6a Die Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG

Zum 1. Juli 2011 ist das “Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften” in Kraft getreten. Es enthält insbesondere eine Bleiberechtsregelung für bislang geduldete Jugendliche und Heranwachsende. Diese können seit dem 1. Juli 2011 in einigen Fällen ein eigenständiges Bleiberecht erhalten. Wichtig an dieser Regel ist, dass sie ohne Stichtag formuliert ist. Mann muss also nicht zu einem bestimmten Tag bereits in Deutschland gewesen sein. Damit ist sie eine auch in die Zukunft gerichtete Bleiberechtsreglung. Eine weitere Besonderheit ist die Tatsache, dass hier bereits vor Erreichen der Volljährigkeit ein Eltern unabhängiges Aufenthaltsrecht gewährt wird. Unter bestimmten Bedingungen wird dann der Jugendliche zum „Stammberechtigten“ und seine Eltern und minderjährigen Geschwister können von seinem Aufenthalt abgeleitet, ebenfalls ein Aufenthaltsrecht erlangen. Eltern und Geschwister von Heranwachsenden (ab Vollendung des 18. Lebensjahres bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres) dagegen sind nicht begünstigt. Hier kann es auf Familientrennung hinauslaufen. Schwierig an der Regelung ist auch, dass im Aufenthaltsgesetz keine Regelung zu finden ist, die klärt, wie Menschen in diese (unten beschriebenen) Voraussetzungen hineinwachsen können. Z.B. Familien nur mit Kindern unter 15 Jahren, da ein Antrag erst ab dem 15. Lebensjahr gestellt werden kann.

Zusammenfassung

Für die Jugendlichen und jungen Erwachsenen kann eine AE erteilt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • Einreise vor Vollendung des 14. Lebensjahres oder Geburt in Deutschland
  • seit sechs Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet
  • sechs Jahre erfolgreich im Bundesgebiet eine Schule besucht oder in Deutschland einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erworben,
  • Antrag auf Erteilung der AE nach Vollendung des 15. und vor Vollendung des 21. Lebensjahres
  • Positive Integrationsprognose
  • Keine Lebensunterhaltssicherung (LUS) bei schulischer oder beruflicher Ausbildung – auch Studium
  • Keine AE wenn Abschiebung aufgrund eigener falscher Angaben oder aufgrund seiner Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit ausgesetzt ist
  • § 10 Abs. 3 AufenthG ist kein Erteilungshindernis (gilt nur für Ablehnungen im Asylverfahren für Kinder unter 16 Jahren als “offensichtlich unbegründet” gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylVfG).

Für die Eltern und begünstigten Geschwister gilt:

  • Eltern der Minderjährigen kann eine AE erteilt werden, wenn
  • Abschiebung nicht aufgrund falscher Angaben eines Elternteils oder aufgrund Täuschung über Identität oder StA oder fehlender zumutbarer Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse verhindert oder verzögert wird und
  • LUS für sich und seine in familiärer Lebensgemeinschaft (LG) lebenden Familienmitglieder einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutz durch eigene Erwerbstätigkeit gesichert wird.
  • Minderjährige Geschwister, die in familiärer LG mit ihm leben sind eingeschlossen.
  • Ausschluss bei rechtskräftiger Verurteilung zu 50TS/90TS
  • Kein Familiennachzug (vom Ausland)

6a 1 Die Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs.1 AufenthG

Um eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG zu erhalten, ist Voraussetzung, dass die begünstigten Jugendlichen und Heranwachsen:

  • in Deutschland geboren oder vor ihrem 14. Geburtstag eingereist sind,
  • sich seit mindestens sechs Jahren in Deutschland ununterbrochen erlaubt, mit einer Duldung oder Aufenthaltsgestattung aufhalten und
  • mindestens sechs Jahre in Deutschland „erfolgreich“ eine Schule besucht oder einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erworben haben.

Die Ziele werden in den vorläufigen Verwaltungsvorschriften (vVV) des Niedersächsischen Innenministerium wie folgt beschrieben: „Entscheidend sind allein die eigenen Integrationsleistungen des Jugendlichen ohne Rücksicht auf das Verhalten der übrigen Familienmitglieder. Im Sinne einer interessengeleiteten Zuwanderung, erlaubt die Regelung, gut ausgebildeten Jugendlichen und Heranwachsenden, die deutsche Bildungseinrichtungen erfolgreich besucht haben, und damit dem Arbeitsmarkt nachhaltig zur Verfügung zu stehen, die Erlangung eines rechtmäßigen Aufenthalts. Es kommt darauf an, dass die Begünstigten nach Beendigung einer Ausbildung ein in wirtschaftlicher Hinsicht von öffentlichen Transferleistungen unabhängiges Leben führen und die gezeigten guten Integrationsleistungen fortsetzen.

Darüber hinaus können auch die Eltern der gut integrierten Jugendlichen ein Aufenthaltsrecht erhalten, wenn sie ebenfalls gute Integrationsleistungen erbracht haben und ihren Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit sichern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor oder zeigen die Eltern durch andauernde Täuschung über ihre Identität, dass sie die hiesige Rechtsordnung nicht anerkennen, sieht § 60a Abs. 2b AufenthG eine Duldungsmöglichkeit vor. Die Duldung kann personensorgeberechtigten Eltern oder dem personensorgeberechtigten Elternteil erteilt werden, wenn und solange ihr Kind minderjährig und im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG ist und eine familiäre Lebensgemeinschaft besteht. Auch den minderjährigen Geschwistern oder Stiefgeschwistern des nach Abs. 1 begünstigten Jugendlichen kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 Satz 1 AufenthG besitzen und sie in einer familiären Lebensgemeinschaft leben.“ (Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen an gut integrierte geduldete ausländische Jugendliche und Heranwachsende. Runderlass des Nieder-sächsischen Ministeriums für Inneres und Sport – Az.: 42.12-12230.1- 8 (§25a) – vom 07. Juli 2011)

6a 1.1 Zeitpunkt der Antragstellung

Der Antrag kann nur, ab Vollendung des 15. Lebensjahres und bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gestellt werden, also wenn der Betroffene zwischen 15 und 20 Jahre alt ist. Zudem muss eine positive Integrationsprognose bestehen, das heißt es muss gewährleistet erscheinen, dass er sich aufgrund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann.

6a 1.2 Falsche Angaben und Täuschung

Das Bleiberecht soll nicht gewährt werden, wenn die Abschiebung des jungen Menschen wegen „eigener falscher Angaben des Ausländers oder aufgrund seiner Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit ausgesetzt ist“. An dieser Formulierung ist wichtig, dass nur ein aktives Handeln des Jugendlichen oder Heranwachsenden selbst – und nicht etwa ein Verhalten der Eltern – als Ausschluss gewertet wird. Auch ein Verhindern der Abschiebung durch passives Handeln – etwa eine fehlende Mitwirkung bei der Passbeschaffung – ist kein Ausschlussgrund. Zudem darf nur das aktuelle Verhalten in der Gegenwart berücksichtigt werden, ein vermeintliches Fehlverhalten in der Vergangenheit jedoch nicht.

Dazu die vVV: „Wenn die Eltern der Jugendlichen oder Heranwachsenden in der Vergangenheit über aufenthaltsrechtlich bedeutsame Umstände getäuscht und hierdurch die Aussetzung der Abschiebung erwirkt haben, ist dieses Verhalten dem Jugendlichen nicht zuzurechnen. Wer allerdings nach Eintritt der Volljährigkeit selbst über aufenthaltsrechtliche Umstände täuscht oder die Täuschung aufrechterhält, kann keine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Heranwachsende, die es vor Inkrafttreten der Regelung des § 25a AufenthG unterlassen haben, ihre Identität zu offenbaren, müssen sich unverzüglich um die Beschaffung von Identitätsdokumenten und einen Pass bemühen und diese unverzüglich der Ausländerbehörde vorlegen. Die Ausländerbehörde hat die von § 25a AufenthG begünstigten Jugendlichen und Heranwachsenden auf ihre nach Eintritt der Volljährigkeit bestehenden ausländerrechtlichen Pflichten hinzuweisen und dies aktenkundig zu machen.“

Wichtig: Oftmals scheitert die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an der Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 AufenthG. Der besagt, dass in bestimmten Fällen eine Ablehnung eines Asylantrages als „offensichtlich unbegründet“ keine Aufenthaltserlaubnis vor der Ausreise erteilt werden darf. § 25a Abs. 1 Satz 4 klärt das positiv: „Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 10 Abs. 3 S. 2 erteilt werden, wenn die Ablehnung nach § 30 Abs. 3 des AsylVfG einen Antrag nach § 14a des AsylVfG betrifft.“

6a 1.3 Der geforderte ununterbrochene Aufenthalt von mindestens 6 Jahren

Zur Frage des ununterbrochenen Aufenthaltes sagen die vVV: „Der Aufenthalt im Sinne von § 25a Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ist als ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet anzusehen, wenn zum Zeitpunkt der Antragsstellung durchgängig seit sechs Jahren der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Duldung oder Aufenthaltsgestattung nachgewiesen werden kann. Kurzzeitige Unterbrechungen des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis, Duldung oder Aufenthaltsgestattung bei gleichzeitigem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, können aber unberücksichtigt bleiben.“ Entscheidend ist der Aufenthalt in Deutschland. Z.B. eine Ausreise mit anschließender Dublin II-Überstellung ist ein Erteilungshindernis.

Wichtig: Falls Sie den lückenlosen Aufenthalt in Deutschland nicht durch die Vorlage von Papieren (Duldung, Aufenthaltsgestattung, Fiktionsbescheinigung oder Aufenthaltserlaubnis) belegen können, suchen Sie eine Beratungsstelle oder eine Anwaltskanzlei auf. Diese kann Ihnen behilflich sein, die undokumentierten Zeiten glaubhaft zu belegen.

Achtung: Wenn Sie sich als eventuell Begünstigter noch im Asylverfahren befinden, sollten Sie vor der Rücknahme Ihres Asylantrages sich unbedingt eine Zusicherung zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis geben lassen. Suchen Sie hierfür bitte eine Beratungsstelle oder eine Anwaltskanzlei auf.

6a 1.4 Anerkannte Bildungsabschlüsse und die geforderte Prognose

Zur Frage der Abschlüsse sagen die vVV: „Als anerkannte schulische oder berufliche Bildungsabschlüsse sind die Abschlüsse der allgemeinbildenden Schulen, der berufsbildenden Schulen, der Berufsfachschulen sowie sonstiger öffentlicher oder staatlich anerkannter Schulen anzusehen. Auch der Abschluss einer Förderschule ist ein anerkannter Schulabschluss, da es sich hierbei um eine allgemeinbildende Schule gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. h des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) handelt. Zu den Förderschulen gehören auch Förderschulen mit dem Schwerpunkt Sehen, Hören und Sprache. Ein erfolgreicher Schulbesuch liegt vor, wenn zu erwarten ist, dass die Schülerin oder der Schüler die Schule mindestens mit einem Hauptschulabschluss beenden wird. Auch an Förderschulen kann ein Hauptschulabschluss erworben werden. Maßgeblich für die Prognose sind die bisherigen schulischen Leistungen, die Regelmäßigkeit des Schulbesuchs sowie das Arbeits- und Sozialverhalten. Um den unter integrationspolitischen Zwecken erforderlichen dauerhaften regelmäßigen Schulbesuch dokumentieren zu können, müssen sämtliche Zeugnisse seit Beginn der Schulzeit vorgelegt werden. Ein regelmäßiger Schulbesuch liegt vor, wenn während des Schuljahrs allenfalls an einzelnen Tagen der Unterricht unentschuldigt versäumt wurde. Im Rahmen der erforderlichen Prognose kann auch eine Beurteilung durch die Schule eingeholt werden. Einen anerkannten Berufsabschluss kann auch erwerben, wer zwar keinen Schulabschluss hat, aber dennoch eine Ausbildungsstelle innehat, im Rahmen dieser Ausbildung die Berufsschule besucht und zu erwarten ist, dass diese Ausbildung erfolgreich abgeschlossen wird.“

Achtung: Hier ist ein sensibler Bereich des Datenschutzes angesprochen. Die vVV legen nahe, dass Schulen befugt sind, Unterlagen für die „erforderliche Prognose“ an die Ausländerbehörde zu übermitteln. Dies ist höchst zweifelhaft. Es wird empfohlen, dass die Beratungsstellen oder Anwälte hier selbst aktiv werden. Abschluss- und Halbjahreszeugnisse dürften aussagekräftig genug sein, um darauf die Prognose zu stützen. Nehmen Sie auch Kontakt mit den Schulen auf, dass diese – wenn sie Berichte anfertigen – auch die ausländerrechtlichen Risiken kennen und berücksichtigen.

6a 1.5 Umgang mit Straftaten

Zur Frage der Straffälligkeit heißt es in den vVV: „Bei straffällig gewordenen Jugendlichen und Heranwachsenden oder in Fällen, in denen Verfahren gegen Jugendliche oder Heranwachsende nach §§ 45 ff. JGG, § 153 ff StPO – Absehen von der Verfolgung wegen geringer Schuld und fehlendem öffentlichen Interesse an der Verfolgung – eingestellt worden sind oder die Strafverfolgung wegen § 19 StGB – Schuldunfähigkeit des Kindes, welches bei Begehung der Tat noch nicht 14 Jahre alt ist – ausblieb, kann in aller Regel nicht von einer positiven Integrationsprognose ausgegangen werden, weil dadurch deutlich wird, dass das hiesige Gesellschafts- und Rechtssystem nicht ausreichend anerkannt wird.“

Hier schießt das Innenministerium eindeutig über das Ziel hinaus. Wenn von der Strafverfolgung wegen geringer Schuld oder wegen fehlenden öffentlichen Interesses abgesehen wird, haben die Organe der Rechtspflege damit auch gerade kein Urteil gefällt, dass eine Negativprognose enthält. Daraus im Regelfall zu schließen, dass es keine positive Integrationsprognose geben kann, stellt die Rechtstaatlichkeit der zu Grunde liegenden Entscheidungen in Frage. Ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren ohne eine Verurteilung kann nicht Basis für eine Negativprognose werden. Auch bei Schuldunfähigkeit ist die Rechtsnorm eindeutig. Es können also nur die Straftaten in eine Prognose einfließen, die zu einer Verurteilung geführt haben.

Wichtig: In diesen Fällen wenden Sie sich bitte umgehend an eine Beratungsstelle oder eine Anwaltskanzlei.

6a 1.6 Verlängerung einer nach § 25a Abs. 1 erteilten Aufenthaltserlaubnis

Im Normalfall dürfte esbei einem Verlängerungsantrag zur Anwendung des § 8 Abs. 1 AufenthG kommen und die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist kein Problem. Falls aber nach Beendigung der Ausbildung z.B. keine Lebensunterhaltssicherung vorliegt oder die übrigen Bedingungen des § 25a Abs. 1 nicht oder nicht mehr erfüllt werden, kommen die §§ 25 Abs. 4 Satz 2 wegen des vorliegenden rechtmäßigen Aufenthaltes und 25 Abs. 5 nach Rückfall in die Duldung als Verlängerungsoptionen in Frage.

Wichtig:
In diesen Fällen wenden Sie sich bitte umgehend an eine Beratungsstelle oder eine Anwaltskanzlei.

6a 2 Die Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 AufenthG für die Eltern der Begünstigten

Die Eltern (und damit auch die minderjährige Geschwister) eines bleibeberechtigten Jugendlichen (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres) können ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis erhalten – allerdings nur, wenn

  • der Bleibeberechtigte noch minderjährig ist,
  • die Abschiebung der Eltern nicht wegen falscher Angaben oder Täuschung über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit oder aufgrund von mangelnder Mitwirkung verhindert oder verzögert wird (hier ist ebenfalls nur die Rede von der Gegenwart, allerdings soll bei den Eltern auch passives Handeln ein Ausschlussgrund sein),
  • der Lebensunterhalt der Eltern vollständig durch Erwerbstätigkeit gesichert ist und
  • keine Verurteilung für eine oder mehrere vorsätzliche Straftaten zu Haftstrafen oder Geldstrafen von über 50 Tagessätzen (bzw. 90 Tagessätzen bei ausländerrechtlichen Straftaten, z. B. wiederholter Verstoß gegen die Residenzpflicht) vorliegt.

Falls diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind und die Eltern daher keine Aufenthaltserlaubnis erhalten, soll ihnen dem Gesetz zufolge zumindest eine Duldung nach § 60a Abs. 2b AufenthG (s.u.) erteilt werden – geboten wäre allerdings wohl eher eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Durch die vorläufigen Niedersächsischen Verwaltungsvorschriften ist das allerdings ausgeschlossen: „Für eine Anwendung des § 25 Abs. 5 AufenthG besteht wegen dieser spezialgesetzlichen Regelungen kein Raum.“

Wichtig: Da dadurch den Eltern – und mit ihnen den minderjährigen Geschwistern – der Weg in eine Aufenthaltserlaubnis weitgehend versperrt ist, suchen Sie eine Beratungsstelle oder eine Anwaltskanzlei auf.

6a 2.1 Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis der Eltern beim Eintritt der Volljährigkeit des Begünstigten

Nicht genau im Gesetz geklärt ist, welche Konsequenz der Eintritt der Volljährigkeit des Jugendlichen für den Aufenthaltsstatus der Eltern bedeutet: Das Gesetz sagt dazu nichts, die Gesetzesbegründung geht davon aus, dass eine Aufenthaltserlaubnis dann weiterhin verlängert werden kann. Unklar ist zudem, was ein „erfolgreicher“ Schulbesuch bedeutet: Die Gesetzesbegründung verweist lediglich auf die Versetzung in die nächste Klassenstufe. Diese Auffassung findet sich auch in den vVV: „Die Ermöglichung eines eigenen Aufenthaltsrechts für die Eltern bezweckt über die Sicherstellung des Sorgerechts für den gut integrierten Jugendlichen hinaus auch, nach entsprechend erfolgter Korrektur des in der Vergangenheit vorliegenden Fehlverhaltens die vorhandenen guten Integrationsleistungen der Eltern zu honorieren und in diesen Fällen die Familieneinheit zu wahren. Daraus ergibt sich, dass die Aufenthaltserlaubnisse der Eltern (und von diesen abgeleitet auch der minderjährigen anderen Kinder) auch verlängert werden können, wenn der nach § 25a Abs. 1 AufenthG Begünstigte volljährig geworden ist, sofern die anderen Voraussetzungen des § 25a AufenthG sowie die Regelerteilungsvoraussetzungen weiter vorliegen. Die Verlängerung erfolgt unter der Voraussetzung des § 8 Abs. 1 AufenthG. Dabei wird die für die erstmalige Erteilung erforderliche Tatbestandsvoraussetzung „Eltern eines minderjährigen Kindes“ für Verlängerungen gegenstandslos.“

Weitere Klarstellungen in den vVV: „Den Eltern und den allein personensorgeberechtigten Elternteilen kann bei Vorlage gültiger Identitätspapiere eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 Satz 1 AufenthG erteilt werden, wenn die Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland gelungen und der Lebensunterhalt der Familie durch Erwerbstätigkeit eigenständig gesichert ist. Das gilt nicht, wenn sie weiterhin nicht an der Aufklärung ihrer Identität oder Staatsangehörigkeit mitwirken oder aufgrund falscher Angaben oder durch Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit ihre Abschiebung verhindern oder verzögern. Den Eltern ist es zumutbar bei der Aufklärung ihrer personenstandsbezogenen Angelegenheiten mitzuwirken und die erforderlichen Dokumente, ggf. unter Hinzuziehung eines Rechtsanwalts, im Heimatland zu besorgen. Die Mitwirkungspflicht kann auch durch ein Unterlassen, beispielsweise ein Unterlassen der Registrierung von Eheschließungen oder Geburten der Kinder verletzt werden.“

6a 2.2 Die geforderte Lebensunterhaltssicherung

Zur Frage der geforderten Lebensunterhaltssicherung in den vVV: „Der Lebensunterhalt ist eigenständig durch Erwerbstätigkeit gesichert, wenn der Lebensunterhalt der in der Bedarfsgemeinschaft zusammenlebenden Kernfamilie ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichergestellt ist. Der Freibetrag für Erwerbstätigkeit nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. § 30 SGB II ist bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs zu Lasten des in der Bedarfsgemeinschaft lebenden erwerbstätigen Elternteils anzurechnen, da kein Anwendungsfall der Familiennachzugsrichtlinie vorliegt.“

An dieser Bestimmung werden die meisten Familienangehörigen scheitern. Eine vollständige Lebensunterhaltssicherung gelingt in den seltensten Fällen. Unklar ist dann, ob die einzige Lösung in der Verlängerung der Duldung der Restfamilie nach der neuen Duldungsregelung des § 60a Abs. 2b besteht.

6a 2.3 Der § 60a Abs. 2b AufenthG:

„Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.“

Aus dem Umstand, dass es diese neue Duldung gibt, kann geschlossen werden, dass der Gesetzgeber beabsichtigt, die Eltern und minderjährigen Geschwister der Begünstigten ab Erreichen der Volljährigkeit den Aufenthalt zu entziehen. Da auch die vVV davon sprechen, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG nicht vorgesehen ist, bedeutet das: Duldung bis zur Volljährigkeit und danach Ausreise der Restfamilie.

Daher: Suche Sie eine Beratungsstelle oder eine Anwaltskanzlei auf, um zu klären, wie der Aufenthalt Ihrer Restfamilie gesichert werden kann.

6a 3 Die Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 AufenthG für die minderjährigen Geschwister der Begünstigten

 

Die minderjährigen Geschwister der Jugendlichen und Heranwachsenden sind grundsätzlich auch begünstigt. Aber nur, wenn auch die Eltern eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 erhalten.

Hierzu die vVV: „Die familiäre Lebensgemeinschaft des § 25a Abs. 2 Satz 2 AufenthG erfasst alle mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 Satz 1 AufenthG besitzen, in häuslicher Bedarfsgemeinschaft lebenden minderjährigen Kinder. Somit sind nicht nur die minderjährigen Geschwister des gut integrierten ausländischen Jugendlichen begünstigt, sondern auch weitere, in häuslicher Gemeinschaft lebende minderjährige Kinder der Eltern bzw. des allein sorgeberechtigten Elternteils.“

Noch einmal deutlich: Nur wenn auch die Eltern begünstigt sind, bekommen auch die minderjährigen Geschwister eine Aufenthaltserlaubnis. Die Geschwister haben also eine doppelte Abhängigkeit: Zuerst muss ein Familiemitglied gemäß § 25a Abs. 1 als Jugendlicher begünstigt sein; dann müssen die Eltern die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis erfüllen und nur wenn das gelungen ist, können sie selbst davon mitprofitieren.

6a 4 Die Ausschlussgründe nach § 25a Abs. 3 AufenthG

6a 4.1 Straftaten

Der Wortlaut des Absatzes 3: „Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 2 ist ausgeschlossen, wenn der Ausländer wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach diesem Gesetz oder dem Asylverfahrensgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben.“

Zu den Straftaten in den vVV: „Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 2 ist ausgeschlossen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer vorsätzliche Straftaten von erheblichem Gewicht begangen hat. Verurteilungen zu Geldstrafen von bis zu 50 Tagessätzen (kumulativ) bleiben dabei außer Betracht. Auch Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylverfahrensgesetz nur von Ausländern begangen werden können, führen nicht zum Ausschluss. Die Tilgungsfristen und das Verwertungsverbot gem. § 51 Abs. 1 i. V. mit § 46 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) sind zu beachten. Der Ausschlussgrund bezieht sich ausschließlich auf den durch Absatz 2 begünstigten Personenkreis, d.h. die Eltern oder den allein personensorgeberechtigten Elternteil und die jüngeren Geschwister des Jugendlichen. Allerdings dürfte bei Straffälligkeit des grundsätzlich nach Absatz 1 begünstigten Jugendlichen dessen tatbestandlich erforderliche gute Integration nicht vorliegen, so dass ihm keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden könnte, was dann zur Folge hätte, dass die Regelung für die Eltern gar nicht zur Anwendung käme“.

Achtung: An dieser Stelle kommt eine weiter Verschärfung für die Jugendlichen: Die vVVs legen nahe, dass jede Straffälligkeit dazu führt, dass angenommen wird, dass eine gelungene Integration nicht vorliegt. Bitte sofort eine Beratungsstelle oder eine Anwaltskanzlei aufsuchen, wenn Ihnen Straftaten vorgeworfen werden, die eventuell zum Ausschluss dieser Aufenthaltserlaubnis führen können.

6a 4.2 Die Sippenhaftung

Die bereits aus der gesetzlichen Altfallregelung des § 104a AufenthG hinreichend bekannte „Sippenhaftung“ bei begangenen Straftaten, wird auch in den vVV zu § 25a Abs. 3 übernommen: „Hat ein in häuslicher Lebensgemeinschaft lebender Elternteil eine Straftat i.S.d. § 25a Abs. 3 AufenthG begangen, ist auch dem anderen Elternteil die Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 AufenthG zu versagen. Dies folgt aus dem Wortlaut, der Systematik und dem Sinn und Zweck des § 25a AufenthG. Anders als § 104a Abs. 3 AufenthG, bestimmt § 25a Abs. 3 AufenthG zwar nicht den Ausschluss der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei Straftaten von Familienangehörigen. Allerdings verweist § 25a Abs. 3 AufenthG auf den Personenkreis in § 25 Abs. 2 AufenthG und schließt damit bei Vorliegen der Voraussetzungen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, für die Eltern als (eheliche) Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft oder den allein personenberechtigten Elternteil aus. Wird ein Elternteil im Sinn des Absatzes 3 straffällig, könnte daher bereits nach dem Wortlaut des Absatzes 2 der andere Elternteil nicht von der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis profitieren, weil der andere (straflose) Elternteil nicht der allein personensorgeberechtigte Elternteil ist. Dies entspricht auch dem Zweck des § 25a AufenthG, welcher vorrangig gut integrierten Jugendlichen oder Heranwachsenden nutzen soll. Dieser Personenkreis steht im Mittelpunkt der Bewertung und wird trotz Minderjährigkeit aufgrund eigener guter Integrationsleistungen ausnahmsweise losgelöst vom Familienverband betrachtet. Darüber hinaus bleibt der Grundsatz der Familieneinheit für die anderen Familienmitglieder unangetastet. Damit die Eltern und Geschwister ebenfalls von dieser Regelung profitieren können, müssen die Eltern ein rechtsstaatliches Verhalten zeigen. Andernfalls könnte der entsprechend dem Ausschlussgrund des Absatzes 3 straffällig gewordene Ehegatte aus dem Schutzgedanken des Art. 6 GG ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht erhalten, mit der Folge, dass der Ausschlussgrund praktisch leerliefe. (…) In Einzelfällen kann auch die Straffälligkeit eines weiteren minderjährigen Kindes der Familie im Rahmen einer Ermessensabwägung zum Ausschluss für eine Begünstigung nach Absatz 2 führen, wenn zur Wahrung des Grundsatzes der Familieneinheit das öffentliche Interesse einen weiteren Verbleib der Familie wegen des negativen Einflusses des Jugendlichen ausschließt oder die Eltern oder der allein Personensorgeberechtigte der Aufsichts- und Erziehungspflicht nicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist.“

An dieser Stelle muss nicht bewertet werden, was das für die Jugendlichen bedeutet, wenn sie eine Zukunft in Deutschland haben werden und ihre Eltern und Geschwister nicht. Hier ist es Aufgabe der Beratungsstellen, Initiativen und Anwälte, auf der Einheit der Familie zu bestehen und alternative Lösungen einzufordern.

6a 5 Weitere Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis

6a 5.1 Erfüllung der Passpflicht

Die vVV verweisen darauf, dass die Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG erfüllt werden müssen.

Für die Erfüllung der Passpflicht gilt: „Dies hat grundsätzlich durch Vorlage eines anerkannten gültigen Nationalpasses zu erfolgen. In den Fällen, in denen die Identität durch Vorlage geeigneter Dokumente wie beispielsweise Personenstandsurkunden, Registerauszüge oder Staatsangehörigkeitsurkunden geklärt, aber es nicht möglich ist, in zumutbarer Weise einen Pass zu beschaffen, weil beispielsweise hierfür eine Ausbildung unterbrochen werden müsste, kann bis zum Wegfall dieser Hindernisse die Aufenthaltserlaubnis als Ausweisersatz nach § 48 Abs. 2 AufenthG erteilt werden. Die Ausländerin oder der Ausländer ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Wegfall der Hindernisse die Passpflicht durch Vorlage eines Nationalpasses zu erfüllen ist. Der Hinweis ist aktenkundig zu machen. Wird die Passpflicht trotz vorheriger Belehrung nach dem Wegfall der Hindernisse nicht erfüllt, ist die weitere Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG zu versagen. Die Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil haben ebenfalls die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen zu erfüllen. Dies gilt neben der Sicherung des Lebensunterhalts aus eigener Erwerbstätigkeit auch für die Klärung der Identität durch Vorlage geeigneter Dokumente wie beispielsweise Personenstandsurkunden, Registerauszüge oder Staatsangehörigkeitsurkunden und die Erfüllung der Passpflicht nach § 3 AufenthG für sich selbst und weitere minderjährige Kinder.“

Achtung: An dieser Stelle müssen mehrere Problembereiche beachtet werden:

Passbeschaffung durch die Jugendlichen funktioniert nur durch Mitwirkung der Eltern. Sollten diese nicht mitarbeiten darf daraus dem Jugendlichen kein Nachteil entstehen. Ab Eintritt der Volljährigkeit sind sie eigenverantwortlich. Daraus können Komplikationen innerhalb der Familie entstehen, wenn z.B. bei den Eltern Identitätsunklarheiten vorliegen und diese durch die Passbeschaffung des Jugendlichen/Heranwachsenden aufgedeckt würden. Auch können sich bei erfolgreicher Passbeschaffung Unklarheiten zu den bisher gemachten Angaben ergeben. Um diese zu klären, suchen Sie bitte eine Beratungsstelle oder eine Anwaltskanzlei auf.

6a 5.2 Ermessen der Ausländerbehörde

Zum Ermessen der Ausländerbehörde sagen die vVV: „Nach § 25a entscheidet die Ausländerbehörde über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Ermessen. Dies gilt sowohl für die Jugendlichen und Heranwachsenden nach Absatz 1 als auch für die Eltern oder den allein personensorgeberechtigten Elternteil und weitere minderjährige Kinder nach Absatz 2. Es bedarf somit einer Einzelfallbetrachtung. Dabei können Gesichtspunkte, die nicht bereits bei der Bewertung der Integration oder bei der Integrationsprognose berücksichtigt wurden, positiv wie negativ in Betracht kommen, etwa besonders herausragende Integrationsleistungen oder strafbare Handlungen, die auf eine Missachtung der Rechts- und Gesellschaftsordnung hindeuten. Im Rahmen der Ermessensausübung nach Absatz 2 Satz 1 ist insbesondere auch das Maß der sprachlichen und sozialen Integration zu würdigen. Ein weiterer Gesichtspunkt ist die Nachhaltigkeit der beruflichen Betätigung und damit die fortdauernde eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts. Bisherige Täuschung über die Identität, Verweigerung der gesetzlichen Mitwirkungspflicht oder Behinderung oder Verzögerung aufenthaltsbeendender Maßnahmen stellen grundsätzlich dann keinen Grund zur Versagung der Aufenthaltserlaubnis dar, wenn sie nicht mehr fortgesetzt, sondern alle diesbezüglichen gesetzlichen Pflichten erfüllt werden. Dieses Verhalten kann allerdings bei einer Gesamtbetrachtung aller Erteilungsvoraussetzungen, insbesondere der wirtschaftlichen und sozialen Integrationsleistungen, hinsichtlich des Ausmaßes, der Dauer, der Hartnäckigkeit und der sich daraus ergebenden finanziellen Folgen für die öffentlichen Haushalte berücksichtigt werden, wenn es darum geht, eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Beendigung eines Aufenthalts und dem persönlichen Interesse der Ausländerin oder des Ausländers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet vorzunehmen. Auch sonstiges Verhalten, mit welchem zu erkennen gegeben wurde, dass unsere Rechts – und Gesellschaftsordnung nicht anerkannt wird, spricht gegen die Erteilung eines Aufenthaltsrechts. In diesen Fällen dürfte das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen der Betreffenden weiterhin im Bundesgebiet zu bleiben, überwiegen.“

Achtung: Die Ausländerbehörde muss nach pflichtgemäßem Ermessen ihre Entscheidungen fällen. Für die Antragstellung sollten daher alle entscheidungserheblichen Umstände vorgetragen werden. Hierfür holen Sie sich Hilfe in einer Beratungsstelle oder durch einen Anwalt. Diese können Ihnen helfen – auch bei Ablehnung eines Antrages – dennoch einen Aufenthalt zu erhalten.

6a 6 Bewertung:

Diese wohl gut gemeinte Bleiberechtsregelung geht an den Realitäten der Familien vorbei. Kaum jemand wird die vollständige Lebensunterhaltssicherung leisten können. Die Ausschlussgründe sind geradezu kleinlich und ähneln denen des § 104a AufenthG. Zudem ist das Hineinwachsen in diese Regelung gesetzlich nicht vorgesehen. Den mit der Regelung einher gehenden Familientrennungen, sei es, dass die Eltern die Erteilungsvoraussetzungen nicht erfüllen, sei es dass die Eltern und Geschwister der Volljährigen gar nicht begünstigt werden, muss mit aller Kraft entgegengetreten werden.

6a 7 Wohnen, Umziehen und Reisen

 

Wohnen

Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG erhalten, können Sie sich selbst eine Wohnung suchen. Das staatliche Jobcenter bzw. das Sozialamt übernimmt dafür die Miete, solange Sie kein oder nur geringes eigenes Einkommen haben. Allerdings gibt es eine Höchstgrenze für “angemessene” Mietkosten.

  • Erkundigen Sie sich bei einer Beratungsstelle oder beim örtlichen Mieterverein, bis zu welcher Höhe die Arbeitsagentur bzw. das Sozialamt die Mietkosten für Sie und Ihre Familie übernehmen muss.

Sie sind gesetzlich nicht mehr verpflichtet, im Wohnheim zu wohnen. Theoretisch könnte die Ausländerbehörde Ihre Aufenthaltserlaubnis zwar mit dem Vermerk versehen, dass Sie in einem bestimmten Wohnheim wohnen müssen. In der Praxis in Niedersachsen werden solche “Wohnheim-Auflagen” für Menschen mit Aufenthaltserlaubnis unserer Erfahrung nach aber nicht erteilt.

  • Falls Sie trotz Aufenthaltserlaubnis von der Ausländerbehörde verpflichtet werden, im Wohnheim zu wohnen, sollten Sie rechtliche Schritte dagegen unternehmen. Stellen Sie einen Antrag auf Streichung der Auflage. Wenn die Ausländerbehörde ablehnt, legen Sie Widerspruch ein, am besten mit Hilfe einer Beratungsstelle, einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes. Wenn auch der Widerspruch zurückgewiesen wird, können Sie vor Gericht klagen. Informieren Sie auch den Flüchtlingsrat Niedersachsen über das Verhalten der Ausländerbehörde.

Arbeitslose junge Menschen unter 25 Jahren, die aus der Wohnung der Eltern ausziehen, erhalten unter Umständen keine soziale Unterstützung für die Wohnung und nur noch 80 Prozent des Arbeitslosengeldes II (§§ 22 Abs. 5, 20 Abs. 3 a SGB II).

Wohnsitzauflage

Wenn Sie Sozialleistungen erhalten, wird in Ihrer Aufenthaltserlaubnis eine so genannte Wohnsitzauflage vermerkt: “Die Wohnsitznahme ist auf das Land Niedersachsen beschränkt.” So lange dieser Satz in Ihrer Aufenthaltserlaubnis steht, dürfen Sie nicht in ein anderes Bundesland umziehen. Ein Umzug innerhalb Niedersachsens ist nicht verboten. Sozialleistungen sind Leistungen nach dem AsylbLG, SGB II (ALG II) oder SGB XII (Sozialhilfe). Kinder- und Elterngeld zählen nicht dazu, dieser Bezug ist in jedem Fall unproblematisch. Unter bestimmten Bedingungen können Sie die Streichung der Auflage beantragen und danach umziehen:

Wenn Sie nachweisen können, dass Sie den Lebensunterhalt Ihrer Familie durch Arbeit oder sonstiges Einkommen vollständig sichern können, soll die Ausländerbehörde die Wohnsitzauflage aus Ihrer Aufenthaltserlaubnis streichen. Dazu müssen Sie beim Antrag an die Ausländerbehörde die entsprechenden Nachweise (Arbeitsvertrag und anderes) vorlegen. Ein unbefristeter Arbeitsvertrag ist nicht notwendig, aber die Ausländerbehörde muss davon ausgehen können, dass das Einkommen für lange Zeit gesichert ist.

Wenn Sie arbeiten, aber noch ergänzende Sozialleistungen beziehen, wird die Wohnsitzauflage in der Regel nicht gestrichen. Eine Ausnahme gilt allerdings, wenn die ergänzenden Sozialleistungen höchstens 10% des Nettoeinkommens betragen und der – voraussichtlich dauerhafte – Arbeitsplatz in einer unzumutbaren Entfernung vom bisherigen Wohnort liegt.

Für den Fall, dass Ihr/e Ehepartner/in oder Ihre minderjährigen Kinder in einem anderen Ort wohnen, muss die Ausländerbehörde Ihnen ermöglichen, dass Ihre Familie zusammenleben kann, auch wenn Sie Sozialleistungen beziehen. Allerdings können Sie nicht in jedem Fall bestimmen, an welchem der beiden Wohnorte Sie gemeinsam wohnen. Die Ausländerbehörde kann die Streichung Ihrer Auflage verweigern, wenn Ihr Ehepartner/in seinen Wohnsitz verlegen kann. Das wird insbesondere dann angenommen, wenn der/die Ehepartnerin Deutscher ist oder seinen Wohnort frei wählen darf. Dabei soll die Ausländerbehörde in gewissem Maß auf Ihre Wünsche Rücksicht nehmen, aber auch andere Faktoren berücksichtigen, vor allem wo eine Arbeitsstelle vorhanden ist oder wo ausreichend Wohnraum zur Verfügung steht. Daneben haben die Bundesländer vereinbart, dass ein Wohnsitzwechsel auch bei Sozialhilfebezug zur Sicherstellung der Pflege und medizinischen Versorgung eines Angehörigen erlaubt werden soll.

In allen anderen Fällen entscheiden die Ausländerbehörden des Ortes, an den Sie umziehen möchten nach den Regeln des jeweiligen Bundeslandes, ob einem Umzug zugestimmt wird. In der Regel führt der Bezug von (ergänzenden) Sozialleistungen zu einer Ablehnung des Antrags.

Nach völkerrechtlichen Vorschriften ist die Verhängung einer Wohnsitzauflagefür Menschen mit rechtmäßigem Aufnthaltsstatus  rechtswidrig. Art. 12 Abs. 1 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 (UN-Zivilpakt) stellt auch für Deutschland verbindlich fest: “Jedermann, der sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, hat das Recht, sich dort frei zu bewegen und seinen Wohnsitz frei zu wählen.”Aus diesem Grund lohnt sich unter Umständen das Einlegen von Rechtsmitteln gegen die Verhängung einer Wohnsitzauflage.

Reisen und Umziehen

Innerhalb Deutschlands dürfen Sie sich frei bewegen. Sie können nur in und durch die Europäische Union reisen, sofern Sie bestimmte Einreisebedingungen erfüllen. So müssen Sie unter anderem im Besitz eines gültigen Reisedokuments oder, wenn gefordert, eines Visums sein.

In der EU dürfen Sie sich dann für drei Monate – jeweils innerhalb einer Frist von sechs Monaten – ohne einen speziellen Aufenthaltstitel aufhalten, allerdings nur, wenn Sie dort keine Arbeit aufnehmen.

Ein Umzug ist schwierig: Grundsätzlich müssen Sie in Deutschland leben, weil nur hier ihre Aufenthaltserlaubnis gilt. Im Einzelfall kann aber ein anderer Staat aus besonderen Gründen (zum Beispiel Heirat mit einem Staatsangehörigen dieses Staates) einen Umzug zulassen.

Entscheidend sind also immer die jeweiligen Einreisebestimmungen des Landes, in welches Sie reisen oder umziehen wollen.

  • Wenn Sie reisen oder umziehen wollen, erkundigen Sie sich im Einzelfall bei der Botschaft des betreffenden Landes über die genauen Bedingungen (Visumspflicht, Einwanderungsmöglichkeiten und anderes) und wenden Sie sich bei besonderen Problemen (zum Beispiel Familienzusammenführung) an einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin. Botschafts- und Konsulatsadressen in Deutschland sowie weitere Informationen zu den Staaten erhalten Sie im Internet beim Auswärtigen Amt: http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/LaenderReiseinformationen.jsp.

 

6a 8 Arbeit und Ausbildung

Um arbeiten oder eine Ausbildung absolvieren zu können, brauchen Sie eine Arbeitserlaubnis. Von Verboten und Beschränkungen dürften Sie mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG nicht mehr betroffen sein: Denn Sie sind bereits mindestens drei Jahre in Deutschland. Deshalb gehen wir in diesem Kapitel davon aus, dass Sie bereits über eine uneingeschränkte Arbeitserlaubnis verfügen.

  • Sollte dies nicht der Fall sein, wenden Sie sich an eine Beratungsstelle, um Ihre Situation zu klären. Die uneingeschränkte Arbeitserlaubnis erteilen die Behörden nicht von selbst. Vielleicht müssen Sie lediglich einen Antrag stellen?

Rechte als Arbeitnehmer/in

Als Arbeitnehmer/in haben Sie gegenüber dem/der Arbeitgeber/in bestimmte Rechte. Dazu gehören die Auszahlung des vereinbarten Lohns, die Lohnzahlung im Krankheitsfall, Urlaubsanspruch und anderes.

  • Wenn Sie Schwierigkeiten mit Ihrem Arbeitgeber haben, können Sie vor dem Arbeitsgericht klagen. Lassen Sie sich vorher gut beraten, zum Beispiel bei der Gewerkschaft.

Wenn Sie nach einer Phase der Arbeitslosigkeit wieder eine Arbeit gefunden haben, sind Sie verpflichtet, dies dem Sozialamt und dem Arbeitsamt so schnell wie möglich mitzuteilen. Wenn Sie nicht viel verdienen, bekommen Sie weiterhin ergänzende Sozialleistungen und einen neuen Bescheid darüber. Wenn Sie Ihre Arbeitsaufnahme nicht unverzüglich melden, fordern die ßmter das von ihnen zuviel gezahlte Geld zurück. Unter Umständen bekommen Sie auch Probleme, weil man Ihnen Betrug vorwirft.

Arbeitsuche mit unbeschränkter Arbeitserlaubnis

Wie schon mehrfach erwähnt, ist die Tatsache, dass Sie Ihren Lebensunterhalt selbst sichern können, wichtig für die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis oder die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Die Arbeitsagentur soll Sie bei der Arbeitssuche unterstützen und Ihnen konkrete Jobs anbieten. Sie übernimmt Ihre Kosten für Bewerbungen (Bewerbungsmappen, Beglaubigungen, Fotos, Gesundheitszeugnis, ßbersetzung von Zeugnissen). Die Arbeitsagentur kann außerdem finanzielle Unterstützung leisten, um Ihre Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern. Dazu zählt zum Beispiel die Kostenübernahme für eine ABM-Stelle, ein Einstiegsgeld als Zuschuss für die Aufnahme einer Arbeit, die Finanzierung einer psychosozialen Beratung oder einer Suchtberatung.

  • Sammeln Sie die Quittungen und Belege für die Ausgaben bei der Arbeitsuche. Erkundigen Sie sich nach Fördermöglichkeiten.

Ausbildung

Der Aufnahme einer Ausbildung steht formal nichts im Wege, Ihre Arbeitserlaubnis bezieht sich auch auf Ausbildungen. Sie müssen sich allerdings überlegen, wie Sie eine Ausbildung finanzieren wollen, denn die Bezahlung einer Ausbildung ist in den meisten Fällen sehr schlecht. Als anerkannter Flüchtling können Sie Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) haben (§ 59 ff. SGB III). Sie wird zusätzlich zu Ihrem Gehalt als Auszubildende/r gezahlt.

Berufsausbildungsbeihilfe wird während einer beruflichen Ausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme gewährt. In der Regel wird nur die erste Ausbildung gefördert, es sei denn, die frühere Ausbildung wurde aus wichtigem Grund abgebrochen. Gefördert wird nur, wer in einer Wohnung ohne seine Eltern lebt. Jugendliche unter 18 Jahren erhalten unter Umständen keine BAB, weil ihre Ausbildungsstätte in der Nähe der Wohnung der Eltern liegt und die Behörde argumentiert, dass Sie auch dort wohnen könnten. Für Verheiratete und Personen mit Kindern spielt die elterliche Wohnung keine Rolle.

Selbstständigkeit

Wenn Sie sich selbstständig machen wollen, müssen Sie die Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit bei der Ausländerbehörde beantragen.

Nach Ablauf von zwei Jahren erhalten Sie die Erlaubnis zur selbstständigen Erwerbstätigkeit unter folgenden Bedingungen:

  • Sie erfüllen Ihre Passpflicht.
  • Es liegt kein Ausweisungsgrund (z.B. schwere Straftaten) vor.
  • Sie können ausreichende Deutschkenntnisse sowie “Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der deutschen Lebensverhältnisse” nachweisen.
  • Sie haben sich in den letzten zwei Jahren intensiv um Arbeit bemüht, aber keine gefunden.
  • Sie können Ihren Lebensunterhalt durch die Selbstständigkeit voraussichtlich sichern.
  • Sie wollen sich an Ihrem Wohnort selbstständig machen, so dass die Wohnsitzauflage (lesen Sie dazu im Kapitel 9.2 den Abschnitt Wohnsitzauflage) nicht geändert werden muss.

Die Ausländerbehörde fragt unter Umständen noch fachkundige Institutionen (Industrie- und Handelskammer), ob Bedenken gegen die von Ihnen angestrebte Form der Selbstständigkeit bestehen. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls entscheidet die Ausländerbehörde dann, ob Sie Ihnen die Selbstständigkeit erlaubt, und trägt die Erlaubnis gegebenenfalls in Ihre Aufenthaltserlaubnis ein.

Um den Einstieg in die Selbstständigkeit finanzieren zu können, können Sie von der Arbeitsagentur einen so genannten Gründungszuschuss von 300 Euro monatlich erhalten (§ 93 f. SGB III). Der Gründungszuschuss wird sechs Monate lang zusätzlich zu Ihrem Arbeitslosengeld gezahlt und kann dann noch einmal für neun Monate verlängert werden. Um einen Gründungszuschuss zu erhalten, müssen Sie noch mindestens drei Monate lang Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben. Außerdem müssen Sie der Arbeitsagentur nachweisen, dass Ihre Gründungsidee tragfähig ist und Sie die dafür benötigten Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen.

  • Vor einer Existenzgründung sollten Sie sich in jedem Fall umfassend bei der Industrie- und Handelskammer, dem Deutschen Hotel und Gaststättenverband, der Handwerkskammer oder anderen kompetenten Stellen beraten lassen. Diese Vereinigungen bieten auch Existenzgründungsseminare an. Gründen Sie nicht übereilt ein Gewerbe. Schließen Sie vor allem erst einen Mietvertrag oder andere Verträge ab, nachdem Sie sich umfassend beraten lassen haben und ein tragfähiges Konzept haben. Es besteht die große Gefahr dauerhafter Verschuldung.

6a 9 Soziale Sicherung

Wenn Sie arbeitslos sind, haben Sie Anspruch auf soziale Leistungen.

Welche Sozialleistungen Sie erhalten können, hängt von Ihrer persönlichen Lage ab. Wenn Sie bereits längere Zeit gearbeitet haben, erhalten Sie unter Umständen das so genannte Arbeitslosengeld I (ALG I). Haben Sie keinen Anspruch nach ALG I, sind aber zwischen 15 und 64 Jahren alt und arbeitsfähig, erhalten Sie Leistungen der “Grundsicherung für Arbeitssuchende” nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II), das so genannte “Arbeitslosengeld Zwei” (ALG II). Ältere Menschen und dauerhaft erwerbsunfähige Erwachsene erhalten die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII. Wenn Sie grundsätzlich erwerbsfähig, aber längere Zeit krank sind, erhalten Sie Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII. Die Leistungen nach SGB II und XII sind in der Höhe weitgehend identisch.

Absicherung bei Arbeitslosigkeit (ALG I)

Bei Arbeitslosigkeit haben Sie unter Umständen Anspruch auf Arbeitslosengeld I (ALG I). Das gilt, wenn Sie

  1. innerhalb der letzten zwei Jahre mindestens zwölf Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren,
  2. sich darum bemühen, wieder Arbeit zu erhalten,
  3. den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen.

Das ALG I beträgt 67% Ihres Nettolohns, wenn Sie Kinder haben, und 60% ohne Kinder. Die Dauer des ALG I beträgt normalerweise zwischen sechs und zwölf Monaten und ist davon abhängig, wie lange Sie innerhalb der letzten zwei Jahre gearbeitet haben. Personen ab 50 Jahre können bis zu bis zu 15 Monate, Personen ab 55 Jahre bis zu 18 Monate und Personen ab 58 Jahre bis zu 24 Monate lang ALG I erhalten, wenn Sie Beschäftigungszeiten bis zu vier Jahren vorweisen können. Liegt Ihr Anspruch auf ALG I niedriger als der ALG II, wird dieses ergänzend gezahlt.

  • Um ALG I zu erhalten, müssen Sie sich bei der Arbeitsagentur Arbeit suchend melden. Dafür haben Sie, wenn Sie von Ihrer Kündigung bzw. dem Ende Ihres Arbeitsverhältnisses erfahren, nur drei Tage Zeit (§ 38 SGB III). Melden Sie sich später, müssen Sie damit rechnen, dass Ihnen die Leistungen für die ersten sieben Tage gestrichen werden (§ 159 SGB III). ALG I wird nicht rückwirkend gezahlt, sondern frühestens ab dem Tag Ihrer Meldung als Arbeit suchend.

Arbeitslosengeld II (ALG II)

Das ALG II, umgangssprachlich auch “Hartz IV” genannt, erhalten Sie auch, wenn Sie noch nie gearbeitet haben. Es kommt auch nicht darauf an, ob Sie einen eingeschränkten Arbeitsmarktzugang haben oder ohne Einschränkungen arbeiten dürfen.

Das ALG II besteht aus einem Regelsatz für Ernährung, Kleidung, Hausrat und persönliche Bedürfnisse sowie eventuell einem Zuschuss wegen Mehrbedarfs. Zusätzlich werden die Kosten für Unterkunft und Heizung übernommen. Sie erhalten diese Leistung, wenn Ihr Einkommen und Vermögen nicht ausreicht.

Wenn Sie Arbeitseinkommen oder Vermögen haben, wird dies zum großen Teil angerechnet. Bis zu 150 Euro im Lebensjahr, mindestens jedoch 3.100 Euro pro Person, zuzüglich 750Euro pro Person dürfen Sie besitzen. Ein Freibetrag von 3.750 Euro gilt auch für jedes Kind. In diesem Fall erhalten Sie weniger oder gar kein ALG II. Wohnen Sie mit anderen, zum Beispiel Großeltern oder Partner/in, zusammen, dann vermutet das Sozialamt, dass Sie gemeinsam wirtschaften, und rechnet das Einkommen aller Haushaltsangehörigen zusammen. Folgende Leistungen werden im Jahr 2013 gewährt:

  • Regelbedarfsstufe 1 – Alleinlebende: 382 Euro
  • Regelbedarfsstufe 2 – Paare/Bedarfsgemeinschaften: 345 Euro
  • Regelbedarfsstufe 3 – Erwachsene im Haushalt anderer: 306 Euro
  • Regelbedarfsstufe 4 – Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahren: 289 Euro
  • Regelbedarfsstufe 5 – Kinder von 6 bis unter 14 Jahren: 255 Euro
  • Regelbedarfsstufe 6 – Kinder von 0 bis 6 Jahre: 224 Euro

Der Regelsatz für eine allein stehende Person  beträgt derzeit 382 Euro monatlich. Paare erhalten jeweils 345 Euro, Kinder ab 14 Jahren 289 Euro, Kinder zwischen sechs bis einschließlich 13 Jahre 255 Euro und Kinder bis fünf Jahre 224 Euro.

Einen Mehrbedarfszuschuss gibt es für Alleinerziehende, die ein Kind unter 7 Jahren oder mehrere Kinder unter 16 Jahren haben (137,52 Euro). Alternativ dazu erhalten Sie einen Mehrbedarfszuschlag von 45,84 Euro pro Kind, falls Ihre Kinder nicht die oben genannten Altersgrenzen erfüllen. Die Höchstgrenze für den Mehrbedarfszuschlag für alle Kinder beträgt 229,20 Euro. Werdende Mütter erhalten 64,94 Euro Mehrbedarfszuschlag, falls sie ohne Partner leben, oder 58,65 Euro, falls sie mit Partner leben. Auch Menschen mit Behinderung oder einer Erkrankung, die eine kostenaufwändige Ernährung erfordert, können oft einen Mehrbedarfszuschlag beanspruchen.

Daneben können Sie in wenigen Fällen einen Antrag auf “einmalige Beihilfen” stellen, insbesondere für die erste Möblierung einer Wohnung und die Erstausstattung eines Babys oder nachgezogenen Kindes. Unter bestimmten Bedingungen kann das Sozialamt auch Mietschulden als “einmalige Beihilfe” übernehmen.

Zu den Kosten für die Unterkunft gehören Miete, Heiz- und Betriebskosten sowie die Kosten für die Warmwasserversorgung. Auch wenn nach der jährlichen Abrechnung Nachzahlungen fällig werden, werden diese vom Sozialamt übernommen. Ebenso die Kosten für mietvertraglich vorgeschriebene Renovierungen (ggf. jedoch in Eigenarbeit, d.h. nur die Materialkosten). Die Mietkosten sind allerdings begrenzt: In Abhängigkeit von der Zahl der Familienmitglieder und den örtlichen Gegebenheiten erstattet das Sozialamt die Miete nur bis zu einer Höchstgrenze. Wenn beispielsweise ein Jugendlicher aus Ihrer Wohnung auszieht, kann es geschehen, dass das Sozialamt nicht mehr sämtliche Mietkosten bezahlt und Sie auffordert, sich eine kleinere Wohnung zu suchen. Arbeitslose junge Menschen unter 25 Jahren, die aus der Wohnung der Eltern ausziehen, erhalten keine soziale Unterstützung für die Wohnung und nur noch 80 Prozent des Arbeitslosengeldes II, wenn die Arbeitsagentur dem Auszug nicht vorher zugestimmt hat (§ 22 Abs. 5 SGB II, § 20 Abs. 3 SGB II).

  • Erkundigen Sie sich bei einer Beratungsstelle oder beim Mieterverein, bis zu welcher Höhe das Sozialamt die Miete für eine Wohnung für Sie und Ihre Familie übernehmen muss.

Leistungen für Bildung und Teilhabe

Zusätzlich können Sie für Kinder und Jugendliche Leistungen für Bildung und Teilhabe beantragen:

  • Die Kosten für die Teilnahme an Klassenfahrten und Schulausflügen
  • Die Kosten für das Schulmittagessen (bis auf einen Eigenanteil von einem Euro pro Tag)
  • Die Fahrtkosten zur Schule, falls diese nicht von der Stadt bezahlt werden
  • Die Kosten für Schulmaterialien in Höhe von 70 Euro im ersten Schulhalbjahr und 30 Euro im zweiten Schulhalbjahr
  • Die Kosten für Nachhilfeunterricht, falls dieser erforderlich ist, um versetzt zu werden
  • Die Kosten für gesellschaftliche und kulturelle Teilhabe (z. B. Musikunterricht für ein Musikinstrument oder den Sportverein) von bis zu 10 Euro pro Monat.

6a 10 Medizinische Versorgung

Sie haben Anspruch auf alle Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung im gleichen Umfang wie Deutsche. Als Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse erhalten Sie eine Krankenversicherungskarte, die Sie bei jedem Arztbesuch vorzeigen müssen. Wenn Sie Sozialleistungen nach SGB XII beziehen, erhalten Sie über die Krankenkasse im Fall Ihrer Pflegebedürftigkeit allerdings keine Leistungen der Pflegeversicherung, sondern müssen sich dafür an das Sozialamt wenden. Von den Krankenkassen nicht bezahlt werden Brillen und nicht verschreibungspflichtige Medikamente, Dolmetscher- und Fahrtkosten. Ausnahmen gelten für Kinder.  Wenn Sie mit einer Entscheidung der Krankenkasse nicht einverstanden sind, legen Sie schriftlich “Widerspruch” ein. Der Widerspruch richtet sich dann direkt an die Krankenkasse (nicht mehr ans Sozialamt). Außerdem können Sie eine Klage und gegebenenfalls einen Eilantrag an das Sozialgericht schicken.

  • Wenn Sie Leistungen nach SGB XII beziehen, können Sie bestimmte laufend benötigte Dinge, die die Krankenkasse nicht zahlt, beim Sozialamt als “vom Regelfall abweichenden Lebensunterhaltsbedarf” beantragen (§ 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII).

Sie sind nach dem Gesetz zu bestimmten Zuzahlungen verpflichtet. Dazu gehören  eine Beteiligung an Medikamenten (pro Medikament bis zu 10 Euro in der Apotheke) und anderen Leistungen (zum Beispiel bei Krankenhausaufenthalten oder für spezielle, nicht von der Kasse getragene Vorsorgeuntersuchungen in der Schwangerschaft und anderes). Für Kinder und Jugendliche fallen keine Zuzahlungen an. Die Höchstgrenze für Ihre ganze Familie liegt bei 2% Ihres Bruttojahreseinkommens. Abgezogen werden Freibeträge für Ihre/n Ehepartner/in (4.851 Euro) und Kinder (je 7.008 Euro).

Beispiel: Sie sind verheiratet, haben zwei Kinder und ein Jahresbruttoeinkommen von 20.000 Euro. Abzüglich der Freibeträge sind das 20.000 – 4.851 – 2 x 7.008 = 1.133 Euro. In diesem Fall beträgt die Belastungsgrenze also 2% von 1.133 Euro = 22,66 Euro. Diese Belastungsgrenze gilt nicht pro Person, sondern für alle Mitglieder der Familie zusammen. Für chronisch Kranke gilt unter bestimmten, allerdings strengen Bedingungen, die Hälfte – nur 1%.

Für Empfänger von Leistungen nach SGB II und SGB XII gilt die Höchstgrenze von 2% des Regelsatzes. Das heißt: 2% von 12 x 382 Euro = 91,68 Euro pro Jahr. Der Betrag gilt nicht pro Person, sondern für alle Mitglieder der Familie zusammen. Für chronisch Kranke gilt unter bestimmten Bedingungen eine Grenze von 1% = 45,84 Euro pro Jahr.

 

  • Sammeln Sie alle Zuzahlungsquittungen Ihrer Familie. Wenn der Betrag von 91,68 Euro erreicht ist, muss die Krankenkasse Ihnen bescheinigen, dass Sie für den Rest des Jahres von weiteren Zuzahlungen befreit sind und Ihnen bereits zu viel gezahlte Beträge zurückzahlen. Stellen Sie dazu einen Antrag und fügen Sie die Quittungen bei.

 

6a 11 Familienleistungen, Kinder- und Jugendhilfe

Kindergeld

Jede deutsche Familie hat unabhängig von ihrer Einkommenssituation Anspruch auf ein monatliches Kindergeld von 184 Euro im Monat für das erste und zweite Kind, 190 Euro für das dritte Kind und 215 Euro für jedes weitere Kind. Dies gilt für Kinder bis 18 Jahre, für Kinder in Ausbildung und weitere Bedingungen erfüllen, bis 24 Jahre. (§ 1 Abs. 3 BKGG, § 62 Abs. 2 EStG)

Bleibeberechtigte nach § 25a AufenthG haben per Gesetz Anspruch auf Kindergeld (§ 1 Abs. 3 BKGG, § 62 Abs. 2 EStG). Dieser Anspruch wird daran festgemacht, dass Sie eine Aufenthaltserlaubnis haben, die zu einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Das dürfte in der Regel der Fall sein.

  • Sie sollten so schnell wie möglich einen Kindergeldantrag bei der Bundesagentur für Arbeit (Arbeitsamt) stellen.

Kinderzuschlag

Wenn Sie über ein geringes Einkommen verfügen oder Arbeitslosengeld I beziehen, aber ansonsten keine Sozialleistungen erhalten, können Sie versuchen, zusätzlich zum Kindergeld einen Kinderzuschlag zu beantragen (§ 6a Bundeskindergeldgesetz). Voraussetzung für die Gewährung ist allerdings, dass Sie kindergeldberechtigt sind (siehe vorheriger Abschnitt). Mit dem Kindergeldzuschlag soll vermieden werden, dass Geringverdienende Leistungen nach SGB II beantragen müssen. Der Kinderzuschlag beträgt maximal 140,- Euro monatlich pro Kind. Der Kinderzuschlag ist bei der Agentur für Arbeit zu beantragen.

Unterhaltsvorschuss

Hierbei handelt es sich um einen staatlichen Zuschuss, der einem alleinerziehenden Elternteil für bis zu sechs Jahren gezahlt wird, wenn der andere Elternteil (in der Regel der Vater) seiner Verpflichtung, für das Kind Unterhalt zu zahlen, nicht nachkommt. Der Unterhaltsvorschuss beträgt 133 Euro monatlich für Kinder unter 6 Jahren und 180 Euro monatlich für ältere Kinder unter 12 Jahren.

Die Bedingungen für den Unterhaltsvorschuss sind die gleichen wie beim Kindergeld (§ 1 Abs. 2 a UhVorschG): Bleibeberechtigte nach § 25a AufenthG haben per Gesetz Anspruch auf Kindergeld. Dieser Anspruch wird daran festgemacht, dass Sie eine Aufenthaltserlaubnis haben, die zu einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Das dürfte in der Regel der Fall sein.

Elterngeld

Elterngeld gibt es für Kinder ab der Geburt. Dabei ersetzt der Staat einem Elternteil 67 Prozent des durch die Geburt und Kinderbetreuung wegfallenden Arbeitseinkommens, maximal 1.800 Euro im Monat. Elterngeld wird an den das Kind betreuenden Elternteil für maximal 12 Monate gezahlt. Wenn auch der andere Elternteil zwei Monate oder länger für die Betreuung zuständig ist, wird das Elterngeld um zwei Monate auf maximal 14 Monate verlängert.

Mit einer Niederlassungserlaubnis können Sie Elterngeld beanspruchen. Bleibeberechtigte nach § 25a AufenthG haben per Gesetz Anspruch auf Elterngeld (§ 1 Abs. 7 BEEG). Dieser Anspruch wird daran festgemacht, dass Sie eine Aufenthaltserlaubnis haben, die zu einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Das dürfte in der Regel der Fall sein.

Sie stellen den Antrag auf Elterngeld beim Jugendamt oder der Elterngeldstelle ihrer Stadt oder Ihres Landkreises. Das Formular, eine Liste der zuständigen Stellen in Niedersachsen und weitere Informationen gibt es im Internet unter http://www.ms.niedersachsen.de/master/C29974090_N8150_L20_D0_I674.

 

6a.12 Deutschkurs, Kindergarten, Schule, Studium

 

Deutschkurse

Seit 2005 gibt es in Deutschland ein einheitliches Konzept für so genannte “Integrationskurse”. Sie bestehen hauptsächlich aus Deutschunterricht (in der Regel 600 Unterrichtsstunden), zusätzlich wird Alltagswissen und Wissen über die Rechtsordnung, Kultur und Geschichte Deutschlands vermittelt (45 Unterrichtsstunden). Am Schluss steht ein Abschlusstest, bei dem die Teilnehmer/innen das “Zertifikat Deutsch” erhalten können, das unter anderem die Einbürgerung erleichtert. Integrationskurse werden vor Ort von vielen verschiedenen Trägern durchgeführt und zentral vom BAMF organisiert.

Einen Anspruch darauf, einen der staatlich organisierten Integrationskurse zu besuchen, haben Sie nicht. Sie können aber versuchen, einen noch freien Platz zu erhalten (§ 5 IntV). Hierbei sollen Sie mit einer Aufenthalterlaubnis nach § 25a Abs. 2 AufenthG bevorzugt aufgenommen werden. Wenden Sie sich an die Ausländerbehörde oder eine Beratungsstelle. Sie sollten Ihnen Informationen über die Integrationskurse und eine Liste mit den in Ihrer Region zugelassenen Sprachkursanbietern aushändigen. Eine Liste der Anbieter, das Anmeldungsformular und weitere Informationen erhalten Sie auch auf der Homepage des BAMF: http://www.bamf.de/cln_042/nn_566316/DE/Integration/integration-node.html__nnn=true. Sie können die Zulassung zum Kurs entweder direkt schriftlich beim BAMF oder über einen der Kursanbieter beantragen. Das BAMF berücksichtigt bei der Verteilung der freien Plätze die “Integrationsbedürftigkeit”. Eine gute Chance auf einen freien Platz haben Sie, wenn Sie schon einige Jahre in Deutschland leben und mit einem erfolgreichen Deutschkurs die Voraussetzungen für die Niederlassungserlaubnis erfüllen wollen.

Für die Teilnahme am Integrationskurs müssen Sie pro Unterrichtsstunde 1 Euro Beitrag leisten, das heißt derzeit in der Regel 645,-Euro, zahlbar in mehreren Etappen (§ 9 IntV). Erhalten Sie Sozialleistungen nach dem SGB II oder SGB XII, können Sie sich vom Kursbeitrag befreien lassen. Dazu müssen Sie einen Antrag stellen. Das Formular dafür erhalten Sie bei der Ausländerbehörde, den Kursträgern oder auf der Homepage des BAMF.

Der erfolgreiche Deutschtest im Integrationskurs reicht nicht aus, um zum Studium in Deutschland zugelassen zu werden. Dafür gibt es spezielle Aufbaukurse, für die Sie gegebenenfalls auch ein Stipendium erhalten können. Näheres siehe Kapitel “Studium”.

Es gibt in den Städten auch einige Deutschkurse, die unabhängig vom staatlichen Angebot existieren. Diese Kurse müssen Sie in der Regel selbst bezahlen, bei manchen Trägern sind die Kosten für Sozialleistungsempfänger aber deutlich gesenkt.

  • Fragen Sie bei ihrer örtlichen Volkshochschule oder den Beratungsstellen für Migrant/innen, Aussiedler/innen oder Flüchtlinge nach, wo es Deutschkurse gibt.

Kindergarten

Sobald ein Kind drei Jahre alt ist, hat es in Deutschland einen Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz (§ 24 SGB VIII). Bei geringem Einkommen sind die Kosten dafür ganz oder teilweise vom Jugendamt zu tragen (§ 90 Abs. 2 und 3 SGB VIII). Nach dem Niedersächsischen Regierungsprogramm zur Integration und den Grundsätzen für Kindertagesstätten soll Ihr Kind im Kindergarten eine Förderung in der deutschen Sprache erhalten und so besser auf einen Schulbesuch vorbereitet werden.

  • Melden Sie Ihr Kind frühzeitig für einen Kindergartenplatz an. Dort wird ihr Kind eine erheblich bessere Förderung in der deutschen Sprache erhalten und so besser auf einen Schulbesuch vorbereitet werden als im Wohnheim. Wenden Sie sich bei Problemen mit dem Kindergartenplatz an eine Beratungsstelle.

Schule

Alle in Niedersachsen lebenden Kinder haben das Recht und die Pflicht, eine Schule zu besuchen und regelmäßig am Unterricht teilzunehmen (§ 63 NSchG). Die Schulpflicht beginnt für Kinder, die bis zum 30. Juni eines Jahres sechs Jahre alt geworden sind, mit dem nächsten beginnenden Schuljahr (§ 64 NSchG). Das Einschulungsalter ist aber auch abhängig von der körperlichen und geistigen Entwicklung Ihres Kindes. Unter Umständen kann der Schuleintritt Ihres Kindes ein Jahr zurückgestellt werden. Deshalb werden alle Kinder vor dem Schuleintritt vom Amtsarzt untersucht. Bei fehlenden Deutschkenntnissen können die Kinder verpflichtet werden, vor Schuleintritt an besonderen Sprachfördermaßnahmen teilzunehmen (§ 54 a NSchG). Schon eingeschulte Schülerinnen und Schüler mit schlechten Deutschkenntnissen sollen besonderen Deutschunterricht erhalten. Die Schulpflicht endet in der Regel nach 12 Jahren des Schulbesuchs.

  • Fragen Sie gegebenenfalls im Kindergarten oder in der Schule nach, ob es Fördermöglichkeiten für Ihr Kind gibt. In vielen Schulen wird auch muttersprachlicher Unterricht, Hausaufgabenhilfe und anderes angeboten.
  • Wenn Sie nur über ein geringes oder gar kein Einkommen verfügen und mit dem Schulbesuch besondere Kosten verbunden sind, zum Beispiel für den Fahrtweg, für Klassenfahrten oder sonstiges, können Sie das Geld dafür beim Sozialamt auf der Grundlage von § 27 SGB XII beantragen. Bei einer Ablehnung haben Sie die Möglichkeit, Widerspruch zu erheben und Klage beim Sozialgericht einzulegen. Lassen Sie sich gegebenenfalls von einer Beratungsstelle unterstützen.

Studium

Mit einer Aufenthaltserlaubnis steht es Ihnen frei, in Deutschland zu studieren. Die formale Zugangsvoraussetzung für den Besuch einer Universität oder Fachhochschule ist die allgemeine Hochschulreife / Abitur (bei Universität) oder die Fachhochschulreife / Fachabitur (bei Fachhochschule) oder eine als gleichwertig anerkannte Schulausbildung im Herkunftsland. Wenn Ihre Schulausbildung nicht als (Fach-)Hochschulreife anerkannt ist, können Sie über das erfolgreiche Ablegen der “Feststellungsprüfung” zur Studieneignung die Zugangsberechtigung erwerben. Dafür müssen Sie in der Regel bei der Hochschule einen einjährigen Vorbereitungskurs (“Studienkolleg”) absolvieren. Bei Kunst- und Musikhochschulen können Sie unter Umständen auch ohne Abitur studieren, wenn Sie besondere künstlerische Fähigkeiten haben. In manchen anderen Studiengängen genügt auch ein Nachweis über bestimmte berufliche Vorbildungen (zum Beispiel Meisterprüfung).

  • Ob Ihre Hochschulzugangsberechtigung der deutschen gleichwertig ist, können Sie in der Datenbank der Kultusminister-Konferenz www.anabin.de abfragen.
  • Genauere Informationen zur Studienzulassung erhalten Sie beim Deutschen Akademischen Austauschdienst DAAD (www.daad.de) oder bei den akademischen Auslandsämtern / Studentensekretariaten der Universitäten und Fachhochschulen. Die Adressen aller deutschen Hochschulen sowie Infos zu den angebotenen Studienfächern und Abschlüssen finden Sie unter www.studienwahl.de.

BAfÖG

Eine Finanzierungsmöglichkeit ist die Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Bleibeberechtigte mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG haben aufgrund ihres Aufenthaltstatus  grundsätzlich Anspruch auf BAföG. Sie wird regelmäßig aber nur für Studierende gewährt, die bei Beginn des Studiums unter 30 Jahre alt sind und noch kein anderes Studium abgeschlossen haben.

Gibt es wichtige persönliche Gründe dafür, später das Studium zu beginnen, können Sie versuchen, diese geltend zu machen und eine Förderung auch dann zu beantragen, wenn Sie die Altersgrenze überschritten haben. Wenn Sie die Hochschulzugangsberechtigung erst in Deutschland auf dem zweiten Bildungsweg (Abendschule oder anderes) erwerben und direkt im Anschluss studieren, gilt die Altersgrenze von 30 Jahren ebenfalls nicht.

Um Ihr Studium zu finanzieren, sollten Sie prüfen, ob Stiftungen für die (Teil-)Finanzierung in Frage kommen. Es gibt einige Stiftungen und Programme, über die man unter bestimmten Voraussetzungen ein Stipendium bekommen kann. Meist werden eine besondere Begabung und sehr gute Studienleistungen vorausgesetzt, aber auch materielle Bedürftigkeit und gesellschaftliches Engagement können Kriterien bei der Vergabe von Stipendien sein. Im Internet finden Sie unter http://www.bildungsserver.de/zeigen.html?seite=427 eine Übersicht und weiterführende Links.

SOLIDARITÄT KOSTET GELD! Daher bitten wir um Spenden für die politische und soziale Unterstützung von Flüchtlingen sowie von anderen Migrantinnen und Migranten, die in Bedrängnis geraten sind: Flüchtlingsrat Niedersachsen - Konto 4030 460 700 - GLS Gemeinschaftsbank eG - BLZ 430 609 67 - Zweck: Spende, oder werden Sie Fördermitglied im Flüchtlingsrat Niedersachsen e.V.!