Neues Projekt JumP am 01.02.2010 angelaufen
Rechtsanwalt Peter Fahlbusch zum Urteil des LG Braunschweig vom 06.08.2009 Ein häufig auftretender Fall: die Betroffene sagt, sie sei 17 Jahre alt, was ihr die Behörde nicht glaubt. Nach Röntgenuntersuchung des Handwurzelknochens kommt sie zu dem Schluss, dass die Betroffene jedenfalls 19 Jahre alt ist und beantragt Abschiebungshaft, die antragsgemäß vom Haftgericht angeordnet wird. Wir dokumentieren hier die Antwort der niedersächsischen Landesregierung vom 16.11.2008 auf die kleine Anfrage der Grünen zu “Unbegleiteten minerjährigen Flüchtlingen”. Die Anfrage umfaßt 43 Fragen zu den Bereichen Grunddaten, Erstversorgung, Jugendhilfe, Schule, Vormundschaften, Aufenthaltsrecht, Humanitäre Verpflichtungen.
AnsprechpartnerInnen:
Edda Rommel und Hans-Georg Hofmeister; Langer Garten 23B; 31137 Hildesheim;
Tel. 05121-31600; mail: er@nds-fluerat.org u. hh@nds-fluerat.org
Telefonische Beratungszeiten: Montag + Freitag 10.00 “12.00 Uhr; Dienstag, Mittwoch + Donnerstag: 09.00 ” 13.00 Uhr; Beratung und Unterstützung vor Ort nach Absprache
Landgericht Braunschweig zu Altersfeststellung und Minderjährigenhaft, 06.08.2009
Das Landgericht Braunschweig weist im Beschwerdeverfahren zutreffend darauf hin, dass die alleinige Durchführung einer röntgenologischen Handwurzeluntersuchung als Methode zur Alterfeststellung nicht ausreichend ist, um eine sichere Erkenntnis über das Lebensalter zu erhalten. Bei behaupteter Minderjährigkeit des Betroffenen haben Ausländerbehörde und Haftgericht in einem solchen Fall die strengen Vorgaben der Minderjährigenhaft zu beachten.
Die Entscheidung ist hinsichtlich der Methodik der Altersfeststellung auch außerhalb des Haftrechts von erheblicher Bedeutung. Dass das Landgericht die Regelung des § 49 Abs. 6 AufenthG verkennt ist unerheblich.Antwort der niedersächsischen Landesregierung auf kleine Anfrage der Grünen zu “Unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen”

