9.6 Familienleistungen, Kinder- und Jugendhilfe

Kindergeld

Jede deutsche Familie hat unabhängig von ihrer Einkommenssituation Anspruch auf ein monatliches Kindergeld von 184 Euro im Monat für das erste und zweite Kind, 190 Euro für das dritte Kind und 215 Euro für jedes weitere Kind. Dies gilt für Kinder bis 18 Jahre, für Kinder in Ausbildung bis 24 Jahre. Flüchtlinge mit Aufenthaltsgestattung sind vom Kindergeld in der Regel gesetzlich ausgeschlossen (§ 1 Abs. 3 BKGG, § 62 Abs. 2 EStG).

Es gibt aber aufgrund von internationalen Abkommen Ausnahmen. Sie erhalten für Ihre Familie auch mit Aufenthaltsgestattung Kindergeld, wenn Sie

  • aus der Türkei, Algerien, Tunesien oder Marokko kommen und eine Arbeit haben, über die Sie in eine Sozialversicherung (Arbeitslosen-, Kranken-, Renten- oder Unfallversicherung) einzahlen; dies ist auch bei einem 450-Euro-Job der Fall, bei dem in die gesetzliche Unfallversicherung eingezahlt wird
  • aus der Türkei kommen, nicht arbeiten, aber mindestens sechs Monate in Deutschland in leben,
  • aus Kosovo, Serbien, Montenegro, Bosnien-Herzegowina oder Mazedonien kommen und eine arbeitslosenversicherungspflichtige Arbeit haben; wenn Sie keine Arbeit mehr haben, gilt auch der Bezug von Kranken- oder Arbeitslosengeld I.
  • Familienkassen lehnen Anträge, die sich auf diese Ausnahmeregelungen beziehen, zunächst regelmäßig ab! Legen Sie dagegen mit Hilfe einer Beratungsstelle unbedingt Einspruch und, wenn nötig, Klage beim Finanzgericht ein. Die Einsprüche haben fast immer Erfolg!
  • Wenn Sie Sozialleistungen nach dem AsylbLG beziehen, wird das Kindergeld mit den Sozialleistungen verrechnet. Das heißt, am Ende haben Sie wahrscheinlich gar nicht mehr Geld. Trotzdem ist es in den obigen Fällen sinnvoll, den Kindergeldantrag zu stellen. Denn der Bezug von Kindergeld gilt nicht als Sozialleistung und Sie haben so leichter die Möglichkeit, Ihr Leben selbst zu finanzieren, und erfüllen damit unter Umständen eine wichtige Voraussetzung für eine Aufenthaltserlaubnis. Sie beantragen das Kindergeld bei der Familienkasse der Agentur für Arbeit (Arbeitsamt).
  • Kindergeld kann auch rückwirkend für die letzten vier Kalenderjahre beansprucht werden. Das kann viel Geld sein. Dieses Geld wird allerdings ebenfalls möglicherweise (teilweise) einbehalten, um erhaltene Sozialleistungen nach AsylbLG zurückzuzahlen.

Elterngeld

Das Elterngeld gibt es für Kinder, die ab 1.1.2007 geboren werden. Im Elterngeldgesetz ist jedoch festgelegt, dass Personen mit Aufenthaltsgestattung kein Elterngeld erhalten können (§ 1 Abs. 7 BEEG). Ausnahmen gelten jedoch für erwerbstätige Menschen aus Algerien, Marokko, Tunesien und der Türkei: Für sie besteht auch mit einer Aufenthaltsgestattung ein Anspruch auf Elterngeld, wenn sie sozialversicherungspflichtig arbeiten oder wenn sie eine geringfügige Beschäftigung (450-Euro-Job) ausüben, über die sie unfallversichert sind.

Falls Sie unter die Ausnahmeregelung fallen, sollten Sie Folgendes wissen: Beim Elterngeld ersetzt der Staat einem Elternteil 67 Prozent des durch die Geburt und Kinderbetreuung wegfallenden Arbeitseinkommens, maximal 1.800 Euro im Monat. Wenn der das Kind betreuende Elternteil vor der Geburt nicht gearbeitet hat, beträgt das Elterngeld 300 Euro im Monat. Während des Bezugs von Elterngeld darf der Antragsteller gar nicht oder nicht mehr als 30 Stunden in der Woche arbeiten. Voraussetzung ist außerdem, dass der Antragsteller in einem Haushalt mit dem Kind lebt und das Kind tatsächlich betreut. Auch der nicht verheiratete Vater kann unter dieser Voraussetzung Elterngeld beanspruchen. Normalerweise wird das Elterngeld auf andere Sozialleistungen (Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II, Kinderzuschlag) angerechnet. Ein Betrag von 300 Euro wird nur dann nicht angerechnet, wenn dieser gezahlt wird, weil zuvor eine Erwerbstätigkeit ausgeübt worden ist. Eine Besonderheit für Bezieher von Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ist, dass in diesem Fall das Elterngeld nicht angerechnet werden darf, da dies im § 10 Abs. 5 BEEG nicht festgelegt worden ist.

Elterngeld wird an den das Kind betreuenden Elternteil für maximal 12 Monate gezahlt. Wenn auch der andere Elternteil zwei Monate oder länger für die Betreuung zuständig ist, wird das Elterngeld um zwei Monate auf maximal 14 Monate verlängert.

 

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Inhalt dieses Kapitels:

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