9.3 Arbeit und Ausbildung
Im ersten Jahr in Deutschland ist das Arbeiten für Flüchtlinge mit Aufenthaltsgestattung ganz verboten. Danach können Sie eine “nachrangige” Arbeitserlaubnis bei der Ausländerbehörde beantragen (§ 61 Abs. 2 AsylVfG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AufenthG). Diese Arbeitserlaubnis gilt nur für eine ganz bestimmte Tätigkeit in einem bestimmten Betrieb. Sie müssen sich also vorher darum bemühen, einen Arbeitsplatz zu finden, und können dann erst den Antrag auf Arbeitserlaubnis dafür stellen. Die Erlaubnis wird aber nur dann erteilt, wenn für diesen Arbeitsplatz kein/e bevorrechtigte/r Arbeitnehmer/in (das sind zum Beispiel Deutsche, EU-Bürger/innen oder anerkannte Flüchtlinge) zur Verfügung stehen und Sie nicht zu schlechteren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer/innen beschäftigt werden. Dies sind die Schritte zur nachrangigen Arbeitserlaubnis:
- Besorgen Sie sich bei der Ausländerbehörde die Formulare “Antrag auf Erlaubnis einer Beschäftigung, die der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedarf” sowie “Stellenbeschreibung”.
- Suchen Sie sich eine Arbeitsstelle.
- Der/die Arbeitgeber/in muss die “Stellenbeschreibung” ausfüllen und unterschreiben. Er sollte sich damit einverstanden erklären, dass sein Stellenangebot von der Agentur für Arbeit für veröffentlicht wird. Berücksichtigen Sie bei dem Termin für den Arbeitsbeginn, dass das Antragsverfahren einige Wochen dauert.
- Machen Sie sich Kopien für Ihre Unterlagen (sie können später mal wichtig sein, um Ihr Bemühen um Arbeit nachzuweisen) und geben Sie die Formulare bei der Ausländerbehörde ab. Nehmen Sie dazu auch Ihren Ausweis mit.
- Nun müssen Sie mehrere Wochen warten. Erst wenn die Behörden meinen, dass der Arbeitsplatz nicht an einen bevorrechtigten Arbeitnehmer vermittelt werden kann, erhalten Sie die Arbeitserlaubnis.
Die nachrangige Arbeitserlaubnis ist befristet und kann nach Fristablauf verlängert werden. Beantragen Sie eine Verlängerung rechtzeitig vor dem Fristablauf der bis dahin geltenden Erlaubnis! Haben Sie länger als 12 Monate dieselbe Arbeitsstelle, dann kann die Erlaubnis verlängert werden, ohne dass die Ausländerbehörde wieder prüft, ob es bevorrechtigte andere Arbeitnehmer/innen (zum Beispiel Deutsche, EU-Bürger/innen, anerkannte Flüchtlinge) gibt (§ 6 BeschVerfV).
Arbeitserlaubnis ohne Vorrangprüfung
In besonderen Fällen kann eine Arbeitserlaubnis erteilt werden, ohne dass die Arbeitsagentur prüft, ob es bevorrechtigte Arbeitnehmer/innen gibt. Dabei bleibt die Arbeitsgenehmigung aber an die beantragte Tätigkeit und den/die Arbeitgeber/in gebunden. Auf die Vorrangprüfung wird verzichtet, wenn
- Sie im Betrieb Ihres / Ihrer Ehepartner/in, unverheirateten Lebenspartner/in oder sonstigen Verwandten ersten Grades arbeiten wollen und mit diesen zusammen in einem Haushalt leben (§ 3 BeschVerfV) oder
- ein Härtefall vorliegt (Härtefallarbeitsgenehmigung, § 7 BeschVerfV).
Ob eine Härtefallarbeitsgenehmigung erteilt wird, hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. Ein Härtefall kann zum Beispiel festgestellt werden, wenn eine Person nur eingeschränkt arbeiten kann, wenn wegen einer Behinderung die Chancen auf einen Arbeitsplatz ohnehin bereits eingeschränkt sind oder wenn trotz des ungesicherten Aufenthaltsstatus ausnahmsweise bereits feststeht, dass der Antragsteller (z.B. wegen eines deutschen Ehepartners) voraussichtlich auf Dauer in Deutschland bleiben wird. Traumatisierten Personen wird die Arbeitserlaubnis ohne Vorrangprüfung erteilt, wenn die Beschäftigung von dem behandelnden Arzt oder Psychotherapeuten als wichtiger Teil der Therapie bezeichnet wird.
- Prüfen Sie, ob in Ihrem Fall konkrete Gründe für eine Härtefallarbeitsgenehmigung vorliegen. Versuchen Sie gegebenenfalls mit Hilfe einer Beratungsstelle, den Anspruch auf eine Härtefallarbeitsgenehmigung durchzusetzen.
Ausbildung
Um mit Aufenthaltsgestattung eine betriebliche Ausbildung beginnen zu können, brauchen Sie eine Arbeitsgenehmigung. Dafür gelten im Prinzip dieselben Regelungen wie bei der Aufnahme einer Arbeit. Nichtbetriebliche, das heißt schulische Ausbildungen können Sie ohne Arbeitserlaubnis absolvieren. Fach- und Berufsfachschulen vermitteln in Vollzeitunterricht die für den Beruf erforderlichen Kenntnisse. Schulische Ausbildungen werden unter anderem in folgenden Bereichen angeboten:
- Fremdsprachen
- Gestaltung
- Informationstechnik
- Sozial- und Gesundheitswesen
- Technik
- Wirtschaft
Eine berufliche Vorbildung ist für den Besuch einer Berufsfachschule nicht erforderlich, zum Teil werden jedoch Praktika in den jeweiligen Tätigkeitsfeldern erwartet. Mindestens ein Hauptschulabschluss ist erforderlich, meistens sogar ein Realschulabschluss. Oft gibt es mehr Bewerber/innen als Ausbildungsplätze, und es kommt zu einem Auswahlverfahren. Auswahlkriterien können bestimmte Schulnoten, der Notendurchschnitt oder auch die Art der schulischen Vorbildung und die Wartezeit sein. Auch Eignungsprüfungen und Vorstellungsgespräche sind üblich. Schulische Ausbildungen kosten bei privat geführten Schulen oft Gebühren. Ausbildungsstellen ohne Gebühren gibt es zum Beispiel für Erzieher/innen, Heilerziehungspfleger/innen, Hebammen, Medizinisch-technische/r Assistenten/innen.
- Erkundigen Sie sich bei der für Sie zuständigen Arbeitsagentur nach kostenlosen schulischen Ausbildungsangeboten oder schauen Sie im Internet nach unter http://infobub.arbeitsagentur.de/kurs/index.jsp.
Einen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB), die die Arbeitsagentur in bestimmten Fällen zusätzlich zum Azubi-Gehalt zahlt, haben Sie nicht (§§ 59 ff. SGB III). Zwar sind Sie als Flüchtling mit Aufenthaltsgestattung nach dem Gesetzeswortlaut nicht ausdrücklich von der BAB ausgeschlossen. Es kommt aber darauf an, ob davon ausgegangen werden kann, dass Sie voraussichtlich nach der Ausbildung in Deutschland erwerbstätig sein werden. Eine Aufenthaltsgestattung dürfte daher in der Regel nicht zum Bezug von BAB berechtigen.
Arbeitsgelegenheiten
Nach dem Asylbewerberleistungsgesetz können Sie verpflichtet werden, “gemeinnützige Arbeit” zu leisten (§ 5 AsylbLG). Oft sind dies Putz- oder Aufräumarbeiten im Wohnheim, aber auch andere Arbeiten sind möglich, zum Beispiel Laubharken im städtischen Park. Für diese Arbeit erhalten Sie zusätzlich zu Ihren Sozialleistungen 1,05 Euro pro Stunde. Regulär angestellt werden Sie allerdings nicht. Wenn Sie sich weigern, die angebotene Arbeit auszuführen, oder ohne Entschuldigung fehlen, kann das Sozialamt Ihre Sozialleistungen kürzen. Gekürzt werden darf im Regelfall nur ein Teil des Barbetrags der Person, die die Arbeit verweigert. Die Sozialleistungen für Kinder dürfen also wegen verweigerter gemeinnütziger Arbeit nicht gekürzt werden.
- Wenn es wichtige Gründe dafür gibt, dass Sie eine gemeinnützige Arbeit nicht ausführen können oder wollen (z.B. Krankheit, fehlende gesundheitliche Eignung für die konkrete Tätigkeit, fehlende Betreuungsmöglichkeit für die Kinder oder anderes), teilen Sie das dem Sozialamt so schnell wie möglich mit. Wenn Sie krank sind, sollten Sie ein Attest vorlegen, aus dem Ihre Arbeitsunfähigkeit hervorgeht. Wenn Ihre Sozialleistungen gekürzt wurden, muss die Kürzung wieder aufgehoben werden, sobald Sie ihre Arbeitsbereitschaft zeigen. Sollten Ihre Sozialleistungen nach Ihrem Eindruck zu Unrecht oder zu stark gekürzt werden oder auch andere Familienangehörige betreffen, wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt oder eine Beratungsstelle.
- Das Sozialamt muss Ihnen mit der Zuweisung der Arbeitsstelle schriftlich Informationen über den Arbeitsort, die Arbeitszeiten sowie eine Beschreibung der konkreten Tätigkeit mitteilen.
- Die Tätigkeit muss “gemeinnützig” und “zusätzlich” sein. Durch die Tätigkeit dürfen also keine regulären Arbeitskräfte eingespart werden, und sie darf nicht dem Profit einer privaten Person oder Firma dienen.
Wenn Sie Leistungen nach § 2 AsylbLG erhalten (siehe Kapitel 7.4), ist die Möglichkeit der Arbeitsgelegenheiten gesetzlich nicht eindeutig geregelt. Manche Sozialämter bieten auch in diesen Fällen “gemeinnützige Arbeit” an.
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