2.3 Nach der Anhörung
Nach der Anhörung entscheidet das Bundesamt über Ihren Asylantrag. Diese Entscheidung erhalten Sie einige Wochen nach Ihrer Anhörung mit der Post. ßblich ist, dass Sie Ihre Post in der Postausgabestelle der Erstaufnahmeeinrichtung (ZAAB) abholen müssen. In manchen Fällen nimmt auch der Verwalter in einer Gemeinschaftsunterkunft die Post an.
- Fragen Sie nach der Anhörung täglich bei der Postausgabestelle in der Aufnahmeeinrichtung, ob der Bescheid des Bundesamtes schon eingetroffen ist. Dies ist wichtig, denn Sie haben nicht viel Zeit, um gegen einen negativen Bescheid etwas zu tun. Wenn der Bescheid da ist, gehen sie damit schnellstmöglich zum Rechtsanwalt oder zu einer Beratungsstelle.
- Bewahren Sie den Brief zusammen mit dem Briefumschlag (!) auf, denn mit dem Datum auf dem Briefumschlag beginnt die Frist, innerhalb derer Sie gegen eine Ablehnung gerichtlich vorgehen können.
- Wenn Sie umziehen, sind Sie verpflichtet, ihre neue Adresse dem Bundesamt mitzuteilen. Tun Sie das nicht, riskieren Sie, dass Ihr Asylantrag abgelehnt wird, ohne dass Sie davon erfahren und gegen die Ablehnung gerichtlich vorgehen können. Sie müssen Ihre neue Adresse auch dann dem Bundesamt mitteilen, wenn Sie von der Erstaufnahmeeinrichtung oder einer anderen Behörde zum Umzug aufgefordert werden.
Inhalt dieses Kapitels:
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