6a Die Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG
Zum 1. Juli 2011 ist das “Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften” in Kraft getreten. Es enthält insbesondere eine Bleiberechtsregelung für bislang geduldete Jugendliche und Heranwachsende. Diese können seit dem 1. Juli 2011 in einigen Fällen ein eigenständiges Bleiberecht erhalten. Wichtig an dieser Regel ist, dass sie ohne Stichtag formuliert ist. Mann muss also nicht zu einem bestimmten Tag bereits in Deutschland gewesen sein. Damit ist sie eine auch in die Zukunft gerichtete Bleiberechtsreglung. Eine weitere Besonderheit ist die Tatsache, dass hier bereits vor Erreichen der Volljährigkeit ein Eltern unabhängiges Aufenthaltsrecht gewährt wird. Unter bestimmten Bedingungen wird dann der Jugendliche zum „Stammberechtigten“ und seine Eltern und minderjährigen Geschwister können von seinem Aufenthalt abgeleitet, ebenfalls ein Aufenthaltsrecht erlangen. Eltern und Geschwister von Heranwachsenden (ab Vollendung des 18. Lebensjahres bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres) dagegen sind nicht begünstigt. Hier kann es auf Familientrennung hinauslaufen. Schwierig an der Regelung ist auch, dass im Aufenthaltsgesetz keine Regelung zu finden ist, die klärt, wie Menschen in diese (unten beschriebenen) Voraussetzungen hineinwachsen können. Z.B. Familien nur mit Kindern unter 15 Jahren, da ein Antrag erst ab dem 15. Lebensjahr gestellt werden kann.
Zusammenfassung
Für die Jugendlichen und jungen Erwachsenen kann eine AE erteilt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- Einreise vor Vollendung des 14. Lebensjahres oder Geburt in Deutschland
- seit sechs Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet
- sechs Jahre erfolgreich im Bundesgebiet eine Schule besucht oder in Deutschland einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erworben,
- Antrag auf Erteilung der AE nach Vollendung des 15. und vor Vollendung des 21. Lebensjahres
- Positive Integrationsprognose
- Keine Lebensunterhaltssicherung (LUS) bei schulischer oder beruflicher Ausbildung – auch Studium
- Keine AE wenn Abschiebung aufgrund eigener falscher Angaben oder aufgrund seiner Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit ausgesetzt ist
- § 10 Abs. 3 AufenthG ist kein Erteilungshindernis (gilt nur für Ablehnungen im Asylverfahren für Kinder unter 16 Jahren als “offensichtlich unbegründet” gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylVfG).
Für die Eltern und begünstigten Geschwister gilt:
- Eltern der Minderjährigen kann eine AE erteilt werden, wenn
- Abschiebung nicht aufgrund falscher Angaben eines Elternteils oder aufgrund Täuschung über Identität oder StA oder fehlender zumutbarer Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse verhindert oder verzögert wird und
- LUS für sich und seine in familiärer Lebensgemeinschaft (LG) lebenden Familienmitglieder einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutz durch eigene Erwerbstätigkeit gesichert wird.
- Minderjährige Geschwister, die in familiärer LG mit ihm leben sind eingeschlossen.
- Ausschluss bei rechtskräftiger Verurteilung zu 50TS/90TS
- Kein Familiennachzug (vom Ausland)
6a 1 Die Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs.1 AufenthG
Um eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG zu erhalten, ist Voraussetzung, dass die begünstigten Jugendlichen und Heranwachsen:
- in Deutschland geboren oder vor ihrem 14. Geburtstag eingereist sind,
- sich seit mindestens sechs Jahren in Deutschland ununterbrochen erlaubt, mit einer Duldung oder Aufenthaltsgestattung aufhalten und
- mindestens sechs Jahre in Deutschland „erfolgreich“ eine Schule besucht oder einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erworben haben.
Die Ziele werden in den vorläufigen Verwaltungsvorschriften (vVV) des Niedersächsischen Innenministerium wie folgt beschrieben: „Entscheidend sind allein die eigenen Integrationsleistungen des Jugendlichen ohne Rücksicht auf das Verhalten der übrigen Familienmitglieder. Im Sinne einer interessengeleiteten Zuwanderung, erlaubt die Regelung, gut ausgebildeten Jugendlichen und Heranwachsenden, die deutsche Bildungseinrichtungen erfolgreich besucht haben, und damit dem Arbeitsmarkt nachhaltig zur Verfügung zu stehen, die Erlangung eines rechtmäßigen Aufenthalts. Es kommt darauf an, dass die Begünstigten nach Beendigung einer Ausbildung ein in wirtschaftlicher Hinsicht von öffentlichen Transferleistungen unabhängiges Leben führen und die gezeigten guten Integrationsleistungen fortsetzen.
Darüber hinaus können auch die Eltern der gut integrierten Jugendlichen ein Aufenthaltsrecht erhalten, wenn sie ebenfalls gute Integrationsleistungen erbracht haben und ihren Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit sichern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor oder zeigen die Eltern durch andauernde Täuschung über ihre Identität, dass sie die hiesige Rechtsordnung nicht anerkennen, sieht § 60a Abs. 2b AufenthG eine Duldungsmöglichkeit vor. Die Duldung kann personensorgeberechtigten Eltern oder dem personensorgeberechtigten Elternteil erteilt werden, wenn und solange ihr Kind minderjährig und im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG ist und eine familiäre Lebensgemeinschaft besteht. Auch den minderjährigen Geschwistern oder Stiefgeschwistern des nach Abs. 1 begünstigten Jugendlichen kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 Satz 1 AufenthG besitzen und sie in einer familiären Lebensgemeinschaft leben.“ (Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen an gut integrierte geduldete ausländische Jugendliche und Heranwachsende. Runderlass des Nieder-sächsischen Ministeriums für Inneres und Sport – Az.: 42.12-12230.1- 8 (§25a) – vom 07. Juli 2011)
6a 1.1 Zeitpunkt der Antragstellung
Der Antrag kann nur, ab Vollendung des 15. Lebensjahres und bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gestellt werden, also wenn der Betroffene zwischen 15 und 20 Jahre alt ist. Zudem muss eine positive Integrationsprognose bestehen, das heißt es muss gewährleistet erscheinen, dass er sich aufgrund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann.
6a 1.2 Falsche Angaben und Täuschung
Das Bleiberecht soll nicht gewährt werden, wenn die Abschiebung des jungen Menschen wegen „eigener falscher Angaben des Ausländers oder aufgrund seiner Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit ausgesetzt ist“. An dieser Formulierung ist wichtig, dass nur ein aktives Handeln des Jugendlichen oder Heranwachsenden selbst – und nicht etwa ein Verhalten der Eltern – als Ausschluss gewertet wird. Auch ein Verhindern der Abschiebung durch passives Handeln – etwa eine fehlende Mitwirkung bei der Passbeschaffung – ist kein Ausschlussgrund. Zudem darf nur das aktuelle Verhalten in der Gegenwart berücksichtigt werden, ein vermeintliches Fehlverhalten in der Vergangenheit jedoch nicht.
Dazu die vVV: „Wenn die Eltern der Jugendlichen oder Heranwachsenden in der Vergangenheit über aufenthaltsrechtlich bedeutsame Umstände getäuscht und hierdurch die Aussetzung der Abschiebung erwirkt haben, ist dieses Verhalten dem Jugendlichen nicht zuzurechnen. Wer allerdings nach Eintritt der Volljährigkeit selbst über aufenthaltsrechtliche Umstände täuscht oder die Täuschung aufrechterhält, kann keine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Heranwachsende, die es vor Inkrafttreten der Regelung des § 25a AufenthG unterlassen haben, ihre Identität zu offenbaren, müssen sich unverzüglich um die Beschaffung von Identitätsdokumenten und einen Pass bemühen und diese unverzüglich der Ausländerbehörde vorlegen. Die Ausländerbehörde hat die von § 25a AufenthG begünstigten Jugendlichen und Heranwachsenden auf ihre nach Eintritt der Volljährigkeit bestehenden ausländerrechtlichen Pflichten hinzuweisen und dies aktenkundig zu machen.“
Wichtig: Oftmals scheitert die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an der Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 AufenthG. Der besagt, dass in bestimmten Fällen eine Ablehnung eines Asylantrages als „offensichtlich unbegründet“ keine Aufenthaltserlaubnis vor der Ausreise erteilt werden darf. § 25a Abs. 1 Satz 4 klärt das positiv: „Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 10 Abs. 3 S. 2 erteilt werden, wenn die Ablehnung nach § 30 Abs. 3 des AsylVfG einen Antrag nach § 14a des AsylVfG betrifft.“
6a 1.3 Der geforderte ununterbrochene Aufenthalt von mindestens 6 Jahren
Zur Frage des ununterbrochenen Aufenthaltes sagen die vVV: „Der Aufenthalt im Sinne von § 25a Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ist als ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet anzusehen, wenn zum Zeitpunkt der Antragsstellung durchgängig seit sechs Jahren der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Duldung oder Aufenthaltsgestattung nachgewiesen werden kann. Kurzzeitige Unterbrechungen des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis, Duldung oder Aufenthaltsgestattung bei gleichzeitigem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, können aber unberücksichtigt bleiben.“ Entscheidend ist der Aufenthalt in Deutschland. Z.B. eine Ausreise mit anschließender Dublin II-Überstellung ist ein Erteilungshindernis.
Wichtig: Falls Sie den lückenlosen Aufenthalt in Deutschland nicht durch die Vorlage von Papieren (Duldung, Aufenthaltsgestattung, Fiktionsbescheinigung oder Aufenthaltserlaubnis) belegen können, suchen Sie eine Beratungsstelle oder eine Anwaltskanzlei auf. Diese kann Ihnen behilflich sein, die undokumentierten Zeiten glaubhaft zu belegen.
Achtung: Wenn Sie sich als eventuell Begünstigter noch im Asylverfahren befinden, sollten Sie vor der Rücknahme Ihres Asylantrages sich unbedingt eine Zusicherung zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis geben lassen. Suchen Sie hierfür bitte eine Beratungsstelle oder eine Anwaltskanzlei auf.
6a 1.4 Anerkannte Bildungsabschlüsse und die geforderte Prognose
Zur Frage der Abschlüsse sagen die vVV: „Als anerkannte schulische oder berufliche Bildungsabschlüsse sind die Abschlüsse der allgemeinbildenden Schulen, der berufsbildenden Schulen, der Berufsfachschulen sowie sonstiger öffentlicher oder staatlich anerkannter Schulen anzusehen. Auch der Abschluss einer Förderschule ist ein anerkannter Schulabschluss, da es sich hierbei um eine allgemeinbildende Schule gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. h des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) handelt. Zu den Förderschulen gehören auch Förderschulen mit dem Schwerpunkt Sehen, Hören und Sprache. Ein erfolgreicher Schulbesuch liegt vor, wenn zu erwarten ist, dass die Schülerin oder der Schüler die Schule mindestens mit einem Hauptschulabschluss beenden wird. Auch an Förderschulen kann ein Hauptschulabschluss erworben werden. Maßgeblich für die Prognose sind die bisherigen schulischen Leistungen, die Regelmäßigkeit des Schulbesuchs sowie das Arbeits- und Sozialverhalten. Um den unter integrationspolitischen Zwecken erforderlichen dauerhaften regelmäßigen Schulbesuch dokumentieren zu können, müssen sämtliche Zeugnisse seit Beginn der Schulzeit vorgelegt werden. Ein regelmäßiger Schulbesuch liegt vor, wenn während des Schuljahrs allenfalls an einzelnen Tagen der Unterricht unentschuldigt versäumt wurde. Im Rahmen der erforderlichen Prognose kann auch eine Beurteilung durch die Schule eingeholt werden. Einen anerkannten Berufsabschluss kann auch erwerben, wer zwar keinen Schulabschluss hat, aber dennoch eine Ausbildungsstelle innehat, im Rahmen dieser Ausbildung die Berufsschule besucht und zu erwarten ist, dass diese Ausbildung erfolgreich abgeschlossen wird.“
Achtung: Hier ist ein sensibler Bereich des Datenschutzes angesprochen. Die vVV legen nahe, dass Schulen befugt sind, Unterlagen für die „erforderliche Prognose“ an die Ausländerbehörde zu übermitteln. Dies ist höchst zweifelhaft. Es wird empfohlen, dass die Beratungsstellen oder Anwälte hier selbst aktiv werden. Abschluss- und Halbjahreszeugnisse dürften aussagekräftig genug sein, um darauf die Prognose zu stützen. Nehmen Sie auch Kontakt mit den Schulen auf, dass diese – wenn sie Berichte anfertigen – auch die ausländerrechtlichen Risiken kennen und berücksichtigen.
6a 1.5 Umgang mit Straftaten
Zur Frage der Straffälligkeit heißt es in den vVV: „Bei straffällig gewordenen Jugendlichen und Heranwachsenden oder in Fällen, in denen Verfahren gegen Jugendliche oder Heranwachsende nach §§ 45 ff. JGG, § 153 ff StPO – Absehen von der Verfolgung wegen geringer Schuld und fehlendem öffentlichen Interesse an der Verfolgung – eingestellt worden sind oder die Strafverfolgung wegen § 19 StGB – Schuldunfähigkeit des Kindes, welches bei Begehung der Tat noch nicht 14 Jahre alt ist – ausblieb, kann in aller Regel nicht von einer positiven Integrationsprognose ausgegangen werden, weil dadurch deutlich wird, dass das hiesige Gesellschafts- und Rechtssystem nicht ausreichend anerkannt wird.“
Hier schießt das Innenministerium eindeutig über das Ziel hinaus. Wenn von der Strafverfolgung wegen geringer Schuld oder wegen fehlenden öffentlichen Interesses abgesehen wird, haben die Organe der Rechtspflege damit auch gerade kein Urteil gefällt, dass eine Negativprognose enthält. Daraus im Regelfall zu schließen, dass es keine positive Integrationsprognose geben kann, stellt die Rechtstaatlichkeit der zu Grunde liegenden Entscheidungen in Frage. Ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren ohne eine Verurteilung kann nicht Basis für eine Negativprognose werden. Auch bei Schuldunfähigkeit ist die Rechtsnorm eindeutig. Es können also nur die Straftaten in eine Prognose einfließen, die zu einer Verurteilung geführt haben.
Wichtig: In diesen Fällen wenden Sie sich bitte umgehend an eine Beratungsstelle oder eine Anwaltskanzlei.
6a 1.6 Verlängerung einer nach § 25a Abs. 1 erteilten Aufenthaltserlaubnis
Im Normalfall dürfte esbei einem Verlängerungsantrag zur Anwendung des § 8 Abs. 1 AufenthG kommen und die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist kein Problem. Falls aber nach Beendigung der Ausbildung z.B. keine Lebensunterhaltssicherung vorliegt oder die übrigen Bedingungen des § 25a Abs. 1 nicht oder nicht mehr erfüllt werden, kommen die §§ 25 Abs. 4 Satz 2 wegen des vorliegenden rechtmäßigen Aufenthaltes und 25 Abs. 5 nach Rückfall in die Duldung als Verlängerungsoptionen in Frage.
Wichtig: In diesen Fällen wenden Sie sich bitte umgehend an eine Beratungsstelle oder eine Anwaltskanzlei.
6a 2 Die Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 AufenthG für die Eltern der Begünstigten
Die Eltern (und damit auch die minderjährige Geschwister) eines bleibeberechtigten Jugendlichen (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres) können ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis erhalten – allerdings nur, wenn
- der Bleibeberechtigte noch minderjährig ist,
- die Abschiebung der Eltern nicht wegen falscher Angaben oder Täuschung über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit oder aufgrund von mangelnder Mitwirkung verhindert oder verzögert wird (hier ist ebenfalls nur die Rede von der Gegenwart, allerdings soll bei den Eltern auch passives Handeln ein Ausschlussgrund sein),
- der Lebensunterhalt der Eltern vollständig durch Erwerbstätigkeit gesichert ist und
- keine Verurteilung für eine oder mehrere vorsätzliche Straftaten zu Haftstrafen oder Geldstrafen von über 50 Tagessätzen (bzw. 90 Tagessätzen bei ausländerrechtlichen Straftaten, z. B. wiederholter Verstoß gegen die Residenzpflicht) vorliegt.
Falls diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind und die Eltern daher keine Aufenthaltserlaubnis erhalten, soll ihnen dem Gesetz zufolge zumindest eine Duldung nach § 60a Abs. 2b AufenthG (s.u.) erteilt werden – geboten wäre allerdings wohl eher eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Durch die vorläufigen Niedersächsischen Verwaltungsvorschriften ist das allerdings ausgeschlossen: „Für eine Anwendung des § 25 Abs. 5 AufenthG besteht wegen dieser spezialgesetzlichen Regelungen kein Raum.“
Wichtig: Da dadurch den Eltern – und mit ihnen den minderjährigen Geschwistern – der Weg in eine Aufenthaltserlaubnis weitgehend versperrt ist, suchen Sie eine Beratungsstelle oder eine Anwaltskanzlei auf.
6a 2.1 Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis der Eltern beim Eintritt der Volljährigkeit des Begünstigten
Nicht genau im Gesetz geklärt ist, welche Konsequenz der Eintritt der Volljährigkeit des Jugendlichen für den Aufenthaltsstatus der Eltern bedeutet: Das Gesetz sagt dazu nichts, die Gesetzesbegründung geht davon aus, dass eine Aufenthaltserlaubnis dann weiterhin verlängert werden kann. Unklar ist zudem, was ein „erfolgreicher“ Schulbesuch bedeutet: Die Gesetzesbegründung verweist lediglich auf die Versetzung in die nächste Klassenstufe. Diese Auffassung findet sich auch in den vVV: „Die Ermöglichung eines eigenen Aufenthaltsrechts für die Eltern bezweckt über die Sicherstellung des Sorgerechts für den gut integrierten Jugendlichen hinaus auch, nach entsprechend erfolgter Korrektur des in der Vergangenheit vorliegenden Fehlverhaltens die vorhandenen guten Integrationsleistungen der Eltern zu honorieren und in diesen Fällen die Familieneinheit zu wahren. Daraus ergibt sich, dass die Aufenthaltserlaubnisse der Eltern (und von diesen abgeleitet auch der minderjährigen anderen Kinder) auch verlängert werden können, wenn der nach § 25a Abs. 1 AufenthG Begünstigte volljährig geworden ist, sofern die anderen Voraussetzungen des § 25a AufenthG sowie die Regelerteilungsvoraussetzungen weiter vorliegen. Die Verlängerung erfolgt unter der Voraussetzung des § 8 Abs. 1 AufenthG. Dabei wird die für die erstmalige Erteilung erforderliche Tatbestandsvoraussetzung „Eltern eines minderjährigen Kindes“ für Verlängerungen gegenstandslos.“
Weitere Klarstellungen in den vVV: „Den Eltern und den allein personensorgeberechtigten Elternteilen kann bei Vorlage gültiger Identitätspapiere eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 Satz 1 AufenthG erteilt werden, wenn die Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland gelungen und der Lebensunterhalt der Familie durch Erwerbstätigkeit eigenständig gesichert ist. Das gilt nicht, wenn sie weiterhin nicht an der Aufklärung ihrer Identität oder Staatsangehörigkeit mitwirken oder aufgrund falscher Angaben oder durch Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit ihre Abschiebung verhindern oder verzögern. Den Eltern ist es zumutbar bei der Aufklärung ihrer personenstandsbezogenen Angelegenheiten mitzuwirken und die erforderlichen Dokumente, ggf. unter Hinzuziehung eines Rechtsanwalts, im Heimatland zu besorgen. Die Mitwirkungspflicht kann auch durch ein Unterlassen, beispielsweise ein Unterlassen der Registrierung von Eheschließungen oder Geburten der Kinder verletzt werden.“
6a 2.2 Die geforderte Lebensunterhaltssicherung
Zur Frage der geforderten Lebensunterhaltssicherung in den vVV: „Der Lebensunterhalt ist eigenständig durch Erwerbstätigkeit gesichert, wenn der Lebensunterhalt der in der Bedarfsgemeinschaft zusammenlebenden Kernfamilie ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichergestellt ist. Der Freibetrag für Erwerbstätigkeit nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. § 30 SGB II ist bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs zu Lasten des in der Bedarfsgemeinschaft lebenden erwerbstätigen Elternteils anzurechnen, da kein Anwendungsfall der Familiennachzugsrichtlinie vorliegt.“
An dieser Bestimmung werden die meisten Familienangehörigen scheitern. Eine vollständige Lebensunterhaltssicherung gelingt in den seltensten Fällen. Unklar ist dann, ob die einzige Lösung in der Verlängerung der Duldung der Restfamilie nach der neuen Duldungsregelung des § 60a Abs. 2b besteht.
6a 2.3 Der § 60a Abs. 2b AufenthG:
„Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.“
Aus dem Umstand, dass es diese neue Duldung gibt, kann geschlossen werden, dass der Gesetzgeber beabsichtigt, die Eltern und minderjährigen Geschwister der Begünstigten ab Erreichen der Volljährigkeit den Aufenthalt zu entziehen. Da auch die vVV davon sprechen, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG nicht vorgesehen ist, bedeutet das: Duldung bis zur Volljährigkeit und danach Ausreise der Restfamilie.
Daher: Suche Sie eine Beratungsstelle oder eine Anwaltskanzlei auf, um zu klären, wie der Aufenthalt Ihrer Restfamilie gesichert werden kann.
6a 3 Die Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 AufenthG für die minderjährigen Geschwister der Begünstigten
Die minderjährigen Geschwister der Jugendlichen und Heranwachsenden sind grundsätzlich auch begünstigt. Aber nur, wenn auch die Eltern eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 erhalten.
Hierzu die vVV: „Die familiäre Lebensgemeinschaft des § 25a Abs. 2 Satz 2 AufenthG erfasst alle mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 Satz 1 AufenthG besitzen, in häuslicher Bedarfsgemeinschaft lebenden minderjährigen Kinder. Somit sind nicht nur die minderjährigen Geschwister des gut integrierten ausländischen Jugendlichen begünstigt, sondern auch weitere, in häuslicher Gemeinschaft lebende minderjährige Kinder der Eltern bzw. des allein sorgeberechtigten Elternteils.“
Noch einmal deutlich: Nur wenn auch die Eltern begünstigt sind, bekommen auch die minderjährigen Geschwister eine Aufenthaltserlaubnis. Die Geschwister haben also eine doppelte Abhängigkeit: Zuerst muss ein Familiemitglied gemäß § 25a Abs. 1 als Jugendlicher begünstigt sein; dann müssen die Eltern die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis erfüllen und nur wenn das gelungen ist, können sie selbst davon mitprofitieren.
6a 4 Die Ausschlussgründe nach § 25a Abs. 3 AufenthG
6a 4.1 Straftaten
Der Wortlaut des Absatzes 3: „Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 2 ist ausgeschlossen, wenn der Ausländer wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach diesem Gesetz oder dem Asylverfahrensgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben.“
Zu den Straftaten in den vVV: „Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 2 ist ausgeschlossen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer vorsätzliche Straftaten von erheblichem Gewicht begangen hat. Verurteilungen zu Geldstrafen von bis zu 50 Tagessätzen (kumulativ) bleiben dabei außer Betracht. Auch Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylverfahrensgesetz nur von Ausländern begangen werden können, führen nicht zum Ausschluss. Die Tilgungsfristen und das Verwertungsverbot gem. § 51 Abs. 1 i. V. mit § 46 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) sind zu beachten. Der Ausschlussgrund bezieht sich ausschließlich auf den durch Absatz 2 begünstigten Personenkreis, d.h. die Eltern oder den allein personensorgeberechtigten Elternteil und die jüngeren Geschwister des Jugendlichen. Allerdings dürfte bei Straffälligkeit des grundsätzlich nach Absatz 1 begünstigten Jugendlichen dessen tatbestandlich erforderliche gute Integration nicht vorliegen, so dass ihm keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden könnte, was dann zur Folge hätte, dass die Regelung für die Eltern gar nicht zur Anwendung käme“.
Achtung: An dieser Stelle kommt eine weiter Verschärfung für die Jugendlichen: Die vVVs legen nahe, dass jede Straffälligkeit dazu führt, dass angenommen wird, dass eine gelungene Integration nicht vorliegt. Bitte sofort eine Beratungsstelle oder eine Anwaltskanzlei aufsuchen, wenn Ihnen Straftaten vorgeworfen werden, die eventuell zum Ausschluss dieser Aufenthaltserlaubnis führen können.
6a 4.2 Die Sippenhaftung
Die bereits aus der gesetzlichen Altfallregelung des § 104a AufenthG hinreichend bekannte „Sippenhaftung“ bei begangenen Straftaten, wird auch in den vVV zu § 25a Abs. 3 übernommen: „Hat ein in häuslicher Lebensgemeinschaft lebender Elternteil eine Straftat i.S.d. § 25a Abs. 3 AufenthG begangen, ist auch dem anderen Elternteil die Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 AufenthG zu versagen. Dies folgt aus dem Wortlaut, der Systematik und dem Sinn und Zweck des § 25a AufenthG. Anders als § 104a Abs. 3 AufenthG, bestimmt § 25a Abs. 3 AufenthG zwar nicht den Ausschluss der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei Straftaten von Familienangehörigen. Allerdings verweist § 25a Abs. 3 AufenthG auf den Personenkreis in § 25 Abs. 2 AufenthG und schließt damit bei Vorliegen der Voraussetzungen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, für die Eltern als (eheliche) Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft oder den allein personenberechtigten Elternteil aus. Wird ein Elternteil im Sinn des Absatzes 3 straffällig, könnte daher bereits nach dem Wortlaut des Absatzes 2 der andere Elternteil nicht von der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis profitieren, weil der andere (straflose) Elternteil nicht der allein personensorgeberechtigte Elternteil ist. Dies entspricht auch dem Zweck des § 25a AufenthG, welcher vorrangig gut integrierten Jugendlichen oder Heranwachsenden nutzen soll. Dieser Personenkreis steht im Mittelpunkt der Bewertung und wird trotz Minderjährigkeit aufgrund eigener guter Integrationsleistungen ausnahmsweise losgelöst vom Familienverband betrachtet. Darüber hinaus bleibt der Grundsatz der Familieneinheit für die anderen Familienmitglieder unangetastet. Damit die Eltern und Geschwister ebenfalls von dieser Regelung profitieren können, müssen die Eltern ein rechtsstaatliches Verhalten zeigen. Andernfalls könnte der entsprechend dem Ausschlussgrund des Absatzes 3 straffällig gewordene Ehegatte aus dem Schutzgedanken des Art. 6 GG ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht erhalten, mit der Folge, dass der Ausschlussgrund praktisch leerliefe. (…) In Einzelfällen kann auch die Straffälligkeit eines weiteren minderjährigen Kindes der Familie im Rahmen einer Ermessensabwägung zum Ausschluss für eine Begünstigung nach Absatz 2 führen, wenn zur Wahrung des Grundsatzes der Familieneinheit das öffentliche Interesse einen weiteren Verbleib der Familie wegen des negativen Einflusses des Jugendlichen ausschließt oder die Eltern oder der allein Personensorgeberechtigte der Aufsichts- und Erziehungspflicht nicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist.“
An dieser Stelle muss nicht bewertet werden, was das für die Jugendlichen bedeutet, wenn sie eine Zukunft in Deutschland haben werden und ihre Eltern und Geschwister nicht. Hier ist es Aufgabe der Beratungsstellen, Initiativen und Anwälte, auf der Einheit der Familie zu bestehen und alternative Lösungen einzufordern.
6a 5 Weitere Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
6a 5.1 Erfüllung der Passpflicht
Die vVV verweisen darauf, dass die Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG erfüllt werden müssen.
Für die Erfüllung der Passpflicht gilt: „Dies hat grundsätzlich durch Vorlage eines anerkannten gültigen Nationalpasses zu erfolgen. In den Fällen, in denen die Identität durch Vorlage geeigneter Dokumente wie beispielsweise Personenstandsurkunden, Registerauszüge oder Staatsangehörigkeitsurkunden geklärt, aber es nicht möglich ist, in zumutbarer Weise einen Pass zu beschaffen, weil beispielsweise hierfür eine Ausbildung unterbrochen werden müsste, kann bis zum Wegfall dieser Hindernisse die Aufenthaltserlaubnis als Ausweisersatz nach § 48 Abs. 2 AufenthG erteilt werden. Die Ausländerin oder der Ausländer ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Wegfall der Hindernisse die Passpflicht durch Vorlage eines Nationalpasses zu erfüllen ist. Der Hinweis ist aktenkundig zu machen. Wird die Passpflicht trotz vorheriger Belehrung nach dem Wegfall der Hindernisse nicht erfüllt, ist die weitere Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG zu versagen. Die Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil haben ebenfalls die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen zu erfüllen. Dies gilt neben der Sicherung des Lebensunterhalts aus eigener Erwerbstätigkeit auch für die Klärung der Identität durch Vorlage geeigneter Dokumente wie beispielsweise Personenstandsurkunden, Registerauszüge oder Staatsangehörigkeitsurkunden und die Erfüllung der Passpflicht nach § 3 AufenthG für sich selbst und weitere minderjährige Kinder.“
Achtung: An dieser Stelle müssen mehrere Problembereiche beachtet werden:
Passbeschaffung durch die Jugendlichen funktioniert nur durch Mitwirkung der Eltern. Sollten diese nicht mitarbeiten darf daraus dem Jugendlichen kein Nachteil entstehen. Ab Eintritt der Volljährigkeit sind sie eigenverantwortlich. Daraus können Komplikationen innerhalb der Familie entstehen, wenn z.B. bei den Eltern Identitätsunklarheiten vorliegen und diese durch die Passbeschaffung des Jugendlichen/Heranwachsenden aufgedeckt würden. Auch können sich bei erfolgreicher Passbeschaffung Unklarheiten zu den bisher gemachten Angaben ergeben. Um diese zu klären, suchen Sie bitte eine Beratungsstelle oder eine Anwaltskanzlei auf.
6a 5.2 Ermessen der Ausländerbehörde
Zum Ermessen der Ausländerbehörde sagen die vVV: „Nach § 25a entscheidet die Ausländerbehörde über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Ermessen. Dies gilt sowohl für die Jugendlichen und Heranwachsenden nach Absatz 1 als auch für die Eltern oder den allein personensorgeberechtigten Elternteil und weitere minderjährige Kinder nach Absatz 2. Es bedarf somit einer Einzelfallbetrachtung. Dabei können Gesichtspunkte, die nicht bereits bei der Bewertung der Integration oder bei der Integrationsprognose berücksichtigt wurden, positiv wie negativ in Betracht kommen, etwa besonders herausragende Integrationsleistungen oder strafbare Handlungen, die auf eine Missachtung der Rechts- und Gesellschaftsordnung hindeuten. Im Rahmen der Ermessensausübung nach Absatz 2 Satz 1 ist insbesondere auch das Maß der sprachlichen und sozialen Integration zu würdigen. Ein weiterer Gesichtspunkt ist die Nachhaltigkeit der beruflichen Betätigung und damit die fortdauernde eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts. Bisherige Täuschung über die Identität, Verweigerung der gesetzlichen Mitwirkungspflicht oder Behinderung oder Verzögerung aufenthaltsbeendender Maßnahmen stellen grundsätzlich dann keinen Grund zur Versagung der Aufenthaltserlaubnis dar, wenn sie nicht mehr fortgesetzt, sondern alle diesbezüglichen gesetzlichen Pflichten erfüllt werden. Dieses Verhalten kann allerdings bei einer Gesamtbetrachtung aller Erteilungsvoraussetzungen, insbesondere der wirtschaftlichen und sozialen Integrationsleistungen, hinsichtlich des Ausmaßes, der Dauer, der Hartnäckigkeit und der sich daraus ergebenden finanziellen Folgen für die öffentlichen Haushalte berücksichtigt werden, wenn es darum geht, eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Beendigung eines Aufenthalts und dem persönlichen Interesse der Ausländerin oder des Ausländers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet vorzunehmen. Auch sonstiges Verhalten, mit welchem zu erkennen gegeben wurde, dass unsere Rechts – und Gesellschaftsordnung nicht anerkannt wird, spricht gegen die Erteilung eines Aufenthaltsrechts. In diesen Fällen dürfte das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen der Betreffenden weiterhin im Bundesgebiet zu bleiben, überwiegen.“
Achtung: Die Ausländerbehörde muss nach pflichtgemäßem Ermessen ihre Entscheidungen fällen. Für die Antragstellung sollten daher alle entscheidungserheblichen Umstände vorgetragen werden. Hierfür holen Sie sich Hilfe in einer Beratungsstelle oder durch einen Anwalt. Diese können Ihnen helfen – auch bei Ablehnung eines Antrages – dennoch einen Aufenthalt zu erhalten.
6a 6 Bewertung:
Diese wohl gut gemeinte Bleiberechtsregelung geht an den Realitäten der Familien vorbei. Kaum jemand wird die vollständige Lebensunterhaltssicherung leisten können. Die Ausschlussgründe sind geradezu kleinlich und ähneln denen des § 104a AufenthG. Zudem ist das Hineinwachsen in diese Regelung gesetzlich nicht vorgesehen. Den mit der Regelung einher gehenden Familientrennungen, sei es, dass die Eltern die Erteilungsvoraussetzungen nicht erfüllen, sei es dass die Eltern und Geschwister der Volljährigen gar nicht begünstigt werden, muss mit aller Kraft entgegengetreten werden.
SOLIDARITÄT KOSTET GELD! Daher bitten wir um Spenden für die politische und soziale Unterstützung von Flüchtlingen sowie von anderen Migrantinnen und Migranten, die in Bedrängnis geraten sind: Flüchtlingsrat Niedersachsen - Konto 4030 460 700 - GLS Gemeinschaftsbank eG - BLZ 430 609 67 - Zweck: Spende, oder werden Sie Fördermitglied im Flüchtlingsrat Niedersachsen e.V.!

