4.6 Ablehnung als “offensichtlich unbegründet”
Eine für Sie besonders schlechte Entscheidung ist die Ablehnung als “offensichtlich unbegründet”. In diesem Fall droht Ihnen unmittelbar die Abschiebung. Bei einer Ablehnung als “offensichtlich unbegründet” steht im Bescheid:
- Der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter wird als offensichtlich unbegründet abgelehnt.
- Der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wird als offensichtlich unbegründet abgelehnt.
- Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes liegen nicht vor.
- Der Antragsteller wird aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen; im Falle einer Klageerhebung endet die Ausreisefrist einen Monat nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Sollte der Antragsteller die Ausreisefrist nicht einhalten, wird er nach … (z.B. Liberia) abgeschoben. Der Antragsteller kann auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist.
Das BAMF lehnt einen Asylantrag unter anderem dann als “offensichtlich unbegründet” ab,
- wenn das Bundesamt dem Flüchtling nicht glaubt, zum Beispiel wegen großer Widersprüche oder falscher Angaben;
- wenn das Bundesamt die Dokumente des Flüchtlings für falsch hält;
- wenn ein Flüchtling seinen Asylantrag erst lange nach der Einreise stellt;
- wenn das BAMF es für offensichtlich hält, dass wirtschaftliche Verbesserung oder eine allgemeine Kriegs- oder Notsituation der einzige Grund für den Asylantrag ist;
- bei Kindern, deren Eltern im Asylverfahren bereits abgelehnt wurden.
- Es besteht die Gefahr der Abschiebung. Sie haben nur eine Woche Zeit, gegen die Entscheidung des BAMF zu klagen. Zusätzlich muss innerhalb derselben Frist ein Eilantrag gestellt werden. Stellen Sie diesen Eilantrag nicht oder lehnt das Gericht ihn ab, können Sie abgeschoben werden, obwohl über die Klage noch nicht entschieden ist. Wenn der Eilantrag auf aufschiebende Wirkung erfolgreich ist, können Sie zumindest für die Dauer des Gerichtsverfahrens in Deutschland bleiben.
Inhalt dieses Kapitels:
SOLIDARITÄT KOSTET GELD! Daher bitten wir um Spenden für die politische und soziale Unterstützung von Flüchtlingen sowie von anderen Migrantinnen und Migranten, die in Bedrängnis geraten sind: Flüchtlingsrat Niedersachsen - Konto 8402 306 - Postbank Hannover eG - BLZ 250 100 30 - Zweck: Spende, oder werden Sie Fördermitglied im Flüchtlingsrat Niedersachsen e.V.!
