9.7 Deutschkurs, Kindergarten, Schule, Studium

Deutschkurs

Einen Anspruch darauf, einen Deutschkurs zu besuchen, haben Sie während des Asylverfahrens nicht. Eventuell können Sie versuchen, einen der freien Plätze in den staatlich organisierten “Integrationskursen” für anerkannte Flüchtlinge zu bekommen (lesen Sie dazu im Kapitel 10.7 “Deutschkurse” für Personen mit Aufenthaltserlaubnis). Ihre Chancen darauf sind mit einer Aufenthaltsgestattung allerdings denkbar gering, weil Ihr Aufenthaltsrecht nicht als dauerhaft eingestuft wird.

Es gibt aber in den Städten auch einige Deutschkurse, die unabhängig vom staatlichen Angebot existieren. Diese Kurse müssen Sie in der Regel selbst bezahlen, bei manchen Trägern sind die Kosten für Sozialleistungsempfänger aber deutlich gesenkt.

ï?  Fragen Sie bei ihrer örtlichen Volkshochschule oder den Beratungsstellen für Migrant/innen, Aussiedler/innen oder Flüchtlinge nach, wo es Deutschkurse gibt.

Kindergarten

Sobald ein Kind drei Jahre alt ist, hat es in Deutschland einen Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz (§ 24 SGB VIII). Bei geringem Einkommen sind die Kosten dafür ganz oder teilweise vom Jugendamt zu tragen (§ 90 Abs. 2 und 3 SGB VIII). Das gilt auch für Flüchtlinge mit Aufenthaltsgestattung.

  • Melden Sie Ihr Kind frühzeitig für einen Kindergartenplatz an. Dort wird ihr Kind eine erheblich bessere Förderung in der deutschen Sprache erhalten und so besser auf einen Schulbesuch vorbereitet werden als im Wohnheim. Wenden Sie sich bei Problemen mit dem Kindergartenplatz an eine Beratungsstelle.

Schule

Alle in Niedersachsen lebenden Kinder haben das Recht und die Pflicht, eine Schule zu besuchen und regelmäßig am Unterricht teilzunehmen (§ 63 NSchG). Das gilt auch für Flüchtlinge mit Aufenthaltsgestattung. Die Schulpflicht beginnt für Kinder, die bis zum 30. Juni eines Jahres sechs Jahre alt geworden sind, mit dem nächsten beginnenden Schuljahr (§ 64 NSchG). Das Einschulungsalter ist aber auch abhängig von der körperlichen und geistigen Entwicklung Ihres Kindes. Unter Umständen kann der Schuleintritt Ihres Kindes ein Jahr zurückgestellt werden. Deshalb werden alle Kinder vor dem Schuleintritt vom Amtsarzt untersucht. Bei fehlenden Deutschkenntnissen können die Kinder verpflichtet werden, vor Schuleintritt an besonderen Sprachfördermaßnahmen teilzunehmen (§ 54 a NSchG). Schon eingeschulte Schülerinnen und Schüler mit schlechten Deutschkenntnissen sollen besonderen Deutschunterricht erhalten. Die Schulpflicht endet in der Regel nach 12 Jahren des Schulbesuchs.

  • Fragen Sie gegebenenfalls im Kindergarten oder in der Schule nach, ob es Fördermöglichkeiten für Ihr Kind gibt. In vielen Schulen wird auch muttersprachlicher Unterricht, Hausaufgabenhilfe und anderes angeboten.
  • Wenn mit dem Schulbesuch besondere Kosten verbunden sind, zum Beispiel für den Fahrtweg, für Klassenfahrten oder sonstiges, können Sie das Geld dafür als “sonstige Leistung” nach § 6 AsylbLG beantragen. Damit soll den besonderen Bedürfnissen von Kindern Rechnung getragen werden. Erhalten Sie Leistungen nach § 2 AsylbLG, können Sie lediglich für mehrtägige Klassenfahrten Zuschüsse nach § 31 SGB XII erhalten. In jedem Fall ist ein gut begründeter, auf Ihren Fall zugeschnittener Antrag erforderlich. Bei einer Ablehnung haben Sie die Möglichkeit, Widerspruch zu erheben und Klage beim Sozialgericht einzulegen. Lassen Sie sich gegebenenfalls von einer Beratungsstelle unterstützen.

Studium

Formal gibt es für die Aufnahme eines Studiums keine aufenthaltsrechtlichen Einschränkungen, studieren ist also theoretisch auch mit Aufenthaltsgestattung in Niedersachsen möglich. Das niedersächsische Hochschulgesetz setzt den allgemeinen Rahmen: Dort ist beispielsweise geregelt, dass die für ein Studium erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse vorhanden sein müssen. Die Studienordnungen der Hochschulen sehen detailliertere und durchaus auch unterschiedliche Regelungen zu den Studienvoraussetzungen vor. In der Praxis reicht einigen Universitäten und Fachhochschulen die Vorlage einer Aufenthaltsgestattung nicht, stattdessen verlangen sie eine Aufenthaltserlaubnis. Es kommt auf den Versuch an!

Darüber hinaus gibt es eine ganze Reihe praktischer Probleme, die ein Studium für Sie erschweren oder unmöglich machen: Sofern die Universität oder (Fach-)Hochschule, an der Sie studieren wollen, außerhalb des Ihnen zugewiesenen Aufenthaltsbereichs liegt, benötigen Sie für den Aufenthalt am Studienort eine Genehmigung der Ausländerbehörde (so genannte Residenzpflicht, siehe Kapitel 7.2). Eine solche Erlaubnis dürfte schwer zu erhalten sein, auch ein Umzug zu Studienzwecken wird in der Regel nicht erlaubt.

Das größte Problem dürfte für Sie die Finanzierung eines Studiums sein. Als Student/in haben Sie das Recht und auch die Pflicht, in eine gesetzliche Krankenversicherung einzutreten. Die ßbernahme von Krankheitskosten durch das Sozialamt reicht als Nachweis einer Krankenversicherung nicht aus. Studierende bis zum 14. Semester, maximal bis zum 30. Lebensjahr, können sich über die gesetzliche Krankenversicherung für etwa 56 Euro pro Monat versichern. Studierende über 30 Jahre werden von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht aufgenommen und müssen eine private Krankenversicherung abschließen. Hinzu kommen die Studiengebühren, die in Niedersachsen 500 Euro pro Semester betragen, die Kosten für ein Semesterticket sowie weitere Gebühren (ca. 100 bis 150 Euro im Semester).

Wenn Sie Sozialleistungen nach §§ 3-7 AsylbLG in Anspruch nehmen, dürfen Sie gleichzeitig studieren. Denn anders als bei Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II oder XII gibt es im AsylbLG kein ausdrückliches Verbot zu studieren. Schwieriger ist die Aufnahme eines Studiums, wenn Sie Leistungen nach § 2 AsylbLG gemäß den Bestimmungen des SGB XII beziehen. Das Sozialgesetzbuch verbietet den Bezug von Sozialleistungen zum Zweck der Finanzierung eines Studiums. Sie können allerdings versuchen, Sozialleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen oder als Beihilfe über die Härtefallregelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII zu beantragen – z. B. dann, wenn Sie bereits kurz vor Abschluss Ihres Studiums stehen. Wenn Sie dem Sozialamt verschweigen, dass Sie studieren, und die Behörde dies später erfährt, wird die Sozialhilfe wieder zurückgefordert. Wenn Sie studieren wollen, ohne Sozialleistungen zu beziehen, brauchen Sie also eine Arbeitsgenehmigung und eine Arbeit, mit der Sie sich vollständig selbst finanzieren können, oder andere Finanzierungsquellen.

Flüchtlinge mit Aufenthaltsgestattung haben in der Regel keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Nur wenn Sie selbst vor Beginn der Ausbildung fünf Jahre in Deutschland erwerbstätig waren oder ein Elternteil hier während der letzten sechs Jahre drei Jahre gearbeitet hat, haben Sie Anspruch auf BAföG-Leistungen (§ 8 BAföG). Auch wenn einer Ihrer Elternteile mindestens sechs Monate hier gearbeitet hat und aus einem wichtigen Grund (Krankheit, Kindererziehung, nicht aber Arbeitsverbot) nicht mehr arbeiten konnte, können Sie unter Umständen BAföG-Förderung erhalten.

Möglicherweise können auch leistungsfähige Verwandte die Kosten des Studiums aufbringen. Schließlich sollten Sie prüfen, ob Stiftungen für die (Teil-)Finanzierung in Frage kommen. Viele Stiftungen fördern Studierende mit besonders guten Leistungen, aber auch gesellschaftliches Engagement und materielle Bedürftigkeit können Kriterien für die Stipendienvergabe sein. Im Internet finden Sie unter http://www.bildungsserver.de/zeigen.html?seite=427 eine ßbersicht und weiterführende Links.

Das Diakonische Werk der evangelischen Kirche hat ein spezielles Flüchtlings-Stipendienprogramm, das eine Finanzierung des Studiums für Menschen mit unsicherem Aufenthaltsstatus ermöglicht. Es gilt allerdings nur für Flüchtlinge aus Staaten außerhalb Europas. Gefördert werden sollen Verfolgte, die in ihrem Herkunftsland eine Ausbildung nicht aufnehmen konnten oder abbrechen mussten. Sie sollten nicht älter als 35 Jahre sein und bei Antragstellung in der Regel nicht länger als drei Jahre in Deutschland leben. Bedingung ist ferner, dass Sie die Absicht haben, nach Beendigung des Studiums in Ihr Heimatland zurückzukehren. Tun Sie das nicht, müssen Sie das Stipendium später gegebenenfalls zurückzahlen.

  • Wenden Sie sich an die Evangelische Studentengemeinde oder das Diakonische Werk in Ihrer Stadt. Diese Stellen werden mit Ihnen gemeinsam eine Bewerbung für das Stipendienprogramm verfassen. Dabei ist es wichtig zu erläutern, dass Sie aufgrund Ihrer aufenthaltsrechtlichen Situation nur schwer oder gar keinen Zugang zu anderen Finanzierungsquellen (Arbeitsgenehmigung, BAföG etc.) haben. Ein Merkblatt mit den Kriterien für die Förderung können Sie auch beim Flüchtlingsrat Niedersachsen erhalten. Wenn Sie den Ansprechpartner vor Ort nicht kennen, können Sie sich an die zuständige Mitarbeiterin des Diakonischen Werkes in Stuttgart wenden:

Frau Sylvia Karlev

Telefon 0711-2159-506

Fax 0711-2159-8 506

Email s.karlev@brot-fuer-die-welt.de

Die formale Zugangsvoraussetzung für den Besuch einer Universität oder Fachhochschule ist die allgemeine Hochschulreife / Abitur (bei Universität) oder die Fachhochschulreife / Fachabitur (bei Fachhochschule) oder eine als gleichwertig anerkannte Schulausbildung im Herkunftsland. Wenn Ihre Schulausbildung nicht als (Fach-)hochschulreife anerkannt ist, können Sie über das erfolgreiche Ablegen der “Feststellungsprüfung” zur Studieneignung die Zugangsberechtigung erwerben. Dafür müssen Sie in der Regel bei der Hochschule einen einjährigen Vorbereitungskurs (“Studienkolleg”) absolvieren.

Bei Kunst- und Musikhochschulen können Sie unter Umständen auch ohne Abitur studieren, wenn Sie besondere künstlerische Fähigkeiten haben. In manchen anderen Studiengängen genügt auch ein Nachweis über bestimmte berufliche Vorbildungen (zum Beispiel Meisterprüfung).

  • Ob Ihre Hochschulzugangsberechtigung der deutschen gleichwertig ist, können Sie in der Datenbank der Kultusminister-Konferenz www.anabin.de abfragen.

Zweite Studienvoraussetzung ist der Nachweis von deutschen Sprachkenntnissen: Dazu müssen Sie in der Regel die “Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienberechtigter (DSH)” ablegen. Bestimmte andere Nachweise (Goethe-Sprachdiplom, Test Deutsch als Fremdsprache für ausländische Studienbewerber “TestDaF” und andere) werden ersatzweise anerkannt.

  • Genauere Informationen zu Studienzulassung erhalten Sie beim Deutschen Akademischen Austauschdienst DAAD (www.daad.de) oder bei den akademischen Auslandsämtern / Studentensekretariaten der Universitäten und Fachhochschulen. Die Adressen aller deutschen Hochschulen sowie Infos zu den angebotenen Studienfächern und Abschlüssen finden Sie unter http://www.studienwahl.de.
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Inhalt dieses Kapitels:

SOLIDARITÄT KOSTET GELD! Daher bitten wir um Spenden für die politische und soziale Unterstützung von Flüchtlingen sowie von anderen Migrantinnen und Migranten, die in Bedrängnis geraten sind: Flüchtlingsrat Niedersachsen - Konto 8402 306 - Postbank Hannover eG - BLZ 250 100 30 - Zweck: Spende, oder werden Sie Fördermitglied im Flüchtlingsrat Niedersachsen e.V.!