern auch eine unerträglich hohe Verantwortung auf nach dem Motto: “Wenn du eine schlechte Schularbeit schreibst, gefährdest du unseren Aufenthalt.”
Jugendlichen und ihren Familien, die potenziell vom Bleiberecht profitieren können, ist daher folgendes anzuraten:
1. Stellen Sie in jedem Fall einen schriftlichen Antrag auf Duldung nach dem Erlass vom 21.12.2010 und lassen Sie sich zusichern, dass bis zur Entscheidung über Ihren Antrag keine Abschiebung eingeleitet wird!
2. Wenden Sie sich ggfs. parallel mit einem Antrag an die Härtefallkommission (siehe http://www.nds-fluerat.org/wp-content/uploads/2010/04/FlyerHFK090410.pdf)
MIErgänzungserlass zu § 25 a integrierte Jugendliche 17.1.2011
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Neue Studie des B-UMF zu Vormundschaften
Der Bundesfachverband Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge hat jetzt die Studie von Barbara Noske “Herausforderungen und Chancen. Vormundschaften für unbeleitete minderjährige Flüchtlinge in Deutschland” herausgegeben. Die Studie ist hier downzuloaden oder bei der geschäftsstelle des B-UMF (www.b-umf.de) gegen eine Schutzgebühr von 1,50€ zu bestellen.
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Dienstanweisung des BAMF zu unbegleiteten Minderjährigen
Die Dienstanweisung des BAMF aus dem Mai 2010 zu den Themen Sonderbeauftragte, Altersbestimmungen und Anhörung.
da_unbegleitete-minderjaehrige-2010
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Bremer Erlass. Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen
Bremen hat die Ziffer 25.5.1.1. der Algemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz durch eine landesrechtliche Regelung ergänzt, in deren Rahmen geduldete Flüchtlinge aus humanitären Gründen eine AE nach §25 AufenthG erhalten können. Die AE soll erteilt werden, wenn “die Beendigung des Aufenthalts für die ausländer unzumutbar ist, weil die soziale und wirtschaftliche Integration zu einer starken Verwurzelung im Bundesgebiet geführt hat”. Weitere Voraussetzung ist, dass Beziehungen zum Herkunftsland nicht bestehen bzw, schwach ausgeprägt sind. Besonders hier geborene bzw. aufgewachsene Kinder und Jufgendliche sollen von der Regelung profitieren. Diese müssen mindestens vier Jahre eine deutsche Schule besucht haben.
e10-09-03-§25-Aufenthalt aus humanitären Gründen
erlass_ergänzung002 (Umsetzung des Erlasses)
Der Bremer Erlass ist im Rahmen der allgemeinen Bemühungen um ein unabhängiges Aufenthaltsrecht für junge gut integrierte Flüchtlinge zu sehen. Schon im letzten Jahr hatte der niedersächsische Innenminister Schünemann einen derartigen Vorschlag Brief Schuenemann an Innenminister an die Innenminister und -senatoren der Länder und des Bundes gesandt.
Positiv zu bewerten ist sowohl beim Schünemann-Vorschlag als auch beim Bremer Erlass, dass beide “Modelle” als Bleiberechtsregelung ohne Stichtag konzipiert sind und dass Täuschung und Nichtmitwirkung der Eltern nicht zum Ausschluss der Kinder führen soll.
Unabhängig vom Bremer Erlass wird eine Regelung auf Bundesebene vorbereitet und im nächsten Jahr höchstwahrscheinlich im Rahmen einer Novellierung des Aufenthaltsgesetzes umgesetzt werden.
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Unterrichtsbogen “Flucht und ihre Ursachen. Das Beispiel Angola” (terre des hommes)
Die AG Kinderflüchtlinge von tdh, in der unter anderem der Bundesfachverband Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge und das Kinder- Und Jugendprojekt des Flüchtlingsrates Niedersachsen mitarbeiten, haben den Unterrichtsbogen “Flucht und ihre Ursachen. das Beispiel Angola” erarbeitet und im September 2010 veröffentlicht.
UB_Flucht-und-ihre-Ursachen_2010
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Gutachten Prof. Dr. Lorz “Nach der Rücknahme der deutschen Vorbehaltserklärung”
An dieser Stelle dokumentieren wir die wissenschaftliche Stellungnahme von Prof. Dr. Lorz “Nach der Rücknahme der deutschen Vorbehaltserklärung. Was bedeutet die uneingeschränkte Verwirklichung des Kindeswohlvorrangs nach der UN-Kinderrechtskonvention im deutschen Recht”
Expertise_Prof_Lorz_Kindeswohl[1]
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Kleine Anfrage der Grünen zur Situation von UMF in Niedersachsen
An dieser Stelle dokumentieren wir die Antwort der niedersächsischen Landesregierung auf die kleine Anfrage von Filiz Polat (GRÜNE) zur Situation von Unbegleiten Minderjährigen Flüchtlingen (UMF) im Bundesland. Die aktuelle Anfrage (Drs. 16/2631) schließt an eine Anfrage zu UMF aus dem Juli 2008 (Drs.16/585) an.
Es ist darauf hinzuweisen, dass die statistischen Daten (insbesondere zu den Fragen 1 – 4) keinen vollständige Überblick bieten können, da nicht alle lokalen Jugendämter der für die Erhebung zuständigen AG der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsen ihre Daten zugesandt haben.
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Urteil des FamG Gießen zum Handlungsbedarf wg. Rücknahme des Vorbehalts zur UN-KRK
hier die Information über einen Beschluss des Familiengerichts Gießen, der sich ebenfalls mit der Frage beschäftigt, welche Konsequenzen die Rücknahme des Vorbehaltes zur UN-KRK haben könnte bzw. sollte.
von RA Dominik Bender, Frankfurt/Main
Das Gericht vertritt in dem angefügten Beschluss von dieser Woche die Ansicht, dass bei 16- und 17-jährigen unbegleiteten Flüchtlingen die Regelungen in § 80 Abs. 1 AufenthG und § 12 Abs. 1 AsylVerfG der Bestellung eines Ergänzungspflegers für das Asyl- und Ausländerrecht ab sofort nicht mehr entgegengehalten werden dürfen und dass bzgl. der angesprochenen Regelungen nun gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht.
Im Einzelnen führt das Gericht in großer Deutlichkeit zur Begründung aus:
“Zwar hat der Minderjährige das 16. Lebensjahr bereits vollendet. Gemäß § 80 Abs. 1 AufenthaltsG und § 12 Abs. 1 AsylVerfG ist er damit selbst handlungsfähig und steht einem Volljährigen gleich. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt (DAVormund 2000, 485) kam die Bestellung eines Ergänzungspflegers für die Vertretung in ausländer- und asylrechtlichen Fragen daher nicht in Betracht.
Die rechtliche Situation hat sich jedoch aktuell geändert.
Die Regelungen in § 80 Abs. 1 AufenthaltsG und § 12 Abs. 1 AsylVerfG stehen im Widerspruch zur UN-Kinderrechtskonvention, die jeden Mensch, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat als Kind ansieht, soweit nicht die Volljährigkeit nach dem auf das Kind anzuwendenden Recht früher eintritt.
Die Konvention ist für die Bundesrepublik Deutschland am 05.04.1992 in Kraft getreten, allerdings mit Vorbehalten, die u.a. das Asyl- und Ausländerrecht betrafen.
Nachdem die Bundesregierung Anfang Mai 2010 die Vorbehaltserklärung zurückgenommen hat, ist kurzfristig auch mit entsprechender Anpassung des Aufenthaltsgesetzes und des Asylverfahrensgesetzes zu rechnen.
Unter diesen veränderten Umständen kann die bisherige Praxis der Ungleichbehandlung von Kindern unter und über 16 Jahren nicht aufrechterhalten werden.
Es war vielmehr für den Minderjährigen ein Ergänzungspfleger für asyl- und ausländerrechtliche Angelegenheiten zu bestellen.”
Das Gericht geht damit über die vor einigen Tagen von der Bundesjustizministerin geäußerte Einschätzung hinaus, derzufolge zwar auch 16- und 17-jährige von nun an einen Rechtsbeistand bekommen sollen, während ein gesetzlicher Handlungsbedarf aber ausdrücklich verneint wird (vgl. http://www.epd.de/index_77495.html und http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,707631,00.html).
Die Argumentation, die das FamG Gießen in dem nun ergangegen Beschluss vorträgt, könnte in anderen Vormundschaftsverfahren angeführt und versucht werden, dass von nun an immer bis zum Eintritt des 18. Lebensjahres Ergänzungspfleger/innen bestellt werden. Außerdem könnte in verwaltungsgerichtlichen Prozessen versucht werden, die RichterInnen davon zu überzeugen, dass 16- und 17-jährige neuerdings nicht mehr als prozessfähig angesehen werden dürfen.
VG Giessen 0710 (das Urteil als pdf.datei)
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Kinderrechtskonvention: Leutheusser spielt den Ball an die Länder
von Heiko Habbe, Jesuiten-Flüchtlingsdienst
Die Kinderrechtskonvention (KRK) gilt ab heute uneingeschränkt in der Bundesrepublik, auch für ausländische Kinder und Jugendliche. Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger sieht weiterhin keinen Bedarf an gesetzlichen Änderungen auf Bundesebene, fordert aber die Länder auf, ihre Praxis der Gesetzesanwendung zu überprüfen. Insbesondere die Abschiebungshaft von Minderjährigen müsse auf den kürzestmöglichen Zeitraum begrenzt werden.
Zwar ist zu begrüßen, dass die Bundesregierung offenbar beginnt, anzuerkennen, dass die Rücknahme des ausländerrechtlichen Vorbehalts praktische Folgen haben muss. Die Beschränkung auf die Länderpraxis dürfte aber unzureichend sein. Erkennbarer Änderungsbedarf besteht im Asyl- und Ausländerrecht insbesondere in folgenden Bereichen:
- Verfahrensmündigkeit erst ab 18 statt bisher 16 Jahren (Art. 1 i. V. m. Art. 18, Art 22 KRK);
- Wahrung der Identität des Kindes (Art. 8 KRK); darunter dürfte auch fallen, dass Altersangaben grundsätzlich nicht angezweifelt werden
- Ermöglichung der Familienzusammenführung mit in Deutschland lebenden Minderjährigen auch dann, wenn diese nicht als Flüchtlinge anerkannt sind (Art. 10 KRK)
- Vorrang der Unterbringung unbegleiteter Minderjähriger in speziellen Jugendhilfeeinrichtungen (Art. 20 KRK)
- Zugang zur vollen öffentlichen Gesundheitsvorsorge (Art. 24 KRK)
- Recht auf umfassende soziale Sicherheit (Art.26, 27 KRK)
- Zugang zu Bildung in Unabhängigkeit vom aufenthaltsrechtlichen Status (Art. 28 KRK)
- grundsätzlich keine Trennung von Familien bei Abschiebungen (Art. 9 KRK)
- Verhängung von Abschiebungshaft nur im Ausnahmefall nach Ausschöpfung aller anderen Mittel und für die kürzestmögliche Zeit (Art. 37 KRK)
Von den hierzu ergangenen Stellungsnahmen sei pars pro toto hingewiesen auf den Antrag der Bundestagsfraktion von B´90/Grüne vom 15.06.2010, BT-Drs.17/2138
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UNICEF -Studie zu Kindern kosovarischer Roma, Ashkali und Ägyptern
UNICEF hat eine aktuelle Studie mit dem Titel “Integration unter Vorbehalt – Zur Situation von Kindern kosovarischer Roma, Ashkali und Ägypter in Deutschland un nach ihrer Rückführung in den Kosovo” veröffentlicht.
In der Information zur Veröffentlichung heißt es: Kinder aus Familien der Roma, Ashkali und Kosovo-Ägypter, die in den kommenden Jahren aus Deutschland in den Kosovo abgeschoben werden sollen, haben dort kaum eine Perspektive auf Schulbildung, medizinische Hilfe und gesellschaftliche Integration. Das Wohl der Kinder spielt in den politischen und gesetzlichen Vorgaben auf deutscher und kosovarischer Seite praktisch keine Rolle, obwohl fast die Hälfte der Betroffenen Kinder sind. Das hat eine von UNICEF bei der Technischen Universität Berlin in Aufrag gegebenen Studie zur aktuellen Lage von Roma-Kindern in Deutschland und im Kosovo ergeben3. Ein internationales Forscherteam hat in den ersten Monaten des Jahres 2010 in beiden Ländern Roma, Experten und politisch Verantwortliche interviewt und im Kosovo vorhandenes Datenmaterial neu analysiert…
Hier finden sie die vollständige Studie sowie eine Kurzfassung.
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Kids ohne Chance: Schiebt Deutschland 5.000 Roma-Kinder in den Kosovo ab?
Berlin (08.07.2010) – Die 5.000 von einer Abschiebung aus Deutschland bedrohten Roma-Kinder haben im Kosovo keine Aussicht auf Schulbildung und gesellschaftliche Integration. Die zum größten Teil in Deutschland geborenen Kinder und Jugendliche landen nach der Rückführung im sozialen
Abseits, wie eine am Donnerstag in Berlin vorgestellte UNICEF-Studie ergab. Demnach gehen drei von vier Kindern, die bislang schon aus Deutschland zurückkehrten, im Kosovo nicht mehr zur Schule.
UNICEF forderte daher ein dauerhaftes Bleiberecht für Kinder und Jugendliche, die in Deutschland aufgewachsen und integriert sind. «Bei Entscheidungen über Aufenthaltserlaubnisse für langjährig Geduldete muss das Kindeswohl der ausschlaggebende Faktor sein», erklärte der Vorstand von UNICEF Deutschland, Tom Koenigs.
Ein Rückübernahmeabkommen der Bundesregierung mit der kosovarischen Regierung vom 12. April 2010 betreffe knapp 12.000 Angehörige der Minderheiten der Roma-, Ashkali- und Kosovo-Ägypter. Bei bis zu 50 Prozent handele es sich um Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren. Im Durchschnitt lebten die befragten Familien 14 Jahre lang in Deutschland. Viele Kinder sprechen der Studie zufolge deshalb Deutsch als Muttersprache und können sich im Kosovo nicht verständigen.
Roma sind Angehörige einer im Mittelalter aus Indien nach Europa
ausgewanderten ethnischen Minderheit. Die in Deutschland noch immer
häufig gebrauchte Bezeichnung Zigeuner lehnen sie als diskriminierend ab.
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Teilprojekt Kommunale Beratungsstelle für Junge Flüchtlinge – Hannover/ Hildesheim
Als Teilprojekt von JumP beginnt am 01.06.2010 die “Kommunale Beratungsstelle für junge Flüchtlinge – Hannover/Hildesheim” mit ihrer Arbeit. Dieses Vorhaben, das bis zum 31.05.2011 läuft, wird zusätzlich durch die UNO-Flüchtlingshilfe unterstützt. Die Themenschwerpunkte der Beratungs- und Unterstützungsaktivitäten entsprechen im Wesentlichen denen des gesamten JumP-Projektes. Da das Teilprojekt lokal/ kommunal auf Stadt und Landkreis Hildesheim sowie Stadt und Region Hannover ausgerichtet ist, sind die Aktivitäten auf die persönliche Beratung und Unterstützung vor Ort fokusiert.
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Altersfeststellung
Die taz vom 12.03.2010 berichtet über die Praxis der Altersfeststellung in der Hansestadt Hamburg.
Hamburger Ausländerbehörde: Verschiebung per Röntgenstrahlen
In Hamburg entscheidet die Ausländerbehörde, wie alt Flüchtlinge sind – sie werden geröntgt. Der Deutsche Ärztetag hat das als “wissenschaftlich höchst umstritten” kritisiert. VON DANIEL WIESE
Der Tod des 25-jährigen georgischen Flüchtlings David M. in der Hamburger Abschiebehaft ist für die dortige Koalition ein Problem. Das Gefängniskrankenhaus, in dem er starb, untersteht der grün geführten Justizbehörde. Ins Gefängnis gebracht hat ihn jedoch die Ausländerbehörde, die CDU-Innensenator Christoph Ahlhaus untersteht. Sie stellte den Antrag auf Abschiebehaft – weil sie befürchtete, David M. könne sich der “Rückführung” nach Polen entziehen.
Paradoxerweise könnte sich gerade die Hamburger Ausländerbehörde durch den Fall aber auch bestätigt fühlen. David M. hatte sich als 17-Jähriger ausgegeben, als er, wie sich inzwischen herausgestellt hat, ein Polizeiauto anhielt und um Asyl nachsuchte. Später erfuhren die Behörden, dass er in anderen Staaten ein anderes Alter angegeben hatte. Die georgische Botschaft hat inzwischen bestätigt, dass David M. 25 war. Genau mit solchen Fällen rechnet die Hamburger Ausländerbehörde, wenn sie das Alter von Flüchtlingen, die sich als minderjährig ausgeben, nach oben korrigiert. “Wenn die Behörde den Verdacht hat, dass der Jugendliche älter ist, wird er ins Universitätskrankenhaus geschickt”, sagt Conni Gunßer vom Hamburger Flüchtlingsrat. Lehne der Flüchtling das ab, nehme die Behörde eine Altersfestsetzung nach Augenschein vor.
Mehr als die Hälfte der sich als minderjährig ausgebenden Flüchtlinge wurde im vergangenen Jahr auf diese Weise für 18 oder älter erklärt. Das geht aus einer Antwort des schwarz-grünen Senats auf eine Anfrage der Hamburger Linksfraktion hervor. Der Hamburger Flüchtlingsrat erklärt das damit, dass nur volljährige Flüchtlinge in ein anderes Bundesland verschoben werden dürfen. Außerdem muss beim Asylverfahren dann kein vom Jugendamt bestellter Vormund zugegen sein.
Nach Informationen des Vereins “Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge” kommt es außer in Bremen in allen Bundesländern vor, dass das Alter von Flüchtlingen, die sich als minderjährig ausgeben, nach oben korrigiert wird. In der Regel machen dies aber nicht die Ausländerbehörden, sondern Gerichte, Jugendämter oder spezielle Clearingstellen. In Hamburg aber nimmt die Ausländerbehörde den Flüchtling in Empfang und entscheidet, ob er minderjährig bleibt und damit vom Jugendamt in Obhut genommen wird – oder ob er älter ist, als er angegeben hat. Ein Widerspruchsrecht ist nicht vorgesehen.
Im Krankenhaus werden die Weisheitszähne der Flüchtlinge untersucht, der Kiefer, die Schlüsselbeine und die linke Hand geröntgt, um das Alter festzustellen. “Systematisch wird das so nur in Hamburg praktiziert”, sagt Niels Espenhorst vom Verein “Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge”. Bereits 2007 hat der Deutsche Ärztetag kritisiert, das Röntgen zur Altersfeststellung sei “wissenschaftlich höchst umstritten”. Das Alter von David M. hat die Ausländerbehörde nicht korrigiert. Für die Entscheidung, ob er nach Polen zurückgeschickt werde, sei das nicht wichtig gewesen.
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Neues Projekt JumP am 01.02.2010 angelaufen
Das neue Kinder- und Jugendprojekt des Flüchtlingsrates Niedersachsen “JumP ” Jugendhilfe mit Perspektive” hat am 01.02.2010 mit seiner Arbeit begonnen. Das zweijährige Vorhaben wird wieder durch die “Aktion Mensch” und “terre des hommes” finanziell unterstützt; daneben wurden weitere Projektmittel bei der UNO-Flüchtlingshilfe beantragt.
Zielgruppe des Projektes sind junge Flüchtlinge ” Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis 25 Jahre ” in ganz Niedersachsen, bei denen Jugendhilfe- und weiterer jungendspezifischer Unterstützungsbedarf besteht. Vor allem unbegleitete minderjährige Flüchtlinge, Mädchen und junge Frauen sowie straffällige junge Flüchtlinge sollen von den Angeboten profitieren.
Das Projekt bietet jungen Flüchtlingen Beratung und Unterstützung. Dafür stehen ihnen die Projektmitarbeiterinnen an 5 Tagen wöchentlich zur Verfügung. Die Beratung erfolgt i.d.R per Telefon, Mail und Post. Persönliche Beratung im Büro und Unterstützung vor Ort ist in Einzelfällen möglich. Anfragen aus Regionen, in denen funktionierende Unterstützungs-strukturen bestehen, werden nach Möglichkeit an entsprechende lokale Stellen weitervermittelt.
Daneben ist der Aufbau eines niedersachsenweiten Netzwerkes “Jungendhilfe für Flüchtlinge” geplant, Als Kooperationspartner sind verschiedene Institutionen (Jugendämter, Sozialämter etc.), kommunale Arbeitskreise, Fachorganisationen und BeraterInnen (Jugendmigrations-dienste, Präventionsräte, Flüchtlingsberatungsstellen, Straffälligenorganisationen, Frauen-organisationen etc.) sowie ehrenamtliche UnterstützerInnen vorgesehen. Mit der Netzwerk-bildung soll die sozialraumnahe Unterstütung der Zielgruppe durch lokale PartnerInnen verbessert und sichergestellt werden.
AnsprechpartnerInnen:
Edda Rommel und Hans-Georg Hofmeister; Langer Garten 23B; 31137 Hildesheim; Tel. 05121-31600; mail: er@nds-fluerat.org u. hh@nds-fluerat.org Telefonische Beratungszeiten: Montag + Freitag 10.00 “12.00 Uhr; Dienstag, Mittwoch + Donnerstag: 09.00 ” 13.00 Uhr; Beratung und Unterstützung vor Ort nach Absprache __________________________________________________________________Landgericht Braunschweig zu Altersfeststellung und Minderjährigenhaft, 06.08.2009
Rechtsanwalt Peter Fahlbusch zum Urteil des LG Braunschweig vom 06.08.2009
Ein häufig auftretender Fall: die Betroffene sagt, sie sei 17 Jahre alt, was ihr die Behörde nicht glaubt. Nach Röntgenuntersuchung des Handwurzelknochens kommt sie zu dem Schluss, dass die Betroffene jedenfalls 19 Jahre alt ist und beantragt Abschiebungshaft, die antragsgemäß vom Haftgericht angeordnet wird.
Das Landgericht Braunschweig weist im Beschwerdeverfahren zutreffend darauf hin, dass die alleinige Durchführung einer röntgenologischen Handwurzeluntersuchung als Methode zur Alterfeststellung nicht ausreichend ist, um eine sichere Erkenntnis über das Lebensalter zu erhalten. Bei behaupteter Minderjährigkeit des Betroffenen haben Ausländerbehörde und Haftgericht in einem solchen Fall die strengen Vorgaben der Minderjährigenhaft zu beachten.
Die Entscheidung ist hinsichtlich der Methodik der Altersfeststellung auch außerhalb des Haftrechts von erheblicher Bedeutung. Dass das Landgericht die Regelung des § 49 Abs. 6 AufenthG verkennt ist unerheblich.
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Antwort der niedersächsischen Landesregierung auf kleine Anfrage der Grünen zu “Unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen”
Wir dokumentieren hier die Antwort der niedersächsischen Landesregierung vom 16.11.2008 auf die kleine Anfrage der Grünen zu “Unbegleiteten minerjährigen Flüchtlingen”. Die Anfrage umfaßt 43 Fragen zu den Bereichen Grunddaten, Erstversorgung, Jugendhilfe, Schule, Vormundschaften, Aufenthaltsrecht, Humanitäre Verpflichtungen.
SOLIDARITÄT KOSTET GELD! Daher bitten wir um Spenden für die politische und soziale Unterstützung von Flüchtlingen sowie von anderen Migrantinnen und Migranten, die in Bedrängnis geraten sind: Flüchtlingsrat Niedersachsen - Konto 4030 460 700 - GLS Gemeinschaftsbank eG - BLZ 430 609 67 - Zweck: Spende, oder werden Sie Fördermitglied im Flüchtlingsrat Niedersachsen e.V.!

