9.1 Aufenthaltsrechtliche Situation
Nachdem der Asylantrag gestellt ist, erhalten Flüchtlinge eine “Aufenthaltsgestattung”. Diesen Titel behalten Sie für die gesamte Dauer des Asylverfahrens. Solange eine Entscheidung des BAMF noch nicht vorliegt, sind Sie vor einer Abschiebung sicher. Wenn Sie sich vor Gericht gegen einen negativen Bescheid des BAMF wehren, gilt Ihre Aufenthaltsgestattung weiter, solange das Verfahren noch andauert und nicht rechtskräftig beendet ist. Sie können während dieser Zeit in der Regel nicht abgeschoben werden
Achtung Ausnahme: Wenn Ihr Asylantrag als “offensichtlich unbegründet” abgelehnt wird, müssen Sie innerhalb einer Woche einen Eilantrag schicken, der innerhalb dieser Frist beim Verwaltungsgericht angekommen sein muss, um eine Abschiebung vor der Asylentscheidung zu verhindern (Lesen Sie dazu im ersten Teil dieses Leitfadens Kapitel 4.6). Wenn das Verwaltungsgericht den Eilantrag ablehnt, können Sie abgeschoben werden, noch bevor das Gericht eine endgültige Entscheidung über Ihre Klage trifft.
Im Regelfall werden auch ihr/e Partner/in und die minderjährigen Kinder nicht abgeschoben, solange Ihre Aufenthaltsgestattung gilt. Die niedersächsischen Behörden sind angewiesen, Ehegatten oder Eltern und ihre minderjährigen Kinder grundsätzlich nicht durch Abschiebung auseinander zu reißen, wenn noch ein Asylverfahren läuft und der Asylantrag gleich nach der Einreise gestellt wurde (§ 43 Abs. 3 AsylVfG, 58.0.5 AVwV). Unverheiratete Paare können sich darauf allerdings nur berufen, wenn sie gemeinsame Kinder haben. Manchmal kommt es vor, dass Ausländerbehörden argumentieren, es handele sich ja nur um eine Trennung auf Zeit, und Familienmitglieder abschieben, obwohl ein Mitglied eine Aufenthaltsgestattung hat. Schwierigkeiten könnte es geben, wenn die Familienangehörigen (zum Beispiel erwachsene Kinder) nicht zusammen mit Ihnen eingereist sind und keine eigene Aufenthaltsgestattung, sondern nur eine Duldung besitzen. Nicht geschützt sind entferntere Verwandte (z.B. erwachsene Geschwister, Großeltern).
- Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob alle Familienmitglieder bis zum Abschluss eines noch laufenden Asylverfahrens eines oder mehrerer Familienmitglieder in Deutschland bleiben können, setzen Sie sich frühzeitig mit der Ausländerbehörde in Verbindung. Klären Sie, gegebenenfalls mit Hilfe einer Beratungsstelle oder eines Rechtsanwaltes, ob bis zum Ende des Asylverfahrens aller Familienangehörigen keine Abschiebung stattfinden wird.
Was Flüchtlinge mit Aufenthaltsgestattung dürfen oder nicht dürfen, steht zu großen Teilen im Asylverfahrensgesetz (AsylVfG). Die Aufenthaltsgestattung genügt, um sich bei Behörden oder der Polizei auszuweisen. Wenn Flüchtlinge einen Heimatpass besitzen, müssen Sie ihn beim Bundesamt abgeben. Er wird an die Ausländerbehörde übergeben, die den Pass bis auf Weiteres behält.
Die Aufenthaltsgestattung wird ungültig, sobald das Asylverfahren zu Ende ist. Dann ist der Asylbescheid die Grundlage für den weiteren Aufenthalt oder die Abschiebung. Aus dem Besitz der Aufenthaltsgestattung leitet sich kein Aufenthaltsrecht ab, auch wenn das Asylverfahren viele Jahre dauert. Die Dauer der Aufenthaltsgestattung kann aber später bei bestimmten aufenthaltsrechtlichen Regelungen eine Rolle spielen (zum Beispiel bei Inanspruchnahme einer Bleiberechtsregelung oder beim Erwerb der Niederlassungserlaubnis).
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