4.4 Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG

Neben dem eigentlichen Recht auf Flüchtlingsschutz gibt es eine andere Möglichkeit, vor der Abschiebung vorläufig rechtlich geschützt zu werden. In diesem Fall schreibt das Bundesamt:

  1. Der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter wird abgelehnt.
  2. Der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wird abgelehnt.
  3. Das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. … (z.B. 2, 3 5 oder 7) des Aufenthaltsgesetzes liegt hinsichtlich … (z.B. Afghanistan) vor. Im Übrigen liegen Abschiebungsverbote nach § 60 des Aufenthaltsgesetzes nicht vor.

Mit der Zuerkennung von Abschiebungsschutz erhalten die Betroffenen in der Regel ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis (die meistens auf ein Jahr befristet ist), haben aber weniger Rechte als anerkannte Flüchtlinge. Das BAMF entscheidet, dass eine Abschiebung nicht stattfinden darf. Diese Entscheidung müssen die Ausländerbehörden akzeptieren, sie kann allerdings später vom BAMF selbst wieder aufgehoben werden, wenn ihre Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen.

  • Sie haben zwei Wochen Zeit, gegen die Ablehnung als Flüchtlings vor einem Gericht zu klagen. Weitere zwei Wochen bleiben Ihnen für die Begründung Ihrer Klage. Mit Ihrem Rechtsanwalt oder mit einer Beratungsstelle sollten Sie möglichst bald besprechen, ob eine Klage sinnvoll und Erfolg versprechend ist.
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Inhalt dieses Kapitels:

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