3. Wer bekommt Asyl?

Um als Flüchtling ein Aufenthaltsrecht zu erhalten, gibt es mehrere Möglichkeiten:

1. Die Anerkennung als “Asylberechtigte*r” nach Artikel 16a des Grundgesetzes (GG) oder als “Flüchtling” nach § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG).

Unter bestimmten Bedingungen kann ein Flüchtling nicht nach Art. 16a GG, sondern nur nach § 3 Abs. 1 AsylG anerkannt werden.[1] Die Anerkennung als Asylberechtigter ist ausgeschlossen, wenn Asylsuchende über einen sicheren Drittstaat – dazu zählen alle Nachbarstaaten von Deutschland – eingereist sind.[2] Die Asylanerkennung ist auch ausgeschlossen, wenn sie*er bereits Schutz vor Verfolgung in einem anderen Staat gefunden hat.[3] Sie ist in der Regel auch dann ausgeschlossen, wenn er sich ausschließlich auf Gründe beruft, die er nach Verlassen des Herkunftsstaats selbst geschaffen hat.[4]
In der Praxis ist es nicht wichtig, welche der beiden Schutzformen – Art. 16 a GG oder § 3 Abs. 1 AsylG – man erhält, da der Gesetzgeber von einer Priveligierungsmöglichkeit der Asylberechtigten gem. § 2 Abs. 2 AsylG keinen Gebrauch gemacht hat. Als anerkannter Asylberechtigter erhalten Sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 S. 1 AufenthG; als anerkannter Flüchtling eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 S. 1, 1. Alt. AufenthG.
Die Folgen für die Dauer der Aufenthaltserlaubnis (sie wird für drei Jahre erteilt – dann erneute Überprüfung)[5] und die Möglichkeit, Unterstützung vom Staat zu erhalten (Arbeitslosengeld II, Kindergeld, BAföG und anderes) etc. sind dieselben (siehe Kapitel 8).

2. Die Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigte*r nach § 4 des Asylgesetzes (AsylG)

Als subsidiär Schutzberechtigte*r gehören Sie zu den „international Schutzberechtigten“[6] und Sie sind vor einer Abschiebung erst einmal sicher. Sie erhalten eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 S. 1, 2. Alt AufenthG zunächst für ein Jahr,[7] die aber verlängert wird, wenn sich die Situation nicht geändert hat. Zu den weiteren Folgen Ihrer Aufenthaltserlaubnis siehe Kapitel 9.

3. Die Feststellung von „nationalen“ Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG).

In diesem Fall sind Sie vor einer Abschiebung erst einmal sicher. Sie sollen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG in der Regel für zunächst ein Jahr erhalten,[8] die aber verlängert werden soll, wenn sich die Situation nicht geändert hat. Zu den weiteren Folgen Ihrer Aufenthaltserlaubnis siehe Kapitel 10.

 

[1] Nach § 3 Abs. 1 AsylG anerkannte Flüchtlinge gehören zu den „international Schutzberechtigten“, vgl. § 1 Abs.1 Nr. 2 AsylG.

[2] Art. 16a Abs. 2 GG.

[3] § 27 AsylG.

[4] § 28 Abs. 1 AsylG.

[5] § 26 Abs. 1 S. 2, Alt 1 AufenthG.

[6] vgl. § 1 Abs.1 Nr. 2 AsylG.

[7] § 26 Abs. 1 S. 2, Alt 2 AufenthG.

[8] § 26 Abs. 1 S. 3 AufenthG.

Inhalt dieses Kapitels:

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