8.1 Ausreisepflicht und vollziehbare Ausreisepflicht

Zusammen mit der negativen Asylentscheidung des Bundesamtes haben Sie eine so genannte Ordnungsverfügung erhalten. Dieses war die Aufforderung, Deutschland zu verlassen, verbunden mit einer Androhung, Sie abzuschieben, falls Sie Deutschland nicht “freiwillig” verlassen. Das deutsche Ausländerrecht unterscheidet zwischen der Ausreisepflicht und der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht.

Die Ausreisepflicht ist in § 50 AufenthG geregelt und besagt: Wer keinen Aufenthaltstitel (Visum, Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG) besitzt, muss Deutschland verlassen und ist damit zur Ausreise verpflichtet.

Die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht ist dagegen in § 58 Abs. 2 AufenthG geregelt. Das ist der Paragraph, der die Abschiebung regelt. Voraussetzung für diese Ermächtigung zur Abschiebung ist entweder eine unerlaubte Einreise oder eine unanfechtbare negative Entscheidung im Asylverfahren oder die unanfechtbare Ablehnung eines Aufenthaltstitels.

Mit der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht erhält die Ausländerbehörde das Recht, Sie abzuschieben, wenn es dafür keine Hindernisse gibt. Gibt es weder Hindernisse für die Abschiebung noch sind Gründe für einen zeitweiligen Verzicht auf die Abschiebung da, muss die Ausländerbehörde abschieben.

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Inhalt dieses Kapitels:

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