8.3 Wenn es keine Chance mehr gibt

Treffen die hier geschilderten Konstellationen nicht auf Sie zu, haben Sie leider nicht mehr viele Möglichkeiten. Sie können freiwillig ausreisen, in ein anderes Land auswandern oder Schutz in einem Kirchenasyl suchen. Wenn Sie ohne Aufenthaltsrecht in Deutschland bleiben, machen Sie sich damit allerdings strafbar. Bedenken sollten Sie dabei auch die Risken von Abschiebungshaft und die Folgen einer Abschiebung.

Abschiebungshaft

Nach dem Gesetz (§ 62 AufenthG ) darf jemand in Abschiebungshaft (Sicherungshaft) genommen werden,

  • wenn ein Flüchtling aufgrund einer unerlaubten Einreise nach Deutschland ausreisepflichtig ist. Wenn man zum Beispiel als Illegale/r von der Polizei am Arbeitsplatz erwischt wird, auch ein erster Asylantrag führt dann nicht automatisch zur Haftentlassung (§ 14 Abs. 3 AsylVerfG ),
  • ein Flüchtling nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise untergetaucht ist,
  • ein Flüchtling bei einem festgesetzten Termin zur Abschiebung nicht angetroffen wird und keine Entschuldigung dafür hat,
  • sich ein Flüchtling auf andere Weise der Abschiebung entzieht oder
  • wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass sich ein Flüchtling der Abschiebung entziehen will.

Eine besondere Form der Abschiebungshaft ist die “Vorbereitungshaft”. Sie wird verhängt, wenn eine Ausweisung (z.B. wegen Straffälligkeit) in Vorbereitung ist, die endgültige Entscheidung darüber aber noch aussteht und die Abschiebung ohne Haft wesentlich erschwert oder unmöglich würde.

Wenn Flüchtlinge im Abschiebungsgefängnis sind, sind sie aber in der Regel nicht in Vorbereitungshaft, sondern in “Sicherungshaft”, das heißt, allein zu dem Zweck, die Abschiebung zu sichern. Die oben aufgezählten Haftgründe zeigen: Wenn die Behörden vermuten, dass Sie sich einer Abschiebung entziehen oder mit Tricks eine Abschiebung verhindern wollen, steigt das Risiko einer Inhaftierung. Abschiebungshaftgefahr entsteht zum Beispiel, wenn Sie zu Behördenterminen nicht erscheinen oder Ihren Aufenthaltsort dauerhaft ohne Erlaubnis wechseln.

  • Bleiben Sie deshalb möglichst mit der Ausländerbehörde im Kontakt und sichern Sie zu, dass Sie sich einer eventuellen Abschiebung nicht entziehen werden.

Durch den seit dem 28.8.2007 eingefügten § 62 Abs. 4 AufenthG hat die Ausländerbehörde jetzt das Recht, ohne richterliche Anordnung, Betroffenen festzuhalten und in Gewahrsam zu nehmen. Wenn die Ausländerbehörde jemanden festhält, um ihn/sie in Abschiebungshaft zu nehmen, muss die Inhaftierung zum frühest möglichen Zeitpunkt durch das Amtsgericht angeordnet werden. Das geschieht oft, ohne dass der Richter oder die Richterin gewissenhaft überprüfen, ob wirklich einer der oben genannten gesetzlichen Haftgründe vorliegt und die Haft nach dem Gesetz auch wirklich erlaubt ist. Das Gericht ist grundsätzlich verpflichtet, einen Menschen vor der Entscheidung für die Inhaftierung mündlich anzuhören.

  • Wenn Sie festgenommen und dann dem Amtsgericht zur Haftentscheidung vorgeführt werden, versuchen Sie zu begründen, warum keiner der oben genannten gesetzlichen Haftgründe vorliegt oder welche Gründe gegen die Inhaftierung sprechen. Sie dürfen einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin hinzuziehen und eine/n Dolmetscher/in verlangen. Auch die Unterstützung durch eine nicht-anwaltliche Vertrauensperson ist erlaubt, dann müssen Sie aber alle Ausführungen und Anträge vor dem Gericht selbst machen. Auf den Rechtsanwalt oder die Vertrauensperson muss das Gericht warten, gleichzeitig muss es aber auch schnell entscheiden. Wenn der Rechtsanwalt nicht sofort kommen kann, ist es deshalb unter Umständen sinnvoll, darum zu bitten, dass nur eine vorläufige Entscheidung für die Inhaftierung ergeht und das Hauptsacheverfahren um ein oder zwei Tage verschoben wird. Hat das Gericht die Haft erst einmal angeordnet, ist es schwieriger, die Haftentlassung zu erreichen. Wenn Sie verheiratet sind, muss das Gericht auch Ihren in Deutschland anwesenden Ehegatten anhören.
  • Gegen den Haftbeschluss des Amtsgericht können Sie innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Landgericht einlegen. Da die Amtsgerichte häufig nicht sorgfältig prüfen, ob die Voraussetzungen der Abschiebungshaft vorliegen, ist es in der Regel sinnvoll, das zu tun. Haben Sie keine Unterstützung durch eine Anwältin oder einen Anwalt, können auch Sie selbst, Ehepartner/in, Eltern, Vormund oder eine Vertrauensperson (Gefängnispfarrer/in, Besucher/in, Verwandte/r) eine Haftbeschwerde einreichen. Stimmt das Landgericht dem Amtsgericht zu, können Sie dagegen innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Oberlandesgericht einlegen. Am besten lassen Sie sich von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin vertreten. Darüber hinaus können Sie zu jeder Zeit einen Haftprüfungsantrag beim Amtsgericht stellen.

Abschiebung und die Folgen

Oft erfahren Flüchtlinge vorher, an welchem Tag sie abgeschoben werden sollen. Allerdings sind die niedersächsischen Behörden nicht verpflichtet, Ihnen den Abschiebungstermin vorher mitzuteilen. Zwar sieht § 60a Abs. 5 AufenthG vor, das die Abschiebung vorher angekündigt werden muss. Das gilt aber nur für Personen, die einen Aufenthaltstitel durch Widerruf verloren haben, nicht aber bei Ablauf und Erneuerung einer Duldung nach erfolglosem Asylverfahren. Es wird in Zukunft verstärkt vorkommen, dass die Behörde auch bei Flüchtlingen, die schon viele Jahre hier leben, plötzlich und überraschend vor der Tür steht. Dann bleiben den Flüchtlingen meist nur wenige Stunden, um ihre Sachen zu packen. Und es bleibt keine Zeit mehr, die persönlichen Dinge zu regeln und sich zu verabschieden. Die Gefahr einer unangekündigten Abschiebung ist besonders groß, wenn Sie sich schon einmal einem Abschiebungstermin entzogen haben oder die Ausländerbehörde glaubt, dass Sie sich vor der Abschiebung verstecken werden.

Bei einer Abschiebung wird in Ihren Pass oder in Ihr Passersatzpapier (laissez passer) der Begriff “abgeschoben” gestempelt, so dass Sie auch gegenüber den Behörden Ihres Landes als Flüchtling kenntlich sind. Dies hat möglicherweise unangenehme Folgen für Sie.

Darüber hinaus hat jede Abschiebung eine so genannte “Wiedereinreisesperre” zur Folge. Das heißt, Sie dürfen nie wieder nach Deutschland zurückkehren, auch wenn Sie zum Beispiel durch Heirat ein Aufenthaltsrecht in Deutschland erworben haben. Zwar kann das Verbot der Wiedereinreise auf Antrag befristet werden, es ist jedoch in aller Regel für mindestens 1-2 Jahre in Kraft und kann auch länger gelten. Um eine Wiedereinreise “ordnungsgemäß” zu erreichen, sollte man Kontakt zu einem Anwalt oder einer Anwältin in Deutschland aufnehmen, der/die die erforderlichen Anträge stellen kann.

Auch müssen Sie vor einer Aufhebung der Sperre fast immer die Abschiebungskosten bezahlen. Das können mehrere tausend Euro sein.

Sich bei einer Abschiebung zu wehren, kann dazu führen, dass eine Abschiebung abgebrochen wird. An Bord eines Flugzeugs entscheidet immer der Kapitän und nicht die Polizei, ob ein Flüchtling mitgenommen wird oder nicht. Wenn zum Beispiel andere Passagiere sich weigern, sich hinzusetzen oder ihr Mobiltelefon auszumachen, dann genügt das unter Umständen schon, damit der Kapitän den Flüchtling wieder aus dem Flugzeug bringen lässt. Auch ein psychischer Zusammenbruch eines Flüchtlings oder heftige körperliche Gegenwehr führt immer wieder dazu, dass die Polizeibeamten sich entscheiden, die Abschiebung abzubrechen und die/den Betroffene/n gegebenenfalls in ein Krankenhaus zu bringen. Scheitert ein Abschiebungsversuch, müssen Sie allerdings damit rechnen, dass in Kürze ein neuer Abschiebungstermin feststeht. Haben Sie sich beim ersten Mal gewehrt, ist es wahrscheinlich, dass mehrere Beamte kommen und Sie unter Umständen auch mit Medikamenten oder Fesseln versuchen, ruhig zu stellen. Auch besteht nach einem gescheiterten Abschiebungsversuch ein erhöhtes Risiko der Inhaftierung. Um kranke Menschen abzuschieben, wird manchmal ein Arzt beauftragt, mit zu fliegen.

Rückkehr oder Weiterwanderung

Wenn Ihnen konkret die Abschiebung droht, sollten Sie über die Möglichkeit einer Ausreise in Ihr Herkunftsland, gegebenenfalls auch die Weiterwanderung in einen dritten Staat nachdenken. Dann können Sie zumindest Ihre persönlichen Dinge in Ruhe regeln und eine eigenständige Ausreise hat keine Wiedereinreisesperre zur Folge. Außerdem können Sie das Geld für den Rückflug sowie einen zusätzlichen Bargeldbetrag erhalten. Dafür werden von IOM (International Organisation for Migration) Gelder bereitgestellt. Für manche Herkunftsländer von Flüchtlingen gibt es von Zeit zu Zeit so genannte “REAG-”, “GARP-” oder andere Programme, über die ebenfalls Geld für eine Rückkehr beantragt werden kann. Sie werden zunehmend als finanzielle Starthilfen erst nach der Ankunft im Herkunftsland ausgezahlt.

  • Ausführliche Informationen zur Rückkehrförderung finden Sie auf der Homepage des niedersächsischen Innenministeriums unter http://www.mi.niedersachsen.de/master/C24448088_N13699_L20_D0_I522.html.
  • Beratungsstellen, aber auch die Ausländerbehörde und das Sozialamt können Sie über die Möglichkeiten einer finanziellen Hilfe bei einer Rückkehr informieren und die entsprechenden Anträge für Sie stellen. Auch das Raphaelswerk in Hannover bietet eine kompetente Rückkehrberatung an. Dort können Sie auch konkrete Fragen zur Situation in ihrem Zielstaat klären. Die Adresse lautet:

Raphaels-Werk in Hannover
Vordere Schöneworth 10
30 167 Hannover
Tel. (05 11) 71 32 37 oder 713238
Telefax: (05 11) 71 32 39
Email: Hannover@raphaelswerk.de

  • Wenn Sie ohne Visum in ein anderes (europäisches) Land flüchten, können Sie nach Deutschland zurückgeschoben werden und bis zur Abschiebung in Haft kommen. Eine legale Weiterwanderung zum Beispiel in die USA oder nach Kanada ist nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich. Die wichtigsten Informationen und Unterlagen über die Möglichkeiten, in einen Drittstaat auszuwandern, erhalten Sie ebenfalls beim Raphaelswerk in Hannover.
  • Zu einer Rückkehr müssen Sie sich rechtzeitig entschließen. Wenn der Termin für die Abschiebung schon fest steht, akzeptieren viele Ausländerbehörden die Möglichkeit einer eigenständigen Ausreise nicht mehr und schieben Sie ab.

Leben in der Illegalität

Um der Abschiebung zu entgehen, tauchen vermehrt Flüchtlinge unter und halten sich vor den Behörden versteckt. Wenn sie darüber nachdenken, sollten Sie bedenken, dass ein ßberleben in der Illegalität in Deutschland sehr schwierig zu organisieren ist und nur wenig Aussicht auf Legalisierung besteht. Im Unterschied zu anderen europäischen Staaten hat es in Deutschland bislang noch nie eine Amnestieregelung für Illegalisierte gegeben.

  • Welche Rechte Sie als Illegalisierte/r haben und welche Schwierigkeiten Sie befürchten müssen, sind in Kapitel 13.4 beschrieben.

Kirchenasyl

Die Unterbringung in einer religiösen Gemeinde, das Kirchenasyl, ist für einige Flüchtlinge der letzte Ausweg vor der akut drohenden Abschiebung. In der Regel wird der Flüchtlingen gewährte Schutz in Kirchen von den Behörden respektiert, das heißt auf die gewaltsame Durchsetzung einer Abschiebung wird verzichtet, solange sich die Betroffenen in den kirchlichen Räumen aufhalten.

Allerdings ist ein Kirchenasyl keine dauerhafte Lösung für ein Leben in Deutschland. In der Regel muss die Kirchengemeinde für den Lebensunterhalt der Kirchenasylflüchtlinge aufkommen und kann und will dies nur für eine begrenzte Zeit. Auch die Organisation eines Alltags und das Verlassen der Gemeinderäume (zu Arbeit, Schulbesuch, Einkaufen etc.) ist aus dem Kirchenasyl heraus generell schwierig oder unmöglich. Ein Kirchenasyl ist also nur dann sinnvoll, wenn es darum geht, Zeit zu gewinnen, und wenn konkrete Hoffnung auf ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Zeit im Kirchenasyl ermöglicht es dann, eine bestehende Bedrohung oder Verfolgung nachzuweisen oder den Ausgang eines anderen Verfahrens abzuwarten. Um Kirchenasyl zu erhalten, sollten Sie sich an die Gemeinden in Ihrer Stadt oder Ihrem Landkreis sowie an die ökumenische Arbeitsgemeinschaft “Asyl in der Kirche” wenden. Die Adresse lautet:

ßkumenische Arbeitsgemeinschaft
Asyl in der Kirche
c/o Hildegard Grosse
Schwalbenweg 10
30 966 Hemmingen
Tel./Fax: 0 51 01 / 47 58

nach oben

Inhalt dieses Kapitels:

SOLIDARITÄT KOSTET GELD! Daher bitten wir um Spenden für die politische und soziale Unterstützung von Flüchtlingen sowie von anderen Migrantinnen und Migranten, die in Bedrängnis geraten sind: Flüchtlingsrat Niedersachsen - Konto 8402 306 - Postbank Hannover eG - BLZ 250 100 30 - Zweck: Spende, oder werden Sie Fördermitglied im Flüchtlingsrat Niedersachsen e.V.!