8 Perspektiven nach negativem Abschluss eines Asylverfahrens

Wenn das Asylverfahren definitiv beendet ist, also das Verfahren unanfechtbar geworden ist, werden Flüchtlinge aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb kurzer Zeit (in der Regel ein bis drei Monate) zu verlassen. Unanfechtbar bedeutet, dass kein Widerspruchsverfahren und keine Klage mehr möglich sind. Verlassen Sie dann Deutschland aber nicht, droht grundsätzlich die Abschiebung. In dieser Situation müssen Sie überlegen:

  1. Ist eine Abschiebung überhaupt möglich?
  2. Habe ich eine Chance auf ein Aufenthaltsrecht aus anderen Gründen als Asyl?
  3. Habe ich die Chance auf einen weiteren, zumindest befristeten Aufenthalt?
  4. Welche Perspektiven für mein Leben bleiben mir noch?

Unter bestimmten Bedingungen kann ein im Asylverfahren abgelehnter Flüchtling ein Aufenthaltsrecht aus anderen Gründen erhalten. Die Chancen darauf sind eher gering, sollten aber dennoch mit einem Rechtsanwalt, einer Rechtsanwältin oder einer Beratungsstelle besprochen werden.

Heirat, Kinder – Schutz von Ehe und Familie

Eine Ehe mit einem/einer Deutschen oder einer bleibeberechtigten Person kann unter bestimmten Voraussetzungen zu einem Aufenthaltsrecht in Deutschland führen. Um heiraten zu können, müssen verschiedene Papiere vorgelegt werden: In der Regel ein Pass, Geburtsurkunde oder sonstige Abstammungsnachweise, ein “Ehefähigkeitszeugnis” (Bescheinigung darüber, dass Sie nach dem Recht Ihres Heimatlandes ehefähig sind, vor allem dass Sie nicht oder nicht mehr verheiratet sind) und weitere Papiere, die sich nach dem Recht des Herkunftslandes richten. Die Papiere aus einer Reihe von Herkunftsstaaten müssen außerdem durch die Deutsche Botschaft auf ihre Echtheit geprüft werden. Auch wenn Sie ganz ohne Aufenthaltstitel und ohne Duldung sind (“illegal”), ist eine Legalisierung des Aufenthalts über eine Heirat möglich. Allerdings erfährt die Polizei von Ihren Heiratsabsichten, weil zu den notwendigen Unterlagen auch eine Aufenthaltsbescheinigung der Meldebehörde gehört. Die Abschiebung wird in der Regel erst dann ausgesetzt, wenn die Heirat unmittelbar bevorsteht, sofern – abgesehen von einem illegalen Aufenthalt – keine Ausweisungsgründe vorliegen. Dies ist nur dann der Fall, wenn Sie alle Papiere beschafft haben. Außerdem wird geprüft, ob es sich um eine “Schein-Ehe” handeln könnte, also eine Ehe, die nur deshalb geschlossen wird, weil Sie ein Aufenthaltsrecht erlangen wollen. Unter Umständen müssen Sie Wohnungsbesichtigungen und Befragungen über sich ergehen lassen. Wenn der Verdacht auf “Schein-Ehe” besteht, wird keine Duldung erteilt und die Heirat unter Umständen verweigert.

Auch ohne Heirat kann der Schutz der Familie unter Umständen zu einem Aufenthaltsrecht führen. Dies gilt vor allem für Väter von nichtehelichen, aufenthaltsberechtigten Kindern, die ihre Vaterschaft anerkannt haben und sich um ihr Kind auch tatsächlich kümmern. Auch Mütter können ein Aufenthaltsrecht erhalten, zum Beispiel wenn ihr Kind einen deutschen Vater hat oder wenn der Vater einen Aufenthaltstitel besitzt. Nicht in allen Fällen wird allerdings ein Aufenthaltsrecht aufgrund einer Ehe oder eines Kindes erteilt: Oft argumentieren die Behörden, der Schutz von Ehe und Familie sei auch im Herkunftsland der Eheleute gewährleistet.

ï?  Um zu klären, ob Sie sich mit Aussicht auf Erfolg ein Aufenthaltsrecht durch eine Heirat oder Kinder erhalten können, wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt, eine Rechtsanwältin oder eine Beratungsstelle.

Die humanitäre Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG

Menschen ohne Aufenthaltsrecht können leider keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG mehr erhalten, wenn “dringende humanitäre oder persönliche Gründe” vorliegen. Stattdessen sind zwei neue Duldungsgründe in das Gesetz geschrieben worden:

1. Die so genannte Zeugenduldung des § 60a Abs. 3 Satz 2 AufenthG. Hier besteht die Möglichkeit, den Aufenthalt weiter zu dulden, wenn eine Aussage in einem Strafverfahren von der Staatsanwaltschaft oder vom Gericht als notwendig angesehen wird.

2. Die Ermessensduldung des § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG. Eine Ermessensduldung kann erteilt werden, wenn – vorübergehend – dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder ein öffentliches Interesse den weiteren Aufenthalt erfordern. Gründe hierfür könnten unter anderem sein:

  • Durchführung einer Operation, die im Herkunftsland nicht möglich ist
  • Beendigung einer Therapie oder sonstigen Behandlung ohne dass Reiseunfähigkeit besteht, da ansonsten bereits ein Anspruch auf eine Duldung da wäre
  • die Beendigung einer Ausbildung
  • bevorstehender Schulabschluss
  • Beendigung des laufenden Schuljahres
  • vorübergehende Betreuung eines schwer kranken Familienangehörigen
  • eine unmittelbar bevorstehende Heirat mit einem Deutschen oder einem Bleibeberechtigten bis zum Hochzeitstermin

Diese Liste ist nicht abgeschlossen, weitere gute Gründe sind denkbar, müssen aber der Ausländerbehörde gegenüber vorgetragen werden. Lassen Sie sich gut beraten.

Die Behörden machen oft unter anderem zur Bedingung, dass keine Sozialleistungen bezogen werden und dass die “freiwillige Rückkehr” zugesichert wird. Diese Duldungen werden in der Regel nur für einige Wochen oder Monate erteilt. Wenn der Erteilungsgrund wegfällt, also zum Beispiel der pflegebedürftige Angehörige stirbt oder der Schulabschluss gemacht ist, wird die Duldung in der Regel nicht verlängert und es droht erneut die Abschiebung. Nur bei Vorliegen eines Abschiebungshindernisses oder eines Anspruchs auf einen Aufenthalt (z.B. durch Heirat), wird dann eine aus humanitären Gründen befristet erteilte Duldung noch verlängert oder eine Aufenthaltserlaubnis erteilt.

Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG

Menschen, die eigentlich abgeschoben werden sollen, können nach § 25 Abs. 5 AufenthG eine befristete Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn eine “Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich” ist. Diese Regelung wird in Niedersachsen leider sehr streng ausgelegt: Wenn eine Abschiebung nicht stattfinden kann, sagen die Behörden oft, dass zwar keine Abschiebung, aber eine “freiwillige Ausreise” möglich sei. Dabei interessiert sie nur, ob es irgendeinen Reiseweg ins Herkunftsland gibt. Die Frage nach der “Zumutbarkeit”, also danach, welche ßngste und Schwierigkeiten bei einer “freiwilligen” Ausreise entstehen, zum Beispiel, ob das alte Haus noch steht oder welche Chancen es im Herkunftsland für die Kinder gibt, berücksichtigt die Behörde dabei nicht.

Auch wenn die Ausländerbehörde meint, dass eine Ausreise zwar nicht möglich ist, der Betreffende aber nicht genug dabei mitwirkt habe, die Ausreisehindernisse zu beseitigen (zum Beispiel durch Passantragstellung bei der Botschaft), wird eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG nicht erteilt. Ebenfalls keine Aufenthaltserlaubnis erhalten Menschen, denen die Ausländerbehörde unterstellt, sie würden über ihre Identität und Staatsangehörigkeit täuschen.

  • Unter eng begrenzten Umständen ist es denkbar, dass ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vor den Verwaltungsgerichten unter Berufung auf Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) durchgesetzt werden kann: Dies ist trotz bestehender Ausreisemöglichkeit dann möglich, wenn eine vollständige Integration in die deutsche Gesellschaft stattgefunden hat und Bindungen an das Herkunftsland nicht mehr bestehen. Das betrifft in erster Linie Menschen, die in Deutschland geboren oder die als Kinder eingereist sind. Fragen Sie einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin, ob diese Möglichkeit für Sie besteht.
  • In seltenen Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG auch in Frage kommen, wenn Krankheiten bestehen, die eine Rückkehr in das Herkunftsland unmöglich machen (z.B. Suizidgefahr, schwere psychische Erkrankungen, AIDS im fortgeschrittenen Stadium). Bevor eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, wird oft über einen langen Zeitraum die Frage einer “Reisefähigkeit” geprüft. Wenn für Sie über längere Zeit durch amtsärztliche oder fachärztliche Bescheinigungen eine “Reiseunfähigkeit” dokumentiert wurde, sollten Sie einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG stellen.

Der Bezug von Sozialleistungen oder das Vorliegen eines Ausweisungsgrundes (insbesondere Straffälligkeit, aber z.B. auch Drogenkonsum) schließen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG nicht unbedingt aus. Die niedersächsischen Behörden verlangen aber in der Regel die Vorlage eines Heimatpasses.

Wenn eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt wird, dann nur für eine befristete Zeit, in der Regel zunächst für sechs Monate. Ob die Aufenthaltserlaubnis danach verlängert wird, entscheidet die Ausländerbehörde. Sie prüft dann erneut, ob eine “freiwillige Rückkehr” oder eine Abschiebung möglich ist. Ist die Ausreise inzwischen möglich, wird die Aufenthaltserlaubnis in der Regel nicht verlängert. Nur bei Vorliegen einer “außergewöhnlichen Härte”, also in seltenen Ausnahmefällen, kann eine aus humanitären Gründen befristet erteilte Aufenthaltserlaubnis doch noch verlängert werden, und zwar nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG.

Recht auf Wiederkehr nach § 37 AufenthG

Personen, die als Kinder schon einmal mit einem Aufenthaltsrecht in Deutschland gelebt haben, können unter bestimmten Bedingungen ein Aufenthaltsrecht nach § 37 AufenthG erhalten. Sie haben einen Anspruch darauf, wenn

  • seit der Ausreise noch keine fünf Jahre vergangen sind und Sie jetzt zwischen 15 und 20 Jahren alt sind; zur Vermeidung einer “besonderen Härte” darf die Ausländerbehörde hiervon auch Ausnahmen machen,
  • sie sich mindestens acht Jahre erlaubt in Deutschland aufgehalten und sechs Jahre lang eine Schule besucht haben; auch hiervon darf die Ausländerbehörde bei “besonderer Härte” Ausnahmen machen, unter Umständen genügt ein deutscher Schulabschluss,
  • der Lebensunterhalt gesichert ist, also keine Sozialleistungen bezogen werden.

Die Erlaubnis nach § 37 AufenthG kann allerdings verweigert werden, wenn früher eine Ausweisung erfolgte oder jetzt ein Ausweisungsgrund vorliegt (Straffälligkeit, illegale Einreise und anderes) oder wenn es sich um eine/n Minderjährige/n handelt, deren/dessen Betreuung nicht sichergestellt ist.

Auch Erwachsene haben ein Recht auf Wiederkehr, wenn sie sich acht Jahre rechtmäßig in Deutschland aufgehalten haben und von einem deutschen Versicherungsträger Rente beziehen.

Anerkennung als Härtefall nach § 23a AufenthG

Unter Umständen können ausreisepflichtige Flüchtlinge als “Härtefall” nach § 23 a AufenthG anerkannt werden und darüber ein Aufenthaltsrecht in Deutschland erhalten. Die Umsetzung der Härtefallregelung ist in Niedersachsen aber leider sehr streng und restriktiver als in den meisten anderen Bundesländern.

Einen Antrag auf Anerkennung als Härtefall können Sie nicht selbst stellen. Nur die neun Mitglieder der niedersächsischen Härtefallkommission sowie ihre neun Stellvertreter/innen haben das Recht, einen Antrag einzubringen. Damit Sie überhaupt ins Antragsverfahren kommen, müssen Sie also ein Mitglied oder sein/e Stellvertreter/in der Härtefallkommission anschreiben und überzeugen, dass in Ihrem persönlichen Fall ein Härtefall vorliegt.

Wenn Sie es geschafft haben, dass ein Mitglied der Härtefallkommission einen Antrag stellt, wird geprüft, ob ein Ausschlussgrund vorliegt. Die Durchführung eines Härtefallverfahrens wird aus folgenden Gründen abgelehnt:

  • Der Abschiebungstermin steht bereits fest oder Abschiebungshaft ist angeordnet.
  • Ein Asylantrag wurde nach § 30 Abs. 3 AsylVfG als “offensichtlich unbegründet” abgelehnt (Ausnahme: Kinder, für die nach §14 a AsylVfG von den Behörden automatisch ein Asylverfahren eingeleitet wurde).
  • Ein Familienmitglied wurde bereits einmal ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben und unterliegen deshalb noch einem Wiedereinreiseverbot.
  • Für ein Familienmitglied liegt eine rechtskräftige Ausweisungsentscheidung vor.
  • Ein Familienmitglied wurde zu einer oder mehreren Geldstrafen von insgesamt mindestens 90 Tagessätzen oder zu Freiheitsstrafen von insgesamt mindestens drei Monaten verurteilt.
  • Sie haben eine Petition gestellt, über die der niedersächsische Landtag noch nicht entschieden hat.
  • Eine Petition oder ein Härtefallantrag wurde nach dem 1. Januar 2005 abgelehnt und die Sachlage hat sich seitdem nicht geändert.
  • Der Härtefallantrag wird ausschließlich mit der Gefährdung Ihrer Familie im Herkunftsland begründet (dafür ist nach Auffassung das BAMF zuständig, die Härtefallkommission befasst sich mit den (Integrations-)Aspekten, die sich auf das Leben in Deutschland beziehen).
  • Sie halten sich nicht in Deutschland auf, sind in einem anderen Bundesland gemeldet oder untergetaucht.

Wenn einer dieser Ausschlussgründe auch nur für ein Familienmitglied vorliegt, macht der Versuch, über ein Mitglied der Härtefallkommission ein Härtefallverfahren einzuleiten, keinen Sinn. Nach der niedersächsischen Verordnung ist dann die gesamte Familie vom Härtefallverfahren ausgeschlossen. Zur Familie zählen Ehegatten und Eltern mit ihren minderjährigen Kindern. Wenn sich also der Familienvater vor den Behörden versteckt, um die Familie vor der Abschiebung zu schützen, können Frau und Kinder nicht ins Härtefallverfahren kommen. Bei einer Trennung oder Scheidung werden die beiden Familienteile getrennt behandelt. Ist ein volljähriges Kind untergetaucht, kann dieses Kind keinen Härtefallverfahren erhalten, wohl aber Eltern und minderjährige Geschwister.

Wenn keine Ausschlussgründe vorliegen, ordnet das Innenministerium an, dass bis zur Entscheidung über den Härtefallantrag keine Abschiebung stattfinden darf. Auch für die Entscheidung über den Härtefallantrag hat die Landesregierung sich Vorgaben ausgedacht: Ein Härtefallantrag soll “in der Regel” abgelehnt werden, wenn

  • soziale Leistungen in Anspruch genommen werden müssen (Kindergeld, Erziehungsgeld, Elterneld oder Arbeitslosengeld I und andere Versicherungsleistungen zählen nicht dazu), es sei denn, die Kommune oder ein sonstiger Bürge ist bereit, für den Lebensunterhalt zu zahlen,
  • der Flüchtling die Behörden täuscht oder getäuscht hat,
  • der Flüchtling bei seiner Abschiebung nicht mitgewirkt hat (zum Beispiel im Rahmen der Passbeschaffung) oder
  • Gründe für eine Ausweisung aufgrund von schwerwiegenden Straftaten oder wegen sonstiger “Gefährlichkeit” vorliegen.

Dies bedeutet nicht, dass in diesen Fällen immer eine Ablehnung des Antrags erfolgen muss. Es ist aber eine besondere Begründung erforderlich, warum ausnahmsweise trotzdem eine positive Entscheidung getroffen werden soll.

Um ins Härtefallverfahren zu kommen, gehen Sie wie folgt vor:

  • Informieren Sie die Ausländerbehörde frühzeitig, dass ein Härtefallantrag gestellt wird, damit die Ausländerbehörde nicht durch die Festlegung eines Abschiebungstermins ein Härtefallverfahren unmöglich macht.
  • Schreiben Sie direkt an ein Mitglied der Härtefallkommission oder eine/n Stellvertreter/in und schildern Sie Ihre Geschichte und ihre Lebensumstände in Deutschland. Begründen Sie ausführlich, wie Sie Ihren Lebensunterhalt zur Zeit und zukünftig sicherstellen wollen. Wenn möglich, legen Sie entsprechende Bescheinigungen (eines Bürgen oder Arbeitgebers) vor. ßußern Sie sich auch zu anderen Regelausschlussgründen. Lassen Sie sich bei der Abfassung Ihres Schreibens an ein Mitglied der Härtefallkommission durch eine kompetente Beratungsstelle oder einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin helfen,
  • Fragen Sie nach und lassen Sie sich versichern, dass das angeschriebene Mitglied einen Härtefallantrag für Sie stellt; ein persönlicher Kontakt zu diesem Mitglied (zum Beispiel telefonisch) kann dafür hilfreich sein; gegebenenfalls kann auch eine Beratungsstelle für Sie den persönlichen Kontakt halten,
  • Im laufenden Verfahren ist es manchmal sinnvoll, die Härtefallkommission über Veränderungen und neue Erkenntnisse zu informieren. Schreiben Sie dazu an die Geschäftsstelle der Härtefallkommission:

Geschäftsstelle der Härtefallkommission
beim Niedersächsischen Ministerium
für Inneres und Sport
Postfach 221
30002 Hannover

Telefon derzeit: Stefanie Seeck (Tel.: 0511/ 120 47 86) und Ursel Reichel (Tel.: 0511/ 120 48 13 vormittags)

  • Für weitere, detaillierte Hinweise zum Verfahren und zur Antragstellung wenden Sie sich an das Büro des Flüchtlingsrats Niedersachsen. Einen ausführlichen, empfehlenswerten Reader der LAG der Freien Wohlfahrtspflege finden Sie hier.

Eine positive Empfehlung der Härtefallkommission kommt nur zustande, wenn sechs der acht stimmberechtigten Mitgliedern der Kommission dafür stimmen. Der vorsitzende Vertreter des Innenministeriums darf nicht mit abstimmen. Das letzte Wort über den Härtefallantrag hat der niedersächsische Innenminister. Er muss sich nicht an die Empfehlung der Härtefallkommission halten, wird dies aber im Regelfall tun.

Petition

Eine Petition ist kein Rechtsmittel, sondern ein Bittbrief, der sich an das Parlament, also den Niedersächsischen Landtag, richtet. Darin können Sie Ihre persönliche Situation schildern und um das bitten, was Ihnen am Herzen liegt: Ein Bleiberecht, den Schulabschluss noch zu Ende machen zu dürfen oder anderes. Im Unterschied zur Härtefallkommission muss sich der Petitionsausschuss des Landtags mit jeder Petition beschäftigen und kann Ihren Brief nicht einfach deshalb ignorieren, weil Sie zum Beispiel Sozialleistungen beziehen. Aber Vorsicht: Mit dem Stellen einer Petition verhindern Sie, dass Sie zum Härtefallverfahren zugelassen werden.

Der Petitionsausschuss kann nicht selbst ein Aufenthaltsrecht für Sie beschließen. Er kann aber bestimmte Empfehlungen vorbereiten, mit denen der Landtag zum Beispiel den Innenminister auffordert, Ihre Petition zu berücksichtigen. Wenn der Petitionsausschuss so etwas macht, steigen Ihre Chancen auf ein Aufenthaltsrecht. Dafür müssen Sie Ihre Petition besonders gut begründen und etwas Schwerwiegendes vortragen können, das Sie von anderen abgelehnten Flüchtlingen unterscheidet. In der Regel müssen Sie allerdings damit rechnen, dass der Petitionsausschuss Ihnen antwortet, dass er leider nichts für Sie tun kann, weil Ihr Fall schon von einem Gericht und den Behörden ausführlich geprüft worden ist.

Das Schreiben einer Petition bietet also nur eine kleine Chance auf ein Aufenthaltsrecht. Da ein Petitionsantrag nach Auffassung des Innenministeriums eine Abschiebung nicht verhindert, macht eine Petition auch nur dann einen Sinn, wenn die Ausländerbehörde bis zum Ausgang des Petitionsverfahrens mit der Abschiebung wartet oder ein vorübergehender Verbleib in Deutschland auf andere Weise gesichert werden kann. Eine Petition sollte auch erwogen werden, wenn ein Härtefall vorliegt, ein Härtefallantrag aber nicht möglich ist, da formale Ausschlussgründe vorliegen.

Die neue Ermessensduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG gibt auch dem Petitionsausschuss ein Instrument in die Hand um der Ausländerbehörde eine vom Gesetz getragene Lösung vorzuschlagen bzw. das Verfahren abzuwarten (s.o.).

Die Petition kann ohne Formular geschrieben und an folgende Adresse geschickt werden:

Präsident des Niedersächsischen Landtags
Hinrich-Wilhelm-Kopf-Platz 1
30 159 Hannover

Wenn in Ihrem Asylverfahren etwas gravierend schief gelaufen ist, kann es sinnvoll sein, sich mit einer Petition an den Petitionsausschuss des Bundestages zu wenden. Während der Petitionsausschuss des niedersächsischen Landtags für Fragen eines humanitären Aufenthaltsrechts zuständig ist, prüft der Petitionsausschuss des Bundestages, ob das Asylverfahren korrekt durchgeführt wurde. Wenn die Anhörung durch das Bundesamt zum Beispiel unfair durchgeführt wurde oder wenn ein Flüchtling zum Zeitpunkt der Anhörung körperlich oder seelisch gar nicht in der Verfassung war, angehört zu werden, kann der Petitionsausschuss eine neue Prüfung (ein freiwilliges “Wiederaufnahmeverfahren”) anregen. Als Bundesbehörde untersteht das BAMF dem Bundesinnenministerium und unterliegt damit auch der Kontrolle durch das Parlament, den Deutschen Bundestag. Die Adresse des Petitionsausschusses des Bundestages lautet:

An den
Deutschen Bundestag
Petitionsausschuss
Platz der Republik 1
11011 Berlin

  • Suchen Sie sich für Ihre Petition kompetente Unterstützer/innen (Flüchtlingsberatungsstellen, soziale Organisationen, Pfarrer/innen, Lehrer/innen, ßrzte/innen…).
  • Schicken Sie eine Kopie der Petition in jedem Fall auch an die Ausländerbehörde, damit diese darüber rechtzeitig informiert ist.
  • Um die Erfolgschancen einer Petition zu erhöhen, ist es immer ratsam, sich an einzelne Mitglieder des Ausschusses zu wenden und sie, wenn möglich, persönlich zu kontaktieren und mit Ihrer Geschichte zu konfrontieren.

Asylfolgeantrag

Gibt es neue Gründe, die im Asylverfahren bislang nicht geprüft wurden bzw. erst nach Abschluss des Asylverfahrens bekannt wurden? Dann ist unter Umständen ein zweiter Asylantrag (so genannter “Folgeantrag”) sinnvoll. Für die Durchführung eines Asylfolgeverfahrens gelten allerdings strenge Bedingungen: Die Sach- oder Rechtslage muss sich gegenüber dem ersten Verfahren gravierend geändert haben. Eine ßnderung der Sachlage liegt zum Beispiel vor bei einem Regierungswechsel im Herkunftsland, der Festnahme von nahen Familienangehörigen oder wenn es neue Beweise für eine Verfolgung gibt, die im ersten Asylverfahren nicht berücksichtigt oder geglaubt wurde. Auch das Ausbrechen einer schweren Krankheit, die im Herkunftsland nicht behandelbar ist oder der Nachweis über eine bislang nicht erkannt, schwere Kriegstraumatisierung können einen Asylfolgeantrag begründen. In solchen Fällen besteht zumindest eine realistische Chance auf Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG. Darüber weiß ein/e auf Asylrecht spezialisierte/r Rechtsanwalt / Rechtsanwältin oder eine gute Beratungsstelle Bescheid. Ein Asylfolgeantrag kann beim Bundesamt schriftlich gestellt werden. Die erneute Abgabe von Fingerabdrücken und der Umzug in die ZAAB sind also nicht notwendig. Näheres zum Folgeantrag in Kapitel 3.3.

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Inhalt dieses Kapitels:

SOLIDARITÄT KOSTET GELD! Daher bitten wir um Spenden für die politische und soziale Unterstützung von Flüchtlingen sowie von anderen Migrantinnen und Migranten, die in Bedrängnis geraten sind: Flüchtlingsrat Niedersachsen - Konto 8402 306 - Postbank Hannover eG - BLZ 250 100 30 - Zweck: Spende, oder werden Sie Fördermitglied im Flüchtlingsrat Niedersachsen e.V.!