8.2 Droht die Abschiebung?
Nach negativem Asylverfahren sollten Sie sich so schnell wie möglich eine Rechtsberatung in Anspruch nehmen und klären, ob und wann Ihnen eine Abschiebung droht. Dabei spielen folgende Fragen eine Rolle:
Ist die Abschiebung überhaupt durchführbar?
Manche Flüchtlinge können nicht abgeschoben werden, weil keine Flugverbindungen ins Herkunftsland bestehen. Sie erhalten dann eine Duldung von der Ausländerbehörde. Ihre Aufenthaltsgestattung, die für das Asylverfahren galt, müssen Sie nach dem Ende des Asylverfahrens abgeben. Eine Aufenthaltserlaubnis bekommen Sie deswegen aber im Regelfall nicht.
Auch wenn kein gültiger Pass vorhanden ist, kann die Abschiebung oft nicht stattfinden. Sie wird deshalb aufgeschoben. Die Ausländerbehörde kann jahrelang darauf warten, dass eine Abschiebung wieder möglich ist. Während dieser Zeit muss die Behörde Ihre Duldung immer wieder verlängern. Dies kann für jeden Zeitraum zwischen einem Tag und einem Jahr geschehen. ßblicherweise erfolgen Verlängerungen aber um einen, drei oder sechs Monate.
- Wenn Sie eine Duldung besitzen, die jeweils nur für wenige Tage verlängert wird, sollten Sie mit einer Beratungsstelle sprechen. Nicht immer ist die Ausländerbehörde berechtigt, die Duldung nur für so kurze Zeit zu verlängern. Wenn abzusehen ist, dass die Abschiebung für längere Zeit nicht möglich ist, muss die Duldung mindestens für einen bis drei Monate verlängert werden.
Wenn Abschiebungspapiere fehlen, wird die Ausländerbehörde versuchen, Passersatzpapiere bei der Botschaft zu besorgen. Sie sind dabei zur Mitwirkung verpflichtet. Tun Sie dies nicht, haben Sie unter Umständen gravierende Nachteile zu befürchten, zum Beispiel Arbeitsverbot, Bargeldentzug oder Umzug in ein Ausreisezentrum.
- Informieren Sie sich, welche Schritte Sie unternehmen müssen, um Ihren Mitwirkungspflichten nachzukommen. Ein guter Rechtsanwalt, eine gute Rechtsanwältin oder eine gute Beratungsstelle kann Ihnen genau Auskunft geben.
Reiseunfähigkeit
Wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht reisefähig sind, darf die Ausländerbehörde Sie noch nicht abschieben. Dies gilt nicht nur bei Krankheiten, sondern auch für die Zeiten des Mutterschutzes (sechs Wochen vor dem Geburtstermin bis acht Wochen nach der Geburt). Bei Risikoschwangerschaften, Mehrlingsgeburten oder Komplikationen kann diese Frist auch länger andauern. Dauert eine Erkrankung länger oder ist sie besonders schwerwiegend, kann es sinnvoll sein, deshalb eine Aufenthaltserlaubnis zu beantragen oder einen Asylfolgeantrag zu stellen (lesen Sie dazu genauer das folgende Kapitel 6.2.).
Ist bei der Geburt eines Kindes in Deutschland die Mutter geduldet oder sogar ohne ein Aufenthaltspapier (also “illegal”), ist das Kind mit der Geburt auch ausreisepflichtig. Das bedeutet, dass das Kind und natürlich die Mutter ausreisen müssen. Da das Kind aber noch nicht vollziehbar ausreisepflichtig ist, also nicht direkt abgeschoben werden darf, haben Mutter und Kind entweder Zeit bis zum Erlass einer Ordnungsverfügung (siehe Kapitel 6.0), wodurch die vollziehbare Ausreisepflicht entstünde oder die vom Gesetzgeber in § 81 Abs.. 2 AufenthG eingeräumte Frist von sechs Monaten. Während dieser Zeiten haben Mutter und Kind einen Anspruch auf eine Duldung. Geburt ist nämlich keine unerlaubte Einreise, nur der Aufenthalt ist unerlaubt (Vorläufige niedersächsische VV 33.6).
- Wenn Sie krank sind, lassen Sie sich Ihre Reiseunfähigkeit möglichst frühzeitig ärztlich bestätigen und reichen Sie dieses Attest bei der Ausländerbehörde ein. Sind Sie zum Beispiel aufgrund von Kriegserfahrungen psychisch krank, ist unter Umständen ist ein aufwändiges und teures medizinisches Gutachten erforderlich. Lassen Sie sich beraten.
“Abschiebungsstopp”
Das Innenministerium darf anordnen, dass Abschiebungen einer bestimmten Gruppe von Flüchtlingen für einige Wochen oder Monate nicht erfolgen dürfen. In der Praxis wird ein solcher Abschiebungsstopp gemäß Â§ 60 a Abs. 1 AufenthG allerdings sehr selten verhängt. Dies geschieht allenfalls, wenn akute Katastrophen in bestimmten Ländern ausbrechen, die durch das Fernsehen oder Zeitungen sehr stark im Bewusstsein der ßffentlichkeit sind.
- Auf einen Abschiebungsstopp gibt es keinen Anspruch. Wenn in ihrer Herkunftsregion eine akute Krise herrscht, können Sie versuchen, Politik und ßffentlichkeit zu überzeugen und aufzufordern, einen Abschiebungsstopp zu verhängen. Tun Sie sich dazu mit anderen Flüchtlingen und Flüchtlingsorganisationen zusammen. Gerne erhalten Sie dabei Unterstützung vom Niedersächsischen Flüchtlingsrat.
Inhalt dieses Kapitels:
SOLIDARITÄT KOSTET GELD! Daher bitten wir um Spenden für die politische und soziale Unterstützung von Flüchtlingen sowie von anderen Migrantinnen und Migranten, die in Bedrängnis geraten sind: Flüchtlingsrat Niedersachsen - Konto 8402 306 - Postbank Hannover eG - BLZ 250 100 30 - Zweck: Spende, oder werden Sie Fördermitglied im Flüchtlingsrat Niedersachsen e.V.!
