7 Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG

Die Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG ist seit dem 1. Januar 2009 durch das Arbeitsmigrationssteuerungsgesetz Bestandteil des Aufenthaltsgesetzes. Sie eröffnet die Chance für sogenannte Bildungsinländer mit einer Duldung eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. Der Besitz einer Duldung ist eine der Bedingungen zum Erhalt der Aufenthaltserlaubnis. Wenn Sie bereits eine Aufenthaltserlaubnis besitzen (z.B. nach § 25 Abs. 5 AufenthG) können Sie die Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG nicht erhalten.

Eine weitere Bedingung für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zur qualifizierten Erwerbstätigkeit ist, dass die Agentur für Arbeit gemäß § 39 AufenthG der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zugestimmt hat. Die Regelung des § 18 a enthält drei verschiedene Möglichkeiten. Die Aufenthaltserlaubnis ist vorgesehen für Menschen, die:

  1. im Bundesgebiet eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf oder ein Hochschulstudium abgeschlossen haben
  2. im Bundesgebiet mit einem anerkannten oder einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss seit zwei Jahren ununterbrochen eine dem Abschluss angemessene Beschäftigung ausgeübt haben, oder
  3. im Bundesgebiet als Fachkraft seit 3 Jahren ununterbrochen eine Beschäftigung ausgeübt haben, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, und innerhalb des letzten Jahres vor Beantragung der AE für den eigenen Lebensunterhalt und den ihrer Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen nicht auf öffentliche Mittel mit Ausnahme von Leistungen zur Deckung der notwendigen Kosten für Unterkunft und Heizung angewiesen waren.

Diese drei Regelungen sind wahlweise anzuwenden und enthalten jeweils unterschiedliche Erteilungsvoraussetzungen.

Für alle drei Varianten gelten aber noch diese weiteren Voraussetzungen für die Aufenthaltserlaubnis:

  • ausreichender Wohnraum muss vorhanden sein,
  • ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache müssen vorliegen (Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen – GERR, genau wie bei der Niederlassungserlaubnis),
  • die ABH darf nicht vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht worden sein,
  • behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung dürfen nicht vorsätzlich hinausgezögert oder behindert worden sein
  • es dürfen keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen bestehen und diese Organisationen auch nicht unterstützt worden sein
  • es darf keine Verurteilung wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat geben, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem AufenthG oder dem AsylVfG nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben.

Diese weiteren Anforderungen und Ausschlussgründe entsprechen unverkennbar denjenigen der gesetzlichen Altfallregelung des § 104a AufenthG nur dass das geforderte Sprachniveau deutlich angehoben wurde. Nähere Erklärungen zu den Anforderungen finden Sie in Kapitel 6 und Kapitel 13.

Die vormalige Einreise ohne das nötige Visum ist kein Erteilungshindernis. Hiervon kann gemäß § 18a Abs. 3 AufenthG abgesehen werden. Auch ist ein vormals gestellter Asylantrag kein Erteilungshindernis. Anders ist es, wenn der Asylantrag unanfechtbar als offensichtlich unbegründet gemäß § 30 Abs. 3 AsylVfG abgelehnt wurde und diese Ablehnung erst nach dem 1. Januar 2005 unafechtbar wurde. Dann kann, mit einer Ausnahme, diese Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt werden.
Die Ausnahme ist eine Asylentscheidung gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylVfG. Diese Vorschrift lautet: “Ein unbegründeter Asylantrag ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn 7. er für einen nach diesem Gesetz handlungsunfähigen Ausländer gestellt wird oder nach § 14a als gestellt gilt, nachdem zuvor Asylanträge der Eltern oder des allein personensorgeberechtigten Elternteils unanfechtbar abgelehnt worden sind.
Damit sind die Asylanträge gemeint, die für Kinder unter 16 Jahren gestellt worden sind, nachdem bereits die Asylanträge der Eltern oder eines Elternteils abgelehnt worden sind. Dazu zählen auch die Asylanträge, wo in den Asylanträgen der Eltern, die minderjährigen Kinder gemäß
§ 14a AsylVfG mit eingeschlossen sind.

Hier gilt es genau zu prüfen, ob die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 AufenthG eintritt oder nicht. Hilfreiches steht dazu in den allgemeinen Verwaltungsvorschriften des Bundes zum Aufenthaltsgesetz (AVwV):  “Die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 2 entfällt bei denjenigen Geduldeten, bei denen die Offensichtlichkeitsentscheidung des BAMF auf § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylVfG beruht, weil diese Gruppe die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet nicht persönlich zu vertreten hat.” (18a.3 AVwV)

Achtung: Das Bundesverwaltungsgericht hat klargestellt: Für Asylverfahren, die bereits vor dem 1. Januar 2005 unanfechtbar abgelehnt wurden, gilt dagegen die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 AufenthG nicht. (BVerwG 1 C 20.08; 1 C 30.08 vom 25.08.2009)

Zu 1.:

Hier geht es um die “Bildungsinländer”. Diejenigen, die eine qualifizierte Berufsausbildung in Deutschland absolviert haben, können diese AE erhalten. Eine “qualifizierte Berufsausbildung” bedeutet, dass es sich um eine Berufsausbildung mit einer mindestens dreijährigen Ausbildungsdauer handelt. Eine Aufenthaltserlaubnis kann aber auch erteilt werden, wenn eine entsprechende Qualifikation vorliegt, die Ausbildung aber in verkürzter Zeit erfolgreich absolviert wurde.

Hierzu steht in den AVwV: “§ 18a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a) ist die Grundlage für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis an Geduldete, die im Bundesgebiet eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf oder ein Hochschulstudium abgeschlossen haben.” (18a.1.1.1 AVwV)

Dann wird definiert, wann eine Berufsausbildung als qualifiziert gilt: “Mit der Bezugnahme auf eine „qualifizierte Berufsausbildung“ wird der
Terminologie des Aufenthaltsgesetzes gefolgt, das auch in § 18 Absatz 4 und § 39 Absatz 6 diese Begrifflichkeit verwendet. Konkretisiert wird der Begriff der „qualifizierten Berufsausbildung“ durch § 25 BeschV. Die danach geforderte Dauer der Ausbildung bezieht sich auf die generelle Dauer der Ausbildung und nicht auf die individuelle Ausbildungsdauer des betroffenen Ausländers. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sind daher auch in den Fällen erfüllt, in denen die Ausbildung durch vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung im Einzelfall vor Ablauf der Regelausbildungsdauer erfolgreich abgeschlossen worden ist.”
(18a.1.1.1 AVwV)

Merksatz: Ist der geforderte Abschluss in Deutschland erworben worden, reicht das konkrete Arbeitsplatzangebot für die Erteilung einer AE nach § 18a AufenthG aus.

Zu 2.:

Hier geht es um Geduldete, die erfolgreich eine ausländische Hochschulausbildung absolviert haben. Dieser muss aber entweder in Deutschland anerkannt worden sein oder einem deutschen Abschluss vergleichbar sein.

Hierzu wird in den AVwV ausgeführt: “Soweit für einen im Ausland erworbenen Studienabschluss eine formale Anerkennung nicht vorgesehen oder nicht erforderlich ist, ist für die Frage, ob es sich um einen (faktisch) anerkannten Studienabschluss handelt, auf die Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen bei der Kultusministerkonferenz abzustellen, die im Internet unter www.anabin.de öffentlich zugänglich sind. Als faktisch anerkannt gilt ein Studienabschluss, wenn er dort als einem deutschen Hochschulabschluss „gleichwertig“ oder entsprechend („entspricht“) eingestuft ist. In den mithilfe von anabin nicht zu  entscheidenden Fällen bildet die tatbestandlich erforderliche zweijährige angemessene Beschäftigung ein im Regelfall gewichtiges Indiz für die vom Gesetz geforderte Vergleichbarkeit. Des Weiteren muss der Ausländer bei Antragstellung bereits seit zwei Jahren ohne Unterbrechung eine dem Studienabschluss angemessene Beschäftigung ausgeübt haben. Angemessen ist die Beschäftigung, wenn sie üblicherweise einen  akademischen Abschluss voraussetzt und die mit der Hochschulausbildung erworbenen Kenntnisse zumindest teilweise oder mittelbar benötigt werden.” (18a.1.0 AVwV)

Das Problem der nicht formal anerkannten Studienabschlüsse ist dann nicht so schwerwiegend und zu überwinden, wenn eine faktische Anerkennung vorliegt. Hier kommen die Begriffe gleichwertig oder entsprechend zum Tragen. Die AVwV sagen hier, dass wenn man schon seit zwei Jahren in einem solchen Arbeitsverhältnis steht und dies der Qualifikation entspricht, diese formal nicht bestehende Anerkennung kein Hindernis mehr darstellt.

Die zwei Jahre Vorbeschäftigung in einem dieser Qualifikation entsprechenden Beruf ist in jedem Fall Voraussetzung zur Erteilung dieser Aufenthaltserlaubnis.

Merksatz: Wurde der geforderte Abschluss im Herkunftsland/Heimatland erworben, müssen bereits 2 Jahre Erwerbstätigkeit in Deutschland gerade in einer dieser Qualifikation entsprechenden Stelle vorliegen, um die AE nach § 18a AufenthG zu erhalten.

Zu 3.:

Hier geht es um im Ausland erworbene berufliche Qualifikationen im Sinne von Variante 1, die erst dann zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis führt, wenn zusätzlich eine ununterbrochene Beschäftigung in den letzten drei Jahren vorgewiesen werden kann. Diese Beschäftigung muss diese berufliche Qualifikation voraussetzen und zumindest im letzten Jahr dürfen keine Sozialleistungen (mehr) beansprucht worden sein. Lediglich das Wohngeld ist unschädlich.

Die AVwV heisst es zu dieser Gruppe:  “§ 18a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c) erfasst die geduldeten Fachkräfte, die ihre berufliche Qualifikation vor der Einreise nach Deutschland im Herkunftsland erworben haben. Bei diesen Fachkräften muss bei Antragstellung eine dreijährige Vorbeschäftigungszeit im Bundesgebiet vorliegen, in der eine Beschäftigung ausgeübt wurde, die eine qualifizierte Berufsausbildung (vgl. 18a.1.1.1) voraussetzt. Wie in § 18a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b) [bedeutet hier: Nr. 2!] ist es nicht erforderlich, dass eine neue Beschäftigung aufgenommen wird; § 18a ist auch anzuwenden, wenn die Beschäftigung, die die Voraussetzungen erfüllt, fortgesetzt wird. Die  geforderte Vorbeschäftigungszeit soll grundsätzlich ununterbrochen vorliegen. Kürzere Unterbrechungen des Beschäftigungsverhältnisses, die
im Regelfall eine Gesamtdauer von drei Monaten nicht übersteigen sollten, sind unschädlich; sie werden aber nicht auf die erforderliche  Beschäftigungsdauer von drei Jahren angerechnet.”
(18a.1.1.3 AVwV)

Zur Lebensunterhaltssicherung wird dann ausgeführt: “Während der Vorbeschäftigungszeit darf der Ausländer und seine Familienangehörigen nicht auf öffentliche Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts angewiesen gewesen sein. Der Bezug von Leistungen zur Deckung der notwendigen Kosten für Unterkunft und Heizung in dem Bemessungszeitraum ist bei dieser Fallgruppe unschädlich.” (18a.1.1.3 AVwV)

Merksatz: Qualifizierte Fachkräfte, mit Ausbildung im Ausland, müssen 3 Jahre ununterbrochen in Deutschland in einer Stelle, die dieser Qualifikation entspricht, gearbeitet haben. Im letzten Jahr musste der Lebensunterhalt für Familien- und Haushaltsangehörige gesichert sein ohne die vollständigen Kosten für Unterkunft und Heizung.

Da die Anforderungen an diese Aufenthaltserlaubnis sehr hoch sind und die Ausschlusskriterien denen der Altfallregelung ähneln und damit sehr restriktiv sind, wird nur eine sehr kleine Anzahl Flüchtlinge hiervon profitieren können. Flüchtlinge, die die Stichtagsregelung der gesetzlichen Altfallregelung verpasst haben, dürften hierin eine Möglichkeit finden, eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten.

Probleme in der Praxis ergeben sich für die Varianten 2 und 3 des § 18a AufenthG. Vielen Flüchtlingen dürfte es schwer fallen, ihre im Ausland erworbene Qualifikation in Deutschland anerkennen zu lassen. Oftmals fehlen auch die entsprechenden Belege. Daneben dürfte es auch schwer sein, eine Erwerbstätigkeit in dieser, im Ausland erworbenen Qualifikation zu bekommen. Was ist aber mit denen, die diese Qualifikation besitzen und nach langem Suchen eine dementsprechende Anstellung gefunden haben? Der Gesetzgeber hat es unterlassen, dafür einen Duldungsgrund in
§ 60a Abs. 2 AufenthG zu bestimmen, damit die geforderten 2 oder 3 Jahre Beschäftigung überhaupt erfüllt werden können. Allenfalls käme die Ermessensduldung aus humanitären oder persönlichen Gründen des § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG als Erteilungsgrundlage in Frage.

Falls Sie über eine qualifizierte Berufsausbildung verfügen, egal, ob sie in Deutschland oder im Ausland erworben wurde, wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder an eine Beratungsstelle, um zu prüfen, ob Sie die Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG erhalten können.

SOLIDARITÄT KOSTET GELD! Daher bitten wir um Spenden für die politische und soziale Unterstützung von Flüchtlingen sowie von anderen Migrantinnen und Migranten, die in Bedrängnis geraten sind: Flüchtlingsrat Niedersachsen - Konto 8402 306 - Postbank Hannover eG - BLZ 250 100 30 - Zweck: Spende, oder werden Sie Fördermitglied im Flüchtlingsrat Niedersachsen e.V.!