3 Wer bekommt Asyl?
Um als Flüchtling ein Aufenthaltsrecht zu erhalten, gibt es zwei Möglichkeiten:
- Die Anerkennung als “Asylberechtigter” nach Artikel 16Â a des Grundgesetzes oder als “Flüchtling” nach § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes . Unter bestimmten Bedingungen kann ein Flüchtling nicht nach Art. 16Â a GG, sondern nur nach § 60 Abs. 1 AufenthG anerkannt werden. Die Anerkennung als Asylberechtigter ist ausgeschlossen, wenn der Asylsuchende über den einen sicheren Drittstaat – dazu zählen alle Nachbarstaaten von Deutschland – eingereist ist. Die Asylanerkennung ist auch ausgeschlossen, wenn er bereits Schutz vor Verfolgung in einem anderen Staat gefunden hat oder sich ausschließlich auf Gründe beruft, die er nach Verlassen des Herkunftsstaats selbst geschaffen hat.
In der Praxis ist es aber fast egal, welche der beiden Schutzformen – Art. 16 a GG oder § 60 Abs. 1 AufenthG – man erhält. Die Folgen für die Dauer der Aufenthaltserlaubnis (sie wird für drei Jahre erteilt – dann erneute ßberprüfung) und die Möglichkeit, Unterstützung vom Staat zu erhalten (Sozialhilfe, Wohngeld, Kindergeld und anderes) sind dieselben.
- Die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes. In diesem Fall sind Sie vor einer Abschiebung vorläufig sicher. Sie erhalten eine Aufenthaltserlaubnis in der Regel für zunächst ein Jahr, die aber verlängert werden kann.
Jemand, der wegen eines Verbrechens zu mindestens drei Jahren Haft verurteilt wurde und deshalb als “Gefahr für die Sicherheit Deutschlands” oder “Gefahr für die Allgemeinheit” eingestuft wird, kann keine Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung erhalten. Das gleiche gilt für jemanden, der im begründeten Verdacht steht, ein Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder ein schweres nichtpolitisches Verbrechen begangen zu haben. Auch dann gibt es keine Asylanerkennung. Unter Umständen darf der betreffende Flüchtling aber trotzdem nicht abgeschoben werden und erhält deshalb Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG. Das ist etwa der Fall, wenn ihm im Herkunftsland Todesstrafe, Folter oder andere Menschenrechtsverletzungen drohen.
nach obenInhalt dieses Kapitels:
SOLIDARITÄT KOSTET GELD! Daher bitten wir um Spenden für die politische und soziale Unterstützung von Flüchtlingen sowie von anderen Migrantinnen und Migranten, die in Bedrängnis geraten sind: Flüchtlingsrat Niedersachsen - Konto 4030 460 700 - GLS Gemeinschaftsbank eG - BLZ 430 609 67 - Zweck: Spende, oder werden Sie Fördermitglied im Flüchtlingsrat Niedersachsen e.V.!

