9.6 Familienleistungen, Kinder- und Jugendhilfe

Kindergeld

Jede deutsche Familie hat unabhängig von ihrer Einkommenssituation Anspruch auf ein monatliches Kindergeld von 164 Euro im Monat für das erste und zweite Kind, 170 Euro für das dritte Kind und 195 Euro für jedes weitere Kind. Dies gilt für Kinder bis 18 Jahre, für Kinder in Ausbildung, die kein oder nur sehr wenig eigenes Einkommen haben und weitere Bedingungen erfüllen, bis 24 Jahre. Flüchtlinge mit Aufenthaltsgestattung sind vom Kindergeld in der Regel gesetzlich ausgeschlossen (§ 1 Abs. 3 BKGG, § 62 Abs. 2 EStG).

Es gibt aber aufgrund von internationalen Abkommen Ausnahmen. Sie erhalten für Ihre Familie auch mit Aufenthaltsgestattung Kindergeld, wenn Sie

  • aus der Türkei, Algerien, Tunesien oder Marokko kommen und eine Arbeit haben, über die Sie in eine Sozialversicherung (Arbeitslosen-, Kranken-, Renten- oder Unfallversicherung) einzahlen; dies ist auch bei einem 400-Euro-Job der Fall, bei dem in die gesetzliche Unfallversicherung eingezahlt wird
  • aus der Türkei kommen, nicht arbeiten, aber mindestens sechs Monate in Deutschland in leben,
  • aus Kosovo, Serbien, Montenegro, Bosnien-Herzegowina oder Mazedonien kommen und eine arbeitslosenversicherungspflichtige Arbeit haben; wenn Sie keine Arbeit mehr haben, gilt auch der Bezug von Kranken- oder Arbeitslosengeld I.
  • Familienkassen lehnen Anträge, die sich auf diese Ausnahmeregelungen beziehen, zunächst regelmäßig ab! Legen Sie dagegen mit Hilfe einer Beratungsstelle unbedingt Einspruch und, wenn nötig, Klage beim Finanzgericht ein. Die Einsprüche haben fast immer Erfolg!
  • Wenn Sie Sozialleistungen nach dem AsylbLG beziehen, wird das Kindergeld mit den Sozialleistungen verrechnet. Das heißt, am Ende haben Sie wahrscheinlich gar nicht mehr Geld. Trotzdem ist es in den obigen Fällen sinnvoll, den Kindergeldantrag zu stellen. Denn der Bezug von Kindergeld gilt nicht als Sozialleistung und Sie haben so leichter die Möglichkeit, Ihr Leben selbst zu finanzieren, und erfüllen damit unter Umständen eine wichtige Voraussetzung für eine Aufenthaltserlaubnis. Sie beantragen das Kindergeld bei der Familienkasse der Agentur für Arbeit (Arbeitsamt).
  • Kindergeld kann auch rückwirkend für die letzten vier Kalenderjahre beansprucht werden. Das kann viel Geld sein. Dieses Geld wird allerdings ebenfalls möglicherweise (teilweise) einbehalten, um erhaltene Sozialleistungen nach AsylbLG zurückzuzahlen.

Elterngeld

Das Elterngeld gibt es für Kinder, die ab 1.1.2007 geboren werden. Im Elterngeldgesetz ist jedoch festgelegt, dass Personen mit Aufenthaltsgestattung kein Elterngeld erhalten können (§ 1 Abs. 7 BEEG). Ausnahmen gelten jedoch für erwerbstätige Menschen aus Algerien, Marokko, Tunesien und der Türkei: Für sie besteht auch mit einer Aufenthaltsgestattung ein Anspruch auf Elterngeld, wenn sie sozialversicherungspflichtig arbeiten oder wenn sie eine geringfügige Beschäftigung (400-Euro-Job) ausüben, über die sie unfallversichert sind.

Falls Sie unter die Ausnahmeregelung fallen, sollten Sie Folgendes wissen: Beim Elterngeld ersetzt der Staat einem Elternteil 67 Prozent des durch die Geburt und Kinderbetreuung wegfallenden Arbeitseinkommens, maximal 1.800 Euro im Monat. Wenn der das Kind betreuende Elternteil vor der Geburt nicht gearbeitet hat, beträgt das Elterngeld 300 Euro im Monat. Während des Bezugs von Elterngeld darf der Antragsteller gar nicht oder nicht mehr als 30 Stunden in der Woche arbeiten. Voraussetzung ist außerdem, dass der Antragsteller in einem Haushalt mit dem Kind lebt und das Kind tatsächlich betreut. Auch der nicht verheiratete Vater kann unter dieser Voraussetzung Elterngeld beanspruchen. Der Mindestbetrag von 300 Euro wird nicht auf andere Sozialleistungen angerechnet. Elterngeld wird an den das Kind betreuenden Elternteil für maximal 12 Monate gezahlt. Wenn auch der andere Elternteil zwei Monate oder länger für die Betreuung zuständig ist, wird das Elterngeld um zwei Monate auf maximal 14 Monate verlängert.

Unterhaltsvorschuss

Auch der Unterhaltsvorschuss wird Flüchtlingen mit Aufenthaltsgestattung per Gesetz verweigert (§ 1 Abs. 2a UhVorschG ). Hierbei handelt es sich um einen staatlichen Zuschuss, der einem alleinerziehenden Elternteil für bis zu sechs Jahren gezahlt wird, wenn der andere Elternteil (in der Regel der Vater) seiner Verpflichtung, für das Kind Unterhalt zu zahlen, nicht nachkommt. Der Unterhaltsvorschuss beträgt 117 â?¬ monatlich für Kinder unter 6 Jahren und 158 â?¬ monatlich für ältere Kinder unter 12 Jahren.

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Inhalt dieses Kapitels:

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