3.3 Folgeantrag

Besonderheiten gelten, wenn Sie bereits früher einen Asylantrag in Deutschland gestellt haben. Jeder weitere Asylantrag ist ein so genannter Folgeantrag. In diesem Fall prüft das BAMF zunächst, ob es Gründe gibt, die ein Wiederaufgreifen des Verfahrens rechtfertigen. Solche Gründe sind in erster Linie:

  • eine Änderung der Sachlage (z.B. eine Änderung der politischen Situation in Ihrem Herkunftsland, die zu einer neuen oder höheren Gefährdung für Sie führt, oder eine ßnderung Ihrer persönlichen Situation, etwa ein neues exilpolitisches Engagement)
  • eine Änderung der Rechtslage zu Ihren Gunsten (z.B. Änderung eines Gesetzes in Deutschland, das kommt aber nur selten vor)
  • neue Beweismittel (z.B. Papiere, die Ihre Verfolgung belegen, ein neues ärztliches Gutachten oder ein inzwischen eingereister Zeuge aus dem Heimatland); neue Beweismittel sind aber nur dann ein Grund für das Wiederaufgreifen des Verfahrens, wenn Sie sie nicht beim ersten Verfahren vorlegen konnten.

Ein weiterer Asylantrag ist auch dann ein Folgeantrag, wenn Sie sich zwischenzeitlich in Ihrem Herkunftsland aufgehalten haben. Dann können Sie sich aber auf Fluchtgründe, die während dessen entstanden sind, berufen, denn das ist eine Änderung der Sachlage.

Der Folgeantrag muss innerhalb von drei Monaten gestellt werden, nachdem Sie von dem Grund für das Wiederaufgreifen des Verfahrens erfahren haben.

  • Wenn Sie glauben, dass ein neuer Grund für ein Asylantrag vorliegt, wenden Sie sich möglichst schnell an einen Rechtsanwalt, eine Rechtsanwältin oder eine Beratungsstelle für Flüchtlinge. So stellen Sie sicher, dass sie den Antrag rechtzeitig stellen können.

Die Drei-Monats-Frist gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht, wenn es um Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG geht. In diesem Fall können Sie den Folgeantrag – man spricht dann von einem Antrag auf “Wiederaufgreifen des Verfahrens” – auch später stellen (BVerwG, Urteil vom 20.10.2004 – 1 C 15.03 – abgedruckt im ASYLMAGAZIN 1-2/2005, S. 35). Darauf sollten Sie sich aber nicht verlassen. Besser ist in jeden Fall, Sie stellen den Antrag rechtzeitig.

Das Bundesamt prüft einen Folgeantrag in zwei Prüfungsschritten. Zuerst prüft es, ob Gründe für das Wiederaufgreifen des Verfahrens vorliegen. Nur dann wird – rechtlich gesehen – ein weiteres Asylverfahren durchgeführt. Im zweiten Schritt prüft das Bundesamt dann, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16 a GG), die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 60 Abs. 1 AufenthG) oder der Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Daraus folgt, dass es nicht genügt, wenn gute Gründe für das Wiederaufgreifen des Asylverfahrens vorliegen. Erfolgsaussichten hat ein Folgeantrag nur, wenn auch die Voraussetzungen für eine Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung oder von Abschiebungsverboten vorliegen.

  • Wenn Sie von Abschiebung bedroht sind, wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin, der/die dann einen Eilantrag bei dem Verwaltungsgericht stellen kann (lesen Sie dazu auch Kapitel 4.2).

Achtung: Wenn Sie einen Folgeantrag gestellt haben, heißt das nicht, dass Sie während des Verfahrens in Deutschland bleiben dürfen. Denn ein vorläufiges Aufenthaltsrecht entsteht erst, wenn ein Folgeverfahren durchgeführt wird. Das BAMF teilt Ihnen in der Regel auch nicht vorher mit, ob es ein Folgeantrag durchführt, sondern schickt direkt die Ablehnung der Durchführung des Folgeverfahrens.

Folgeverfahren dauern meist nicht sehr lange. Wenn keine guten Gründe für einen neuen Antrag vorliegen, lehnt das BAMF den Antrag innerhalb weniger Wochen ab.

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Inhalt dieses Kapitels:

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