9.2 Wohnen, Umziehen und Residenzpflicht

Zuweisung

Wenn Sie einen Asylantrag in Niedersachsen gestellt haben, heißt das noch nicht, dass Sie auch in Niedersachsen bleiben dürfen: ßber ein computergesteuertes Quotensystem (EASY) stellt das BAMF fest, welches Bundesland Sie aufnehmen muss. Da Niedersachsen nicht zu den Bundesländern zählt, in denen überdurchschnittlich viele Asylanträge gestellt werden, ist jedoch eine Aufnahme in Niedersachsen wahrscheinlich.

Ist Niedersachsen zuständig, müssen Sie zunächst für einige Wochen, längstens drei Monate, in einem der beiden niedersächsischen “Erstaufnahmeeinrichtungen” in Braunschweig oder Oldenburg wohnen. Von diesen Aufnahmelagern werden Flüchtlinge dann in eine Anschlusseinrichtung (zum Beispiel die landeseigene Aufnahmeeinrichtung in Bramsche) eingewiesen oder auf Städte oder Landkreise verteilt, die eine Unterkunft für die zugewiesenen Flüchtlinge bereitstellen müssen.

Vor der Verteilung können Sie einen Zuweisungswunsch äußern. Ein Anspruch, in einer bestimmten Kommune untergebracht zu werden, besteht nur, wenn dort bereits der Ehegatte lebt oder wenn minderjährige Kinder zu ihren Eltern (oder umgekehrt) gelangen sollen (§ 50 Abs. 4 AsylVfG). Die Familienzusammenführung zwischen Ehepaaren sowie zwischen Eltern und minderjährigen Kindern muss also in jedem Fall ermöglicht werden. Darüber hinaus können auch so genannte “Härtefälle” berücksichtigt werden, zum Beispiel, wenn ein älterer, kranker Flüchtling den Wunsch hat, in die Kommune zugewiesen zu werden, in der seine erwachsenen Kinder leben. Auch andere Wünsche können geäußert werden, werden aber nur sehr selten erfüllt. Die Chancen, in eine große Stadt (zum Beispiel Hannover) zu gelangen, sind eher gering, weil deren Quote oft erfüllt ist. Das heißt, wenn eine Stadt oder ein Landkreis bereits seine Anzahl von Flüchtlingen aufgenommen hat, werden keine weiteren Flüchtlinge dorthin geschickt.

In Niedersachsen wird die Verteilung von Flüchtlingen auf die Kommunen zunehmend vermieden: Auf dem Gelände der ZAAB Oldenburg und der ZAAB Braunschweig sowie in Bramsche (bei Osnabrück) gibt es Wohnhäuser, die nicht von der örtlichen Kommune, sondern vom Land Niedersachsen betrieben werden. Diese Lager haben zum Ziel, die Integration von Flüchtlingen in die Gesellschaft von vornherein zu verhindern und sie schnellstmöglich wieder abzuschieben. Da die Zahl der Flüchtlinge in den letzten Jahren stark zurückgegangen ist, werden kaum noch Flüchtlinge aus den o.g. Lagern auf dezentrale Unterkünfte in den Kommunen verteilt.

  • Eine Verteilung aus dem Lager können Sie in der Regel nicht erzwingen, solange Sie sich im Asylverfahren befinden. Nur wenn bereits enge Familienangehörige (Eltern oder minderjährige Kinder) in Deutschland leben, haben Sie ein Anrecht darauf, mit diesen zusammenzuleben.
  • Wenn Sie einen konkreten Zuweisungswunsch haben, wenden Sie sich an das Büro des Sozialdienstes in der ZAAB und geben Sie dabei möglichst gute Gründe an (z.B. enge Verwandte, die Pflege alter oder kranker Angehöriger, das Vorhandensein der Religionsgemeinde an einem bestimmten Wohnort). Die Mitarbeiter/innen geben Ihren Wunsch an die Verwaltung der ZAAB Braunschweig weiter. Diese entscheidet auf der Grundlage der rechtlichen Voraussetzungen, des Gewichts der Gründe und des Verteilungssystems.
  • ßber Ihre Zuweisung erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid. Dagegen können Sie vor dem Verwaltungsgericht klagen. Die Erfolgsaussichten sind jedoch gering. Eine Klage verhindert auch nicht, dass Sie sich erst einmal dort hinbegeben und dort wohnen müssen, wo Sie zugewiesen sind.

Umziehen

Wenn Sie bereits eine Zuweisung in eine bestimmte Kommune haben, ist der Umzug in eine andere Stadt nur unter sehr engen Voraussetzungen gesetzlich zulässig. Hierfür müssen Sie einen schriftlichen “Umverteilungsantrag” stellen. Diesen richten Sie an die für Sie zuständige Ausländerbehörde.

Die Chancen auf “Umverteilung” sind gering: Ein Recht darauf besteht – wie bei der Erstzuweisung – nur bei einer Familienzusammenführung zum/zur Ehepartner/in oder Kindern unter 18 Jahren (§ 51 AsylVfG). Härtefälle sollen beachtet und auch andere Wünsche können berücksichtigt werden. Das Umverteilungsverfahren, insbesondere, wenn es mehrere Bundesländer betrifft (zum Beispiel von Niedersachsen nach Nordrhein-Westfalen, Berlin oder Bayern), soll nach dem Willen der Innenminister nur als Ausnahme möglich sein (obwohl das nicht so im Gesetz steht). Der Umzug in ein anderes Bundesland ist also nur sehr schwer zu erreichen. Umverteilungsanträge aus den ostdeutschen Bundesländern (Sachsen-Anhalt, Mecklenburg-Vorpommern, Thüringen, Sachsen, Brandenburg) nach Niedersachsen sind fast immer aussichtslos, weil die Quoten der ostdeutschen Länder nicht erfüllt werden. Wenn die Quote für eine bestimmte Stadt noch nicht voll ist, können Sie mit einem Umverteilungsantrag Glück haben.

  • Geben Sie beim Umverteilungsantrag möglichst konkrete und nachprüfbare Gründe an (zum Beispiel das Vorhandensein eines auf Ihre Krankheit spezialisierten Arztes, die Pflege kranker Familienangehöriger, das Vorhandensein einer Religionsgemeinde am Zielort, Linderung von Isolation und psychischer Erkrankung durch einen Umzug zu Angehörigen …). Krankheiten und Behandlungs-/Linderungsmöglichkeiten durch den Umzug müssen Sie durch ein fachärztliches Attest nachweisen.
  • Gegen die Ablehnung eines Umverteilungsantrags können Sie vor dem Verwaltungsgericht klagen. Solche Klagen hatten aber bisher nur in Einzelfällen Erfolg.

Wohnen

Die Kommune weist Ihnen Wohnraum zu. Von der Politik ist die Unterbringung im Wohnheim oder Sammellager, offiziell “Gemeinschaftsunterkunft” genannt, die gewünschte Unterbringungsform. Gesetzlich vorgeschrieben ist die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft aber nur für die ersten drei Monate nach Einreise und Asylantragstellung (§ 47 Abs. 1 AsylVfG). Danach “sollen” in der Regel alle Flüchtlinge so untergebracht werden (§ 53 Abs. 1 AsylVfG). Im Einzelfall kann das aber auch anders sein: Wenn gute Gründe vorliegen, können Sie die Zuweisung einer Wohnung beantragen. Nicht alle Kommunen haben große Sammellager. Deshalb haben Sie unter Umständen auch Glück und bekommen gleich eine Wohnung zugewiesen oder dürfen sich selbst eine Wohnung suchen und anmieten. Einen Anspruch darauf, eine eigene Wohnung zu beziehen, haben Sie im Regelfall nicht.

Die einzelnen Voraussetzungen für einen vorzeitigen Auszug sind sehr kompliziert, zumal es sich um eine Ermessensentscheidung der Behörde handelt, das heißt, die Behörde darf immer, muss aber nicht den Umzug genehmigen. Wenn Sie ausziehen wollen, sollten Sie zuvor immer die Hilfe eines Anwalts oder einer Beratungsstelle suchen.

  • Das Leben im Sammellager kann sehr belastend sein. Wenn Sie oder Ihre Kinder unter der Situation im Wohnheim sehr leiden oder krank werden (z.B. Allergien entwickeln), können Sie versuchen, mit medizinischen Attesten nachzuweisen, dass Sie eine eigene Wohnung brauchen und beim Sozialamt einen Antrag darauf stellen.
  • Auch wenn Sie Ihr Einkommen durch Arbeit selbst verdienen und selber Miete zahlen können, können Sie unter Umständen aus dem Wohnheim ausziehen. (Wenn Sie weiter im Wohnheim leben, müssen Sie damit rechnen, dass Sie von Ihrem Arbeitslohn eine hohe Miete (für den Wohnheimplatz zahlen müssen. Es handelt sich dabei aber nicht um eine normale Miete, denn Sie haben im Wohnheim weniger Rechte als in einer Privatwohnung. Deshalb ist der Name für dass, was Sie eventuell bezahlen müssen “Nutzungsgebühr”. Im Wohnheim haben Sie also nur ein eingeschränktes “Hausrecht”. Die Wohnheimsleitung kann, auch gegen Ihren Willen, jederzeit in Ihre Zimmer kommen.
  • Wenn Sie schon länger als vier Jahre Sozialleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten haben und für Sie deswegen § 2 AsylbLG gilt (lesen Sie dazu Kapitel 7.4), sollten Sie ebenfalls die Erlaubnis für einen Umzug in eine Wohnung beantragen. Gegebenenfalls müssen Sie dafür vorher bei der Ausländerbehörde beantragen, dass eine entsprechende Auflage in Ihrer Aufenthaltsgestattung gestrichen wird (Die Auflage lautet zum Beispiel: “Der Inhaber ist verpflichtet, in der Gemeinschaftsunterkunft … zu wohnen”).
  • Wenn ein Antrag auf eine Unterbringung in der Wohnung abgelehnt wird, können Sie vor Gericht dagegen klagen Die Erfolgsaussicht ist allerdings gering, weil es sich um eine behördliche Ermessensentscheidung handelt und das Gericht nur prüft, ob die Behörde ihr Ermessen ausgeübt und die Grenzen der Ermessensausübung beachtet hat.

Residenzpflicht

Als Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ist Ihr Aufenthaltsrecht grundsätzlich auf den Bezirk Ihrer zuständigen Ausländerbehörde beschränkt (§ 56 Abs. 1 AsylVfG). In der Regel ist das der Landkreis, dem Sie zugewiesen sind. Der Bezirk, in dem Sie sich aufhalten dürfen, ist in Ihrer Aufenthaltsgestattung eingetragen. Wenn Sie ihn verlassen wollen, brauchen Sie eine Genehmigung. Diese müssen Sie bei der Ausländerbehörde beantragen. Solange Sie noch in der Aufnahmeeinrichtung (ZAAB) wohnen, müssen Sie diesen Antrag an das Bundesamt richten.

  • Für Termine bei Behörden und Gerichten brauchen Sie keine Genehmigung. Wenn Sie noch in der ZAAB wohnen, müssen sie diese Termine aber vorher beim Bundesamt und der ZAAB anzeigen (§ 57 Abs. 3 AsylVfG, § 58 Abs. 3 AsylVfG).
  • Für Termine beim Rechtsanwaltsbüro, beim Vormund, bei UNHCR oder anderen Flüchtlingshilfsorganisationen sollen die Behörden die Erlaubnis erteilen (§ 57 Abs. 2 AsylVfG, § 58 Abs. 3 AsylVfG). Ein solcher Antrag darf also in der Regel nicht abgelehnt werden.
  • Ob die Behörde es Ihnen erlaubt, den Landkreis oder Niedersachsen für andere Aktivitäten zu verlassen, liegt in den meisten Fällen in ihrem Ermessen
    (§ 57 Abs. 1 AsylVfG, § 58 Abs. 1 AsylVfG). Ein Rechtsanspruch auf eine Genehmigung besteht nur, wenn hieran ein dringendes öffentliches Interesse besteht, zwingende Gründe es erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Erfahrungsgemäß ist es kein Problem, eine Erlaubnis zu bekommen für Familienangelegenheiten (Krankenbesuch, Hochzeit, Sterbefall etc.) oder wichtige Arztbesuche. Bei religiösen Festen verweigern allerdings manche Behörden die Erlaubnis. Für die Teilnahme an Demonstrationen soll nach den verfassungsrechtlich fragwürdigen Vorgaben des niedersächsischen Innenministeriums die Reiseerlaubnis sogar generell verweigert werden. Beantragen Sie trotzdem eine Genehmigung, wenn die Teilnahme an der Demonstration für Sie wichtig ist, zum Beispiel weil sich die Oppositionsgruppe, der Sie zugehören, dort trifft.
  • Wenn Sie für die Teilnahme an politischen oder religiösen Veranstaltungen keine Reiseerlaubnis erhalten, legen Sie dagegen mit Hilfe eines Rechtsanwalts oder einer Beratungsstelle Rechtsmittel ein.
  • Aus anderen Gründen, zum Beispiel, um eine Arbeit in einem anderen Landkreis auszuüben, kann die Ausländerbehörde den Aufenthalt in dem anderen Landkreis auch generell erlauben. Das wird dann in die Aufenthaltsgestattung eingetragen.

Für die Ausstellung einer Erlaubnis zum Verlassen des Landes bzw. des Landkreises verlangen manche Ausländerbehörden eine Gebühr von bis zu 30 Euro. Dies ist allerdings unzulässig!

  • Legen Sie der Ausländerbehörde in diesem Fall eine Bescheinigung über Ihr Einkommen oder ihren Sozialleistungsbezug vor und beantragen Sie, dass die Gebühr für Sie erlassen wird.

Wenn Sie Ihren Aufenthaltsbezirk ohne Erlaubnis zum ersten Mal verlassen und dabei von der Polizei überprüft werden, droht Ihnen ein” Bußgeld” (§ 86 AsylVfG). Wenn Sie mehrmals dabei erwischt werden, machen Sie sich strafbar und es droht eine Geld oder Gefängnisstrafe
(§ 85 Abs. 2 AsylVfG). Noch wichtiger ist: Unter Umständen führt eine höhere Geld- oder Gefängnisstrafe dazu, dass Sie Ihre späteren Chancen auf ein humanitäres Aufenthaltsrecht verspielen. Nehmen Sie deshalb eine Strafe wegen Residenzpflichtverletzung nicht auf die leichte Schulter.

  • Zu einem Bußgeldbescheid kann man schriftlich Stellung nehmen. Vielleicht war das Bußgeld gar nicht gerechtfertigt, weil Sie einen Gerichtstermin hatten. Oder es handelte sich um einen medizinischen Notfall. Schreiben Sie Ihre Gründe auf und fügen Sie Belege (Terminbestätigung, ärztliche Bescheinigung) bei. Unter Umständen wird dann auf das Bußgeld verzichtet und das Verfahren eingestellt. Auch wenn es zum Gerichtsverfahren gegen Sie kommt, müssen Sie aufpassen: Wenn der Richter oder die Richterin mehrere kleine Strafen zu einer insgesamt niedrigeren Gesamtstrafe zusammenzieht, ist das eigentlich als Abmilderung gedacht. Eine hohe Gesamtstrafe kann sich aber letztendlich schädlicher auf ein künftiges Aufenthaltsrecht auswirken als mehrere kleinere! Lassen Sie sich im Ernstfall noch einmal beraten und gehen Sie, wenn nötig, mit einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin gegen eine Strafe wegen Residenzpflichtverletzung vor! Das geht in manchen Fällen auch im Nachhinein, also wenn das Bußgeldverfahren schon abgeschlossen ist. Der Flüchtlingsrat Niedersachsen kann Ihnen spezialisierte Rechtsanwälte nennen, die sich mit dem rechtlichen Vorgehen gegen die Bestrafung von Residenzpflichtverletzungen gut auskennen.
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Inhalt dieses Kapitels:

SOLIDARITÄT KOSTET GELD! Daher bitten wir um Spenden für die politische und soziale Unterstützung von Flüchtlingen sowie von anderen Migrantinnen und Migranten, die in Bedrängnis geraten sind: Flüchtlingsrat Niedersachsen - Konto 8402 306 - Postbank Hannover eG - BLZ 250 100 30 - Zweck: Spende, oder werden Sie Fördermitglied im Flüchtlingsrat Niedersachsen e.V.!