4.1 Unzulässiger Asylantrag ” die Dublin-II-Verordnung
Das BAMF bezeichnet einen Asylantrag als “unzulässig”, wenn es gar keine inhaltliche Prüfung durchführt. Fast alle europäische Staaten haben miteinander verabredet, dass ein Flüchtling nur in einem Staat ein Asylverfahren erhalten soll. Welcher Staat das ist, haben sie in der Dublin II-Verordnung geregelt. Ein in Deutschland gestellter Asylantrag wird hier (erst einmal) nicht geprüft, wenn
- jemand über einen anderen europäischen “Dublin-Staat” (Mehrzahl der EU-Mitgliedstaaten) eingereist ist, das BAMF dies auch nachweisen kann und davon ausgeht, dass innerhalb von drei Monaten eine Abschiebung dorthin möglich ist,
- jemand bereits in einem anderen europäischen Staat einen Asylantrag gestellt hat,
- jemand in einem anderen europäischen Staat als “Illegaler” seine Fingerabdrücke abgegeben hat,
- ein minderjähriger Flüchtling Eltern oder Vormund in einem anderen europäischen Staat hat. Die Eltern müssen dort rechtmäßig leben und es muss für den Minderjährigen gut sein, dorthin zu gelangen,
- jemand zu seinen Familienangehörigen (Ehegatten, Kinder) in einen anderen Staat möchte, sofern diese Familienangehörigen dort als Flüchtlinge anerkannt sind,
- jemand zu seinen Familienangehörigen (Ehegatten, Kinder, bei Minderjährigen die Eltern) in einen anderen Staat möchte, sofern diese Familienangehörigen dort noch nie einen Bescheid über ihren Asylantrag erhalten haben.
Wenn ein anderer Staat sich bereit erklärt hat, den Flüchtling aufzunehmen, beschließt das Bundesamt gleich definitiv die Abschiebung:
“1. Der Asylantrag ist unzulässig.
2. Die Abschiebung nach … (z.B. Polen) wird angeordnet.”
Das bedeutet, ein Flüchtling wird sofort in den zuständigen “Dublin-Staat” zurückgebracht wird. Wichtig ist: Diese bedeutet nicht, dass zugleich der Asylantrag abgelehnt wäre. Er muss weiter geprüft werden – nur nicht in Deutschland, sondern in jenem Staat, in den “überstellt” wird.
Es ist zwar möglich, gegen die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig Klage zu erheben. Diese Klage hat aber keine aufschiebende Wirkung. Das heißt, der Flüchtling wird trotz der Klage in den zuständigen “Dublin-Staat” gebracht. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist es auch nicht möglich, vorläufigen Rechtsschutz zu beantragen (§ 34 a Abs. 2 AsylVfG). Diese Regelung bedarf aber aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BverfG, Urteil vom 14.5.1996 ” 2 BvR 1938, 2315/03, BverfGE 94, 49) der Korrektur. In Ausnahmefällen ist es trotzdem möglich, vorläufigen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Ausnahmefälle können beispielsweise vorliegen, wenn der Flüchtling reiseunfähig ist oder mit Familienangehörigen in Deutschland in familiärer Lebensgemeinschaft lebt. Theoretisch ist es auch möglich, Gefährdungen im “Dublin-Staat” oder die Gefahr der Kettenabschiebung geltend zu machen. Praktisch sind die Erfolgsaussichten eines solchen Antrags aber sehr gering, da die meisten Gerichte davon ausgehen, dass die Verhältnisse in den “Dublin-Staaten” in Ordnung sind.
In jedem Fall sollte mit einem Eilantrag ein guter Rechtsanwalt oder eine gute Rechtsanwältin betraut werden. Da meist die Abschiebung in den zuständigen “Dublin-Staat” sehr schnell durchgeführt wird, ist es zudem notwendig, bereits vor der Ablehnung Vorbereitungen zu treffen. Sonst kommt der Eilrechtsschutz zu spät.
Wenn es noch keine Übernahmezusage des anderen Staates gibt, lehnt das Bundesamt den Asylantrag als unbeachtlich ab und droht das Bundesamt die Abschiebung an:
- Der Asylantrag wird als unbeachtlich abgelehnt.
- Der Antragsteller wird aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche … zu verlassen. Sollte der Antragsteller dieses Frist nicht einhalten, wird er nach … (z.B. Polen) abgeschoben.
In diesem Fall kann man mit Hilfe eines Rechtsanwaltes versuchen, die Abschiebung noch zu verhindern.
- Sie haben nur eine Woche ab der Zustellung des Ablehnungsbescheids Zeit, gegen die Entscheidung des BAMF zu klagen. Zusätzlich muss innerhalb derselben Frist ein Eilantrag gestellt werden. Stellen Sie diesen Eilantrag nicht oder lehnt das Gericht ihn ab, können Sie abgeschoben werden, obwohl über die Klage noch nicht entschieden ist.
Wenn das BAMF nicht herausfinden oder beweisen kann, in welchem Land ein Flüchtling vorher gewesen ist, führt es das Asylverfahren selbst durch. Dies gilt auch für den Fall, dass die Abschiebung in den anderen “Dublin-Staat” nicht innerhalb von sechs Monaten klappt. Dann erlässt es einen neuen Bescheid. Für die Abschiebung von inhaftierten Menschen gilt eine Frist von einem Jahr. Ist ein Flüchtling untergetaucht, ist der andere Staat noch 1½ Jahre zuständig und erst danach wieder das Bundesamt. (In diesem Fall sind allerdings auch die Chancen auf eine positive Entscheidung äußerst gering.)
Das BAMF kann ein Asylverfahren durchführen, auch wenn es eigentlich nicht zuständig ist (“Selbsteintrittsrecht”), zum Beispiel, um zu ermöglichen, dass ein in Deutschland angekommener Flüchtling von seiner hier schon lebenden Familie nicht wieder getrennt wird. Das gilt insbesondere für Schwangere, Alte und Kranke. Leider kann man das BAMF nur in Ausnahmefällen dazu verpflichten und freiwillig macht das Bundesamt von sich aus von dieser Möglichkeit nur außerordentlich selten Gebrauch.
- Wenn Sie in einen anderen Staat abgeschoben werden sollen, aber aus einem wichtigen Grund Ihr Asylverfahren in Deutschland durchführen wollen, kann es helfen, schon in der Anhörung die Gründe zu erklären und darum zu bitten, dass das BAMF die Asylprüfung durchführt.
- Es ist umstritten, welche rechtlichen Möglichkeiten Sie gegen die ßberstellung in einen Dublin-Staat haben (Klagemöglichkeit auf ßbernahme des Verfahrens nach Deutschland oder einstweilige Anordnung auf vorläufigen Verbleib in Deutschland). Falls Sie meinen, dass bei Ihnen ein wichtiger Grund vorliegt, müssen Sie versuchen, sofort Kontakt zu einem Rechtsanwalt herzustellen.
Für diejenigen, die sich länger als drei Monate außerhalb der Dublin-Staaten aufhalten und dann erneut nach Europa einreisen, ist der “alte” Staat nicht mehr zuständig und das Ganze beginnt von vorn.
Die “Dublin-Staaten” sind: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Lettland, Lichtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, ßsterreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern. Die Dublin-II-Verordnung wird auch in der Schweiz angewendet.
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