15.8 Flüchtlinge mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG

Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG erhalten haben, handelt es sich um die Verlängerung einer vorher schon bestehenden Aufenthaltserlaubnis. In Niedersachsen erhielten Flüchtlinge eine solche Aufenthaltserlaubnis bis zum Herbst 2006 als Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach einer positiven Entscheidung im Petitionsverfahren. Da mit der Einrichtung einer Härtefallkommission der Petitionsausschuss nicht mehr über Härtefälle entscheidet, gibt es diese Fallkonstellation nicht mehr.

Mit Ausstellung dieser Aufenthaltserlaubnis hat die Ausländerbehörde anerkannt, dass es für Sie aufgrund Ihrer individuellen Situation eine “außergewöhnliche Härte” bedeutet hätte, Deutschland zu verlassen. Solange die Gründe für die Feststellung einer “außergewöhnlichen Härte” fortbestehen, können Sie im Regelfall davon ausgehen, dass Ihr Aufenthaltsrecht verlängert wird. Aber Vorsicht: Die gesetzlichen Grundlagen für eine Beendigung ihres Aufenthaltsrechts (vor allem Sozialhilfebezug und Straffälligkeit) bleiben grundsätzlich bestehen und können zu Problemen führen.

Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach §§ 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG sind vom Familiennachzug gesetzlich ausgeschlossen (§ 29 Abs. 3 AufenthG). Sie haben erst dann eine Chance darauf, ein Familienmitglied legal nach Deutschland nachziehen zu lassen, wenn Sie eine Niederlassungserlaubnis erhalten haben.

Im Regelfall haben Ihr/e Ehepartner/in und ihre Kinder dieselbe Aufenthaltserlaubnis und damit die gleichen Rechte wie Sie. Einen anderen Aufenthaltstitel, möglicherweise auch nur eine Duldung, können Angehörige haben, die nicht als Familienangehörige im engeren Sinne gelten: Volljährige Kinder, vom anderen Elternteil getrennt lebende Mütter oder Väter, Großeltern und andere Verwandte. Ihre Rechte sind dann im Einzelfall zu klären.

Sie haben in der Regel einen nachrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt, d. h., Sie erhalten die Zustimmung zu einer konkreten Beschäftigung nur, wenn die Agentur für Arbeit festgestellt hat, dass für diese Arbeitsstelle keine bevorrechtigten Arbeitnehmer (z. B. Deutsche, EU-Bürger, Auländer mit Niederlassungserlaubnis) zur Verfügung stehen. Wenn Sie bereits drei Jahre mit einer Duldung, Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsgestattung in Deutschland gelebt haben, können Sie allerdings einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten. Damit dürfen Sie jede legale Beschäftigung ausüben, ohne nochmals eine Arbeitserlaubnis beantragen zu müssen.

Mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG haben Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld II (Hartz IV) oder, falls Sie nicht erwerbsfähig sind, auf Sozialhilfe oder Grundsicherung nach dem SGB XII (§ 7 Abs. 1 SGB II).

Sie haben mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG einen Anspruch auf Kindergeld, Elterngeld und Unterhaltsvorschuss nur unter bestimmten Voraussetzungen: Sie müssen sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten und gegenwärtig berechtigt erwerbstätig sein, laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch beziehen oder Elternzeit in Anspruch nehmen (§ 1 Abs. 3 BKGG, § 62 Abs. 2 EStG, § 6a BKGG, § 1 Abs. 7 BEEG, § 1 Abs. 2a UhVorschG).

Aufenthaltssicherung

Unter bestimmten Bedingungen können Sie eine Niederlassungserlaubnis erhalten. Dafür müssen Sie aktuell eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und seit mindestens sieben Jahren eine der folgenden Bescheinigungen besessen haben (§ 26 Abs. 4 AufenthG):

  • Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen (nach Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes = §§ 22 bis 26)
  • Aufenthaltsgestattung (bei mehreren Asylverfahren zählt nur die Zeit des längsten Asylverfahrens)
  • Duldung, wobei nur die Zeit vor dem 1.1.2005 zählt
  • “Aufenthaltsbefugnis” nach dem alten Ausländergesetz
  • befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 2 des alten Ausländergesetzes für Familienangehörige
  • “befristete Aufenthaltserlaubnis” nach dem alten Ausländergesetz aus anderen Gründen (z.B. durch Heirat), wenn gleichzeitig auch die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen (§§ 22 bis 26 AufenthG) vorgelegen haben.

Außerdem müssen Sie für die Niederlassungserlaubnis folgende Bedingungen erfüllen:

  • eigene Lebensunterhaltssicherung, also keine Sozialleistungen (Kinder- und Erziehungsgeld zählen nicht als Sozialleistungen)
  • mindestens 60 Monate Zahlen von Rentenversicherungsbeiträgen (Kinderbetreuungszeiten oder häusliche Pflege zählen auch) - Ausnahme siehe Übergangsregelung unten!
  • Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen, hiermit sind Straftaten gemeint. Bis zu Verurteilungen von etwa 90 Tagessätzen dürfte es in der Regel problemlos sein die Niederlassungserlaubnis zu erhalten, weil diese Grenze von 90 Tagessätzen auch im eigenständigen Aufenthaltsrecht für Kinder (§ 35 AufenthG) und bei der Einbürgerung gilt.
  • ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache und Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland (Nachweis zum Beispiel über den Besuch eines “Integrationskurses”)
  • ausreichender Wohnraum

Es reicht aus, wenn ein/e Ehepartner/in die Versicherungsbeiträge geleistet und eine Arbeitserlaubnis hat. Dann kann auch der andere Ehepartner die Niederlassungserlaubnis erhalten. Kranke und Behinderte können eine Niederlassungserlaubnis auch dann erhalten, wenn sie aufgrund Ihrer Krankheit oder Behinderung nicht alle Bedingungen erfüllen, also zum Beispiel “erwerbsunfähig” sind oder wegen ihrer Behinderung keine Deutschkenntnisse erwerben können.

Die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz (AVwV) klären hier genauer auf:

“Die Wartezeit beträgt sieben Jahre. Bei der Fristberechnung werden angerechnet:

  • Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22 bis 25, 104a und 104b,
  • Zeiten des Besitzes einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 4 zu einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen,
  • Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis, wenn während dieser Zeit zugleich die Voraussetzungen für die Verlängerung einer Aufenthaltsbefugnis oder Duldung vor dem 1. Januar 2005 oder einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 5 nach dem 1. Januar 2005 vorlagen,
  • Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis oder Duldung vor dem 1. Januar 2005 (§ 102 Absatz 2) sowie Zeiten einer Duldung nach altem Recht über den 1. Januar 2005 hinaus, wenn sich an sie „nahtlos“ die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach neuem Recht angeschlossen hat,
  • Zeiten des Besitzes der Aufenthaltsgestattung während des Asylverfahrens, das der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangen ist
    (§ 26 Absatz 4 Satz 3). Aufenthaltszeiten von früheren, erfolglos betriebenen Asylverfahren können bei der Berechnung des anrechenbaren Zeitraums nicht berücksichtigt werden. Zeiten eines Asylfolgeverfahrens – unter Ausschluss der Zeiten des diesen vorangegangenen  Asylverfahrens – sind anzurechnen, wenn der Aufenthalt wegen Vorliegens der Voraussetzungen nach § 71 Absatz 1 AsylVfG gestattet war.

Der Ausländer muss grundsätzlich ununterbrochen im Besitz eines anrechenbaren humanitären Aufenthaltstitels gewesen sein. Zeiten des Besitzes einer Duldung nach § 60a sind nicht anrechenbar und führen darüber hinaus dazu, dass die vor der Erteilung dieser Duldung erreichten anrechenbaren Zeiten nicht mehr angerechnet werden können („schädliche Unterbrechung“).
Unterbrechungen des rechtmäßigen Aufenthaltes, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, sollen nach Maßgabe des § 85 außer Betracht bleiben, sie sind damit unschädlich, aber nicht anrechenbar.
In den Fällen, in denen kraft Gesetzes die Anrechnung von Besitzzeiten einer Aufenthaltsbefugnis oder Duldung vor dem 1. Januar 2005 (§ 102 Absatz 2) oder einer Aufenthaltsgestattung (§ 26 Absatz 4 Satz 3), auf die Sieben-Jahres-Frist angeordnet wird, ist dieser Zeitraum unabhängig von einer etwaigen Unterbrechung beispielsweise durch den Besitz einer Duldung nach § 60a anzurechnen („unschädliche Unterbrechung“).”
(AVwV 26.4.8)

Zur Klarstellung: Wenn nach einem rechtmäßigen humanitären Aufenthalt eine Duldung erteilt wurde und anschließend wieder eine Aufenthaltserlaubnis, stellt die Duldungszeit eine “schädliche” Unterbrechung dar. Wenn aber nach dem erfolglosen Asylverfahreneine Duldung erteilt wurde, die dann wieder zu einer humnitären Aufenthaltserlaubnis z.B. wegen der Bleiberechtsregelung führt, ist das keine schädliche Unterbrechung. Die Diskussion, welche Zeiten angerechnet werden können und welche nicht, dsürfte damit beendet sein.

Übergangsregelung: Wenn Sie bereits vor 2005 eine Aufenthaltbefugnis oder Aufenthaltserlaubnis besessen haben, müssen Sie die 60 Monate Rentenversicherungszeiten nicht nachweisen. Auch auf den Nachweis von Kenntnissen der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung wird dann verzichtet und es genügt, dass Sie sich auf Deutsch mündlich verständigen können (§ 102 Abs. 2 AufenthG, § 104 Abs. 2 AufenthG). Unterbrechungen des rechtmäßigen (in diesem Fall wohl auch des geduldeten) Aufenthalts bis zu einem Jahr können außer Betracht bleiben (§ 85 AufenthG).

Jugendliche und junge Erwachsene, die als Minderjährige nach Deutschland eingereist sind, können unter Umständen bereits früher eine Niederlassungserlaubnis erhalten. Dies betrifft diejenigen, die

  • § 35 AufenthG seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach Abschnitt 6 des AufenthG im Rahmen des Familiennachzugs (§§ 27 bis 36 AufenthG) besitzen, oder
  • aktuell eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und vorher eine der folgenden Bescheinigungen besessen haben – zusammen für insgesamt fünf Jahre:
    • Aufenthaltsgestattung (Bei mehreren Asylverfahren zählt nur die Zeit des längsten Asylverfahrens)
    • Duldung, wobei nur die Zeit vor dem 1.1.2005 zählt
    • “Aufenthaltsbefugnis” nach dem alten Ausländergesetz
    • Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen (nach Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes = §§ 22 bis 26)
    • befristete Aufenthaltserlaubnis nach §35 Abs. 2 des alten Ausländergesetzes für Familienangehörige
    • “befristete Aufenthaltserlaubnis” nach dem alten Ausländergesetz aus anderen Gründen (z.B. durch Heirat), wenn gleichzeitig auch die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen (§§ 22 bis 26 AufenthG) vorgelegen haben.

Jugendliche und junge Erwachsene, die eine Niederlassungserlaubnis erhalten wollen, müssen ausreichend Deutsch sprechen (Stufe B1 des Gemeinsamen Europäischen Refrerenzrahmens für Sprachen (GER) und dürfen nicht erheblich straffällig geworden sein. Eine Verurteilung zu einer Strafe von weniger als 90 Tagessätzen ist kein Problem (s.o.). In der Regel wird außerdem die eigenständige Sicherung des Lebensunterhaltes verlangt. Wenn Jugendliche aber eine anerkannte Schul- oder Berufsausbildung absolvieren, müssen sie ihren Lebensunterhalt nicht selbst sichern können.

Die Niederlassungserlaubnis soll nach den Vorschriften des niedersächsischen Innenministeriums erst ab einem Alter von 16 Jahren erteilt werden und die Eltern sollen eine langfristige Aufenthaltsperspektive besitzen. Das heißt aber nicht, dass die Kinder erst dann eine Niederlassungserlaubnis erhalten können, wenn auch die Eltern bereits die Voraussetzungen dafür erfüllen. Es reicht aus, wenn für die Eltern eine langfristige Aufenthaltsperspektive besteht.

Von der Sonderregelung können junge Erwachsene auch dann profitieren, wenn sie als Minderjährige eingereist und inzwischen verheiratet sind.

Mit Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erhalten die Kinder ein eigenständiges, von den Eltern unabhängiges Aufenthaltsrecht.

nach oben

Inhalt dieses Kapitels:

SOLIDARITÄT KOSTET GELD! Daher bitten wir um Spenden für die politische und soziale Unterstützung von Flüchtlingen sowie von anderen Migrantinnen und Migranten, die in Bedrängnis geraten sind: Flüchtlingsrat Niedersachsen - Konto 4030 460 700 - GLS Gemeinschaftsbank eG - BLZ 430 609 67 - Zweck: Spende, oder werden Sie Fördermitglied im Flüchtlingsrat Niedersachsen e.V.!